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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Artikel 8(2) Datum: 21/02/2002
Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Veröffentlichung dar. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung wird im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften verˆffentlicht.
vom 21.02.2002
zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung f¸r den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ
gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a)
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen , zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
angesichts der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,
nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
2ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.
3ABl. C ... vom ... 2002, S. ....
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.
Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Veröffentlichung dar.
4in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,
IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:
(1) Am 4. September 2001 hat das Unternehmen Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH (HBI) bei der Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: ÑFusionskontrollverordnungì) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Fels-Werke GmbH (im Folgenden: ÑFelsì) erwerben soll.
(2) Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission zun‰chst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.
(3) Die Kommission hat deshalb am 17. Oktober 2001 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschluflvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tage den Fall gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zust‰ndigen Behˆrden Deutschlands verwiesen.
(4) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben keine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert w¸rde.
(5) HBI ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Franz Haniel & Cie GmbH (im Folgenden: ÑHanielì), einer diversifizierten deutschen Holding-Gesellschaft. Im Baustoffbereich ist Haniel in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton t‰tig. Haniels wesentliche T‰tigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel ¸ber seine indirekte Beteiligung an dem niederl‰ndischen Gemeinschaftsunternehmen Coˆperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten (CVK) auch in den Niederlanden t‰tig. Haniel ist an ca. dreiflig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in D‰nemark ein Kalksandsteinwerk f¸r Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt.
(6) Haniel hat am 16. Oktober 2001 ihren Erwerb des Unternehmens Ytong Holding AG (Ytong), einer Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westf‰lischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird, als Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (Fall COMP/M.2568 ñ Haniel / Ytong). Diese Anmeldung ist noch anh‰ngig. Die Kommission hat am 30. November 2001 diesen Fall ebenfalls,
4ABl. C ... vom ... 2002, S. ....
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soweit Deutschland betroffen ist, gem‰fl Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen und im ¸brigen hinsichtlich dieses Zusammenschlusses gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung auch das Verfahren eingeleitet.
(7) Fels, eine Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG (Preussag), stellt selbst bzw. ¸ber seine Tochtergesellschaft Hebel AG (Hebel) Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmˆrtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist dar¸ber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertigh‰usern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton-Produktionsanlagen t‰tig.
Haniel beabsichtigt, alle Gesch‰ftsanteile an Fels von Preussag zu erwerben.
(8) Haniel wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle ¸ber Fels erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.
(9) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR(Haniel 18,7 Milliarden EUR, Fels 0,8 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch Fels erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR(Haniel 17,5 Milliarden EUR, Fels 0,7 Milliarden EUR). Fels erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland, f¸r Haniel ist dies nicht der Fall. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
(10) Am 28. September 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zust‰ndigen deutschen Wettbewerbsbehˆrde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehˆrden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt f¸r Mauerwerksbaustoffe f¸r das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die M‰rkte f¸r Wandbaustoffe auflerhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.
5Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in Euro umgerechnet.
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(11) Ebenfalls am 17. Oktober 2001 hat die Kommission gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behˆrden verwiesenen Teiles des Falles das Verfahren einzuleiten.
(12) Die T‰tigkeiten der Parteien ¸berschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente, in den Niederlanden ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Fels verkauft Porenbeton- und Gipsprodukte. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten.
(13) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzuf¸gung von Wasser aufbereitet, anschlieflend gepresst und unter Dampfdruck geh‰rtet wird. Kalksandsteine werden ausschliefllich zum Bau von W‰nden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit D¸nnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formatenhergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht n‰her eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch grˆflere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden ¸blicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm).
(14) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der w‰hrend des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine und Porenbetonelemente) werden haupts‰chlich zum Bau von Geb‰uden verwendet. Im Wandbereich kˆnnen sie sowohl - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - bei tragenden W‰nden zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden W‰nden.
(15) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschliefllich f¸r nicht tragende W‰nde gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragf‰higkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht.
(16) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonw‰nde kˆnnen dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind
6Maximal 240 x 175 x 113 mm.
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kleinformatige Betonsteine. Betonw‰nde werden ausschliefllich als tragende W‰nde konstruiert.
(17) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederl‰ndisch: Ñtunnelgietbouwì) unter Verwendung vorgefertigter ÑTunnelverschalungenì, mit denen in einem Vorgang die W‰nde und Decken gegossen werden, angewandt werden. Die Tunnelmethode ist mit hohen Fixkosten verbunden und rentiert sich deshalb nur f¸r Bauvorhaben, bei denen eine grofle Zahl identischer, rechteckig geformter Stockwerke hergestellt wird. Sie stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar.
