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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Brüssel, den 07/11/2000 SG(2000)D/Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2140 – BAWAG/PSK Anmeldung vom 5. Oktober 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 5. Oktober 2000 hat die Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft (“Bawag”) das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle an der Gesamtheit der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft (“PSK”) zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt und dass keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.
2.2. Bawag betreibt alle Formen des Bankgeschäftes mit Schwerpunkt Privatkundengeschäft in Österreich und in geringem Umfang auch Versicherungsgeschäfte. Bawag wird von der Bayrischen Landesbank Girozentrale 1([...]) und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund ([...]) gemeinsam kontrolliert.
1Siehe Sache Nr. Comp/M. 621-Bayrische Landesbank Girozentrale/Bawag.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.3. PSK, ursprünglich ein staatlich geführtes Unternehmen, wurde im Mai 1997 in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt und betreibt heute Bankgeschäfte aller Art. Sie ist vor allem im Privatkundengeschäft (Massengeschäft) tätig.
4.4. Bei dem angemeldeten Zusammenschluss handelt es sich um einen Vorgang, durch den Bawag von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) im Rahmen der Privatisierung der PSK 74,82% der Anteile an der PSK erwirbt. Die restlichen Anteile werden von einer Holdinggesellschaft KSP 2UnternehmensbeteiligungsGesmbH erworben.
5.5. Bawag erlangt durch das beabsichtigte Vorhaben die Aktienmehrheit an der PSK und wird damit die alleinige Kontrolle über PSK im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung erwerben.
6.6. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR . Bawag und PSK haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angmeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall nach Artikel 57 des EWR-Abkommens dar.
7.7. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. zuletzt insb. Fall Nr. Comp/M.873-Bank Austria/Creditanstalt und Fall Nr. Comp/M.1384-DB/Bankers Trust) wird das Bankengeschäft grundsätzlich in die Bereiche Privatkundengeschäft, allgemeines Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken, Investmentbanking, Geld- und Wertpapiergeschäft sowie sonstige Finanzgeschäfte unterteilt. Der Sektor Investmentbanking umfaßt die Produktsegmente M&A-Beratung, die Börseneinführung von Unternehmen sowie Aktien- und Anleihenemissionen. Der Bereich Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte besteht aus dem Aktien- und Anleihenhandel, Derivativgeschäften sowie Devisen- und Valutageschäften. Der Bereich der sonstigen Finanzgeschäfte umfaßt insbesondere die Märkte Leasing und Factoring.
8.8. Für den Bereich des Privatkundengeschäfts hat die Kommission in der Vergangenheit nationale Märkte angenommen, dass sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten trotz einer Tendenz zur fortschreitenden Internationalisierung noch deutlich unterscheiden. Auch im Bereich des Firmenkundengeschäfts werden zumindest bestimmte Produktsegmente trotz fortschreitender Internationalisierung in diesem Bereich auf nationaler Ebene nachgefragt und angeboten und unterscheiden sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenwärtig noch deutlich voneinander. Zu diesen Produktsegmenten zählen insbesondere die Abwicklung von Zahlungsverkehr, das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Dokumentengeschäft sowie die Außenhandelsfinanzierung. Der Markt für Geld- und Wertpapiergeschäfte ist nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission als europaweit anzusehen.
9.9. Das Vorhaben gibt keinen Anlass zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken auf dem österreichischen Bankensektor. Bawag ist gegenwärtig die fünftgrößte österreichische Bank, die PSK ist Nummer vier. Nach dem Zusammenschluss wird Bawag/PSK nach der Bilanzsumme die drittgrößte Wettbewerber auf dem österreichischen Bankenmarkt sein. Größte österreichische Bank und Marktführer ist Bank Austria, gefolgt von der Gruppe der Raiffeisenbanken, der Sparkassengruppe einschließlich der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG („die Erste“) und der Volksbankengruppe (ÖVAG).
10.10. Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich in den Bereichen Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft und dem Kreditgeschäft mit der öffentlichen Hand. Die folgende Übersichtstabelle zeigt die sich ergebenden Marktanteilsadditionen sowie die Marktposition der Wettbewerber.
SparkassenRaiffeisen-Volksbanken BAWAG PSK Bawag/PSK BA -gruppegruppe
Privatkunden-geschäft Zahlungs-verkehr [0-5]% [5-10]% [10-15]% [17-15-25 % 25-30 % 5-10 % 22]%
Firmenkund-geschäft Zahlungsverkehr (inl.) [0-5]% [0-5]% [5-10]% [17-15-25 % 25-30 % [5-10]%
Einlagen-geschäft [15-20]% [0-5]% [15-20]% 25-ca. 25 % 10-20 % 5-10%
Kreditgeschäft mit der öff. Hand [10-15]% [10-15]% [27-32% [10-15]%
(Angaben für 1999; Quelle: Anmeldung)
11.11. Es zeigt sich, daß Bawag/PSK nach dem Zusammenschluß dem Wettbewerb bedeutender Anbieter ausgesetzt sind. In den Bereichen Termineinlagen und Kreditgeschäft mit der öffentlichen Hand wird Bawag/PSK zweitstärkster Anbieter sein. Es verbleiben jedoch neben dem Marktführer Bank Austria weitere wichtige Wettbewerber mit vergleichbaren Positionen. Im Bereich Termineinlagen mit Firmenkunden sind vor allem der Raiffeisen- und Sparkassensektor starke Anbieter, da sie über ein relativ dichtes Filialnetz in ganz Österreich verfügen, wodurch sie Termineinlagen von Kunden in allen Bundesländern lukrieren können, wogegen Bawag nicht mit einer vergleichbaren Dichte von Zweigstellen außerhalb Ostösterreichs vertreten ist. Die Postämter der PSK spielen im Termineinlageneschäft keine Rolle.
12.12. Durch den Zusammenschluß kommt es auch in einigen anderen Bereichen des Privatkundengeschäfts zu Marktanteilsadditionen, und zwar in den Bereichen Spareinlagen (Bawag: [5-10] %, PSK: [5-10] %), Verbraucherkredite (Bawag: [0-5] %, PSK: [0-5] %), Baukredite (Bawag: [0-5] %, PSK: [<3] %), Kreditkartengeschäft (Bawag: [5-10] %, PSK: [0-5] %), Wertpapierdepotgeschäft (Bawag: [0-5] %, PSK: [<3] %) und Vermögensverwaltung (Bawag: [<3] %, PSK: [<3] %). Im Firmenkundengeschäft kommt es zu geringfügigen Überschneidungen im Bereich kurzfristige Kredite (Bawag: [5-10] %, PSK: [<3] %) und langfristige Kredite (Bawag:
7 Marktanteile berechnet nach Zahl der Girokonten.
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12.[0-5] %, PSK: [<3] %). Im Interbankengeschäft kommt Bawag beim Einlagengeschäft auf [<3] % Marktanteil, PSK hat [<3] %; im Kreditgeschäft ist Bawag kaum tätig ([<3] %), PSK hat zwischen [0-5] %. Im Bereich Leasing hat Bawag [<3] % Marktanteil, PSK hat [0-5] %. Im Bereich Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte liegen die gemeinsamen Marktanteile der Parteien auf europäischer Ebene unter [<3] %. Die gemeinsamen Marktanteile von Bawag/PSK liegen jedoch in allen diesen Märkten deutlich unter 15%. Wettbewerbliche Bedenken entstehen daher nicht.
13.13. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
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