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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32019M9174
Brüssel, 25.01.2019 C(2019) 726 final
An die Anmelder
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 12. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: AUNDE Group SE („Aunde“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe Aunde, und Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, Coburg („Brose“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe Brose, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („GU“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
—— Aunde entwickelt und produziert Polsterungen und technische Textilien sowie Sitzbezüge für Automobilhersteller unter den Marken Aunde, Isringhausen und Fehrer,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 460 vom 21.12.2018, S. 43.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
—— Brose produziert Sitzstrukturen für Pkw,
—— das GU wird in der Montage und Lieferung vollständiger Autositze für Pkw tätig sein.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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