(18) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschlieflend zur Baustelle transportiert und in das Geb‰ude, f¸r das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im wesentlichen vollst‰ndige W‰nde. Betonfertigwandelemente sind erheblich grˆfler als die f¸r Mauerwerk ¸berwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Ger‰t. Sie werden daher in erster Linie f¸r grˆflere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau (niederl‰ndisch: Ñutiliteitsbouwì, abgek¸rzt Ñu-bouwì) eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (Ñwoningbouw, w-bouwì).
(19) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000∞C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Grˆfle der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkr¸mmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen. Diese Gesichtspunkte macht die Verarbeitung von Ziegeln zu einem zeit- und lohnkostenintensiven Verfahren.
(20) Stahlblechplatten werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszuf¸llen. In solchen F‰llen besteht die Wand ¸blicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten).
(21) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Geb‰ude auf den Auflenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Auflenw‰nde befinden. Holz wird in den Niederlanden f¸r tragende W‰nde nur in Ausnahmef‰llen verwendet.
(22) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu ber¸cksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbetr‰chtlichem Ausmafl von nationalen Baugewohnheiten und ñtraditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abh‰ngt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedstaaten des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im wesentlichen auf die Verh‰ltnisse in den
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Niederlanden beschr‰nkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen f¸hrt.
(23) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs ¸ber den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt f¸r Wandbaustoffe auszugehen. Zu diesem Markt gehˆren alle Produkte, die im Bau von W‰nden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermˆrtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Geb‰udes tr‰gt Haniel vor, dass im allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslˆsungen zur Auswahl stehen.
(24) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektenwickler im allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Unterhaltungsaufwand, W‰rmed‰mmung, Brandschutz und Schallschutz des Geb‰udes. In einigen F‰llen treffe der Architekt in der Spezifikation des Geb‰udes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum f¸r alternative Lˆsungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gew‰hlten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erf¸llt werden. Das Bauunternehmen kˆnne sich dann bei einem Projektvorschlag f¸r ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lˆsungen vorschlagen.
(25) Haniel r‰umt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollst‰ndig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die f¸r tragende und nicht tragende W‰nde verwendet werden, h‰lt Haniel eine Abgrenzung getrennter M‰rkte f¸r Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden W‰nden f¸r vertretbar.
(26) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag / Hebel hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erw‰gung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Mˆglichkeit eines Markts f¸r alle wandbildenden Baustoffe unter Einschlufl von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen W‰nde durch ÑStein auf Steinì-Vermauern gebaut werden kˆnnen (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden f¸r mˆglich (Mauerwerk tragend). Nicht ber¸cksichtigt wurden bei diesen Erw‰gungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton.
7Fall COMP/M.1866 - Preussag / Hebel, Entscheidung vom 29. M‰rz 2000
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(27) Das Bundeskartellamt grenzt in st‰ndiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ‰hnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zun‰chst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht von einem Markt f¸r Mauerwerksbaustoffe f¸r das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehˆren. Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die f¸r beide Wandarten eingesetzt werden, im wesentlichen dieselben.
(28) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind. Kalksandstein, der f¸r beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde alle Wandbaumaterialien, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, einbezogen. Dazu gehˆren nicht nur die vorgenannten Mauerwerkswandbaustoffe (ÑStein auf Steinì), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer sp‰teren Entscheidung die Mˆglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden.
(29) Die Kommission kommt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgef¸hrten Marktuntersuchung ‰hnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen M‰rkten f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und f¸r nicht tragende W‰nde auszugehen ist, innerhalb dieser M‰rkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde schlieflt alle Wandbaustoffe ein, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschlieflen; eine abschlieflende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden W‰nden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gr¸nde sind f¸r dieses Ergebnis maflgeblich:
NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen.
NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD ñ Fernhout.
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(30) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihr vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind f¸r den Bau von W‰nden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tats‰chlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen.
(31) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes f¸r ein bestimmtes Bauprojekt ber¸cksichtigt werden.
(32) - Kalksandstein ist ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm grˆfler wird als traditionelle Mauersteine. Dar¸ber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfl‰che, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente kˆnnen verklebt werden. Auflerdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Baupl‰nen in der Fabrik zuges‰gt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensterˆffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine groflen Investitionen wie schwere Kr‰ne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gieflverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein auf Grund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften f¸r tragende und in geringerem Umfang auch f¸r nicht tragende W‰nde verwendet. Etwa in der * Grˆflenordnung von [60-80]-[>80]% des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material f¸r nicht tragende W‰nde hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute ger‰uschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem f¸r hohe nicht tragende W‰nde, wie sie im Wirtschaftsbau oft benˆtigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und popul‰rste Wandbaustoff.
