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SYNIVERSE / BSG (wireless business)

M.4662

SYNIVERSE / BSG (wireless business)
December 3, 2007
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Valentina R., lawyer

DE

Dieser Text wird allein zum Zwecke der Information zug‰nglich gemacht.

Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung ist in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europ‰ischen Union verˆffentlicht.

Fall Nr. COMP/M.4662 ñ SYNIVERSE / BSG

Nur der EN Text ist verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 8(1)

Datum: 4.12.2007

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 4.12.2007

K(2007) 5984

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4.12.2007

¸ber die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4662 ñ SYNIVERSE / BSG)

(nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ñ

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

gest¸tzt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gest¸tzt auf den Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2007, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

2

gest¸tzt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses f¸r die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen,

gest¸tzt auf den Abschlussbericht der Anhˆrungsbeauftragten in dieser Sache,

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

I. EINLEITUNG

(1)(1) Am 5. Juni 2007 ging nach Artikel 4 und aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ÑFusionskontrollverordnungì) die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission ein, wonach beabsichtigt ist, dass das Unternehmen Syniverse Technologies, Inc. (ÑSyniverseì, Vereinigte Staaten von Amerika) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Aktienkauf die Kontrolle ¸ber das Drahtlosgesch‰ft des Unternehmens Billing Services Group Limited (Bermuda) erwirbt.

(2)(2) Mit Entscheidung vom 10. Juli 2007 wurde festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Daher wurde in dieser Sache das Verfahren gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung eingeleitet.

II. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(3)(3) Syniverse, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Syniverse Holdings, Inc., bietet weltweit Technologiedienstleistungen f¸r Unternehmen an, die im Bereich der drahtlosen Telekommunikation t‰tig sind. Syniverse wird ˆffentlich an der New Yorker Bˆrse gehandelt. Syniverse arbeitet f¸r Kunden in mehr als 50 L‰ndern, die sich ¸ber Nord-, Mittel- und S¸damerika, den asiatisch-pazifischen Raum, Europa, den Nahen Osten und Afrika erstrecken. Die von Syniverse angebotenen Dienstleistungen umfassen Datenclearing f¸r Roaming, Lˆsungen im Bereich der Nummern¸bertragbarkeit, intelligente SS7-Netzsignalisierungslˆsungen, Sprach- und Daten-Roaming sowie verschiedene andere Interoperabilit‰tslˆsungen.

(4)(4) Der BSG-Konzern, der an der Londoner Bˆrse notiert ist, ist ein weltweiter Anbieter von Lˆsungen f¸r Zahlungsverarbeitung, Datenclearing, Zahlungsabwicklung und Risikomanagement f¸r Diensteanbieter in den Bereichen drahtgebundene (Festnetz), drahtlose und WiFi-Kommunikation. Der BSG-Konzern ist in zwei Gesch‰ftsbereichen t‰tig: drahtlose Telekommunikation und drahtgebundene Telekommunikation. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft ausschliefllich das Drahtlosgesch‰ft. Die beiden wichtigsten Tochtergesellschaften des BSG-Konzerns im Bereich des Drahtlosgesch‰fts sind Billing Services Group Luxembourg S.a.r.l. (ÑBSG Luxembourgì) und BSG Clearing Solutions Asia Limited (ÑBSG Asiaì) (BSG Luxembourg und BSG Asia sowie deren Tochtergesellschaften werden im Folgenden ÑBSGì genannt). BSG erbringt haupts‰chlich weltweite Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste f¸r im Bereich der drahtlosen Telekommunikation t‰tige Unternehmen. Der BSG-Konzern beh‰lt seinen Gesch‰ftsbereich f¸r drahtgebundene Telekommunikation bei, den er in Nordamerika betreibt.

(5)(5) Das Zusammenschlussvorhaben umfasst den Erwerb des Drahtlosgesch‰fts von BSG (BSG-Zielgesch‰ft) durch Syniverse gem‰fl der am 1. April 2007 geschlossenen Vereinbarung ¸ber den Erwerb von Aktien. Durch den Erwerb wird die alleinige Kontrolle ¸bertragen, weshalb das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

(6)(6) Das Zusammenschlussvorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung, da der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen nicht mehr als 2,5 Mrd. EUR betr‰gt. Das Vorhaben kann jedoch nach dem Fusionskontrollrecht von f¸nf Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Spanien, Portugal und Slowenien) ¸berpr¸ft werden.

