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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 04/11/2021
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10460
Brüssel, 4.11.2021 C(2021) 7998 final
DMK Deutsches Milchkontor GmbH Flughafenallee 17 28199 Bremen Deutschland
Uelzena eG Im Neuen Felde 87 29525 Uelzen Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 29. September 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Molkerei Niesky GmbH („Niesky“, Deutschland), Teil der DMK Deutsches Milchkontor GmbH („DMK“, Deutschland) und Uelzena eG („Uelzena“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Milchtrocknung Südhannover eG („MTS“, Deutschland), derzeit kontrolliert von 3DMK.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Unio n („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 418 vom 15.10.2021, S. 33-34.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- DMK und Niesky: Herstellung und Vertrieb einer diversifizierten Palette von Milcherzeugnissen wie Käse, Molkereiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Gesundheitsprodukte und milchbasierte Zutaten für die Lebensmittelerzeugung,
- Uelzena: Herstellung und Vertrieb von Rohstoffen für Molkereierzeugnisse, von Molke, Butter, Butterfett, Milchpulver, Käse, Instantgetränken, Gesundheitsprodukten, Feinkost, gesüßter Kondensmilch und Mischfetten,
- MTS: Kauf von Molke und Molkenkonzentrat und seine Verarbeitung zu Molkenproteinkonzentrat und Laktose.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a/c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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