(33) - Betonfertigteile benˆtigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Grˆfle der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings m¸ssen grˆflere Hilfsmittel wie Kr‰ne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Bei mittelgroflen Projekten ab 10 Einheiten kann das zu Kosteneinsparungen f¸hren, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je grˆfler das Projekt, desto niedriger werden die Kosten f¸r die fertige Wand.
(34) - Ortbeton verlangt auf der Baustelle den grˆflten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gieflen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem
* Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dafl keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.
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Minimum von 30-50 Wohneinheiten und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Grˆfle hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Grˆfle eine geringe Flexibilit‰t. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei grˆfleren Projekten angestrebt, um Gleichfˆrmigkeit zu vermeiden. Ortbeton wird sowohl beim Bau von Einzelwohnungen verwendet als auch beim Bau von Hochh‰usern, wenn deren Tragf‰higkeit durch ein gegossenes Betonskelett gew‰hrleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgef¸llt wird.
(35) - Porenbeton ist ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Grˆflere Elemente m¸ssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhˆht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten f¸r die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus G¸nden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist mˆglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden W‰nden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete W‰rmed‰mmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der f¸r den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte f¸r tragende W‰nde verwendet, w‰hrend lediglich 20% in nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verh‰ltnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton zu etwa in der Grˆflenordnung von 80-85 % in nicht tragenden W‰nden Anwendung.
(36) - Gips ist ein leichtes, d¸nnes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet f¸r nicht tragende W‰nde. Die Anforderungen an die Tragf‰higkeit der Fuflbˆden ist gering, und sie sind platzsparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragf‰higkeit ist Gips ausschlieflich f¸r nicht tragende W‰nde verwendbar.
(37) - Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichm‰fligen Oberfl‰che m¸ssen sie verfugt werden. Ihre Verarbeitung erfordert damit einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel f¸r eine industrielle Bauweise ungeeignet macht.
(38) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung dar¸ber, welcher Wandbaustoff f¸r ein bestimmtes Projekt gew‰hlt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, h‰ngt jeweils vom Einzelfall ab.
(39) Dabei spielen die Genauigkeit der Pr‰ferenzen des Auftraggeber beispielsweise hinsichtlich ƒsthetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe ber¸cksichtigt werden sind Qualit‰t, konstruktive Eigenschaften, Flexibilit‰t im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu ber¸cksichtigen wie der Verwendungszweck des Geb‰udes, die notwendige Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere
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technische Mˆglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projektes. F¸r den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offenstehen, sind Kosten und Bautempo zu ber¸cksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verf¸gung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z. B. Kr‰ne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu ber¸cksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten f¸r die Erstellung einer Wand darstellen.
(40) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungstr‰ger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grunds‰tzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen f¸r tragende und solchen f¸r nicht tragende W‰nde.
(41) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffes. Tragende W‰nde gew‰hrleisten die Stabilit‰t eines Geb‰udes. Dabei handelt es sich h‰ufig um Auflenw‰nde. Allerdings kˆnnen auch Innenw‰nde eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die W‰nde, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Geb‰udes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenr‰ume innerhalb eines tragenden Skeletts ausf¸llen (Auflen- und Innenw‰nde). Wandbaumaterialien f¸r tragende W‰nde m¸ssen bestimmten Anforderungen an Druckst‰rke, Tragkraft und Steifigkeit gen¸gen. An Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegens‰tzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende W‰nde den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. D¸nne nicht tragende W‰nde wiederum sind Platz sparend.
(42) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende W‰nde f¸hren in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe f¸r diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird f¸r tragende W‰nde in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]* % aller tragenden W‰nde werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die n‰chstgrˆflte Gruppe der Baustoffe. 12% aller tragenden W‰nde werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei F¸nftel dieses Baustoffes 10 werden in der Tunnelbauweise verarbeitet . Auf tragende W‰nde aus Betonfertigwandelementen entfallen 8 %. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2 % (Porenbeton) und 5 % (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle.
(43) F¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44 % bei den nichttragenden W‰nden. Den n‰chstgrˆflten Anteil hat Porenbeton mit 20 %, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]* %.