(7)(7) Die Anmelderin stellte am 24. April 2007 gem‰fl Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung einen begr¸ndeten Verweisungsantrag (Formblatt RS). Da keiner der Mitgliedstaaten die Verweisung ablehnte, wurde die Sache automatisch an die Kommission verwiesen und von der gemeinschaftsweiten Bedeutung des Zusammenschlusses ausgegangen.

IV. DIE RELEVANTEN M ƒRKTE

A. Sachlich relevanter Markt

(8)(8) Die Anmelderin macht geltend, die relevanten Gesch‰ftst‰tigkeiten f¸r die Zwecke dieses Vorhabens seien Teil eines weltweiten Marktes f¸r Fakturierungsdienste f¸r Mobilfunknetzbetreiber (ÑMNOì, mobile network operator), auf dem ein Umsatz von mehreren Milliarden Dollar erzielt werde. Sie sch‰tzt den Gesamtwert des Weltmarktes f¸r Fakturierungsdienstleistungen auf mehr als 5 Mrd. USD. Fakturierungsdienstleistungen umfassen eine Reihe von Aufgaben. Auf der Einzelhandelsseite stellen die Anbieter von Fakturierungsdiensten den Mobilfunknetzbetreibern Plattformen bereit, ¸ber die diese den Mobilfunkteilnehmern direkt alle Mobilfunkdienstleistungen in Rechnung stellen kˆnnen, die die Teilnehmer in Anspruch genommen haben, einschliefllich Telefonate, SMS-Mitteilungen und Daten¸bertragungen.

(9)(9) Das Zusammenschlussvorhaben betrifft jedoch nur einen Teil dieses Marktes f¸r Fakturierungsdienstleistungen, n‰mlich Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming. Der Wert der Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste f¸r GSM wird weltweit auf ungef‰hr 300 Mio. USD und im EWR auf ungef‰hr 53 Mio. EUR gesch‰tzt. Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste sind ein Nischensegment des Marktes f¸r Fakturierungsdienstleistungen. Sie ermˆglichen die Verarbeitung aufgezeichneter Daten ¸ber die Anzahl und die L‰nge von drahtlos ¸bertragenen Anrufen oder Mitteilungen, so dass die Mobilfunknetzbetreiber sowohl ihre Aufwendungen untereinander abrechnen als auch ihren Teilnehmern die Nutzung des besuchten Netzes in Rechnung stellen kˆnnen.

(10)(10) Syniverse bietet lediglich Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming, w‰hrend BSG sowohl im Daten- als auch im Finanzclearing t‰tig ist. Die Anmelderin macht geltend, bei Syniverse handele es sich derzeit um das einzige f¸hrende Datenclearing-Unternehmen, das ¸ber keinerlei Finanzclearing-Kapazit‰ten verf¸ge. Dadurch entstehe Syniverse ein Wettbewerbsnachteil, denn viele Mobilfunknetzbetreiber seien bestrebt, die von ihnen benˆtigten Dienstleistungen im Bereich Daten- und Finanzclearing von einem einzigen Unternehmen erbringen zu lassen. Als Beispiel beschreibt die Anmelderin, wie Syniverse in der Vergangenheit bei Ausschreibungen, in denen Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste gefordert wurden, ihr Angebot zusammen mit Cibernet einreichte, welches die geforderten Finanzclearing-Dienste anbieten kˆnnte. Da Cibernet im M‰rz 2007 von dem Wettbewerber von Syniverse, Mach S.A. (ÑMachì) , aufgekauft wurde, bringt Syniverse vor, nicht mehr l‰nger so vorgehen zu kˆnnen. Die beteiligten Unternehmen geben an, der Erwerb der Finanzclearing-Dienste von BSG sei ein wesentlicher Grund f¸r das Vorhaben.

(11)(11) Die Anmelderin macht geltend, auf dem weltweiten Markt f¸r Fakturierungsdienstleistungen kˆnne als sachlich relevanter Markt f¸r die Zwecke des Zusammenschlussvorhabens ein Produktsegment und zwar das der Fakturierungsdienstleistungen f¸r Mobilfunknetzbetreiber und insbesondere die M‰rkte f¸r Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming definiert werden. Daher beschr‰nkt sich die wettbewerbsrechtliche W¸rdigung auf diesen Bereich.

