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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32020M9964
Brüssel, 07.12.2020 C(2020) 8837 final
An die Anmelderinnen
Betr.: Sache M.9964 - Eurofiber Nederland/Vattenfall Wärme Berlin/Vattenfall Bitstream Infrastructure Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 13. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Eurofiber Nederland B.V. („Eurofiber“, Niederlande), kontrolliert von Antin Infrastructure Partners, und Vattenfall Wärme Berlin AG („VWB“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe Vattenfall (Obergesellschaft: Vattenfall AB, Stockholm), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Vattenfall Bitstream Infrastructure GmbH („VBIG“, Deutschland), derzeit Teil der VWB. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Eurofiber: stellt digitale Infrastruktur unter Nutzung seiner eigenen Glasfasernetze und Datenzentren bereit,
- VWB: besitzt und betreibt Wärme-, Kälte- und Stromerzeugungsanlagen in der Region Berlin,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 398 vom 23.11.2020, S. 13.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
- VBIG: wird ein Glasfasernetz im Raum Berlin errichten und Anbietern von Internetdiensten einen Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie Netz- und Konnektivitätsdienste für gewerbliche Kunden anbieten.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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