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HANIEL / YTONG

M.2568

HANIEL / YTONG
April 8, 2002
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.2568 - Haniel/Ytong

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 8(2) Datum: 09/04/2002

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

Der amtliche Wortlaut der Entscheidung wird im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften verˆffentlicht.

F‹R DIE VER÷FFENTLICHUNG BESTIMMT

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

C(2002)1396 endg¸ltig

vom 09.04.2002 zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),

gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung

1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

2 ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

angesichts der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

3 nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Unternehmenszusammenschl¸sse,

4 in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,

IN ERWƒGUNG NACHSTEHENDER GR‹NDE:

(1) Am 16. Oktober 2001 hat das Unternehmen Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH, das der Haniel-Gruppe (ÑHanielì) angehˆrt, bei der Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (ÑFusionskontrollverordnungì) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Ytong Holding AG (ÑYtongì) erwerben soll.

(2) Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission zun‰chst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.

(3) Die Kommission hat deshalb am 30. November 2001 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschlussvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tage den Fall gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zust‰ndigen Behˆrden Deutschlands verwiesen.

(4) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu verst‰rken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert w¸rde. Allerdings erlauben es die von Haniel gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszur‰umen.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

(5) Haniel ist im Baustoffbereich in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton t‰tig. Haniels wesentliche T‰tigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel ¸ber seine indirekte Beteiligung an dem niederl‰ndischen Gemeinschaftsunternehmen Coˆperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten (ÑCVKì) auch in den Niederlanden t‰tig. Haniel ist an ca. dreiflig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in D‰nemark ein Kalksandsteinwerk f¸r Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt.

(6) Haniel hat am 4. September 2001 seinen Erwerb des Unternehmens Fels-Werke GmbH (ÑFelsì), einer Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG (ÑPreussagì), als

3 ABl. C ... vom ... 2002, S. ....

4 ABl. C ... vom ... 2002, S. ....

Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (COMP/M.2495 - Haniel/Fels). Hinsichtlich des deutschen Marktes hat die Kommission den Fall durch eine Entscheidung vom 30. November 2001 nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen. Die Kommission hat diesen Zusammenschluss im ‹brigen am 21. Februar 2002 durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt f¸r vereinbar erkl‰rt.

(7) Fels stellt selbst bzw. ¸ber seine Tochtergesellschaft Hebel AG (ÑHebelì) Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmˆrtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist dar¸ber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertigh‰usern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton- Produktionsanlagen t‰tig.

(8) Ein weiterer Zusammenschlussfall, an dem Haniel beteiligt ist, wurde von Haniel und Cementbouw Handel & Industrie B.V. (ÑCementbouwì) am 24. Januar 2002 angemeldet (COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK)). Diese Anmeldung erfolgte nach Aufforderung durch die Kommission und betrifft eine Transaktion, durch die Haniel und Cementbouw im Jahre 1999 die gemeinsame Kontrolle an dem niederl‰ndischen Kalksandsteinhersteller CVK erwarben. Die Kommission hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist gegenw‰rtig noch anh‰ngig.

(9) Ytong ist eine Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westf‰lischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird. Ytong ist in der Herstellung und dem Verkauf von Porenbetonprodukten und Fertigh‰usern in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und ÷sterreich t‰tig.

(10) Haniel beabsichtigt, alle Gesch‰ftsanteile an Ytong zu erwerben.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

(11) Haniel beabsichtigt, durch den Erwerb aller Gesch‰ftsanteile an Ytong die alleinige Kontrolle ¸ber dieses Unternehmen zu erlangen. Das Vorhabens stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(12) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR(Haniel 18,7 Milliarden EUR, Ytong 0,4 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch Ytong haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Haniel 17,5 Milliarden EUR, Ytong 0,3 Milliarden EUR). Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.

5 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU- Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in Euro umgerechnet.

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IV. VERFAHREN

(13) Am 13. November 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zust‰ndigen deutschen Wettbewerbsbehˆrde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehˆrden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt f¸r Mauerwerksbaustoffe f¸r das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die M‰rkte f¸r Wandbaustoffe ausserhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 30. November 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.

(14) Ebenfalls am 30. November 2001 hat die Kommission gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behˆrden verwiesenen Teiles des Falles das Verfahren einzuleiten.

(15) Am 21. Februar 2002 fand eine m¸ndliche Anhˆrung statt. An dieser Anhˆrung nahmen Haniel und Ytong teil, ferner Cementbouw und CVK.

V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. DIE SACHLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

(16) Die T‰tigkeiten der Parteien ¸berschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente, in den Niederlanden ¸ber das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Ytong betreibt die Herstellung von Porenbeton. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten.

1. Produkte

(17) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzuf¸gung von Wasser aufbereitet, anschlieflend gepresst und unter Dampfdruck geh‰rtet wird. Kalksandsteine werden ausschlieflich zum Bau von W‰nden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit D¸nnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht n‰her eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch grˆflere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden ¸blicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm).

(18) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der w‰hrend des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine, Porenbetonblˆcke und Porenbetonelemente) werden haupts‰chlich zum Bau von Geb‰uden verwendet. Im Wandbereich kˆnnen sie sowohl bei tragenden W‰nden ñ

6 Maximal 240 x 175 x 113 mm.

(19) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschliefllich f¸r nicht tragende W‰nde gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragf‰higkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht.

(20) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonw‰nde kˆnnen dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonw‰nde werden fast ausschlieflisch als tragende W‰nde konstruiert.

(21) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederl‰ndisch: Ñtunnelgietbouwì) unter Verwendung vorgefertigter ÑTunnelverschalungenì, mit denen in einem Vorgang die W‰nde und Decken gegossen werden, angewandt werden.

(22) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschlieflend zur Baustelle transportiert und in das Geb‰ude, f¸r das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im wesentlichen vollst‰ndige W‰nde. Betonfertigwandelemente sind erheblich grˆfler als die f¸r Mauerwerk ¸berwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Ger‰t.

(23) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000∞C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Grˆfle der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkr¸mmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte im allgemeinen auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen.

(24) Stahlblechplatten werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszuf¸llen. In solchen F‰llen besteht die Wand ¸blicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten).

(25) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Geb‰ude auf den Aussenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Aussenw‰nde befinden. Holz wird in den Niederlanden f¸r tragende W‰nde nur in Ausnahmef‰llen verwendet.

2. In Betracht kommende sachliche Marktabgrenzungen

(26) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu ber¸cksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbetr‰chtlichem Ausmafl von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abh‰ngt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedsl‰ndern des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im wesentlichen auf die Verh‰ltnisse in den

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diversen Mitgliedstaaten beschr‰nkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen f¸hrt.

a) Marktabgrenzung der anmeldenden Partei (Wandbaustoffe)

(27) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs ¸ber den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt f¸r Wandbaustoffe (Wandbaustoffe) auszugehen. Zu diesem Markt gehˆren alle Produkte, die im Bau von W‰nden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermˆrtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Geb‰udes tr‰gt Haniel vor, dass im allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslˆsungen zur Auswahl stehen.

(28) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektenwickler im allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Unterhaltungsaufwand, W‰rmed‰mmung, Brandschutz und Schallschutz des Geb‰udes. In einigen F‰llen treffe der Architekt in der Spezifikation des Geb‰udes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum f¸r alternative Lˆsungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gew‰hlten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erf¸llt werden. Das Bauunternehmen kˆnne sich dann bei einem Projektvorschlag f¸r ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lˆsungen vorschlagen.

(29) Haniel r‰umt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollst‰ndig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die f¸r tragende und nicht tragende W‰nde verwendet werden, h‰lt Haniel eine Abgrenzung getrennter M‰rkte f¸r Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden W‰nden f¸r vertretbar.

b) Fr¸here Kommissionspraxis (Mauerwerk/Mauerwerk tragend)

(30) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erw‰gung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Mˆglichkeit eines Markts f¸r alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen W‰nde durch ÑStein auf Steinì-Vermauern gebaut werden kˆnnen (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden f¸r mˆglich (Mauerwerk tragend). Nicht ber¸cksichtigt wurden bei diesen Erw‰gungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton.

7 Fall COMP/M.1866 - Preussag / Hebel, Entscheidung vom 29. M‰rz 2000; vgl. allerdings jetzt die Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 ñ Haniel / Fels.

c) Praxis des Bundeskartellamtes (Mauerwerk)

(31) Das Bundeskartellamt grenzt in st‰ndiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ‰hnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zun‰chst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht in seiner Entscheidungspraxis von einem Markt f¸r Mauerwerkbaustoffe f¸r das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehˆren (Mauerwerk). Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die f¸r beide Wandarten eingesetzt werden, im wesentlichen dieselben.

d) Praxis der niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde NMa (Wandbaustoffe tragend)

(32) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind. Kalksandstein, der f¸r beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde alle Wandbaumaterialien, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, einbezogen. Dazu gehˆren nicht nur die in Randnummer 31 genannten Mauerwerkswandbaustoffe (ÑStein auf Steinì), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer sp‰teren Entscheidung die Mˆglichkeit erˆffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden.

3. Beurteilung

(33) Die Kommission kommt ñ wie bereits in ihrer Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 ñ Haniel / Fels - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgef¸hrten Marktuntersuchung ‰hnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen M‰rkten f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und f¸r nicht tragende W‰nde auszugehen ist, innerhalb dieser M‰rkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde schlieflt alle Wandbaustoffe ein, die f¸r tragende W‰nde verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschlieflen. Eine abschlieflende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden W‰nden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gr¸nde sind f¸r dieses Ergebnis maflgeblich:

8 NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen.

9 NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD ñ Fernhout.

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(34) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihm vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind f¸r den Bau von W‰nden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tats‰chlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen.

a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaumaterialien

(35) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes f¸r ein bestimmtes Bauprojekt ber¸cksichtigt werden.

(36) Kalksandstein ist als solcher ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm grˆfler wird als traditionelle Mauersteine. Dar¸ber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton, eine glatte Oberfl‰che, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente kˆnnen verklebt werden. Ausserdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Baupl‰nen in der Fabrik zuges‰gt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensterˆffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine groflen Investitionen wie schwere Kr‰ne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gieflverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein auf Grund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften f¸r tragende und in geringem Umfang auch f¸r nichttragende W‰nde verwendet. Etwa in der Grˆflenordnung von [60-80]% des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material f¸r nicht tragende W‰nde hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton) Allerdings hat das Material gute ger‰uschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem f¸r hohe nicht tragende W‰nde, wie sie im Wirtschaftsbau oft benˆtigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und popul‰rste Wandbaustoff.

(37) Betonfertigteile benˆtigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Grˆfle der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings m¸ssen grˆflere Hilfsmittel wie Kr‰ne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Sie werden daher in erster Linie f¸r etwas grˆflere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden haupts‰chlich im Wirtschaftsbau (niederl‰ndisch: Ñutiliteitsbouwì, abgek¸rzt Ñu-bouwì) eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (niederl‰ndisch: Ñwoningbouwì, abgek¸rzt Ñw-bouwì). Allerdings kann es auch im Wohnungsbau bei mittelgroflen Projekten ab etwa 10 Einheiten zu Kosteneinsparungen f¸hren, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je grˆfler das Projekt, desto niedriger werden die Kosten f¸r die fertige Wand.

(38) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den grˆflten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gieflen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50

* Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dafl keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

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(39) Porenbeton ist als solcher ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Grˆflere Elemente m¸ssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhˆht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten f¸r die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus G¸nden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist mˆglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden W‰nden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete W‰rmed‰mmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80% der f¸r den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte f¸r tragende W‰nde verwendet, w‰hrend lediglich 20% in nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verh‰ltnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton zu etwa in der Grˆflenordnung von 80-85% in nicht tragenden W‰nden Anwendung.

(40) Gips ist ein leichtes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet f¸r nicht tragende W‰nde. Die Anforderungen an die Tragf‰higkeit der Fuflbˆden ist gering, und sie sind platzsparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragf‰higkeit ist Gips ausschliefllich f¸r nicht tragende W‰nde verwendbar.

(41) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichm‰fligen Oberfl‰che werden sie im allgemeinen verfugt. Ihre Verarbeitung erfordert einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel f¸r eine industrielle Bauweise ungeeignet macht.

b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde

(42) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung dar¸ber, welcher Wandbaustoff f¸r ein bestimmtes Projekt gew‰hlt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, h‰ngt jeweils vom Einzelfall ab.

(43) Dabei spielen die Genauigkeit der Pr‰ferenzen des Auftraggebers beispielsweise hinsichtlich ƒsthetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe ber¸cksichtigt werden sind, Qualit‰t, konstruktive Eigenschaften, Flexibilit‰t im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu ber¸cksichtigen wie der Verwendungszweck des Geb‰udes, die notwendige Tragf‰higkeit, Alterungsbest‰ndigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Mˆglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projektes. F¸r den

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diverse Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offenstehen, sind Kosten und Bautempo zu ber¸cksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verf¸gung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z.B. Kr‰ne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu ber¸cksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten f¸r die Erstellung einer Wand darstellen.