(44) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch f¸r die Niederlande und unterscheidet sich grunds‰tlich von dem in anderen L‰ndern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verh‰ltnis bei der Verwendung von Porenbeton f¸r tragende und nicht tragende W‰nde genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. W‰hrend in Deutschland 80 %
10 Nach Angaben der Parteien betr‰gt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge kˆnnte der Anteil sogar hˆher liegen.
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aller Porenbetonprodukte in tragenden W‰nden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85-90 % aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden W‰nden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden W‰nden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, daf¸r sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von grofler Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden.
(45) Die Gr¸nde f¸r dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ‰sthetischen Vorstellungen begr¸ndet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden.
(46) In den Niederlanden zeichnet sich die Baut‰tigkeit durch Groflprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20 % des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90 %. In den Niederlanden werden von der Regierung grofle Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z.B. die sogenannten ÑVINEX locatiesì). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die hˆhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie z. B. Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Grˆfle und Verfugungserfordernis) und damit hˆhere Lohnkosten und grˆfleren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle.
(47) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, da es sehr billig ist und mit ihm mit einer groflen Flexibilit‰t ebenfalls schnell und kosteng¸nstig gebaut werden kann (grofle Elemente, fabrikm‰flig auf die geforderte Form zuges‰gt, keine Verfugung erforderlich).
(48) Porenbeton, der wegen seiner guten W‰rmeisolierung in Deutschland bei tragenden W‰nden in groflem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich f¸r seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich hˆheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente f¸r tragende W‰nde verwendet. Diese m¸ssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen w‰rmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten f¸r Vormauerwerk und zus‰tzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Auflenw‰nde nicht ¸blich. Dort werden Fassaden gew¸nscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerw‰nden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur ausnahmsweise f¸r tragende W‰nde im Wohnungsbau verwendet.
(49) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipsw‰nden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere W‰rmeisolierung gew‰hrleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte f¸r nicht tragende W‰nde verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute ger‰uschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Dar¸ber hinaus eignet er sich auf Grund seiner
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konstruktiven Eigenschaften besonders f¸r hohe, nicht tragende W‰nde, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benˆtigt werden.
(50) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden W‰nden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden W‰nden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommission, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt f¸r tragende W‰nde und einem sachlichen Markt f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die f¸r tragende W‰nde geeignet sind, auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden kˆnnen und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall f¸r Kalksandstein, welches der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaflen in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die f¸r beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt f¸r tragende W‰nde weitgehend anderen Wettbewerbern gegen¸ber und sehen sich anderen Wettbewerbsverh‰ltnissen ausgesetzt als im Markt f¸r nicht tragende W‰nde.
(51) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung f¸r Produkte, die in tragenden W‰nden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschr‰nkt, die auf dem Markt f¸r Produkte verlangt werden, die f¸r nicht tragende W‰nde bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kenntund deshalb in der Lage sein d¸rfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden W‰nden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt f¸r tragende W‰nde ausrichtet, da CVK [>80]* % seiner Produkte in den Markt f¸r tragende W‰nde verkauft. Der Anteil von nur 10 % der f¸r nicht tragende W‰nde verkauften Kalksandsteinprodukte am Gesamtabsatz von CVK ist zu gering, als dass anzunehmen ist, dass er nennenswerten Einfluss auf die Preisgestaltung von CVK beim Absatz seiner f¸r tragende W‰nde bestimmten Produkte hat.
(52) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesondere f¸r Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie oben bereits dargestellt wurde, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Grˆflenordnung ab etwa 30-50 Wohneinheiten in identischer Form und Grˆfle rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur f¸r kleinere Projekte, sondern auch f¸r grˆflere Projekte, bei denen aus ‰sthetischen und sozialen Gr¸nden eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Dar¸ber hinaus werden, wie bereits erl‰utert, mit der Tunnelbauweise nicht nur W‰nde, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gr¸nden stellt die Entscheidung f¸r die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat.
11 Insbesondere f¸r Elemente, die f¸r eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder f¸r spezifische Lieferungen; vgl. Randnummer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im allgemeinen ab einer bestimmten Wandst‰rke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt f¸r tragende W‰nde verwendet wird.
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4. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN M ƒRKTEN
(53) Auf der Grundlage der Erw‰gungen insbesondere unter Randnummern. 29 bis 52 ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist.
(54) Soweit sich die T‰tigkeiten von Haniel und Fels in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falles an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Pr¸fung durch die Kommission sind, ¸berschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offenbleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen w¸rden.
