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Valentina R., lawyer
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Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betr.: Sache M.7662 - AXA KONZERN/ COMPUGROUP MEDICAL MOBILE/ DTL Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1 (EG) Nr. 139/2004 des Ratesund Artikel 57 des Abkommens über den 2Europäischen Wirtschaftsraum
1.1. Am 2. Juli 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die AXA Konzern Aktiengesellschaft („AXA“, Deutschland), die von AXA S.A. (Frankreich) kontrolliert wird, und die CompuGroup Medical Mobile GmbH („CompuGroup“, Deutschland), die von der CompuGroup Medical Aktiengesellschaft (Deutschland) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes 3Gemeinschaftsunternehmen („JV“) (Deutschland).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 227 vom 11.07.2015, S.7.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- AXA: Anbieter von Versicherungen und Finanzdienstleistungen
- CompuGroup: Anbieter von Software für den Gesundheitssektor
Das JV wird im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Software für private Krankenversicherungen tätig sein.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) 4 Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet)
Alexander ITALIANER
Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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