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KAUFLAND / SCP REAL ASSETS

M.10497

KAUFLAND / SCP REAL ASSETS
October 21, 2021
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EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD Wettbew erb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 22/10/2021

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 22.10.2021 C(2021) 7706 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus -gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

Schwarz Dienstleistung KG Stiftsbergstraße 1 74172 Neckarsulm Deutschland

Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Deutschland

Sache: M.10497 – KAUFLAND/SCP REAL ASSETS Beschluss der Kommission infolge eines begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumauf Verweisung der Sache an Deutschland

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Einreichdatum: 27.09.2021 Verbindliche Stellungnahmefrist für die Mitgliedstaaten: 18.10.2021 Verbindliche Beschlussfrist der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 03.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. EINLEITUNG

(1) Am 27. September 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung in Bezug auf den Erwerb der alleinigen Kontrolle über einen Real-Supermarkt von der SCP Gruppe (im Folgenden „SCP“) durch die Kaufland Gruppe („Kaufland“), zusammen mit Kaufland die „beteiligten Unternehmen“) (im Folgenden das „Zusammenschlussvorhaben“) ein. Darin beantragt die Schwarz Dienstleistung KG (der „Anmelder“), dass das gesamte Zusammenschlussvorhaben von der zuständigen deutschen Behörde geprüft werden soll. Die Schwarz Dienstleistung KG handelt für die Erwerbergesellschaften, die Kaufland Immobilien GmbH & Co. KG und die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG, welche als Tochtergesellschaften von Kaufland zusammen mit der Schwarz Dienstleistung KG Teil der Schwarz Gruppe sind.

(2) Am 27. September 2021 übermittelte die Kommission eine Kopie des begründeten Antrags an die Mitgliedstaaten.

(3) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 teilte das Bundeskartellamt als zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland mit der geplanten Verweisung einverstanden sei. Keine andere nationale Wettbewerbsbehörde hat Einwände gegen die beantragte Verweisung erhoben.

2. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER GEPLANTE ZUSAMMENSCHLUSS

(4) Kaufland gehört zur Schwarz Gruppe. Die Schwarz Gruppe ist über ihre Sparten Kaufland (großflächiger Lebensmitteleinzelhandel) und Lidl (Discount-Lebensmitteleinzelhandel) in über 30 Ländern hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Sowohl die Beschaffungs- als auch die Einzelhandelstätigkeiten von Kaufland und Lidl sind klar voneinander getrennt. Darüber hinaus betreibt die Schwarz Gruppe Anlagen zur Herstellung von Erfrischungsgetränken, Backwaren, Speiseeis und Kaffee. Über die Entsorgungssparte PreZero ist die Schwarz Gruppe zudem im Bereich der Sammlung, des Handels und der Vermarktung von Wertstoffen tätig.

(5) Kaufland ist eine Supermarktkette mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland) und betreibt 1300 Filialen in acht europäischen Ländern, davon mehr als 680 in Deutschland.

(6) Im Zuge eines vorherigen Zusammenschlusses der beteiligten Unternehmen, welcher bis zu 101 Real-Supermärkte betraf (M.9823 – Kaufland/SCP Real assets), reichte der Anmelder am 4. Mai 2020 einen begründeten Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung ein. Die Kommission verwies mit ihrem Beschluss vom 11. Juni 2020 das gesamte Zusammenschlussvorhaben

3IdF der Berichtigung vom 10.2.2021.

M.9823 – Kaufland/SCP Real assets an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb von bis zu 92 Real Supermärkten unter Auflagen freigab. Hinsichtlich einer weiteren Transaktion der beteiligten Unternehmen, welche 22 Real-Supermärkte betraf (M.10370 – Kaufland/SCP Real assets), reichte der Anmelder am 30. Juni 2021 einen begründeten Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 Fusionskontrollverordnung ein. Die Kommission verwies in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2021 das gesamte Zusammenschlussvorhaben M.10370 – Kaufland/SCP Real assets an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb der Real-Supermärkte durch Kaufland freigab.

(7) Gegenstand des gegenständlichen Zusammenschlussvorhabens ist der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Kaufland über einen weiteren Real-Supermarkt in Erftstadt (das „Real Zielobjekt“). Die beteiligten Unternehmen verhandeln zurzeit eine Rahmenvertragsvereinbarung zur Standortübernahme. Sie haben ihre Absicht, die Rahmenvertragsvereinbarung in Kürze unterzeichnen zu wollen, schriftlich versichert.

(8) Die Immobilie des Real Zielobjektes steht bereits im Eigentum von Kaufland. Das Real Zielbojekt wird von der SCP-Gruppe welche wiederum gemeinsam von Sistema (kontrolliert von Herrn Vladimir Evtushenkov) und Herrn Felix Evtushenkov kontrolliert wird) betrieben und kontrolliert. SCP investiert und/oder berät zu Investitionen im Bereich Grundstücke und Immobilien, einschließlich der Vermietung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien in Deutschland.

(9) Das Zusammenschlussvorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

3. UNIONSWEITE BEDEUTUNG

(10) Der geplante Zusammenschluss hat unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR erzielen (Schwarz Gruppe: 7[…]; Real Zielobjekt: […]). Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt einen EU-weiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Schwarz Gruppe: […].; Real Zielobjekt: […]). Während das Real Zielobjekt fast seinen gesamten EU-weiten Umsatz in Deutschland erwirtschaftet, generiert die Schwarz Gruppe in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes.

4BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 – B2-83/20 – Kaufland/Real.

5BKartA, Beschluss vom 5.8.2021 – B1-97/21 – Kaufland/Real.

6Der Erwerb der Immobilie wurde im Rahmen des Verfahrens B2-83/20 – Kaufland/Real mit Beschluss vom 22.12.2020 vom Bundeskartellamt freigegeben.

7Der Umsatz des Real Zielobjektes beinhaltet nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung den Umsatz der 92 Real-Supermärkte, die im Rahmen der vorigen Transaktion (M.9823 – Kaufland/SCP Real Assets) von Kaufland erworben wurden, der 22 Real-Supermärkte, die im Rahmen der vorigen Transaktion (M.10370 – Kaufland/SCP Real Assets) von Kaufland erworben wurden sowie von Reals digitalen Unternehmen, welche zuvor von Kaufland (M.9932 – Kaufland/SCP Real Digital Assets) erworben wurden.

4. WÜRDIGUNG

(11) Aus dem begründeten Antrag geht hervor, dass durch das Zusammenschlussvorhaben Märkte für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und Märkte für die Beschaffung dieser Güter durch Einzelhandelsgeschäfte in verschiedenen lokalen Gebieten Deutschlands horizontal betroffen sind.

4.1. Rechtliche Voraussetzungen

(12) Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor der förmlichen Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass das Zusammenschlussvorhaben ganz oder teilweise von der Kommission an einen oder mehrere Mitgliedstaaten verwiesen wird. Hierzu müssen nach der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachenzwei rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen, und

b) es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann.

(13) Aus den nachstehend dargelegten Gründen ergibt sich, dass beide rechtlichen Voraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind.

4.2. Die fraglichen Märkte befinden sich in einem Mitgliedstaat und weisen alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf

4.2.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.1.1. Sachlich relevanter Markt

(14) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für den Verkauf von Konsumgütern des täglichen Bedarfs vor allem über Einzelhandelsgeschäfte wie Selbstbedienungs-Warenhäuser, Supermärkte und Discountketten, die als „moderne Vertriebskanäle“ bezeichnet werden, abgegrenzt. Diese Geschäfte verkaufen frische und trockene Lebensmittel sowie andere Haushaltsprodukte.

8ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.

9Näher ausgeführt unter Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

10Näher ausgeführt unter Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

11M.7224 – Koninklijke Ahold/Spar CZ, Rn. 9; M.5112 – Rewe/Plus Discount, Rn. 15; M.4590 – Rewe/Delvita, Rn. 9-14; M.2604 – ICA Ahold/Dansk Supermarked, Rn. 10 und 11; M.4686 – Louis Delhaize/Magyar Hipermarket Kft., Rn. 8; M.3905 – TESCO/Carrefour, Rn. 10; M.5047 – REWE/Adeg, Rn. 24.

