EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

EUROVIA / OVG / BRL

M.7296

EUROVIA / OVG / BRL
July 21, 2014
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

DE

Fall M.7296 - EUROVIA / OVG/ BRL

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4)

Datum: 22.7.2014

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 22.7.2014 C(2014) 5332 final

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION

An die Anmelder:

An das Bundeskartellamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Datum der Registrierung des Antrags: 18. Juni 2014 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 09. Juli 2014 Verbindliche Frist für den Beschluss der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 24. Juli 2014

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

I. EINLEITUNG

1.1. Am 18. Juni 2014 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf Verweisung der obengenannten Sache eingegangen. Die EUROVIA Industrie GmbH („EVI“) und die Oevermann Verkehrswegebau GmbH („OVG“), im Folgenden im Rahmen dieses Beschlusses als "die Beteiligten“ bezeichnet, haben eine Verweisung des gesamten Zusammenschlussvorhabens an die zuständige deutsche Behörde beantragt.

2.2. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die Beteiligten vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen wird, in denen der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

3.3. Am 18. Juni 2014 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie des begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. DIE BETEILIGTEN

5.5. EVI ist eine Tochtergesellschaft der EUROVIA GmbH („EUROVIA“), die ihrerseits durch die VINCI-Gruppe kontrolliert wird. Die VINCI-Gruppe ist im Bausektor tätig Die Bauaktivitäten der VINCI-Gruppe in Deutschland sind in EUROVIA und in verschiedenen Tochtergesellschaften, darunter EVI, gebündelt. Die Konzernobergesellschaft VINCI S.A. („VINCI“) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich.

6.6. OVG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Heijmans Oevermann GmbH, die ihrerseits ein Unternehmen der Heijmans-Gruppe ist. Die Heijmans-Gruppe erbringt Bauleistungen schwerpunktmäßig in den Niederlanden, Belgien und Deutschland. Die Konzernobergesellschaft Heijmans N.V. („Heijmans“) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in den Niederlanden.

7.7. BRL Baustoff-Recycling GmbH („BRL“) ist ein Gemeinschaftsunternehmen, welches von der EVI und OVG zu je 50% kontrolliert wird. BRL betreibt zurzeit eine Recyclinganlage für Baustoffe in Münster.

III. VORHABEN UND ZUSAMENSCHLUSS

8.8. Der Zusammenschluss stellt eine Änderung der Tätigkeit des bestehenden Gemeinschaftsunternehmens BRL dar, indem die Muttergesellschaften EVI und OVG zusätzliche Vermögenswerte im Wert von […] Millionen EUR in das bestehende Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Dabei handelt es sich um drei Asphaltmischanlagen (zwei Anlagen EVIs in Münster und Werl und eine Anlage OVGs in Münster), welche derzeit von EVI bzw. OVG allein kontrolliert werden. Die Übertragung dieser Asphaltmischanlagen führt zu einer Ausweitung der Tätigkeiten der

9.2BRL, die vor der Transaktion nur im Bereich Baustoff-Recycling in Münster tätig war, auf die Herstellung und den Vertrieb von Asphaltmischgut in Münster und Werl. Daher werden die Muttergesellschaften erhebliche zusätzliche Vermögenswerte auf das Gemeinschaftsunternehmen BRL übertragen, was die Grundlage für eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf andere sachliche oder räumliche Märkte bildet.

10.9. Der Zusammenschluss sieht keine Änderung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse von je 50% für die EVI und OVG vor. Laut Gesellschaftsvertrag treffen die Gesellschafter alle Entscheidungen mit […] Mehrheit.

11.10. Die BRL wird ihre Aktivitäten als Vollfunktionalitätsunternehmen ausüben. Insbesondere wird die BRL über ausreichend Personal verfügen, da neben den oben genannten Vermögensgegenständen auch […] Mitarbeiter übergehen werden. Das technische Management der Anlagen sowie die Labore werden an die OVG und die IT-Dienste werden an die EVI ausgegliedert. Die diesbezüglichen Dienstleistungsverträge beruhen jedoch auf marktüblichen Konditionen. Zudem werden die Tätigkeiten der BRL nicht auf eine spezifische Funktion für ihre Muttergesellschaften beschränkt sein, da die BRL wie jeder andere Marktteilnehmer Asphaltmischgut herstellen und an Dritte vertreiben wird. Die BRL wird zwar auch mit dem Vertrieb von Asphaltmischgut an die Muttergesellschaften Umsätze erzielen, das Geschäft mit Dritten wird jedoch überwiegen. Laut Daten von 2013 erzielen die drei zu übertragenden Asphaltmischanlagen insgesamt zu [mehr als 50]% Umsätze mit Dritten.

12.11. Folglich erwerben EVI und OVG gemeinsame Kontrolle über die BRL im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit. b in Verbindung mit Art.3 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung.

IV. EU-WEITE BEDEUTUNG

13.12. Die Übernahme hat EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR erzielen (VINCI: 40 Mrd. EUR, Heijmans: 2 Mrd. EUR). Jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (VINCI: 34 Mrd. EUR, Heijmans: 2 Mrd. EUR), doch erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.

V. WÜRDIGUNG

14.13. Den Angaben der Beteiligten im begründeten Antrag zufolge führt das Zusammenschlussvorhaben zu einem betroffenen Markt für die Produktion und den Vertrieb von Asphaltmischgut im Marktgebiet Münster und Werl.