(55) Die Aktivit‰ten von Haniel und Fels ¸berschneiden sich - aufler in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses f¸hrt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen.
(56) Haniel definiert den r‰umlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis t‰tig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden kˆnnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mit Hilfe von Lastw‰gen durchgef¸hrt, ganz ¸berwiegend von der Produktionsst‰tte direkt zur Baustelle.
(57) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederl‰ndischen Marktes best‰tigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise f¸r die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort f¸r Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann dar¸ber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem n‰chstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern.
(58) Zwar finden offenbar in den niederl‰ndischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den r‰umlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel d¸rfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken st‰rker und durch den dadurch bedingten hˆheren Materialaufwand auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederl‰ndischen Markt f¸r
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Wandbaustoffe t‰tig sind, sind auch in den Niederlanden ans‰ssig. In den Niederlanden t‰tige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls ¸ber niederl‰ndische Tochtergesellschaften.
(59) Auf der Grundlage der vorgenannten Erw‰gungen ist die Kommission der Auffassung, dass der r‰umlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, f¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist.
(60) Der vorliegende Zusammenschluss begr¸ndet oder verst‰rkt auf keinem der betroffenen sachlich und r‰umlich relevanten M‰rkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung eine beherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde.
(61) Die T‰tigkeiten von Haniel und Fels ¸berschneiden sich aufler in Deutschland, dessen M‰rkte nicht der Pr¸fung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen, in den Niederlanden sowie in geringem Umfang in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich.
a) Kontrolle von Haniel ¸ber CVK
(62) F¸r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der sie indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind.
(63) In den Niederlanden bestehen insgesamt 11 Kalksandsteinwerke, die s‰mtlich Mitglieder der Genossenschaft CVK sind. F¸nf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehˆren zu 100 % dem niederl‰ndischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den ¸brigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der Genossenschaft CVK verteilen sich in der Weise auf die 11 ihr angehˆrenden Kalksandsteinwerke, dass die 100 %igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100 %igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Hˆhe an CVK besitzen, so dass durchgerechnet Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind.
(64) CVK, urspr¸nglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Pooling-Vertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen ¸bertragen. In dem Pooling-Vertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an die Weisungen von CVK gebunden sind, dass die Besetzung der Organe mit Vertretern der M¸tter nur eingeschr‰nkt mˆglich ist und dass die Mitglieder verpflichtet sind, einen Vertreter von CVK in ihre Gesch‰ftsf¸hrung aufzunehmen. Im ¸brigen ist vereinbart
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worden, dass die Mitglieder in ihre Gesch‰ftsf¸hrung lediglich ein Mitglied der Anteilseigner entsenden d¸rfen.
(65) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gew‰hlt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen d¸rfen mehrheitlich keine Personen angehˆren, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederl‰ndischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu kˆnnen.
(66) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der zuvor beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50 %igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschliefllich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und/oder deren Anteilseigner kontrolliert wird (ÑEntherrschungì).
(67) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Mˆglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen T‰tigkeit auszu¸ben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, alleiner bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierf¸r sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung ¸ber die Bestellung und Abberufung des Managements und ggf. die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt.
(68) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschliefllich dem Raad van Bestuur. Wer ¸ber die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitglieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die ¸ber ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile h‰lt, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile h‰lt, jeweils ¸ber die gleiche Stimmenzahl verf¸gen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, kˆnnen sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit f¸r jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich.
(69) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren.
(70) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK f¸r die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden m¸ssen.
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b) Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde
(71) Haniel verf¸gt in den Niederlanden ¸ber seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits ¸ber eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe, die in tragenden W‰nden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Fels jedoch nicht sp¸rbar verst‰rkt. Die folgenden Gr¸nde sind f¸r diese Schlussfolgerung maflgeblich.
aa) Struktur des Marktes
(72) Im Jahre 2000 hatte der niederl‰ndische Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde ein Volumen von 2,1 Millionen mund einen Wert von 356 Millionen EUR. Sofern Ortbeton dem Markt f¸r tragende W‰nde nicht zuzurechnen w‰re, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Millionen mund 276 Millionen EUR. W¸rde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so h‰tte der Markt eine Grˆfle von 1,9 Millionen mund einen Wert von 322 Millionen EUR .
