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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32012M6703
Office des publications de l'Union européenne L-2985 Luxembourg
An den Anmelder:
Sache COMP/M.6703 - FLROWA HANDELS GMBH/ OSI EUROPE FOODWORKS/ JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Betr. :
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 16.11.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen FlRoWa Handels GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe Tönnies angehört, und das Unternehmen OSI Europe Foodworks GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe OSI angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Proteinunion GmbH (Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
– Die Tönnies-Gruppe ist in der Fleischherstellung, Fleischverarbeitung und Fleischvermarktung tätig,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
– Die OSI-Gruppe ist in der Tieraufzucht sowie ebenfalls in der Fleischherstellung, der Fleischverarbeitung und der Fleischvermarktung tätig,
– Die Proteinunion GmbH wird als Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Verarbeitung, Verwertung und Beseitigung von Nebenprodukten der Rinderschlachtung, die nicht für die Lebensmittelproduktion tauglich sind, tätig werden.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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