2Der Umsatz der BRL betrug 2013 […] EUR. Die Vermögensgegenstände, die in die BRL eingebracht werden sollen, erwirtschafteten im Jahr 2013 einen Umsatz von ca. […] EUR.

3Randnummer 107 der Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) 139/2004, ABl. C95 vom 16.4.2008, S. 1.

4Berechnung des Umsatzes nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.

4

A. Sachlich relevanter Markt

14. Asphaltmischgut ist ein bituminöses Mischgut, welches überwiegend im Straßenbau, aber auch für Parkplätze und Landebahnen auf Flughäfen verwendet wird. Die Kommission hat bereits zahlreiche Entscheidungen hinsichtlich Asphaltmischguts erlassen und dabei stets entschieden, dass Asphaltmischgut einen gesonderten Produktmarkt darstellt, der Zuschlagsstoffe und Straßenbauarbeiten nicht miteinschließt.

B. Räumlich relevanter Markt

15. Im Rahmen früherer Beschlüsse hat die Kommission den räumlichen Markt für Asphaltmischgut als das lokale Gebiet in einem Umkreis von 25 km um die Asphaltmischanlage abgegrenzt, und sich dabei der Argumentation des Bundeskartellamtes in vorherigen Entscheidungen zum Vorliegen lokaler Märkte angeschlossen. Der Grund für diesen kleinen Radius ist, dass Asphaltmischgut in Deutschland fast ausschließlich im Heißeinbauverfahren eingebracht wird und somit nur eine begrenzte Verwendungsdauer hat. Daher muss die Temperatur des Asphaltmischguts bei der Ankunft auf der Baustelle zwischen 150°C und 190°C betragen, so dass die Transportzeiten zur Baustelle beschränkt sind.

C. Würdigung

Rechtliche Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung

16. Die Kommission hat geprüft, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen könnte, ob sich die betreffenden Märkte innerhalb eines Mitgliedstaats befinden und ob diese Märkte alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

17. Die Beteiligten haben in ihrem begründeten Antrag ihre Marktanteile in dem Umkreis von 25 km um die Asphaltmischanlagen in Münster und Werl übermittelt. Demnach betrug der gemeinsame Marktanteil der Partien im Jahre 2013 in diesem Markt [20-30]%. Den Beteiligten zufolge würde sich dieser Markanteil auch nicht wesentlich ändern, wenn jeweils separate 25 km Radii um die Asphaltmischwerke in Münster und Werl gezogen würden.

18. Das Zusammenschlussvorhaben führt daher zu einem betroffenen Markt, der sich ausschließlich in Deutschland befindet. Dieser betroffene Markt erstreckt sich nicht auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Die Kommission merkt dazu an, dass

5Vgl. Beschluss in der Sache COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac, COMP/M.5158 Strabag / Kirchhoff.

6Vgl. Beschluss in der Sache COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac, COMP/M.5158 Strabag / Kirchhoff.

7Vgl. Beschluss in der Sache COMP/M.3754 Strabag / Dywidag, COMP/M.3864 FIMAG / Züblin.

8Falls die Marktanteile der BTM Baustoff-Technik Mischwerke GmbH dazu addiert würden, deren Anteile zu 85% von der EVI und zu 15% von der OVG gehalten werden, betrüge der gemeinsame Marktanteil [30-40]% .

sowohl Münster als auch Werl weiter als 25 km entfernt sind von der Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat.

19.19. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ergibt die vorläufige Würdigung, dass die hauptsächlichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Deutschland begrenzt sind und keinen anderen Markt innerhalb der Europäischen Union betreffen.

20.20. Der von dem Zusammenschlussvorhaben betroffene Markt weist ferner alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, da es sich um einen Regionalmarkt innerhalb Deutschlands handelt und keine Auswirkungen auf ähnliche Märkte in anderen Mitgliedstaaten zu erwarten sind.

21.21. Angesichts vorstehender Erwägungen und im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen könnte das Vorhaben einen Markt in Deutschland erheblich beeinträchtigen, ohne sich auf andere Märkte in der Europäischen Union auszuwirken.

22.22. Folglich sind die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt.

Sonstige zu berücksichtigende Umstände

23.23. Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ist im Falle eines Verweisungsantrags auch zu prüfen, ob die Wettbewerbsbehörde oder -behörden, an die eine Verweisung beantragt wird, tatsächlich am besten für die Prüfung des Vorhabens geeignet ist. Hierbei ist auch zu erwägen, inwieweit die nationale Wettbewerbsbehörde zu einer Prüfung des Vorhabens in der Lage ist.

24.24. Angesichts der Erfahrungen des Bundeskartellamts auf dem verfahrensgegenständlichen Markt für Asphaltmischgut ist die Verweisung der Sache auch sachlich gerechtfertigt.

VI. VERWEISUNG

25.25. Im Lichte der von den Beteiligten im begründeten Antrag angeführten Argumente sind in der vorliegenden Sache die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt, da das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb Deutschlands, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

9Namentlich Münster liegt mehr als 50 km entfernt vom nächst gelegenen Mitgliedstaat Niederlande und die Entfernung von Werl zur nächst gelegenen Grenze ist noch größer.

10ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.2.

11Vgl. BKartA B1-190/07 – Faber/Basalt; BKartA B1-29/05 – Werhahn/NMW; BKartA WuW/E DE-V772,774 – Werhahn, BKartA, B1-33/10 Abschlussbericht Walzasphalt.

6

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

26.26. Aus diesen Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands zu dem Verweisungsantrag hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ganz an Deutschland zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission(sig

(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

7

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia