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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 16/11/2018
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32018M9061
Brüssel, 16.11.2018 C(2018) 7735 final
An die Anmelder
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 22 Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die GETEC Wärme & Effizienz GmbH (“GETEC“, Deutschland), Teil der GETEC Group, die letztlich von der EQT Fund Management S.à r.l. (Luxemburg) kontrolliert wird, und die Stadtwerke Hanau (“SW Hanau“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- GETEC stellt dezentrale Anlagen zur Versorgung mit Wärme, Kälte und Strom bereit und erbringt Energiedienstleistungen.
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 395, 31.10.2018, p. 21.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
- Die SW Hanau sind der kommunale Energieversorger der Stadt Hanau; sie versorgen die Stadt mit Gas, Wasser und Strom.
- Das Gemeinschaftsunternehmen wurde im Juni 2018 von den SW Hanau gegründet. Es soll künftig ein neu entwickeltes Stadtviertel von Hanau, den „Pioneer-Park“, mit Strom und Wärme sowie Telekommunikations- und Elektromobilitätsdienstleistungen versorgen und in den zu errichtenden Gebäuden Smart-Home-Dienste bereitstellen. Außerdem wird es in dem Gebiet ein Blockheizkraftwerk betreiben, das Strom und Wärme für den Pioneer-Park liefert.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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