(44) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungstr‰ger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grunds‰tzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen f¸r tragende W‰nde und solchen f¸r nicht tragende W‰nde.

(45) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden W‰nden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffes. Tragende W‰nde gew‰hrleisten die Stabilit‰t eines Geb‰udes. Dabei handelt es sich h‰ufig um Auflenw‰nde. Allerdings kˆnnen auch Innenw‰nde eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die W‰nde, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Geb‰udes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenr‰ume innerhalb eines tragenden Skeletts ausf¸llen (Auflen- und Innenw‰nde). Wandbaumaterialien f¸r tragende W‰nde m¸ssen bestimmten Anforderungen an Druckst‰rke, Tragkraft und Steifigkeit gen¸gen. An Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegens‰tzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende W‰nde den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. D¸nne nicht tragende W‰nde wiederum sind platzsparend.

(46) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende W‰nde f¸hren in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe f¸r diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird f¸r tragende W‰nde in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]*% aller tragenden W‰nde werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die n‰chstgrˆflte Gruppe der Baustoffe. 12% aller tragenden W‰nde werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei F¸nftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet.Auf tragende W‰nde aus Betonfertigwandelementen entfallen 8%. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2% (Porenbeton) und 5% (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle.

(47) F¸r nicht tragende W‰nde werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44% bei den nichttragenden W‰nden. Den n‰chstgrˆflten Anteil hat Porenbeton mit 20%, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]*%.

(48) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch f¸r die Niederlande und unterscheidet sich grunds‰tzlich von dem in anderen L‰ndern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verh‰ltnis bei der Verwendung von Porenbeton f¸r tragende und nicht tragende W‰nde genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. W‰hrend in Deutschland 80% aller Porenbetonprodukte in tragenden W‰nden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85% - 90% aller Porenbetonprodukte in nichttragenden W‰nden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden W‰nden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, daf¸r sind

10 Nach Angaben der Parteien betr‰gt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge kˆnnte der Anteil sogar hˆher liegen.

10

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

(49) Die Gr¸nde f¸r dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ‰sthetischen Vorstellungen begr¸ndet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden.

(50) In den Niederlanden zeichnet sich die Baut‰tigkeit durch Groflprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20% des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90%. In den Niederlanden werden von der Regierung grofle Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z.B. die sogenannten "VINEX locaties"). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die hˆhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie zum Beispiel Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Grˆfle und Verfugungserfordernis, wobei es offenbar auch Mˆglichkeiten gibt, Ziegel zu leimen) und damit hˆhere Lohnkosten und grˆfleren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle.

(51) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, das relativ billig ist und mit dem mit einer groflen Flexibilit‰t ebenfalls schnell und kosteng¸nstig gebaut werden kann (grofle Elemente, fabrikm‰flig auf die geforderte Form zuges‰gt, keine Verfugung erforderlich).

(52) Porenbeton, der wegen seiner guten W‰rmeisolierung in Deutschland bei tragenden W‰nden in groflem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich f¸r seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich hˆheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente f¸r tragende W‰nde verwendet. Diese m¸ssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen w‰rmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten f¸r Vormauerwerk und zus‰tzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Aussenw‰nde nicht ¸blich. Dort werden Fassaden gew¸nscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerw‰nden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur in geringem Mafle f¸r tragende W‰nde im Wohnungsbau verwendet.

(53) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipsw‰nden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere W‰rmeisolierung gew‰hrleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte f¸r nicht tragende W‰nde verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute ger‰uschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Dar¸ber hinaus eignet er sich auf Grund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders f¸r hohe, nicht tragende W‰nde, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benˆtigt werden.

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(54) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden W‰nden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden W‰nden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommisson, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt f¸r tragende W‰nde und einem sachlichen Markt f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die f¸r tragende W‰nde geeignet sind, auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden kˆnnen und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall f¸r Kalksandstein, welches der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaflen in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die f¸r beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt f¸r tragende W‰nde weitgehend anderen Wettbewerbern gegen¸ber und sehen sich anderen Wettbewerbsverh‰ltnissen ausgesetzt als im Markt f¸r nicht tragende W‰nde.

(55) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung f¸r Produkte, die in tragenden W‰nden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschr‰nkt, die auf dem Markt f¸r Produkte verlangt werden, die f¸r nicht tragenden W‰nde bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kennt und deshalb in der Lage sein d¸rfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden W‰nden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt f¸r tragende W‰nde ausrichtet, da CVK [60-80]*% seiner Produkte in den Markt f¸r tragende W‰nde verkauft.

(56) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesondere f¸r Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie in Randnummer 38 bereits dargestellt, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Grˆflenordnung ab etwa 30 - 50 Wohneinheiten in identischer Form und Grˆfle rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur f¸r kleinere Projekte, sondern auch f¸r grˆflere Projekte, bei denen aus ‰sthetischen und sozialen Gr¸nden eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Dar¸ber hinaus werden, wie bereits erl‰utert, mit der Tunnelbauweise nicht nur W‰nde, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gr¸nden stellt die Entscheidung f¸r die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat.

4. Anhˆrung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(57) Haniel hat in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der m¸ndlichen Anhˆrung darauf hingewiesen, dass es grunds‰tzlich an seiner Aufassung festh‰lt, wonach der relevante Markt alle Wandbaustoffe einschlieflen m¸sse. Haniel

11 Insbesondere f¸r Elemente, die f¸r eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder f¸r spezifische Lieferungen; vgl. Randziffer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im allgemeinen ab einer bestimmten Wandst‰rke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt f¸r tragende W‰nde verwendet wird.

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r‰umte allerdings ein, dass es die von der Kommission gew‰hlte Unterscheidung f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende und solche f¸r nicht tragende W‰nde f¸r vertretbar halte.

(58) Der von Haniel als wesentlich angesehene Kritikpunkt bezog sich auf die von der Kommission in Betracht gezogene, aber offen gelassene Mˆglichkeit, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise nicht in den Produktmarkt mit einbezogen werden kˆnnte. Nach Auffassung von Haniel stehen Ortbetonprodukte in direktem Wettbewerb zu den anderen Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde. Im Gegensatz zu der von der Kommission dargelegten Auffassung verursache diese Bauweise keine hˆheren Kosten und sei auch nicht auf Groflprojekte beschr‰nkt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten f¸r die Wirtschaftlichkeit der Tunnelbauweise bei 15 liege und nicht, wie von der Kommission genannt, bei 30-50 Wohneinheiten. Dar¸ber hinaus biete die Tunnelbauweise ausreichende Flexibilit‰t hinsichtlich des Designs der auf diese Weise gebauten Wohneinheiten, so dass das Ergebnis nicht eine Reihe von identisch aussehenden Wohneinheiten sei.

(59) Cementbouw und CVK unterst¸tzten diese Auffassung.

Bewertung

(60) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Frage offen gelassen, ob und inwieweit Ortbeton in den sachlichen Markt mit einzubeziehen ist. Es besteht auch in dieser Entscheidung keine Notwendigkeit diese Frage zu entscheiden, da auch bei Zugrundelegung der weiteren, von den Parteien f¸r richtig gehaltenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, die alle Arten von Ortbeton einbezieht, eine bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel in den Niederlanden sowie deren Verst‰rkung durch den hier in Frage stehenden Zusammenschluss zu bejahen ist. Allerdings sind den Ergebnissen der Marktuntersuchung der Kommission Anhaltspunkte daf¸r zu entnehmen, dass Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise mˆglicherweise nicht dem zugrunde zu legenden Markt zuzurechnen sind.

(61) Die wesentlichen Gr¸nde f¸r diese Mˆglichkeit wurden bereits n‰her ausgef¸hrt. Dar¸ber hinaus ist folgendes zu ber¸cksichtigen: Sofern ein Bautr‰ger beispielsweise bei einem Bauprojekt von Kalksandsteinprodukten zu Ortbeton in der Tunnelbauweise wechseln mˆchte, w¸rde dies nicht nur einen Wechsel der Wandbaumaterialien zu Folge haben, sondern auch eine ƒnderung der Fuflboden-/Deckenmaterialien. Das bedeutet, dass ein solcher Wechsel zur Tunnelbauweise eine ƒnderung der gesamten Baukonzeption zur Folge haben w¸rde. Daher w¸rde Ortbeton in der Tunnelbauweise f¸r Bautr‰ger, die gegenw‰rtig f¸r ihre Projekte Kalksandsteinprodukte verwenden, eine eher entlegene Alternative darstellen.

(62) Dar¸ber hinaus ist zu ber¸cksichtigen, dass Ortbeton in der Tunnelbauweise lediglich f¸r Projekte einer bestimmten Grˆflenordnung Verwendung findet. Die Parteien haben dies ebenfalls einger‰umt, allerdings mit dem Hinweis, dass die Mindestanzahl von Wohneinheiten, f¸r die sich der Einsatz dieses Baustoffes rentiert, eher bei 15 und nicht, wie von der Kommission dargelegt, bei 30-50 Wohneinheiten liege. In jedem Falle ist jedoch der Schluss berechtigt, dass Kalksandstein bei kleineren Bauprojekten nicht dem Wettbewerb von Ortbeton ausgesetzt ist. Gerade Porenbeton, der durch Ytong

12 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dafl CVK in vielen F‰llen den Bestimmungsort seiner Produkte kennt, da es selbst h‰ufig f¸r die Lieferung seiner Produkte auf eine bestimmte Baustelle verantwortlich ist. Dar¸ber hinaus hat CVK bei der Lieferung von Elementen, die die H‰lfte ihres

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produziert wird, kommt im Bereich kleinerer Bauprojekte (1-2 Wohneinheiten) zur Anwendung.

5. Zusammenfassung zu den sachlich relevanten M‰rkten

(63) Auf der Grundlage der vorgenannten Erw‰gungen ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde und einem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist.

(64) Soweit sich die T‰tigkeiten von Haniel und Ytong in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falles an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Pr¸fung durch die Kommission sind, ¸berschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offenbleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen w¸rden.

B. DIE RƒUMLICH RELEVANTEN M ƒRKTE

(65) Die Aktivit‰ten von Haniel und Ytong ¸berschneiden sich - aufler in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses f¸hrt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen.

(66) Haniel definiert den r‰umlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis t‰tig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden kˆnnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mit Hilfe von Lastwagen durchgef¸hrt, ganz ¸berwiegend von der Produktionsst‰tte direkt zur Baustelle.

(67) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederl‰ndischen Marktes best‰tigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise f¸r die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort f¸r Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann dar¸ber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem n‰chstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern.

(68) Zwar finden offenbar in den niederl‰ndischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den r‰umlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere

Umsatzes ausmachen, Zugang zu den Architektenpl‰nen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dafl CVK in der Lage ist, seine Preise entsprechend der wahrgenommenen Wettbewerbslage zu differenzieren. In diesem Zusammenhang besteht die Mˆglichkeit einer impliziten Preisdifferenzierung zwischen groflen und kleinen Bauprojekten durch Mengenrabatte und einheitliche Transportpreise. CVK hat angegeben, dafl sie Baustoffh‰ndlern projekt- und bauunternehmerspezifische Rabatte gew‰hrt.

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aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel d¸rfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken st‰rker und folglich die W‰nde wegen des dadurch bedingten hˆheren Materialaufwands auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe t‰tig sind, sind auch in den Niederlanden ans‰ssig. In den Niederlanden t‰tige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls ¸ber niederl‰ndische Tochtergesellschaften.

(69) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der r‰umlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, f¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist.

C. W ETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

(70) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel ¸ber ihre Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits ¸ber eine beherschende Stellung auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe, die in tragenden W‰nden Verwendung finden, verf¸gt. Dies gilt unabh‰ngig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton insgesamt oder Ortbeton in der Tunnelbauweise zuzurechnen ist. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verst‰rkt. Sofern Haniel dar¸ber hinaus Fels erwirbt, f‰llt diese Verst‰rkung noch gravierender aus.

(71) Die T‰tigkeiten von Haniel und Ytong ¸berschneiden sich aufler in den Niederlanden auch in Deutschland, dessen M‰rkte allerdings nicht der Pr¸fung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen. Geringf¸gige ‹berschneidungen liegen dar¸ber hinaus in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich vor.

1. Niederlande

a) Kontrolle von Haniel ¸ber CVK

(72) F¸r die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der es indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind.

aa) Struktur von CVK

(73) In den Niederlanden bestehen insgesamt 11 Kalksandsteinwerke, die s‰mtlich Mitglieder der CVK sind. F¸nf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehˆren zu 100 % dem niederl‰ndischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den ¸brigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der CVK verteilen sich in der Weise auf die 11 ihr angehˆrenden Kalksandsteinwerke, dass die 100%igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100%igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Hˆhe an CVK besitzen, so dass Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind.