(73) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt :
Unternehmen Baustoffe
Marktanteil in % WandbaustoffeWandbaustoffeWandbaustoffe tragend incl.tragend ohnetragend ohne OrtbetonOrtbeton inOrtbeton Tunnelschalung
[50-60]* [50-60]*
CVK (Haniel/Kalksandstein Cementbouw) Fels Porenbeton CVK + Fels
[60-70]*
[0-2]* [50-60]*
[0-2]* [50-60]*
[0-2]* [60-70]*
Cementbouw Betonfertigwandelemente Ortbeton
[2-5]*
[2-5]*
[2-5]*
Mebin Ortbeton NCD Ortbeton Ytong Porenbeton Wienerberger Ziegel Hanson (Pioneer) Ziegel Ortbeton Oudenallen Betonfertigwandelemente [0-2]* [0-2]*
[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*
[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*
0,0 0,0 [0-2]* [0-2]* [0-2]*
[0-2]* [0-2]*
[0-2]* [0-2]*
12 Unter der Hypothese, dass 40 % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet wird; vgl. Fuflnote 10.
13 Der Berechnung liegen Sch‰tzungen der Parteien ¸ber die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende W‰nde zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Sch‰tzung in tragende W‰nde verbaute Anteil dieser Baustoffe ber¸cksichtigt. Die Kommission h‰lt aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Sch‰tzungen im wesentlichen f¸r zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verf¸gbar.
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bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von CVK (Haniel)
(74) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel ¸ber seine Beteiligung an CVK eine beherrschende Stellung auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde inne hat. Dies gilt unabh‰ngig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht.
(75) Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Mˆglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegen¸ber in einem nennenswerten Umfang unabh‰ngig zu verhalten. Eine solche Stellung schlieflt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die beg¸nstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine R¸cksicht nehmen zu m¸ssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.
(76) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils f¸r sich genommen nicht ausschlaggebend sein m¸ssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Mafle kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis f¸r das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im ‹brigen das Verh‰ltnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers, besteht .
(77) Haniel (CVK) verf¸gt ¸ber einen Marktanteil von mehr als[50-60]* % bei Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouw mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die f¸r die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht ber¸cksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]* % beruht allein auf ihren Aktivit‰ten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der n‰chste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Nachfolgende Wettbewerber haben Marktanteile von 2 % oder weniger.
(78) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so grofl wie der des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel ¸berhaupt miteinander konkurrieren. Der grˆflte mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]* % Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so grofl wie dieser Wettbewerber.
14 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rs. 85/76 ñ Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. M‰rz 1999 in der Rs. T-102/96 ñ Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202).
15 Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederl‰ndischen Baukonzerns NBM Amstelland N.V. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft.
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(79) F¸r den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde mit einbezogen werden sollte, w¸rde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]* % betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem w¸rde unter dieser Hypothese der grˆflte unabh‰ngige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt t‰tig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinerer Wettbewerber, deren Marktanteile [0-2]* % nicht ¸berschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefintion ausgeschlossen, so w¸rde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]* % betragen.
(80) Keiner von Haniels (CVK) Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein t‰tig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter f¸r diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den zuvor bereits dargestellten Gr¸nden das traditionelle und weiterhin popul‰rste Wandbaumaterial. Es ist dar¸ber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden W‰nden Verwendung findet.
(81) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es f¸r Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit groflem Zeit- und Investitionsaufwand mˆglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; entsprechendes gilt auch f¸r andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabl‰ufe und damit auch die Produktionsst‰tten sind jeweils f¸r jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Eine Produktionsumstellung auf Kalksandstein h‰ngt auch vom Erwerb der notwendigen behˆrdlichen Genehmigungen f¸r den Abbau von Kalkvorkommen ab. Aus diesen Gr¸nden wird die Mˆglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen.
(82) Die Kunden von CVK (Haniel) verf¸gen nicht ¸ber Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. F¸r Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter.
(83) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]* % den weitaus grˆflten Marktanteil und ist mit dem n‰chstgrˆflten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Grˆfle es hat, ¸ber CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert dar¸ber hinaus mit CVK den einzigen niederl‰ndischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verf¸gung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschaffen Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden.
cc) Keine Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Zusammenschluss
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(84) Die Kommission ist jedoch der Auffasssung, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Verst‰rkung der beherrschenden Stellung von Haniel (CVK) auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde f¸hren wird. Folgende Gr¸nde sind hierf¸r maflgeblich:
(85) Durch den Zusammenschluss erhˆht sich der Marktanteil von Haniel (CVK) lediglich um [0-2]* % auf [50-60]* %. Sofern Ortbeton nicht Teil des Marktes f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde w‰re, w¸rde sich der Marktanteil von Haniel (CVK) um [0-2]* % auf [60-70]* % erhˆhen; f¸r den Fall, dass lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus dem relevanten Markt herausgerechnet w¸rde, betr¸ge die Erhˆhung [0-2]* % und der gemeinsame Marktanteil [50-60]* %.