Die Kommission hat die Frage, ob eine weitere Unterscheidung nach Verkaufsfläche der Geschäfte getroffen werden sollte, letztlich generell offengelassen. Infrage gekommen wäre folgende Segmentierung: i) Selbstbedienungs-Warenhäuser (mehr als 2500 m² Verkaufsfläche), ii) Supermärkte (zwischen 400 m² und 2500 m² Verkaufsfläche), iii) kleine Bedarfsartikelgeschäfte und Nachbarschaftsläden (weniger als 400 m² Verkaufsfläche) sowie iv) Maxi-Discounter. Die beteiligten Unternehmen halten eine Segmentierung in Bezug auf Bedarfsartikelgeschäfte für nicht mehr zeitgemäß, wobei ihrer Ansicht nach eine Entscheidung letztendlich offengelassen werden könne.

4.2.1.2. Räumlich relevanter Markt

Die Kommission berücksichtigt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs als räumlich relevanten Markt in der Regel einen lokalen Markt, wobei sie auf Einzugsgebiete abstellt, in denen die Geschäfte von Verbrauchern problemlos zu erreichen sind. Ein Einzugsgebiet entspricht einem Umkreis um ein Geschäft von 10 bis 30 Minuten Fahrzeit, der jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien variieren kann.

4.2.1.3. Würdigung

In Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden. Ferner weist der Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs Merkmale eines gesonderten sachlichen Marktes auf, da er sich von anderen Vertriebskanälen wie Fachgeschäften und Tankstellen durch Merkmale wie den Umfang des Produktsortiments unterscheidet.

Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich ausschließlich in Deutschland auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene. Der räumliche Markt für den Einzelhandel von Konsumgütern des täglichen Bedarfs ist in Übereinstimmung mit Entscheidungen der Kommission in vorherigen Fällen lokal abzugrenzen.

Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich nicht auf Märkte in anderen EWR-Vertragsparteien als Deutschland aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Marktpräsenz von Kaufland und Lidl zusammen oder ob nur die Marktpräsenz von Kaufland betrachtet wird. Kaufland ist zwar im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in acht europäischen Ländern tätig, allerdings befindet sich das Real Zielobjekt in Deutschland.

Nach Angaben des Anmelders entspricht eine Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten einem Umkreis von 10 km um ein Geschäft. Dies erscheint realistisch, da Kaufland-Märkte den Großteil ihrer Umsätze mit Kunden aus einem 10-km-Umkreis machen. Das Real Zielobjekt liegt nicht weniger als 10 km von einer Grenze Deutschlands zu einem EWR-Nachbarland entfernt.

Daher weist der Markt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, der lokal abzugrenzen ist.

4.2.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.2.1. Sachlich relevanter Markt

Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs durch Einzelhändler und Großhändler von Herstellern und vorgelagerten Lieferanten erwogen. Die genaue Definition des sachlich relevanten Marktes wurde in früheren Fällen letztlich offengelassen. In Frage gekommen wäre nach Auffassung der Kommission, den Beschaffungsmarkt für Konsumgüter des täglichen Bedarfs in Anbetracht der begrenzten Substituierbarkeit auf der Angebotsseite unter Bezugnahme auf verschiedene Produktgruppen zu definieren.

4.2.2.2. Räumlich relevanter Markt

Der Anmelder gibt an, es sprächen gute Gründe für eine weitere als nationale Abgrenzung einiger Märkte, die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes könne aber offengelassen werden, da keiner der potenziell weiter gefassten Märkte von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen wäre (d. h., der Anteil des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens am EWR-Markt für die Beschaffung von Konsumgütern für den täglichen Verbrauch läge deutlich unter 20 %, obwohl Kaufland und Lidl neben Deutschland auch in anderen EWR-Vertragsparteien tätig sind).

In einem vorangegangenen Fall hat die Kommission die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen, da sich selbst auf dem engstmöglichen (nationalen) Markt keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken ergeben hätten. In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission den Beschaffungsmarkt als national abgegrenzt.

4.2.2.3. Würdigung

In Bezug auf die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Beschaffungsaktivitäten der beteiligten Unternehmen vornehmlich auf nationaler Ebene, nämlich in Deutschland, überschneiden und nur bei einer nicht weiter als national gefassten Marktabgrenzung zu betroffenen Märkten führen.