(74) CVK, urspr¸nglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Poolingvertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen ¸bertragen. In dem Poolingvertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an

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die Weisungen von CVK gebunden sind. Die Besetzung der Organe von CVK mit Vertretern der Anteilseigner ist nur eingeschr‰nkt mˆglich. Im Vorstand (Raad van Bestuur) darf kein Mitglied gleichzeitig Funktionen bei Unternehmen der Anteilseigner aus¸ben und im Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen) darf dies nur eine Minderheit der Mitglieder. Die Mitgliedsunternehmen der CVK sind ausserdem verpflichtet, die CVK als eines von maximal zwei Mitgliedern in die Gesch‰ftsf¸hrung jedes CVK-Mitgliedsunternehmens zu berufen. Das zweite Mitglied wird jeweils von den Anteilseignern berufen.

(75) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gew‰hlt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen d¸rfen mehrheitlich keine Personen angehˆren, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederl‰ndischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu kˆnnen.

bb) Begr¸ndung der gemeinsamen Kontrolle durch Haniel und Cementbouw

(76) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50 %igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschliefllich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und / oder deren Anteilseigner kontrolliert wird (ÑEntherrschungì).

(77) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Mˆglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen T‰tigkeit auszu¸ben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, allein bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierf¸r sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung ¸ber die Bestellung und Abberufung des Managements und gegebenenfalls die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt.

(78) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschlieflich dem Raad van Bestuur. Wer ¸ber die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitglieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die ¸ber ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile h‰lt, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile h‰lt, jeweils ¸ber die gleiche Stimmenzahl verf¸gen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, kˆnnen sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad

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van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit f¸r jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich.

(79) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren.

cc). Anhˆrung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(80) In seiner Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der m¸ndlichen Anhˆrung hielt Haniel an seiner Auffassung fest, wonach die Regelungen des Poolingvertrages und der Statuten der CVK gew‰hrleisteten, dass Haniel keine Kontrolle ¸ber CVK aus¸be. In seiner Argumentation bezieht sich Haniel vor allem auf die Entscheidung der niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde NMa vom 20. Oktober 1998, mit der eine Transaktion, mit der CVK Kontrolle ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen erwerben sollte, freigegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt standen die Anteile an den Mitgliedsunternehmen der CVK im Eigentum von drei Anteilseignern, Haniel, Cementbouw und der deutschen RAG AG (ÑRAGì).

(81) In ihrer Entscheidung kam die NMa zu dem Schluss, dass der Poolingvertrag sowie entsprechende ƒnderungen der CVK-Satzung gew‰hrleisteten, dass die urspr¸nglichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedsunternehmen und ihren Eigent¸mern in einer Weise abgebrochen w¸rden, die es gew‰hrleisteten, dass CVK die Kontrolle ¸ber ihre Mitglieder erwerben w¸rde. Dadurch w¸rde eine Kontrolle der Anteilseigner dieser Mitgliedsunternehmen (Haniel, Cementbouw und RAG) ¸ber dieselben ebenfalls ausgeschlossen. Entscheidender Gesichtspunkt war in diesem Zusammenhang f¸r die NMa die Tatsache, dass nach den vorgesehenen Regelungen im Raad van Bestuur kein Mitglied und im Raad van Commissarissen nur eine Minderheit der Mitglieder gleichzeitig Funktionen in den Unternehmen der Anteilseigner aus¸ben d¸rfen.

(82) Weiter beruft sich Haniel zur St¸tzung seiner Auffassung auf einen Briefwechsel mit der NMa in der ersten H‰lfte des Jahres 1999, in welchem die NMa ¸ber die Absicht der RAG informiert wurde, sich aus CVK zur¸ckzuziehen und ihre Anteile an CVK-Mitgliedsgesellschaften an Haniel und Cementbouw zu ver‰uflern, und Hinweise dar¸ber erbeten wurden, ob dies einen Zusammenschluss nach den Vorschriften des niederl‰ndischen Rechts darstellen w¸rde. Die NMa best‰tigte in diesem Schriftwechsel, dass die Reduzierung der Anteilseigner in den CVK-Mitgliedsunternehmen von drei auf zwei jedenfalls dann keinen Zusammenschluss nach niederl‰ndischem Recht darstellen w¸rde, wenn diese nach der Durchf¸hrung der von der NMa genehmigten Transaktion erfolgte. Entscheidend war f¸r die NMa, dass ihrer Auffassung zufolge nach einer Durchf¸hrung dieser Transaktion eine Kontrolle der Anteilseigner ¸ber die CVK-Mitglieder entfallen w¸rde und damit die Zahl der Anteilseigner keinen Einfluss auf die Kontrollfrage mehr haben kann.

(83) Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich darauf, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Entscheidung der NMa und die darin enthaltenen Argumente eingegangen sei. Die Kommission w¸rde mit ihrer Entscheidung dar¸ber hinaus die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehˆrde Ñaufler Kraft setzenì.

(84) Haniel, Cementbouw und CVK vertraten die dargestellten Auffassungen gemeinsam.

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Bewertung

(85) Bei der Pr¸fung der Frage nach der Kontrolle ¸ber CVK hat die Kommission die Kriterien der Fusionskontrollverordnung in ‹bereinstimmung mit ihrer bisherigen Entscheidungspraxis angewandt. Die Kommission hat ihrer Pr¸fung dabei die relevanten Vereinbarungen zwischen der CVK und ihren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern sowie andere relevante Dokumente wie die Satzung der CVK und den zitierten Briefwechsel zwischen den Parteien mit der NMa zugrunde gelegt.

(86) Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Kontrolle ¸ber CVK gemeinsam bei den beiden Anteilseignern Haniel und Cementbouw liegt, da diese ¸ber ihre jeweils 50%ige mittelbare Beteiligung an CVK jeder ¸ber ein Vetorecht in der Mitgliederversammlung verf¸gen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Da die Mitgliederversammlung die strategisch entscheidende Besetzung der Entscheidungsorgane der CVK bestimmt, gew‰hren diese Vetorechte ihren Inhabern gemeinsam Kontrolle ¸ber die CVK, da beide sich ¸ber diese Frage einigen m¸ssen.

(87) Das entscheidende Kriterium der Kommission f¸r die Feststellung der Kontrolle ¸ber CVK, d.h. das Recht ¸ber die Besetzung der Organe zu entscheiden, unterscheidet sich damit von dem Gesichtspunkt, der f¸r die NMa entscheidend war, d.h. die Zusammensetzung der Organe. Aus diesem Grunde sind beide Behˆrden zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Kontrollfrage gekommen. Aus demselben Grund wird das Ausscheidens der RAG aus der CVK unterschiedlich bewertet. W‰hrend das Ausscheiden der RAG nach Vollzug der von ihr gepr¸ften und freigegebenen Umstrukturierung von CVK f¸r die NMa nach der aus ihrer Sicht erfolgten Entherrschung irrelevant ist, ist dieses Ausscheiden f¸r die Kommission der Vorgang, der Grundlage f¸r den Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ist. Bei drei Anteilseignern besteht die Mˆglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung. Das Ausscheiden eines der drei Anteilseigner durch das die verbleibenden Anteilseigner jeweils 50% an dem Unternehmen erwerben, f¸hrt zu einem Entstehen der f¸r die Kontrollfrage entscheidenden Vetorechte in der Mitgliederversammlung. Nach den Kriterien der Fusionskontrollverordnung handelt es sich damit um die Transaktion, durch die der Kontrollerwerb der beiden Anteilseigner herbeigef¸hrt wird. Die Tatsache, dass, wie von den Parteien dargelegt wurde und aus den Ausf¸hrungen in der NMa-Entscheidung hervorgeht, durch den Poolingvertrag und die ƒnderungen der CVK-Satzung die CVK Kontrolle ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen erh‰lt, wird von der Kommission nicht in Frage gestellt. Diese Tatsache hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen der Kommission. Vielmehr hat ein Kontrollerwerb der CVK ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen zur Folge, dass Haniel und Cementbouw statt alleiniger Kontrolle ¸ber die Mitgliedsunternehmen, deren 100%ige Anteile sie halten, und gemeinsamer Kontrolle ¸ber die von ihnen gemeinsam gehaltenen Mitgliedsunternehmen nunmehr durch ihre gemeinsame Kontrolle ¸ber CVK mittelbar gemeinsame Kontrolle ¸ber alle Mitgliedsunternehmen aus¸ben.

(88) Die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch die Gr¸nde dargelegt, die sie zu ihrer Schlussfolgerung gef¸hrt haben. Nach st‰ndiger und umfangreicher Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ‰ischen Gemeinschaften ist die Kommission nicht verpflichtet, sich in ihrer Begr¸ndung mit abweichenden Ansichten auseinanderzusetzen oder mit Einw‰nden, die mˆglicherweise gegen die Massnahmen erhoben werden kˆnnten.

(89) Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehˆrde aufler Kraft gesetzt. Ohne hier auf Fragen der Hˆherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts und des Ausschlusses einer nationalen Pr¸fungsbefugnis bei Gemeinschaftzust‰ndigkeit eingehen zu m¸ssen, kommt die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass es sich bei dem Zusammenschlussvorhaben, das von der niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde genehmigt worden ist, um einen anderen Zusammenschluss handelt als den, der von Haniel und Cementbouw durchgef¸hrt wurde.

(90) Der NMa wurde 1998 ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das die 11 Mitgliedsunternehmen der CVK, die von drei Anteilseignern gehalten wurden, der Kontrolle der CVK unterstellt wurden, ohne dass die Anteilseigner selbst Kontrolle ¸ber CVK aus¸ben konnten, da die Mˆglichkeit wechselnder Mehrheiten in der Mitgliederversammlung der CVK bestand. Tats‰chlich haben die Parteien allerdings durch ein einheitliches, am 9. August 1999 abgeschlossenes Vertragswerk zugleich die 11 CVK-Mitgliedsunternehmen der Kontrolle der CVK unterstellt und - im Wege der Ver‰usserung der RAG-Anteile an CVK-Mitgliedsgesellschaften an Haniel und Cementbouw - CVK von einem Unternehmen mit drei mittelbaren Anteilseignern in ein Unternehmen mit zwei Anteilseignern mit jeweils 50%iger indirekter Beteiligung umgewandelt, wodurch diese Anteilseigner Kontrolle an CVK erwarben. Im Rahmen dieses Vertragswerks haben Haniel und Cementbouw auch eine als ÑZusammenarbeitsvertragì bezeichnete Vereinbarung geschlossen, die sich auf ihre Zusammenarbeit im Rahmen der CVK bezieht und unter anderem Regelungen ¸ber Betriebsstilllegungen enth‰lt. Dieser Vertrag hat der NMa bei ihrer Entscheidung im Jahre 1998 nicht vorgelegen.

(91) Selbst wenn man in diesen Vorg‰ngen zwei zeitlich durch eine Ñlogische Sekundeì getrennte Transaktionen sehen w¸rde, so sind diese in einer Weise voneinander abh‰ngig, dass sie als ein einheitlicher Zusammenschluss anzusehen sind. Sowohl die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ¸ber CVK f¸hrten, als auch die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von CVK ¸ber die 11 Kalksandsteinunternehmen f¸hrten, erfolgten an ein und demselben Tage, dem 9. August 1999, und sind vom Notar in einem einheitlichen Dokument protokolliert worden. Die Vertragsparteien wollten beide Kontrollerwerbe miteinander verkn¸pfen, so dass der eine nicht ohne die anderen stattfand. Der Abschluss der Vertr‰ge, die der niederl‰ndischen Wettbewerbsbehˆrde vorgelegt wurden, wurde insoweit bis zum Abschluss der Verhandlungen ¸ber die ‹bertragung der RAG-Anteile verschoben. Auf diesbez¸gliche Fragen der Kommission in der m¸ndlichen Anhˆrung hat Haniel ausdr¸cklich best‰tigt, dass die Durchf¸hrung der der NMa zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen nicht unmittelbar umgesetzt wurden, um dem zwischenzeitlich von RAG ge‰uflerten Wunsch, aus CVK auszuscheiden, Rechnung zu tragen. Die Durchf¸hrung dieser Vereinbarungen wurde solange aufgeschoben, bis die Verhandlungen mit RAG ¸ber die Ver‰uflerung ihrer Anteile abgeschlossen waren, da diese sich nicht mehr an der geplanten neuen Unternehmensstruktur von CVK beteiligen wollte. Beide Kontrollerwerbe sind damit

13 Z. B. Urteil vom 19. September 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland / Kommission, Slg. 2000, I-6857, Rn. 89 ff.

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ˆkonomisch als Einheit zu betrachten und als ein Zusammenschluss anzusehen, der sich von dem von der NMa genehmigten Zusammenschluss unterscheidet.

