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MT AEROSPACE / EGI / JV

M.11491

MT AEROSPACE / EGI / JV
May 12, 2024
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 13/05/2024

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11491

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 13.5.2024 C(2024) 3311 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

MT Aerospace/OHB Manfred-Fuchs-Platz 2-4 28359 Bremen Deutschland

E.ON Group Innovation GmbH/E.ON SE Brüsseler Platz 1 45131 Essen Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

(1)(1) Am 16 April 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: E.ON Group Innovation GmbH, unter der alleinigen Kontrolle von E.ON SE („E.ON“, Deutschland) und MT Aerospace AG, unter der alleinigen Kontrolle von OHB SE („OHB“, Deutschland) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über E.ON 57. Verwaltungs GmbH erwerben. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– E.ON ist ein Energieunternehmen, das hauptsächlich auf verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig ist, unter anderem in der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung, im Energiegroß- und -einzelhandel sowie in weiteren energiebezogenen Bereichen im EWR,

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

3 ABl. C, C/2024/2888, 24.4.2024.

Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.

– OHB ist hauptsächlich in der Entwicklung und Herstellung von Luft- und Raumfahrtkomponenten im EWR tätig.

(3) Das Unternehmen E.ON 57. Verwaltungs GmbH wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein:

– Erforschung, Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Wartung von mit Flüssigwasserstoff betriebenen elektrischen Antriebssystemen, die für den weltweiten Verkauf bestimmt sind.

(4) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummern 5 (b) und (c) der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.

(5) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

4 ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).

2

EUC

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