(86) Zwar kann eine mˆgliche Verst‰rkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) nicht allein aufgrund der Hˆhe des Marktanteilszuwachses beurteilt werden. Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass der niederl‰ndische Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde bereits so stark vermachtet ist, dass dort nur noch in begrenztem Mafl Wettbewerb stattfindet und deshalb unter Umst‰nden selbst ein geringer Zuwachs der Marktposition von Haniel die letzten verbleibenden Chancen f¸r Wettbewerber beseitigen kann. Insbesondere eine Absicherung der Marktstellung des beherrschenden Unternehmens durch die Erhˆhung bestehender oder die Errichtung neuer Marktzutrittsschranken oder eine andere Erweiterung des Verhaltensspielraums des beherrschenden Unternehmens, durch welche vorhandene Reaktionsmˆglichkeiten der Wettbewerber eingeschr‰nkt werden (z. B. durch Erweiterung der Produktpalette), kann je nach Lage des Falles eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung maflgebliche Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen.
(87) Im vorliegenden Fall hat die Marktuntersuchung der Kommission allerdings ergeben, dass die ‹bernahme von Fels durch Haniel nicht zu einer in diesem Sinne relevanten Absicherung und Verst‰rkung der bestehende Marktstellung von Haniel (CVK) f¸hrt.
(88) Zwar erweitert Haniel durch die ‹bernahme von Fels seine Produktpalette. Vor dem Zusammenschluss konnte Haniel (CVK) lediglich einen einzigen Wandbaustoff - Kalksandstein - anbieten, der zwar f¸r tragende W‰nde der mit Abstand vorherrschende Wandbaustoff ist, bei nicht tragenden W‰nden jedoch mit einem Marktanteil von [15-20]* % keine st‰rkere Position als Gips und Porenbeton einnahm. Diese beiden Produkte werden hingegen von Fels hergestellt. Infolge des Zusammenschlusses wird Haniel (CVK) mit Fels in der Lage sein, alle drei Produkte anzubieten und damit den ¸berwiegenden Teil des Bedarfs nach Wandbaustoffen f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde abzudecken.
(89) Allerdings gehˆrt Fels weder bei Gips noch bei Porenbeton zu den f¸hrenden Anbietern in den Niederlanden. Hinsichtlich des Baustoffs Porenbeton, der auch in tragenden W‰nden Verwendung finden kann, ist Ytong der f¸hrende Anbieter. Dementsprechend hat Fels auf dem benachbarten Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde, auf dem Porenbeton eine grˆflere Rolle spielt als auf dem hier diskutierten Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde, nur [5-10]* % Marktanteil, w‰hrend Ytong dort einen Marktanteil von [15-20]* % erzielt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Ytong insbesondere bei den grˆflten Baustoffhandelsgruppen in den Niederlanden gut eingef¸hrt ist und Fels deshalb Schwierigkeiten hat, diese ebenfalls zu beliefern. Fels ist daher gegenw‰rtig auf die sogenannten freien H‰ndler angewiesen, die weniger Absatz haben und weniger finanzstark sind. Ferner besitzt Fels in den Niederlanden keine eigene Produktionsst‰tte, sondern ist lediglich durch Importe am Markt t‰tig. Unter diesen Umst‰nden kann nicht mit hinreichender Gewissheit erwartet werden, dass Haniel allein durch die ‹bernahme von Fels in die Lage versetzt wird, in nennenswertem Umfang Abnehmer dazu zu bewegen, s‰mtliche benˆtigten Wandbaustoffe aus einer Hand von sich zu beziehen und damit die Reaktionsmˆglichkeiten andere Anbieter weiter einzuschr‰nken. So haben im Rahmen der Marktuntersuchung befragte Abnehmer zwar auf die Erweiterung der von Haniel angebotenen Produktpalette hingewiesen, zugleich aber angegeben, dass sie solange keine nennenswerten Preissteigerungen bef¸rchteten, wie mit Ytong noch ein selbst‰ndiger Anbieter von Porenbeton im Markt verbleibe.