(92) Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass es sich bei dem Kontrollerwerb von CVK ¸ber ihre Mitgliedsunternehmen einerseits und dem Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw ¸ber CVK anderseits um zwei unterschiedliche Zusammenschl¸sse handelte, w¸rde dies die Bewertung nicht ‰ndern, wonach nach Abschluss der beschriebenen Transaktionen Haniel und Cementbouw gemeinsame Kontrolle an CVK erworben haben.

dd). Ergebnis

(93) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK f¸r die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden m¸ssen.

b) Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde

(94) Haniel verf¸gt in den Niederlanden ¸ber seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits ¸ber eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe, die in tragenden W‰nden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Ytong verst‰rkt. Die folgenden Gr¸nde sind f¸r diese Schlussfolgerung maflgeblich.

aa) Struktur des Marktes

(95) Im Jahre 2000 hatte der niederl‰ndische Gesamtmarkt f¸r Wandbaustoffe ein mengenm‰fliges Volumen von 3,8 Millionen m. Das wertm‰flige Marktvolumen betrug etwa 640 Millionen EUR. Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde hatte ein Volumen von 2,1 Millionen mund einen Wert von 356 Millionen EUR. Sofern Ortbeton dem Markt f¸r tragende W‰nde nicht zuzurechnen w¸rde, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Millionen mund 276 Millionen EUR. W¸rde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so h‰tte der Markt eine Grˆfle von 1,9 Millionen mund einen Wert von 322 Millionen EUR.

(96) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt :

Unternehmen Baustoffe

Marktanteil in %

14 Unter der Hypothese, dafl 40% des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet wird; vgl. Fuflnote 10.

15 Der Berechnung liegen Sch‰tzungen der Parteien ¸ber die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende W‰nde zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Sch‰tzung in tragende W‰nde verbaute Anteil dieser Baustoffe ber¸cksichtigt. Die Kommission h‰lt aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Sch‰tzungen im wesentlichen f¸r zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verf¸gbar.

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WandbaustoffeWandbaustoffeWandbaustoffe tragend incl.tragend ohnetragend ohne OrtbetonOrtbeton inOrtbeton Tunnelschalung [50-60]* [60-70]*

CVK (Haniel/Kalksandstein Cementbouw) Ytong Porenbeton [0-2]* CVK + Ytong [50-60]* Cementbouw Betonfertigwandelemente[2-5]* Ortbeton

[50-60]*

[0-2]* [60-70]* [2-5]*

[0-2]* [60-70]* [2-5]*

Mebin Ortbeton NCD Ortbeton Wienerberger Ziegel Hanson (Pioneer) Ziegel Ortbeton Oudenallen Betonfertigwandelemente [0-2]* CRH Ziegel [0-2]* Fels Porenbeton [0-2]*

[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*

[2-5]* [0-2]* [0-2]* [0-2]*

0,0 0,0 [0-2]* [0-2]*

[0-2]* [0-2]* [0-2]*

[0-2]* [0-2]* [0-2]*

bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von Haniel (CVK)

(1) Gr¸nde f¸r die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung

(97) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel ¸ber seine Beteiligung an CVK eine beherrschende Stellung auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde inne hat. Dies gilt unabh‰ngig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht.

(98) Der Europ‰ische Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Mˆglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegen¸ber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schlieflt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die beg¸nstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine R¸cksicht nehmen zu m¸ssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.

(99) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils f¸r sich genommen nicht ausschlaggebend sein m¸ssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Mafle kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis f¸r das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im ¸brigen das Verh‰ltnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers, besteht .

16 Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 ñ Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. M‰rz 1999 in der Rechtssache T-102/96 ñ Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202).

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(100) Haniel (CVK) verf¸gt ¸ber einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouwmit knapp [2-5]*% Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die f¸r die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht ber¸cksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]% beruht allein auf ihren Aktivit‰ten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der n‰chste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]% Marktanteil. Weitere Wettbewerber haben Marktanteile von 2% oder weniger.

(101) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so grofl wie der des n‰chstgrˆflten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel ¸berhaupt miteinander konkurrieren. Der grˆflte mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]% Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so grofl wie dieser Wettbewerber.

(102) F¸r den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde mit einbezogen werden sollte, w¸rde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]*% betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem w¸rde unter dieser Hypothese der grˆflte unabh‰ngige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt t‰tig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinere Wettbewerber, deren Marktanteile 2% nicht ¸berschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefinition ausgeschlossen, so w¸rde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]*% betragen.

(103) Keiner von Haniels Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein tätig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter f¸r diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den bereits dargestellten Gründen das traditionelle und weiterhin popul‰rste Wandbaumaterial. Es ist dar¸ber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden W‰nden Verwendung findet.

(104) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es f¸r Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit groflem Zeit- und Investitionsaufwand mˆglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; entsprechendes gilt auch f¸r andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabl‰ufe und damit auch die Produktionsst‰tten sind jeweils f¸r jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Aus diesen Gründen wird die Mˆglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen.

(105) Die Kunden von Haniel (CVK) verf¸gen nicht ¸ber Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. F¸r Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter.

17 Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederl‰ndischen Baukonzerns NBM Amstelland N.V. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft.

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(106) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]*% den weitaus grˆflten Marktanteil und ist mit dem n‰chstgrˆflten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Grˆfle es hat, ¸ber CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert dar¸ber hinaus mit CVK den einzigen niederl‰ndischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verf¸gung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschaffen Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden.

(2) Anhˆrung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(107) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der m¸ndlichen Anhˆrung machten Haniel, Cementbouw und CVK geltend, dass CVK und damit Haniel in den Niederlanden nicht ¸ber eine marktbeherrschende Stellung verf¸gten. Im wesentlichen f¸hren sie daf¸r vier Gr¸nde an:

-ñ Ortbeton sei ein Material, das Kalksandstein gegen¸ber einen wesentlichen Wettbewerbsdruck aus¸be. Bei den Ortbetonherstellern handele es sich durchgehend um grofle Unternehmen.

-ñ Die direkten Kunden von CVK, die Baustoffh‰ndler, verf¸gten ¸ber bedeutende Nachfragemacht. [60-80]*% des Absatzes von CVK entfiele auf die f¸nf grˆflten Baustoffh‰ndler, der grˆflte Abnehmer allein ist f¸r einen Anteil von rund 21% verantwortlich.

-ñ Die Marktzutrittsschranken seien niedrig. Haniel macht geltend, dass die Investition f¸r ein Kalksandsteinwerk rund [Ö]* Millionen EUR betr‰gt. Ein Werk f¸r die Herstellung von Ortbeton koste lediglich [Ö]* Millionen EUR.

-ñ CVK m¸sse bei seiner Preisgestaltung auch die Wettbewerbsverh‰ltnisse auf dem benachbarten Markt f¸r nichttragende Wandbaustoffe ber¸cksichtigen, auf dem es ¸ber eine schw‰chere Marktposition verf¸ge, da CVK hinsichtlich eines wesentlichen Teiles seines Absatzes keine Kenntnis von der letztendlichen Verwendung seiner Produkte habe.

(108) CVK verweist zur Substantiierung dieser Argumente darauf hin, dass CVK in den vergangenen Jahren Marktanteile zugunsten seiner Wettbewerber verloren habe.

(109) Cementbouw ist der Auffassung, dass es trotz seines Anteils von 50% in CVK als einem dieser gegen¸ber unabh‰ngiger Wettbewerber anzusehen sei.

Bewertung

(110) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente haben die Gr¸nde, die die Kommission zur Annahme einer marktbeherrschenden Stellung von CVK veranlasst haben, nicht widerlegen kˆnnen. Folgende Gesichtspunkte sind daf¸r maflgeblich:

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ñ Ortbeton kann nicht als Material angesehen werden, mit dem ein wesentlicher Wettbewerbsdruck auf CVK ausge¸bt wird. Der Anteil von Ortbeton auf dem Markt f¸r wandbildende Baustoffe insgesamt betr‰gt lediglich 12%, wobei rund [0-2]*% auf Cementbouw entfallen. Wie bereits n‰her erl‰utert, sind die Wettbewerber auf dem Markt f¸r wandbildende Baustoffe gestreut. Unter der Voraussetzung, dass Ortbeton entsprechend der Auffassung der intervenierenden Parteien in den relevanten Markt miteinzubeziehen ist, verf¸gt der grˆflte Wettbewerber, der Ortbetonhersteller Mebin, lediglich ¸ber einen Marktanteil von [2-5]*%, die anderen Wettbewerber bringen es auf weniger als 2%. Dem steht ein Marktanteil von [50-60]*% von CVK gegen¸ber, die als einzige Kalksandstein anbietet. Der Wettbewerbsdruck auf einem solchen Markt h‰ngt nicht allein von der Marktposition eines Produktes, sondern ebenfalls von der Marktposition der Wettbewerber ab. Allerdings ist es f¸r die Marktposition der Wettbewerber von Bedeutung, welche Produkte sie anbieten. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil es sich bei dem in Frage stehenden Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt, bei dem unterschiedliche Produkte f¸r dieselben Verwendungszwecke miteinander im Wettbewerb stehen. Dort kann die Mˆglichkeit, ein bestimmtes, mˆglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder f¸r bestimmte Verwendungen besonders gesch‰tztes Produkt anzubieten, f¸r die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein.

ñ Die groflen Baustoffh‰ndler verf¸gen nicht ¸ber Nachfragemacht. Zum einen verleiht auch ein Anteil von [20-30]*% am Gesamtabsatz dem grˆflten Abnehmer keine Nachfragemacht, da gen¸gend andere Baustoffh‰ndler als Alternative zur Verf¸gung stehen. Bei einigen dieser Baustoffh‰ndler handelt es sich dar¸ber hinaus um Einkaufsgemeinschaften (niederl‰ndisch: Ñinkoopcombinatiesì). Entscheidend ist jedoch, dass die Baustoffh‰ndler auf den Handel mit den Produkten von CVK angewiesen sind. Es handelt sich bei Kalksandstein um den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden. Der - auch nach Auffassung der Parteien - n‰chstwichtigste Wandbaustoff ist Beton. Dieser stellt jedoch f¸r den Baustoffhandel keine Alternative dar, da weder Ortbeton noch in nennenswertem Umfang Betonfertigelemente ¸ber den Baustoffhandel vertrieben werden. Kein anderer Baustoff kann daher f¸r die Baustoffh‰ndler den Vertrieb von Kalksandstein ersetzen. Im ¸brigen hat CVK mehr Einfluss auf die Preisgestaltung gegen¸ber den Bauunternehmern als von den Parteien zugestanden. Folgende Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Baustoffh‰ndler tragen das finanzielle Risiko des Vertriebs. Entscheidungstr‰ger bei der Wahl der Baustoffe sind nicht die Baustoffh‰ndler, sondern die Bauunternehmer. Wie bereits im einzelnen dargelegt, ist CVK im allgemeinen gut ¸ber die Identit‰t der Verwender und die Bestimmung seiner Produkte informiert. So erfolgt die Lieferung direkt von dem Kalksandsteinwerk aus, das dem jeweiligen Bauprojekt am n‰chsten liegt. Rabatte werden nach Angaben von CVK an Baustoffh‰ndler gew‰hrt, wobei diese an die Lieferung an bestimmte Bauunternehmer oder bestimmte Bauprojekte gebunden sein kˆnnen. Die Bauunternehmer sind im ¸brigen jedoch weit gestreut und nicht in der Lage, selbst Nachfragemacht auszu¸ben.

ñ Die von Haniel vorgebrachten Argumente zum Fehlen von Marktzutrittsschranken sind nicht stichhaltig. Den von Haniel vorgelegten Investitionskosten stehen die Aussagen von Wettbewerbern gegen¸ber, die von der Kommission im Rahmen der Marktuntersuchung befragt worden sind, und die durchgehend angeben, dass sie nur unter groflem Zeit- und Investitionsaufwand in die Herstellung eines anderen Wandbaustoffes einsteigen kˆnnten. Auch Cementbouw hat im Rahmen der Marktuntersuchung die

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Investitionskosten deutlich hˆher eingesch‰tzt als Haniel. Es gab nur eine geringe Anzahl von Markteintritten, die allerding auf den Bereich Beton beschr‰nkt sind. Eintritte im Bereich Kalksandstein waren nicht zu beobachten.

ñ Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist CVK in der Lage, bei ihrer Preisgestaltung zu ber¸cksichtigen, ob ihre Produkte in tragenden oder in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden. Wie bereits ausgef¸hrt wurde, findet Kalksandstein im wesentlichen in tragenden W‰nden Verwendung. Hinsichtlich der konkreten Verwendung ihrer Produkte ist CVK nicht nur ¸ber ihre Kenntnis der zu beliefernden Baustelle informiert. Dar¸ber hinaus hat CVK hinsichtlich der Kalksandsteinelemente Zugang zu den Architektenpl‰nen f¸r die von ihr belieferten Bauprojekte. Haniel hat dar¸ber hinaus angegeben, dass die Dicke eines wesentlichen Teiles der Kalksandsteinprodukte auf ihre Verwendung in tragenden oder nicht tragenden W‰nden schlieflen l‰sst.

(111) Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte f¸r eine Schw‰chung der Marktposition der CVK zugunsten ihrer Wettbewerber vor. Haniel hat hingegen in seinem Schriftwechsel mit der Kommission mehrfach darauf hingewiesen, dass die Marktpositionen der Marktteilnehmer sich im Laufe der vergangenen Jahre kaum ge‰ndert haben. Es gibt ebenfalls keine Anhaltspunkte daf¸r, dass sich dies in absehbarer Zeit ‰ndern w¸rde.

