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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Office des publications de l'Union européenne L-2985 Luxembourg
An den Anmelder:
Betr.:
Sache COMP/M.6896 - SPAR/ ALLIANZ/ JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 22/04/2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz SE („Allianz“, Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an den beiden neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen NewCo Austria und NewCo Italy zusammen mit der SPAR Holding AG („SPAR“, Österreich), einer Tochtergesellschaft der Holdag Beteiligungsgesellschaft m.b.H. („HOLDAG“, Österreich), die gemeinsame Kontrolle über ein Portfolio von fünf Einkaufszentren (das Übernahmeziel). SPAR wird einen Anteil von 50 % halten und somit zusammen mit Allianz die gemeinsame Kontrolle über diese fünf Einkaufszentren ausüben.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− SPAR: Lebensmittel- und Sportartikel-Einzelhandel sowie Immobilien und Einkaufszentren in Österreich und angrenzenden Ländern;
-− Allianz: Versicherungs- und Finanzdienstleistungen;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
-− NewCo Austria: Eigentum und Betrieb der drei in Österreich gelegenen Einkaufszentren Q19 (Wien), SILLPARK (Innsbruck) und ATRIO (Villach);
-− NewCo Italy: Eigentum und Betrieb der beiden in Padua (Italien) gelegenen Einkaufszentren LE BRENTELLE und IPERCITY.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 124 vom 30/04/2013, S. 13
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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