4.3. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf mehreren dieser Märkte erheblich beeinträchtigen kann

4.3.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

Kaufland und Lidl sind große Lebensmitteleinzelhändler. Aus den Informationen im begründeten Antrag ergibt sich, dass das Zusammenschlussvorhaben möglicherweise zu einem betroffenen lokalen Markt in Deutschland hinsichtlich des Einzelhandels mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs unter Zugrundelegung eines Einzugsgebiet von 10 km um das Real Zielobjekt führt, nämlich in der Stadt Erftstadt mit einem gemeinsamen Marktanteil von bis zu [30-40]%.

Schließlich ist anzumerken, dass das Real Zielobjekt nicht im Online-Verkauf tätig ist und sich das Zusammenschlussvorhaben daher nicht auf den Online-Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs auswirkt.

4.3.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

Sollten die Märkte für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs national abzugrenzen sein, führt das Zusammenschlussvorhaben zu mehreren betroffenen Beschaffungsmärkten in Deutschland, wie zum Beispiel dem Markt für die Beschaffung von Mineralwasser und Mehl.

Die Existenz von betroffenen Märkten genügt für die Feststellung, dass ein Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen kann. Daraus ist zu schließen, dass das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf den Märkten für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs erheblich beeinträchtigen kann.

4.4. Sonstige Kriterien

Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachensollte in einem Verweisungsantrag auch darauf eingegangen werden, ob die Wettbewerbsbehörde, an die der Fall verwiesen werden soll, tatsächlich am besten für die Prüfung des Falles geeignet ist. Hierbei ist nicht nur zu erwägen, wo sich die Wettbewerbsfolgen des Zusammenschlussvorhabens besonders bemerkbar machen, sondern auch, inwieweit die nationale Wettbewerbsbehörde zu einer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens in der Lage ist.

Erstens dürften sich die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Deutschland beschränken und die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen in Deutschland auftreten. Betroffene Märkte entstünden nur, sofern die räumliche Marktabgrenzung nicht weiter als national wäre und alle hiernach betroffenen Märkte befänden sich in Deutschland. Sollten einige Märkte weiter als national abzugrenzen sein, wären sie nicht von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen. Das Bundeskartellamt ist daher gut geeignet, um den Fall zu prüfen.

Zweitens prüft das Bundeskartellamt häufig Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel und verfügt somit über umfangreiche Erfahrung und Sachkenntnis bei der Prüfung der betreffenden Märkte. Zudem ist das Bundeskartellamt die Wettbewerbsbehörde, welche die vorherigen Transaktionen (verwiesen in den Entscheidungen M.9823 und M.10370) geprüft und zum einen unter Auflagen und zum anderen ohne Auflagen genehmigt hat. Aufgrund der Informationen, die das Bundeskartellamt im Zuge seiner vorangegangen gründlichen Marktuntersuchung gesammelt hat, ist die Behörde damit gut gerüstet, um sowohl die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten als auch mögliche Verbindungen zwischen den verschiedenen Transaktionen derselben Parteien zu bewerten.

Drittens entspricht die beantragte Verweisung dem Grundsatz der einzigen Anlaufstelle, da das Zusammenschlussvorhaben komplett an eine einzige Wettbewerbsbehörde verwiesen wird.

4.5. Schlussfolgerung zur Verweisung

(35) Laut den von den beteiligten Unternehmen in ihrem begründeten Antrag übermittelten Informationen erfüllt das Zusammenschlussvorhaben die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, da der Zusammenschluss den Wettbewerb auf Märkten innerhalb eines Mitgliedstaats, die jeweils alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweisen, erheblich beeinträchtigen kann.

(36) Das Bundeskartellamt ist gut geeignet, den Fall zu prüfen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

(37) Aus den oben genannten Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands beschließt die Kommission, das gesamte Zusammenschlussvorhaben zur Prüfung an das Bundeskartellamt zu verweisen. Dieser Beschluss gründet sich auf Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

2222 BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 – B2-83/20 - Kaufland/Real; Beschluss vom 05.08.2021 – B1-97/21 – Kaufland/Real.

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EUC

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