(112) Im ‹brigen kann die Kommission den Ausf¸hrungen von Cementbouw nicht folgen, wonach dieses Unternehmen als von CVK unabh‰ngiger Wettbewerber anzusehen sein soll. Zum einen hat die Kommission bereits ausf¸hrlich dargelegt, dass Cementbouw die CVK gemeinsam mit Haniel kontrolliert, so dass Cementbouw bereits aus diesem Grunde nicht als unabh‰ngiger Wettbewerber angesehen werden kann. Selbst wenn, wie von den intervenierenden Parteien behauptet, Cementbouw keine Kontrolle ¸ber CVK aus¸ben w¸rde, so ist eine Beteiligung von 50% an einem Unternehmen mit einem Marktanteil von [50-60]*% als Erlˆsquelle so bedeutend, dass es unwahrscheinlich ist, dass Cementbouw dies bei seinem Verhalten bez¸glich seiner anderen Aktivit‰ten nicht ber¸cksichtigen wird.

cc) Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Zusammenschluss

(113) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Haniel(CVK) auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde verst‰rken wird. Folgende Gr¸nde sind hierf¸r maflgeblich:

(1) Erwerb von Ytong

(114) Unter der Annahme, dass Haniel lediglich Ytong erwirbt, erhˆht sich durch den Zusammenschluss zwar der Marktanteil von Haniel nur von rund [0-2]*% auf [50-60]*%. Sofern Ortbeton nicht Teil des Marktes f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde w‰re, w¸rde sich der Marktanteil von Haniel um [0-2]*% auf [60-70]*% erhˆhen; f¸r den Fall, dass lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus dem relevanten Markt herausgerechnet w¸rde, betr¸ge die Addition [0-2]*% und der gemeinsame Marktanteil [60-70]*%. Hinzu kommt, dass CVK mit Kalksandstein den wichtigsten Wandbaustoff in den Niederlanden allein kontrolliert. Es ist aufgrund der dargestellten hohen Marktzutrittsschranken nicht zu erwarten, dass andere Anbieter in diesen Produktbereich einsteigen werden. Alle Wettbewerber von Haniel bieten andere Produkte f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde an.

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(115) Die Verst‰rkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Erwerb von Ytong ist nicht allein aufgrund der Hˆhe des Marktanteilszuwachses zu beurteilen. In dem Gesamtsektor f¸r Wandbaustoffe ist Ytong der grˆflte unabh‰ngig von Haniel operierende Wettbewerber ohne strukturelle Verbindungen mit Haniel. Ytong ist ausserdem in den Niederlanden der f¸hrende Anbieter f¸r Porenbeton, einem Material, das sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung findet. Mit rund [Ö]* mhat Ytong im Jahr 2000 in den Niederlanden mehr als f¸nfmal soviel Porenbeton abgesetzt wie der einzige andere Anbieter Fels. Durch den Zusammenschluss w¸rde Haniel mit Ytong daher den bedeutendsten Hersteller von Porenbeton erwerben. In einem differenzierten Produktmarkt w¸rde Haniel damit nicht nur Alleinanbieter des in den Niederlanden mit Abstand wichtigsten Wandbaustoffes, Kalksandstein, sein, sondern mit [>80]*% des Absatzes auch der bedeutendste Anbieter von Porenbeton werden. Zwar steht Porenbeton grunds‰tzlich mit Kalksandstein und den anderen dem Markt f¸r tragende Wandbaustoffe angehˆrenden Produkten im Wettbewerb. In einem differenzierten Produktmarkt wie dem vorliegenden, in dem unterschiedliche Produkte f¸r dieselben Verwendungszwecke miteinander im Wettbewerb stehen, kann jedoch auch die Mˆglichkeit, ein bestimmtes, mˆglicherweise von bestimmten Verbrauchern oder f¸r bestimmte Verwendungen besonders gesch‰tztes Produkt anzubieten, f¸r die Marktstellung eines Unternehmens von Bedeutung sein.

(116) Im Rahmen der Marktuntersuchung befragte Abnehmer haben angegeben, dass sie die Gefahr von nennenswerten Preissteigerungen f¸r den Fall bef¸rchten, dass Ytong als selbst‰ndiger aktiver Anbieter von Porenbeton aus dem Markt ausscheide.

(117) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Ytong insbesondere bei den grˆflten Baustoffhandelsgruppen in den Niederlanden gut eingef¸hrt ist. Der andere Anbieter von Porenbeton in den Niederlanden, Fels, hat Schwierigkeiten, diese ebenfalls zu beliefern. Fels ist daher gegenw‰rtig auf die sogenannten freien H‰ndler angewiesen, die weniger Absatz haben und weniger finanzstark sind. Ferner besitzt Ytong im Gegensatz zu Fels in Niederlanden eigene Produktionsst‰tten und ist nicht lediglich durch Importe am Markt t‰tig.

(118) Diese starke Position von Ytong findet ihre Grundlage in der starken Stellung dieses Unternehmens auf dem benachbarten Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Porenbeton um den einzigen wichtigen anderen Wandbaustoff neben Kalksandstein, der sowohl f¸r tragende als auch f¸r nicht tragende W‰nde Verwendung findet. Der niederl‰ndische Markt der Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde hatte 2000 ein Volumen von 1,7 Millionen mund einen Wert von 282 Millionen EUR. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile (nach Volumen) der

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Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller nicht tragenden Wandbaustoffe :

Wandbaustoffe nicht tragend

Unternehmen Baustoffe

Marktanteil in %

CVK (Haniel/Kalksandstein Cementbouw)

Ytong Porenbeton

CVK + Ytong

GIBO Gipsplatten/-dielen

Lafarge Gipsplatten/-dielen

Gyproc Gipsplatten/-dielen

Fels Porenbeton, Gips

Knauf Gipsplatten/-dielen

Wienerberger Ziegel

Hanson (Pioneer) Ziegel

CRH Ziegel

[15-20]*

[15-20]*

[30-40]*

[10-15]*

[10-15]*

[5-10]*

[5-10]*

[2-5]*

[0-2]*

(119) Nach Haniel ist Ytong auf dem Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe der st‰rkste Wettbewerber. Als einziger Anbieter von Kalksandstein ist Haniel (CVK) auch hier der st‰rkste Wettbewerber mit einem Marktanteil von mehr als [15-20]*%. Ytong ist mit Porenbeton der zweitst‰rkste Wettbewerber mit fast [15-20]*%. Durch einen Zusammenschluss w¸rden Haniel (CVK)/Ytong damit rund [2-5]* mal so grofl werden wie der n‰chstgrˆflte Wettbewerber. Dieser Wettbewerber, GIBO, verf¸gt ¸ber einen Marktanteil von [10-15]*%. Fels als der einzige alternative Anbieter von Porenbeton hat einen Marktanteil von rund [2-5]*%. Alle anderen Wettbewerber bieten ausschlieflich Gipsprodukte an.

(120) Diese starke Stellung von Ytong auf dem Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe hat unmittelbaren Einfluss auf die Stellung dieses Unternehmens auf dem Markt f¸r tragende Wandbaustoffe. Der Umsatz im Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe ermˆglicht Ytong den Zugang zu den Kunden auch f¸r tragende Baustoffe, da diese in beiden M‰rkten dieselben sind. Die Marketingstruktur und das Vertriebssystem kˆnnen daher in beiden M‰rkten gleichermaflen Verwendung finden. Andere Anbieter, die - bis auf Haniel und Fels - jeweils nur in einem der beiden M‰rkte t‰tig sind, verf¸gen nicht ¸ber diese Mˆglichkeit. ƒhnliches gilt f¸r die Investition in Produktionsst‰tten; auch diese sind f¸r die Belieferung der beiden M‰rkte dieselben.

(121) Vor dem Zusammenschluss konnte Haniel (CVK) lediglich einen einzigen Wandbaustoff - Kalksandstein - anbieten. Infolge des Zusammenschlusses wird Haniel (CVK) mit Ytong in der Lage sein, durch sein Angebot an Kalksandstein und Porenbeton den ¸berwiegenden Teil des Bedarfs der Baustoffh‰ndler nach Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde und dar¸ber hinaus auch f¸r nicht tragende W‰nde abzudecken. Dadurch erweitert sich Haniels Verhaltensspielraum im Verh‰ltnis zu den Anbietern von mit Kalksandstein konkurrierenden Materialien auch auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r

18 Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden W‰nden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende W‰nde verbaute Anteil dieser Baustoffe ber¸cksichtigt.

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tragende W‰nde erheblich, denn keiner seiner Wettbewerber ist in gleicher Weise in der Lage, den Bedarf seiner Abnehmer derart umfassend zu decken.

(122) Unter diesen Umst‰nden ist zu erwarten, dass Haniel durch die ‹bernahme von Ytong in die Lage versetzt wird, in nennenswertem Umfang Abnehmer dazu zu bewegen, s‰mtliche benˆtigten Wandbaustoffe aus einer Hand von sich zu beziehen und damit die Reaktionsmˆglichkeiten andere Anbieter weiter einzuschr‰nken. Dies h‰tte zur Folge, dass der von anderen Anbietern von Wandbaustoffen f¸r tragende W‰nde ausgehende Wettbewerbsdruck sich weiter verringert und zu hˆheren Preisen f¸hren w¸rde.

(2) Erwerb von Ytong und Fels

(123) Sofern auf Grund einer Freigabe durch die Kommission und das Bundeskartellamt Haniel neben Ytong auch Fels ¸bernehmen kann, w¸rden Wettbewerber einem aus Haniel/Ytong/Fels bestehenden Marktf¸hrer noch weniger entgegenzusetzen haben. Im Markt f¸r tragende Wandbaustoffe w¸rde der Marktanteil Haniels (CVK)/Fels in Hˆhe von [50-60]*% (bzw: [50-60]*% oder [60-70]*%)durch den Erwerb von Ytong um rund [0-2]*% erhˆht werden. Im Markt f¸r nicht tragende W‰nde w¸rde sich der Marktanteil von Haniel (CVK)/Fels von [20-30]*% durch Ytong auf [40-50]*% erhˆhen.

(124) Unter diesen Voraussetzungen w¸rde Haniel damit nicht nur den einzigen Kalksandsteinanbieter in den Niederlanden kontollieren, sondern auch s‰mtliche Porenbetonhersteller. Dadurch w¸rde der noch verbleibende, durch Porenbeton auf Kalksandstein ausge¸bte Wettbewerbsdruck vollst‰ndig verschwinden. Haniel w¸rde damit ¸ber die einzigen beiden wichtigsten Wandbaustoffe allein verf¸gen, die sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden kˆnnen. Im ¸brigen ist darauf hinzuweisen, dass Haniel durch Fels dann auch den gegenw‰rtig bedeutendsten Wandbaustoff f¸r nicht tragende W‰nde, d.h. Gips, anbieten kann. Haniel ist damit als einziger Wettbewerber in der Lage, diese drei wichtigen Wandbaustoffe aus einer Hand anbieten zu kˆnnen.

(3) Anhˆrung nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Standpunkt der Parteien

(125) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der m¸ndlichen Anhˆrung machte Haniel geltend, dass der Erwerb von Ytong jedenfalls nicht zu einer Verst‰rkung einer marktbeherschenden Stellung f¸hrt. Haniel st¸tzte seine Auffassung im wesentlichen auf drei Gesichtspunkte.

ñ Haniel weist darauf hin, dass ein Marktanteilszuwachs von [0-2]*% zu gering sei, um eine Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung begr¸nden zu kˆnnen. Haniel verweist dabei auf eine Reihe von Entscheidungen der Kommission, bei denen Marktanteilsadditionen in dieser Grˆflenordnung f¸r eine Verst‰rkung nicht als ausreichend angesehen wurden. Haniel sieht in der Haltung der Kommission im vorliegenden Fall auch einen Wertungswiderspruch zu ihrer Entscheidung in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels. Die Kommission hatte den Erwerb von Fels

19 Sofern Ortbeton in Tunnelschalung oder Ortbeton in die Marktdefinition nicht einbezogen werden, erhˆhen sich jeweils die Marktanteile von Haniel (CVK); siehe Tabelle Rn. 95.

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durch Haniel freigegeben, da ihr die Marktposition von Fels f¸r eine Verst‰rkung nicht ausreichend schien. Fels verf¸gt ¸ber einen Marktanteil von [0-2]*%.

ñ Die Stellung von Ytong auf dem benachbarten Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe sei nicht geeignet, Ytongs Stellung auf dem Markt f¸r tragende Wandbaustoffe zu beeinflussen. Ytong habe wie die Hersteller anderer Wandbaustoffe bereits seit Jahrzehnten Zugang zu dem Vertriebssystem des Baustoffhandels. Haniel sei bereits durch seinen betr‰chtlichen Marktanteil im Bereich Kalksandstein auf dem benachbarten Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde vertreten, so dass etwaige Vorteile, die durch die gleichzeitige Pr‰senz auf beiden M‰rkten entst¸nden, bereits vorl‰gen und durch den Erwerb von Ytong nicht vergrˆflert w¸rden. Im ¸brigen sei Porenbeton neben Kalksandstein nicht der einzige Wandbaustoff, der sowohl in tragenden als auch in nicht tragenden W‰nden Verwendung finde, da dies auch f¸r Ziegel, Betonsteine und Betonfertigteile gelte.

