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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32017M8559
Brüssel, 18.9.2017 C(2017) 6399 final
An die Anmelder
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 25. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AUNDE C & S GmbH, das zum Aunde-Konzern („Aunde“, Deutschland) gehört und von der CCBA GmbH & Co. KG kontrolliert wird, und das Unternehmen Bader Holding GmbH, das zum Bader-Konzern („Bader“, Deutschland) gehört und von der Bader Gmbh & Co. KG kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen AUNDE Bader GmbH („JV“, Deutschland).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 290 vom 1.9.2017, S. 14.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Aunde entwickelt, produziert und vertreibt unter den Marken AUNDE, ISRINGHAUSEN und FEHRER Garne, technische Textilien, Sitzbezüge, technische Federn, komplette Sitze, Schaumformteile sowie Interieur und Composite Components für Erstausrüster der Automobilbranche („OEM“).
–– Bader stellt Leder her, das als Bezug für Sitze und andere Teile von Fahrzeuginnenräumen eingesetzt werden kann.
Das JV wird in erster Linie im EWR Textil- und/oder Ledersitzbezüge für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge herstellen und an OEM liefern.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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