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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1885 – BABCOCK BORSIG/VA TECHNOLOGIE/PIPE-TEC Anmeldung vom 29.02.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 29.02.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die VA Technologie AG (VA-Tech) erwirbt zusammen mit der durch die Preussag AG kontrollierten Babcock Borsig AG („Babcock“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die zu Babcock gehörende Pipe-Tec GmbH & Co. KG („Pipe-Tec“) durch den Erwerb von Anteilsrechten.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
3.3. Babcock ist in verschieden Bereichen wie der Antriebs- und Kraftwerkstechnik, dem Maschinen- und Anlagenbau tätig. Preussag ist die Muttergesellschaft eines
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
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Konzerns mit Aktivitäten in Industrie und Touristik. VA-Tech ist unter anderem in der Energie-, Umwelt- und Anlagentechnik tätig.
4. Pipe-Tec ist ein Tochterunternehmen, das Babcock gegründet hat, um mit VA-Tech seine industriellen Rohrleitungsbauaktivitäten zusammenzulegen. VA-Tech erwirbt 50 % der Anteile an Pipe-Tec und bringt die meisten seiner industriellen Rohrleitungsbauaktivitäten ein. Die Parteien werden einige ihrer Rohrleitungsbauaktivitäten behalten. Diese sind allerdings weitgehend akzessorisch zu anderen Tätigkeiten der Parteien.
5.5. Die Pipe-Tec wird gemeinsam von Babcock und VA-Tech kontolliert. Beide Muttergesellschaften halten jeweils 50% der Anteile und 50% der Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sowohl Babcock als auch VA-Tech können Gesellschafterbeschlüsse damit blockieren.
6.6. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfüllen.
7.7. Preussag und VA-Tech haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR . Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.
8.8. Das Gemeinschaftsunternehmen wird im industriellen Rohrleitungsbau tätig sein. Die anmeldenden Parteien erklären, daß der sachlich relevante Markt für industriellen Rohrleitungsbau die Entwicklung, Herstellung, den Vertrieb, die Installation und Wartung von Rohrleitungen in Industriebetrieben sowie die damit verbundenen Dienstleistungen umfaßt. Nicht erfaßt sind Tiefbaurohre. Dem Rohrleitungsbau vorgelagert ist der Markt für die Vermietung von Geräten im Rohrleitungsbau, auf dem beide Mütter tätig sind. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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9.9. Der räumlich relevante Markt für den industriellen Rohrleitungsbau ist nach Darstellung der anmeldenden Parteien mindestens europaweit. Größere Aufträge würden international ausgeschrieben und vergeben. Für die Vermietung von Geräten im Rohrleitungsbau ist der Markt nach Angaben der Parteien national abzugrenzen. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
10.10. Auf der Grundlage eines europäischen Marktes erreichen die Parteien gemeinsam einen Marktanteil von [5%-10%]. Legte man hingegen nationale Märkte zugrunde, erreichten die Parteien in Österreich einen Marktanteil von [10%-20%]. Auf diesem Markt gibt es allerdings keine Überschneidungen. In Deutschland verfügen die Parteien über Marktanteile von [10%-20%] und in den Niederlanden von [10%-20%] bei einem Marktzuwachs von jeweils [unter 5%] und in Belgien von [10%-20%] bei einem Marktzuwachs von [unter 5%]. In anderen europäischen Ländern erreichen die Parteien Marktanteile von maximal [5%-10%] (Dänemark), wobei es dort entweder keine Überschneidungen oder Marktanteile von weniger als [unter 5%] gibt.
11.11. Auf dem Markt der Vermietung von Geräten im Rohrleitungsbau in Deutschland liegt der Marktanteil der Parteien mit einem Umsatz von […] Mio. EUR unter [unter 5%]. In Österreich ist auf diesem Gebiet lediglich VA Tech mit einem Umsatz von […] Mio EUR tätig, was einem Marktanteil von unter [5%-10%] entspricht.
12.12. Obwohl beide Muttergesellschaften noch im Bereich für industriellen Rohrleitungsbau tätig sind, bezweckt oder bewirkt das Vorhaben keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens, da die bei den Müttern verbleibenden Aktivitäten weitgehend akzessorisch zu ihren anderen Tätigkeiten sind. Soweit von einem europaweiten Markt auszugehen ist, sind die bei den Muttergesellschaften verbleibenden Aktivitäten geringfügig (Preussag [unter 5%]; VA-Tech [unter 5%]). Auf der Grundlage nationaler Märkte gibt es kaum Überschneidungen. Nur in Deutschland sind beide Mütter auf dem Markt, VA Tech allerdings nur mit einem Marktanteil von [unter 5%] (Preussag [5%-10%]).
13.13. Aufgrund der geschilderten Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
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14.14. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission,
Mario MONTI Mitglied der Kommission
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