ñ Haniel kˆnne keinen Vorteil daraus erzielen, neben Kalksandstein auch Porenbeton anbieten zu kˆnnen, da ein Komplettangebot im Baustoffhandel viel mehr Produkte als Wandbaustoffe erfasse. Im ¸brigen best¸nde kein wirtschaftlicher Anreiz f¸r eine solche Kombination, da Verk‰ufe von CVK Haniel nur mit 50% des Gewinnes zugute k‰men, Verk‰ufe von Ytong hingegen mit 100%.

Bewertung

(126) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente haben die Gr¸nde, die die Kommission zur Annahme der Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung von CVK veranlasst haben, nicht widerlegen kˆnnen. Folgende Gesichtspunkte sind daf¸r maflgeblich:

ññ Die geringe Grˆfle des Marktanteilszuwachses ist nicht ausschlaggebend, um die Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung ausschlieflen zu kˆnnen. Haniel verweist in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst darauf, dass die Marktposition nicht schematisch aus den Marktanteilen abgeleitet werden kann. Auch die Kommission hat sich, wie oben detailliert ausgef¸hrt, von diesem Gesichtspunkt bei ihrer Beurteilung leiten lassen. Sie hat dabei auf alle Faktoren abgestellt, die die Marktposition von Ytong ausmachen, und hat in diesem Zusammenhang ebenfalls detailliert dargelegt, warum sich die Marktposition von Ytong und Fels derartig unterscheiden, dass die Kommission in einem Fall eine Verst‰rkung ausschlieflen und im anderen Fall eine solche annehmen kann. Zu den genannten Faktoren gehˆrt u.a. die Tatsache, dass Ytong der f¸hrende Anbieter von Porenbeton in den Niederlanden ist und f¸nfmal sovie Porenbeton verkauft wie Fels. Im ¸brigen ist bei der Ber¸cksichtigung der Hˆhe der Marktanteile und ihrer Geeignetheit zur Verst‰rkung einer bereits bestehenden Marktbeherrschung die Grˆfle der anderen Marktteilnehmer zu ber¸cksichtigen. Keiner der Wettbewerber ist wesentlich grˆfler als Ytong. Ytongs Marktanteil ist doppelt so grofl wie der von Fels, und es gibt eine Vielzahl wesentlich kleinerer Anbieter von Wandbaustoffen, deren Marktanteile sehr niedrig sind und weitgehend unter [0-2]*% liegen. Der vorliegende Fall ist dar¸ber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem relevanten Markt um einen differenzierten Produktmarkt handelt. Jeder Wandbaustoff hat besondere Eigenschaften, die bereits im einzelnen dargelegt worden sind, und die einen Wandbaustoff f¸r einige Verwendungszwecke als geeigneter erscheinen lassen als f¸r andere. Ortbeton und insbesondere solcher in der Tunnelbauweise ist

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beispielsweise eher f¸r grˆflere Projekte geeignet, w‰hrend Porenbeton bei tragenden W‰nden in den Niederlanden in erster Linie in Einzelh‰usern und damit kleineren Projekten Verwendung findet. Auf einer Skala der Grˆflenordnung der Projekte w¸rde Ortbeton in der Tunnelbauweise daher ganz oben rangieren, gefolgt von anderen Ortbetonbauweisen. Porenbeton w¸rde am unteren Ende der Skala rangieren, w‰hrend Kalksandstein fast die ganze Skala ausf¸llen w¸rde. Der Erwerb von einem Produkt wie Porenbeton kann daher sehr wohl eine bestehende beherrschende Stellung, die sich auf ein einziges Produkt wie Kalksandstein gr¸ndet, durch das Hinzukommen eines weiteren Produktes verst‰rken.

ñ Durch die von den intervenierenden Parteien vorgebrachten Argumente werden die Ausf¸hrungen, mit denen dargelegt wird, dass Ytongs Stellung auf dem benachbarten Markt f¸r nicht tragende Wandbaustoffe durchaus geeignet ist, Ytongs Stellung auf dem Markt f¸r tragende W‰nde zu beeinflussen, nicht widerlegt. Die Tatsache, dass Haniel ¸ber CVK auf diesem benachbarten Markt mit Kalksanstein bereits ¸ber einen betr‰chtlichen Marktanteil verf¸gt, steht der genannten Schlussfolgerung nicht entgegen. Durch den Erwerb kˆnnte Haniel mit Porenbeton ein weiteres Produkt auf beiden M‰rkten anbieten. Ytongs etablierter Zugang zu den groflen Baustoffh‰ndlern, ¸ber die ñ wie Haniel ausf¸hrt - fast der gesamte Porenbeton in den Niederlanden vertrieben wird, wurde von der Kommission ausdr¸cklich hervorgehoben, w‰hrend Fels diesen Zugang offenbar nicht besitzt. Dieser Zugang ist jedoch f¸r den Vertrieb in beiden M‰rkten nutzbar, so dass die starke Stellung in einem der beiden M‰rkte die Stellung in dem anderen Markt durchaus verst‰rkt. Im Gegensatz zu anderen Wandbauprodukten wie Ziegeln oder Beton handelt es sich bei Porenbeton um einen der drei bedeutenden Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde neben Kalksandstein, der allein von Haniel angeboten wird, und Gips. Diese drei Produkte zusammen machen mehr als [>80]*% der im Bereich nicht tragende W‰nde verwendeten Wandbaustoffe aus. Nur Kalksandstein und Porenbeton werden davon auch in tragenden W‰nden verwendet.

ñ Auch die Tatsache, dass der Baustoffhandel eine Vielzahl von Podukten anbietet steht den genannten Vorteilen nicht im Wege. Im Gegenteil, der Erwerb des grˆflten Porenbetonherstellers in den Niederlanden versch‰rft die bereits bestehende Abh‰ngigkeit der Baustoffh‰ndler von CVKs Kalksandsteinprodukten weiter, da sie nunmehr auch bei dem Vertrieb von Porenbeton weitgehend auf CVK angewiesen sind. Da Betonprodukte, wie bereits dargelegt, nicht ¸ber den Baustoffhandel vertrieben werden, m¸sste der Baustoffhandel einen wesentlichen Teil der durch ihn vertriebenen Wandbaustoffe von Haniel (CVK) beziehen. Ein wirtschaftlicher Anreiz f¸r die Beteiligten ist dadurch gegeben, dass die insgesamt zu erzielenden Erlˆse durch die Kombination beider Produkte in einer Hand vergrˆflert werden kˆnnen.

(4) Ergebnis

(127) Die Kommission kommt somit zu der Schlussfolgerung, dass durch den Zusammenschluss die bestehende beherrschende Stellung von Haniel (CVK) auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden verst‰rkt wird. Dies gilt noch in st‰rkerem Mafle, wenn Haniel zugleich auch Fels erwirbt.

c) Der Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde

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(128) Haniel verf¸gt in den Niederlanden ¸ber seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe, die in nicht tragenden W‰nden Verwendung finden, ¸ber eine starke, wenn auch nicht beherrschende Stellung, wie aus den obigen Ausf¸hrungen in Rz. 115 hervorgeht. Der Erwerb von Ytong f¸hrt nicht zu einer Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auf diesem Markt. Sofern Haniel dar¸ber hinaus auch noch Fels erwerben w¸rde, gilt dies ebenfalls. Die folgenden Gr¸nde sind f¸r diese Schlussfolgerung maflgeblich.

(129) Haniel (CVK) ist mit einem Marktanteil von [15-20]* % Marktf¸hrer auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde und - wie bereits dargelegt - der einzige Anbieter von Kalksandstein, dem wichtigsten Baustoff f¸r tragende wie f¸r nicht tragende W‰nde. Jedoch kommt Ytong als f¸hrender Porenbetonhersteller bei nicht tragenden W‰nden mit [15-20]* % Marktanteil sehr nah an die Marktposition von Haniel (CVK) heran, und auch die drei wichtigsten Gipshersteller GIBO, Lafarge und Gyproc erreichen erhebliche Marktanteile zwischen [5-10]*% und [10-15]* %. Bei dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass Haniel (CVK) vor dem Zusammenschluss ¸ber eine beherrschende Stellung verf¸gt.

(130) Durch den Zusammenschluss mit Ytong - einem Anbieter von Porenbeton mit einem nicht unbedeutenden Marktanteil von [15-20]*% - vergrˆflert sich Haniels Marktanteil auf [30-40]* % und entsprechend auch der Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Haniel erweitert seine Produktpalette um das f¸r nicht tragende W‰nde wichtigen Produkt Porenbeton. Angesichts der Existenz starker Wettbewerber, insbesondere im Gipsbereich, ist aber nicht zu erwarten, dass Haniel durch die ‹bernahme von Ytong seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum in einem Ausmafl erweitern kann, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen w¸rde.

(131) Dieselben Gesichtspunkte gelten weiterhin, wenn Haniel dar¸ber hinaus noch Fels erwerben w¸rde. Der Marktanteil von Haniel w¸rde sich dann zwar auf [40-50]*% erhˆhen und seine Produktpalette um Gips erweitern. Haniel w¸rde damit nicht nur seine Stellung als Marktf¸hrer festigen, sondern auch der einzige Wettbewerber sein, der alle drei wesentlichen Wandbaustoffe f¸r nicht tragende W‰nde anbieten kann. Gleichwohl l‰sst die im vorgehenden Absatz erl‰uterte Marktstruktur den Schluss zu, dass auch unter diesen Umst‰nden eine marktbeherrschende Stellung von Haniel auf dem Markt f¸r wandbildende Baustoffe f¸r nicht tragende W‰nde nicht entsteht.

2. Andere nationale M‰rkte

(132) Aufler in Deutschland, dessen M‰rkte nicht der Pr¸fung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliegen, und den Niederlanden f¸hrt der Zusammenschluss noch in Belgien, Frankreich und, sofern Haniel Fels ¸bernehmen w¸rde, in ÷sterreich zur Addition von Marktanteilen.

(133) In Belgien ist Haniel mit einem Kalksandsteinwerk t‰tig. Ytong besitzt dort ein Porenbetonwerk. Der gemeinsame Anteil von Haniel und Ytong am Absatz von Mauerwerksbaustoffen betr‰gt [2-5]* %, bei Einbeziehung s‰mtlicher Wandbaustoffe (einschlieflich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Fels (Hebel) verkauft dort Wandbaustoffe, ohne ¸ber eigene Produktionsst‰tten zu verf¸gen. Der gemeinsame Anteil von Haniel, Ytong und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen betr‰gt [5-10]* %, bei Einbeziehung s‰mtlicher Wandbaustoffe (einschlieflich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde kann angesichts der genannten

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Marktanteile ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.

(134) In Frankreich ist Haniel an Transportbetonwerken beteiligt. Ytong besitzt dort ein Porenbetonwerk. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nur unter der Annahme eines grˆfleren Marktes f¸r Wandbaustoffe unter Einschluss von Betonfertigteilen und Ortbeton. In diesem Fall betr‰gt der gemeinsame Marktanteil etwa [0-2]* %. Fels (Hebel) ist in diesem Land mit drei Porenbetonwerken t‰tig. Der gemeinsame Anteil von Haniel, Ytong und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen betr‰gt weniger als [2-5]* %, bei Einbeziehung s‰mtlicher Wandbaustoffe (einschlieflich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Es kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen f¸r tragende und nicht tragende W‰nde und / oder bei einer mˆglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen.

(135) Haniel ist in ÷sterreich nicht t‰tig. Fels vertreibt in ÷sterreich ¸ber eine Tochtergesellschaft Porenbetonprodukte und Gipsfaserplatten. Damit hat Fels nach allen denkbaren Marktabgrenzungen Marktanteile von weniger als 2 %. Im Markt f¸r Mauerwerksbaustoffe betr‰gt der Marktanteil sogar weniger als [0-2]* %. Ytong betreibt ein Werk und setzt Porenbetonprodukte ab. Im Markt f¸r Mauerwerksbaustoffe betr‰gt der kombinierte Marktanteil von Haniel, Fels und Ytong ca. [5-10]* %, im Markt f¸r Wandbaustoffe ca. [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen f¸r tragende und f¸r nicht tragende W‰nde kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.

(136) Der Zusammenschluss f¸hrt deshalb in Belgien, Frankreich und ÷sterreich nicht zur Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung.

3. Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung

(137) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die ‹bernahme von Ytong durch Haniel eine St‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde bewirken w¸rde. Sofern Haniel dar¸ber hinaus auch noch Fels erwerben w¸rde, w¸rde sich diese Verst‰rkung noch erheblich versch‰rfen. Die Kommission kommt zu dieser Auffassung unabh‰ngig davon, ob diesem Markt Ortbeton in der Tunnelbauweise oder Ortbeton insgesamt zuzurechnen ist.

VI. ZUSAGE VON HANIEL

(138) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf den Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden auszur‰umen, hat Haniel die nachstehend umschriebenen Zusagen vorgelegt, deren vollst‰ndiger Wortlaut im Anhang enthalten ist.