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(90) Unter diesen Umst‰nden ist der Wegfall von Fels als eigenst‰ndiger Wettbewerber daher nach den Erkenntnissen der Kommission auch unter Ber¸cksichtigung des bereits erheblich reduzierten Wettbewerbsniveaus nicht geeignet, eine Verst‰rkung der vorhandenen marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) zu bewirken.
b) Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde
(91) Der niederl‰ndische Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde hatte 2000 ein Volumen von 1,7 Millionen mund einen Wert von 282 Millionen EUR. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller nicht tragenden Wandbaustoffe :
Unternehmen Baustoffe
Marktanteil in % Wandbaustoffe nicht tragend [15-20]*
CVK (Haniel/Kalksandstein Cementbouw) Fels Porenbeton, Gips CVK + Fels
[5-10]* [20-30]*
Ytong Porenbeton GIBO Gipsplatten/-dielen Lafarge Gipsplatten/-dielen Gyproc Gipsplatten/-dielen Wienerberger Ziegel Hanson (Pioneer) Ziegel CRH Ziegel
[15-20]* [10-15]* [10-15]* [5-10]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*
(92) Haniel (CVK) ist somit zwar mit einem Marktanteil von [15-20]* % Marktf¸hrer auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde und ñ wie bereits dargelegt ñ der einzige Anbieter von Kalksandstein, dem wichtigsten Baustoff f¸r tragende wie f¸r nicht tragende W‰nde. Jedoch kommt Ytong als f¸hrender Porenbetonhersteller bei nicht tragenden W‰nden mit [15-20]* % Marktanteil sehr nah an die Marktposition von Haniel (CVK) heran, und auch die drei wichtigsten Gipshersteller GIBO, Lafarge und Gyproc erreichen erhebliche Marktanteile zwischen [5-10]* und [10-15]* %. Bei dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass Haniel (CVK) ¸ber eine beherrschende Stellung verf¸gt.
16 Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende W‰nde verbaute Anteil dieser Baustoffe ber¸cksichtigt.
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Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Veröffentlichung dar.
(93) Durch den Zusammenschluss mit Fels ñ einem Anbieter von Porenbeton und Gips mit einem nicht unbedeutenden, mit [5-10]* % jedoch deutlich hinter Ytong und den oben genannten Gipsherstellern zur¸ckbleibenden Marktanteil und ohne eigene Produktionsst‰tte in den Niederlanden ñ vergrˆflert sich Haniels Marktanteil auf [20-30]* % und entsprechend auch der Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Haniel erweitert seine Produktpalette um die f¸r nicht tragende W‰nde wichtigen Produkte Gips und Porenbeton. Angesichts der Existenz starker Wettbewerber ist aber nicht zu erwarten, dass Haniel durch die ‹bernahme von Fels seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum in einem Ausmafl erweitern kann, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen w¸rde.
c) Ergebnis
(94) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss auf keinem der relevanten sachlichen M‰rkte in den Niederlanden zur Entstehung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung f¸hrt.
2. ANDERE NATIONALE M ƒRKTE
(95) Aufler in Deutschland, dessen M‰rkte nicht der Pr¸fung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliegen, und den Niederlanden f¸hrt der Zusammenschluss noch in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich zu Additionen von Marktanteilen.
(96) In Belgien ist Haniel mit einem Kalksandsteinwerk t‰tig. Fels (Hebel) verkauft dort Wandbaustoffe, ohne ¸ber eigene Produktionsst‰tten zu verf¸gen. Der gemeinsame Anteil von Haniel und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen betr‰gt [2-5]* %, bei Einbeziehung s‰mtlicher Wandbaustoffe (einschlieflich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde kann ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.
(97) In Frankreich ist Haniel an Transportbetonwerken beteiligt; Fels (Hebel) ist in diesem Land mit drei Porenbetonwerken t‰tig. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nur unter der Annahme eines grˆfleren Marktes f¸r Wandbaustoffe unter Einschluss von Betonfertigteilen und Ortbeton. In diesem Fall betr‰gt der gemeinsame Marktanteil etwa [0-2]* %. Es kann ausgeschlossen werden, das sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen f¸r tragende und nicht tragende W‰nde und / oder bei einer mˆglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen.
(98) Der Zusammenschluss f¸hrt deshalb in Belgien und Frankreich nicht zur Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung.
(99) Aus den oben beschriebenen Gr¸nden kann davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert w¸rde. Der Zusammenschluss ist daher gem‰fl
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Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie gem‰fl Artikel 57 des EWR-Abkommens f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erkl‰ren ñ
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle ¸ber die Fels-Werke GmbH ¸bernimmt, wird f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist gerichtet an: Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH Franz-Haniel-Platz 6-8 D-47119 Duisburg-Ruhrort
Br¸ssel, den 21.02.2002
F¸r die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
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