(139) Ytong Holding AG h‰lt s‰mtliche Gesch‰ftsanteile an der Ytong Nederland BV (im Folgenden: ÑYtong Nederlandì). Haniel verpflichtet sich, zu veranlassen, dass diese Beteiligung an Ytong Nederland innerhalb einer daf¸r vorgesehenen Frist ver‰ussert wird. Der Erwerber muss in der Lage sein, Ytong Nederland als eine im Wettbewerb mit Haniel stehende aktive Wettbewerbskraft zu betreiben.

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(140) Haniel verpflichtet sich weiter, zu veranlassen, dass in den mit dem Erwerber der Beteiligung an Ytong Nederland abzuschlieflenden Vertr‰gen vorgesehen wird, dass Ytong Nederland dauerhaft ¸ber die Marke ÑDuroxì sowie f¸r eine in der Zusage vorgesehene ‹bergangszeit in den Niederlanden ¸ber die Marke ÑYtongì verf¸gen kann.

(141) Die Frist f¸r die Erf¸llung der Zusage beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (nachfolgend: "CVK- Entscheidung"). Sollte die CVK-Entscheidung mit einer Klage nach Artikel 230 EG-Vertrag angegriffen werden und sollten Antr‰ge auf Aussetzung des Vollzugs oder sonstige einstweilige Anordnungen nach den Artikeln 242 und 243 EG-Vertrag gestellt werden, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem ¸ber die Antr‰ge auf Aussetzung des Vollzugs oder sonstige einstweilige Anordnungen nach Artikel 107 der Verfahrensordnung des Gerichtes erster Instanz entschieden wird.

(142) Diese Verpflichtungen werden gegenstandslos, wenn innerhalb des in Randnummer 141 genannten Zeitraums und im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 Haniel/Cementbouw/JV (CVK) CVK aufgelˆst wird oder an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist. Sofern diese Umst‰nde nach der Durchf¸hrung der Zusage, d.h. nach der Ver‰uflerung der Anteile von Ytong Nederland durch Haniel, eintreten, kann die Kommission auf Ersuchen von Haniel die Ver‰uflerungsverpflichtung aufheben oder zugunsten von Haniel ab‰ndern.

(143) Mit Zustimmung der Kommission kann Haniel in den Ver‰uflerungsvertr‰gen ein R¸ckkaufsrecht f¸r den Fall einger‰umt werden, dass die in Randnummer 141 genannten Umst‰nde eintreten.

(144) Die Zusage enth‰lt dar¸ber hinaus ¸bliche Regelungen zur getrennten Verwaltung des zu ver‰ussernden Unternehmens sowie eine Treuh‰nderregelung.

VII. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN VORHA- BENS UNTER BER‹CKSICHTIGUNG DER ZUSAGE VON HANIEL

A. BEURTEILUNG DER ZUSAGE ZUR VERƒUSSERUNG DER BETEILIGUNG AN YTONG NEDERLAND

(145) Die in den Randnummern 135-141 beschriebenen Zusagen reichen nach Ansicht der Kommission aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des niederl‰ndischen Marktes f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in angemessener Weise auszur‰umen. Dies hat auch der durchgef¸hrte Markttest best‰tigt.

(146) Durch die Ver‰uflerung der Beteiligung von Ytong an Ytong Nederland wird die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktstellungen von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt beseitigt. Ytong Nederland wird nach der Ver‰uflerung in der Lage sein, als unabh‰ngiger Wettbewerber auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde den Verhaltensspielraum von Haniel (CVK) in gleicher Weise wie vor dem Zusammenschluss zu begrenzen.

(147) Ytong ist auf dem niederl‰ndischen Markt ausschliefllich ¸ber Ytong Nederland t‰tig, so dass nach der Ver‰usserung die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktanteile von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt vollst‰ndig beseitigt wird. Ytong Nederland ist ein rechtlich selbst‰ndiges Unternehmen, das ¸ber zwei Produktionsst‰tten f¸r Porenbetonerzeugnisse sowie ¸ber

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eine eigenst‰ndige Vertriebsstruktur verf¸gt. ‹berdies war Ytong Nederland bis zu ihrer ‹bernahme durch Ytong als eigenst‰ndiges, von keiner Muttergesellschaft abh‰ngiges Unternehmen im niederl‰ndischen Markt t‰tig.

(148) Zwar wird Ytong Nederland nur f¸r einen begrenzten Zeitraum weiterhin ¸ber die Marke ÑYtongì, unter der ihre Erzeugnisse gegenw‰rtig vertrieben werden, verf¸gen können. Jedoch reicht der vorgesehene Zeitraum nach ‹berzeugung der Kommission aus, Ytong Nederland zu ermˆglichen, ihren Vertrieb vom Gebrauch der Marke ÑYtongì auf den Gebrauch der Marke ÑDuroxì umzustellen. Die Marke ÑDuroxì, unter der das niederl‰ndische Unternehmen bis zu seiner ‹bernahme durch Ytong seine Produkte vertrieben hat, genieflt bei den Abnehmern von Wandbaustoffen auf dem niederl‰ndischen Markt nach wie vor erhebliche Bekanntheit.

B. WEGFALL DER VERƒUSSERUNGSVERPFLICHTUNG F‹R DEN FALL, DASS DIE WETTBEWERBSBEDENKEN DER K OMMISSION IM RAHMEN DES VERFAHRENS COMP/M.2650 ñ H ANIEL / CEMENTBOUW / JV (CVK) BESEITIGT WERDEN

(149) Die Kommission ¸berpr¸ft derzeit den im Jahre 1999 vollzogenen Erwerb der gemeinsamen Kontrolle ¸ber CVK durch Haniel und Cementbouw als Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe (Fall COMP/M.2650 ñ Haniel / Cementbouw / JV (CVK)). Sie hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Die Frist f¸r eine abschlieflende Entscheidung der Kommission ¸ber die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt endet am 5. Juli 2002.

(150) Es erscheint aus derzeitiger Sicht mˆglich, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache COMP/M.2650 entweder gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu dem Ergebnis kommt, dass jener Zusammenschluss nach entsprechenden ƒnderungen durch die beteiligten Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie gem‰fl Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Maflnahmen anordnet, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Zusagen, welche die am Zusammenschluss in der Sache COMP/M.2650 beteiligten Unternehmen mˆglicherweise im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung anbieten werden, beziehungsweise die mˆglicherweise von der Kommission in einer Entscheidung gem‰fl Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angeordneten Maflnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs kˆnnen aus derzeitiger Sicht dazu f¸hren, dass die zuvor dargelegte beherrschende Stellung Haniels auf dem relevanten Markt k¸nftig nicht mehr bestehen wird und dass somit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Zusammenschluss diese beherrschende Stellung nicht mehr verst‰rkt.

(151) Da unter den in Randnummer 150 beschriebenen Voraussetzungen die von Haniel abgegebene Zusage nicht mehr erforderlich sein w¸rde, um die Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt durch den vorliegenden Zusammenschluss auszuschlieflen, erscheint es angemessen, f¸r diesen Fall Haniel die Mˆglichkeit zu gew‰hren, von ihrer Ver‰uflerungszusage Abstand zu nehmen. Die von Haniel abgegebene Verpflichtungserkl‰rung enth‰lt deshalb eine Bestimmung, wonach die Zusage, Ytong Nederland zu ver‰uflern, gegenstandslos wird, wenn im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 und unter den in den Randnummern 141 und 142 dargestellten

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Voraussetzungen CVK aufgelˆst wird oder bewirkt wird, dass an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist.

C. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DER ZUSAGEN

(152) Die Kommission ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Ber¸cksichtigung der von Haniel abgegebenen Zusage nicht zur Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde in den Niederlanden f¸hren wird.

VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN

(153) Gem‰fl Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, erster Satz, der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegen¸ber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(154) Maflnahmen, durch die sich der Markt strukturell ver‰ndert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchf¸hrungsmaflnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen f¸r die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erf¸llt, so ist die Entscheidung hinf‰llig, mit der die Kommission den Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkl‰rt hat. Verstoflen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; auflerdem kˆnnen gegen die Parteien Geldbuflen und Zwangsgelder gem‰fl Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt

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werden.

(155) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung derjenigen Zusagen von Haniel, welche die Ver‰uflerung der Beteiligung an Ytong Nederland selbst zum Gegenstand haben. Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem niederl‰ndischen Markt f¸r Wandbaustoffe f¸r tragende W‰nde auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesen M‰rkten zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserkl‰rung, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung der zu ver‰uflernden Beteiligung, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von Haniel zu benennenden Treuh‰nder, sind demgegen¸ber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erw‰hnten Bedingungen sicherstellen sollen.

IX. SCHLUSSFOLGERUNG

(156) Aus diesen Gr¸nden kann vorbehaltlich der vollst‰ndigen Einhaltung der von Haniel eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begr¸ndet oder verst‰rkt, durch die

20 Vgl. die Mitteilung der Kommission ¸ber im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zul‰ssige Abhilfemaflnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12.

21 Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs.

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werden.

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle ¸ber die Ytong Holding AG ¸bernimmt, wird f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollst‰ndigen Erf¸llung der von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH in Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs abgegebenen Zusagen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollst‰ndiger Erf¸llung der ¸brigen von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH abgegebenen Zusagen gem‰fl dem Anhang.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH D-47119 Duisburg-Ruhrort

Br¸ssel, den 09.04.2002

F¸r die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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ANNEX

Commitments

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) rue Joseph II/Jozef-II-straat 70 B-1000 Bruxelles BELGIEN

14.03.2002 JW - la

COMP/M.2568 Haniel/Ytong Zusagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Haniel Baustoff-Industrie Porenbeton Holding GmbH (nachfolgend: ÑHanielì) verpflich- tet sich hiermit gegen¸ber der Europ‰ischen Kommission (nachfolgend: ÑKommissionì) gem‰fl Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates ge‰nderten Fassung (nachfolgend: ÑFusionskontrollverordnungì), die folgenden Zusagen zu erf¸llen um der Kommission zu ermˆglichen, den von Haniel am 16.10.2001 angemeldeten Zusammenschluss in Form des Erwerbs der alleinigen Kontrolle an der YTONG Holding AG (nachfolgend: Ñder Zusammenschlussì) nach Art. 8 Abs. 2 Fusionskontrollverordnung f¸r mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erkl‰ren.

Die Zusagen werden wirksam mit der Entscheidung der Kommission, die den Zusammenschluss gem‰fl Art. 8 Abs. 2 Fusionskontrollverordnung f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkl‰rt (nachfolgend: Ñdie Genehmigungsentscheidungì) an Haniel und mit Vollzug des Zusammenschlusses. Sofern Haniel nachfolgend Verpflichtungen bez¸glich YTONG Nederland BV eingeht, steht Haniel daf¸r ein, dass der unmittelbare Gesellschafter YTONG Holding AG die von Haniel ¸bernommenen Verpflichtungen erf¸llt.

1.1. I. Ver‰uflerungszusage

1. YTONG Holding AG h‰lt s‰mtliche Gesch‰ftsanteile an der YTONG Nederland BV (nachfolgend: ÑYtong Nederlandì). Haniel wird innerhalb des Zeitraums nach Ziffer 2 s‰mtliche Anteile, die sie ¸ber die YTONG Holding AG an Ytong Nederland h‰lt, an Dritte (nachfolgend: ÑErwerberì) ver‰uflern.

Bei dem oder den Erwerbern muss es sich um von Haniel unabh‰ngige und nicht mit ihr verbundene Unternehmen handeln, die in der Lage sind, Ytong Nederland als einen im Wettbewerb mit Haniel und/oder Unternehmen, an denen Haniel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, stehenden aktiven Wettbewerber auf dem niederl‰ndischen Markt zu betreiben. Die Ver‰uflerung wird sich auf s‰mtliche

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Anteile an der Ytong Nederland beziehen und betrifft deshalb einheitlich den gesamten bestehenden Gesch‰ftsbetrieb der Ytong Nederland.

2. Der Zeitraum f¸r die Erf¸llung der Zusage nach Ziffer 1 betr‰gt [Ö]*.

1.2. Einstweilige Erhaltung des zu ver‰uflernden Gesch‰fts

3. Ab dem Vollzug des Zusammenschlusses wird Haniel die Beteiligungsrechte bei Ytong Nederland mit dem Ziel wahrnehmen, den wirtschaftlichen Wert und die Wettbewerbsf‰higkeit des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Ver‰uflerung zu erhalten. Haniel handelt dabei mit der erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Unternehmens. Insbesondere verpflichtet sich Haniel, keine Maflnahmen zu ergreifen, die eine wesentliche ƒnderung des wirtschaftlichen Wertes, der Gesch‰ftsf¸hrung oder der Wettbewerbsf‰higkeit des Unternehmens vor der Ver‰uflerung zur Folge haben kˆnnten. Haniel verpflichtet sich ferner, keine Maflnahmen zu ergreifen, die den Gesch‰ftszweck oder die industrielle oder kommerzielle Strategie oder die Investitionspolitik des Unternehmens ver‰ndern kˆnnten. Dem Unternehmen werden ausreichende finanzielle Mittel zur Verf¸gung gestellt, um seine Weiterentwicklung im Rahmen der bestehenden Gesch‰ftsplanung bis zur Ver‰uflerung zu ermˆglichen.

1.3. Getrennte Verwaltung

4. Haniel verpflichtet sich, Ytong Nederland von ihrem ¸brigen Gesch‰ft zu trennen und zu gew‰hrleisten, dass die Mitarbeiter von Ytong Nederland keinen Einfluss im ¸brigen Gesch‰ft von Ytong und/oder Haniel haben und umgekehrt.

5. Haniel wird den zu bestellenden Treuh‰nder (nachfolgend unter IV.) bei seiner Aufgabe unterst¸tzen, dass Ytong Nederland als getrennte gesch‰ftliche Einheit gef¸hrt wird. Der Treuh‰nder wird daf¸r sorgen, dass Ytong Nederland ¸ber eine eigene, unabh‰ngige Gesch‰ftsleitung verf¸gt und hierbei die Rentabilit‰t, Verk‰uflichkeit und Unabh‰ngigkeit des Unternehmens sicherstellen.

6. Den vorstehenden Bestimmungen steht nicht entgegen, dass Ytong Nederland ¸bergangsweise bestimmte Leistungen vom Konzern der YTONG Holding AG bezieht oder an diesen erbringt. Derartige Leistungen werden zu Bedingungen Ñat arms lengthì erbracht und abgerechnet. Dabei wird sichergestellt, dass die wirtschaftliche Lebensf‰higkeit, Verk‰uflichkeit und Wettbewerbsf‰higkeit von Ytong Nederland erhalten bleibt.

7. Haniel wird alle geeigneten Maflnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sie nach Vollzug des Zusammenschlusses von der Gesch‰ftsleitung von Ytong Nederland keine Gesch‰ftsgeheimnisse, know-how, Marktkenntnisse oder andere vertrauliche oder anderweitig gesch¸tzte Gesch‰ftsinformationen erh‰lt, mit Ausnahme derjenigen Informationen, die f¸r die Ver‰uflerung von Ytong Nederland erforderlich sind. Dazu gehˆren auch diejenigen Informationen, die f¸r die Ermittlung des angemessenen Kaufentgelts notwendig sind.

8. Haniel wird sich in vertretbarem Umfang darum bem¸hen, dass die bei Ytong Nederland besch‰ftigten Mitarbeiter auch nach Vollzug des Zusammenschlusses bei dieser Gesellschaft verbleiben. Haniel wird, sofern mit dem Erwerber nicht anderweitig vereinbart, innerhalb eines Zeitraums vom Vollzug des Zusammenschlusses bis zwei Jahre nach Vollzug der Ver‰uflerung von Ytong

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Nederland keine Maflnahmen treffen, um Mitarbeiter von Ytong Nederland abzuwerben.

‹bergangsregelung (Marke)

9. Haniel wird, falls mit dem Erwerber nicht anderweitig vereinbart, sicherstellen, dass Ytong Nederland f¸r einen Zeitraum von drei Jahren nach der Ver‰uflerung:

a)a) das ausschlieflige Recht zusteht, die Marke ÑYtongì in den Niederlanden markenm‰flig zu benutzen;

b)b) zu den gleichen Bedingungen wie bisher Dienstleistungen und Waren von anderen Unternehmen beziehen kann, die zum Konzern der YTONG Holding AG gehˆren.

II. Durchf¸hrung der Zusage

10. Haniel wird die Zusage nach Ziffer 1 dadurch erf¸llen, dass innerhalb des in Ziffer 2 bestimmten Zeitraums verbindliche Ver‰uflerungsvertr‰ge abgeschlossen werden. Sofern mit dem Erwerber nicht anderweitig vereinbart, werden die entsprechenden Vertr‰ge vorsehen, dass Ytong Nederland (zus‰tzlich zu der f¸r die ‹bergangsphase lizenzierten Marke ÑYtongì) dauerhaft ¸ber die Marke ÑDuroxì verf¸gen kann. Die jeweiligen Vertr‰ge sind innerhalb einer Frist von [Ö]* Monaten nach Vertragsschluss zu vollziehen. Sollten bei Ablauf dieser [Ö]*-frist noch zum Vollzug notwendige behˆrdliche Genehmigungen ausstehen, so endet die Frist vier Wochen nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen.

Mit Zustimmung der Kommission kann Haniel in den Ver‰uflerungsvertr‰gen ein R¸ckkaufsrecht f¸r den Fall einger‰umt werden, dass die in Ziffer 13 genannten Voraussetzungen eintreten.

11. Haniel wird die Kommission und den Treuh‰nder nach IV. innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende jeden Monats des Zeitraums nach Ziffer 2 schriftlich ¸ber den Verlauf der Bem¸hungen zur Realisierung der Zusagen nach Ziff. 1 informieren.

III. Pr¸fung durch die Kommission

12. Sobald Haniel mit den Erwerbern Ver‰uflerungsvertr‰ge abgeschlossen hat, wird Haniel der Kommission vollst‰ndige Vertr‰ge und weitere Unterlagen einreichen, die diese in die Lage versetzen, zu ¸berpr¸fen, ob die Erwerber die Voraussetzungen der Zusagen erf¸llen und ob die geschlossenen Vertr‰ge mit den Zusagen im Einklang stehen.

Wegfall der Verpflichtung

13. Die Verpflichtung nach Ziffer 1 wird gegenstandslos, wenn innerhalb des Zeitraums nach Ziffer 2 bewirkt wird, dass [Ö]* Treten die vorgenannten Umst‰nde [Ö]* nach Ver‰uflerung der Anteile an Ytong Nederland durch Haniel ein, so kann die Kommission auf Ersuchen von Haniel die Verpflichtung gem‰ss

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Ziff. 1 aufheben oder zu Gunsten von Haniel ab‰ndern. Die Kommission kann die Verpflichtung nach Ziff. 1 auch aufheben, wenn [Ö]*.

IV. Treuh‰nder

14. Haniel wird sp‰testens zwei Wochen nach Vollzug des Zusammenschlusses einen unabh‰ngigen und erfahrenen Treuh‰nder (z.B. eine Investmentbank, Wirschaftspr¸fungs- oder Unternehmensberatungsgesellschaft) beauftragen, um die nachfolgend in Ziffern 15 - 19 beschriebenen Aufgaben zu erf¸llen. Diese Beauftragung erfordert die Zustimmung der Kommission. Der Vorschlag von Haniel an die Kommission wird die Unabh‰ngigkeit und Erfahrung des Treuh‰n- ders belegen und begr¸nden. Der Vorschlag wird eine Beschreibung des Treuh‰nders und die relevanten Lebensl‰ufe der leitenden Mitarbeiter, die an der Umsetzung der Zusage beteiligt sein werden, sowie den Entwurf eines Mandats enthalten. Haniel wird auf Verlangen der Kommission den Entwurf erg‰nzen. Nach Erteilung des Mandats wird Haniel ohne vorherige Zustimmung der Kom- mission keine ƒnderung des Mandats vornehmen. Auf Wunsch des Treuh‰nders kann die Kommission die Erg‰nzung des Mandats verlangen, wenn sich herausstellt, dass das Mandat dem Treuh‰nder die Erf¸llung seiner Aufgaben nicht erlaubt. Sofern Haniel wesentliche Teile dieser Ver‰uflerungszusage nicht erf¸llt, kann die Kommission das Mandat des Treuh‰nders erg‰nzen, um sicherzustellen, dass diese Ver‰uflerungszusage in vollem Umfang umgesetzt wird.

15. Der Treuh‰nder hat die Aufgabe, die Erf¸llung der Zusagen zu ¸berwachen. Er sorgt daf¸r, dass Ytong Nederland gem‰fl Ziffer 5 als von Haniel getrennte gesch‰ftliche Einheit gef¸hrt wird. Der Treuh‰nder hat das Recht, alle Maflnahmen vorzuschlagen und notfalls durchzusetzen, die er f¸r notwendig erachtet, um die Erf¸llung der Verpflichtungen zu gew‰hrleisten. Aufgabe des Treuh‰nders ist auch, bei der Auswahl der Erwerber nach Ziff. 1 und an der Erstellung der entsprechenden Dokumentation mitzuwirken. Der Treuh‰nder ist verpflichtet, alle zwei Monate der Kommission einen schriftlichen Bericht ¸ber die Vertragsverhandlungen zu ¸bermitteln. Eine Kopie des Berichtes soll in einer nicht-vertraulichen Fassung gleichzeitig an Haniel gehen. Diese Berichte sollen binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen ¸bermittelt werden. Diese zehnt‰gige Frist beginnt jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, das erste Mal nach Ablauf von zwei Monaten seit Ernennung des Treuh‰nders, oder zu den Zeitpunkten, die die Kommission bestimmt. Diese Berichte fassen jeweils die Entwicklungen der letzten beiden Monate zusammen.

16. Haniel wird dem Treuh‰nder jede Unterst¸tzung und Information, einschlieflich Kopien aller relevanten Unterlagen, zukommen lassen, die der Treuh‰nder vern¸nftigerweise zur Erf¸llung seiner Aufgaben verlangen kann. Auf Verlangen des Treuh‰nders wird Haniel auf eigene Kosten diesem ein B¸ro zur Verf¸gung stellen. Haniel wird sich mit dem Treuh‰nder regelm‰flig zu Besprechungen treffen, um den Treuh‰nder schriftlich oder m¸ndlich mit allen zur Erf¸llung seiner Aufgaben nˆtigen Informationen zu versorgen. Haniel und der Treuh‰nder vereinbaren hierf¸r einen Zeitplan.

17. F¸r den Fall, dass die Zusagen gem. Ziff. 1 nicht innerhalb des Zeitraums nach Ziff. 2 erf¸llt wurden, wird Haniel dem Treuh‰nder ein unwiderrufliches Mandat erteilen, die Anteile an Ytong Nederland mit aller erforderlichen Sorgfalt zu den

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bestmˆglichen Bedingungen ohne Bindung an einen Mindestpreis innerhalb von [Ö]* zu ver‰uflern. Auf begr¸ndeten Antrag von Haniel kann die Kommission diese Frist verl‰ngern. Ein solcher Antrag darf nicht sp‰ter als einen Monat vor Ablauf der vorgenannten [Ö]* frist gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird Haniel dem Treuh‰nder jede vern¸nftige Unterst¸tzung und alle nˆtigen Informationen zukommen lassen und ihn ¸ber alle Verhandlungen informieren.

18. Das Mandat des Treuh‰nders endet, wenn ihn die Kommission hiervon entbindet. Die Kommission kann die Wiederernennung des Treuh‰nders verlangen, sofern feststeht, dass die Zusagen nicht vollst‰ndig umgesetzt wurden, vorausgesetzt:

a)a) dass die aufgrund der Ver‰uflerungsvertr‰ge berechtigten Erwerber jegliche Beanstandung zun‰chst mit Haniel besprochen haben und beide Seiten versucht haben, innerhalb eines Monats in Treu und Glauben eine Lˆsung zu finden;

b)b) dass der Erwerber f¸r den Fall, dass solche Gespr‰che in Treu und Glauben gescheitert sind, der Kommission zuerst eine schriftliche Begr¸ndung, warum die Zusage im Wesentlichen nicht vollst‰ndig umgesetzt sein soll, ¸bermittelt hat;

c)c) dass die Kommission die schriftliche Begr¸ndung sorgf‰ltig gepr¸ft und mit Haniel (die vorher eine Kopie der schriftlichen Begr¸ndung in einer nicht vertraulichen Fassung erh‰lt und die Gelegenheit hat, binnen 10 Arbeitstagen eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben) vollst‰ndig besprochen hat und dass die Kommission zum Schluss gekommen ist, dass die Zusage im Wesentlichen nicht vollst‰ndig umgesetzt sein kˆnnte;

d)d) dass - zur Vermeidung jeglicher Zweifel - eine Wiederernennung nur zu dem Zweck, die vollst‰ndige Erf¸llung der Zusage zu garantieren, erfolgt und dass eine Ernennung f¸r einen anderen Zweck nicht erlaubt ist.

Sobald die Zusage nach Ziff. 1 im Wesentlichen zur Zufriedenheit des Treuh‰nders und der Kommission umgesetzt ist, soll der Treuh‰nder entlastet werden.

19.19. Wenn der Treuh‰nder seine ihm nach diesen Zusagen obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgem‰fl erf¸llt, wird Haniel auf Verlangen der Kommission den Treuh‰nder von seinem Mandat entbinden. Haniel kann aus wichtigem Grund die Kommission bitten, das Mandat des Treuh‰nders zu beenden. In diesen F‰llen endet das Mandat des Treuh‰nders erst, wenn ein neuer Treuh‰nder mit Zustimmung der Kommission eingesetzt wird.

Duisburg, den 14. M‰rz 2002

Haniel Baustoff-Industrie Porenbeton Holding GmbH

.............................. .......................................... Claus Niehaus ppa. Joachim Weiflenbach

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(Gesch‰ftsf¸hrer)

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EUC

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