6GSM (ÑGlobal System for Mobile Communicationsì) ist der weltweit f¸hrende Mobilfunkstandard. Er wird von der GSM Association (ÑGSMAì) festgelegt.

7Roaming ermˆglicht den Endkunden eines Mobilfunknetzbetreibers, ihr mobiles Ger‰t in anderen drahtlosen Netzen auflerhalb ihres Heimatnetzes zu nutzen. Bei einem mobilen Ger‰t kann es sich um ein Handy, einen PDA (persˆnlicher digitaler Assistent) oder einen Laptop handeln.

8Zahlen der Anmelderin f¸r 2006.

(12)(12) Roaming ermˆglicht einem Mobilfunkteilnehmer auflerhalb der Reichweite seines Heimatnetzes, Sprachanrufe zu erhalten und zu t‰tigen, Daten zu senden und zu empfangen oder auf andere Dienste zuzugreifen. Ein Teilnehmer Ñroamtì, wenn er das besuchte Netz in Anspruch nimmt. Damit die Mobilfunknetzbetreiber entsprechende Dienstleistungen in anderen Netzen und in anderen L‰ndern anbieten kˆnnen, schlieflen sie untereinander Roaming-Vereinbarungen. Hierbei handelt es sich um Standardvereinbarungen. F¸r den gesamten Bereich des GSM-Roamings gelten 9 standardisierte Regeln, die unter Federf¸hrung der GSMAfestgelegt wurden.

(13)(13) Im Rahmen einer GSM-Roaming-Vereinbarung kann ein Mobilfunknetzbetreiber sowohl als besuchtes Netz als auch als Heimatnetz fungieren. Wenn der Mobilfunknetzbetreiber als besuchtes Netz fungiert, erbringt er Dienstleistungen f¸r besuchende Teilnehmer anderer GSM-Netze. Diese Teilnehmer verwenden das besuchte Netz f¸r alle ihre normalen Mobilfunkbed¸rfnisse. Bei einem Roaming-Gespr‰ch oder einer Roaming-SMS-Mitteilung erstellt das besuchte Netz einen so genannten Anrufdetail-Datensatz (ÑCDRì, Call Detail Record). Dieser Datensatz enth‰lt folgende Informationen: Angaben zum Teilnehmer, beteiligte Mobilfunknummern, Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und zur L‰nge des Anrufs, die Angabe, ob es ein ein- oder ausgehendes Telefonat war, sowie alle sonstigen Angaben, die zur Fakturierung der Leistungen gegen¸ber dem Kunden notwendig sind. Die Belastungen werden letztendlich anhand der Groflhandelspreise (ÑIOTì, Inter-Operator Tariffs) einschliefllich Rabatt errechnet, die zwischen den betreffenden Mobilfunknetzbetreibern vereinbart wurden. Innerhalb eines Monats kann ein besuchtes Netz Hunderttausende oder sogar Millionen dieser CDR-Datens‰tze anlegen, insbesondere wenn das besuchte Netz ein beliebtes Urlaubsziel umfasst. Am Ende jedes Tages muss ein Paket von CDR-Datens‰tzen oder TAP-Dateienan jeden einzelnen Roaming-Partner des Mobilfunknetzbetreibers gesendet werden, deren Teilnehmer das Heimatnetz dieses Mobilfunknetzbetreibers besuchten. Ein Mobilfunknetzbetreiber, der das Datenclearing selbst vornimmt, m¸sste potenziell ein Paket von CDR an alle seine Roaming-Partner versenden, deren Teilnehmer sein Netz besucht haben. Auflerdem w¸rde das Heimatnetz auch Teilnehmer haben, die andere Netze besuchen, und es m¸sste die CDR seiner Kunden, die im Ausland Roaming genutzt haben, akzeptieren und verrechnen. Alternativ kˆnnte er die CDR der Besucher an ein externes Datenclearing-Unternehmen senden, das mit allen seinen Roaming-Partnern in Kontakt steht.

(14)(14) Anschlieflend m¸ssen die Mobilfunknetzbetreiber die von ihren jeweiligen Teilnehmern verursachten Nutzungskosten untereinander verrechnen. Dies erfolgt im Rahmen des Finanzclearings.

(15)(15) Die Mobilfunknetzbetreiber f¸hren ihre Grofl- und Einzelhandel-Fakturierung entweder selbst aus, oder sie kˆnnen eine Fakturierungsplattform eines weltweit t‰tigen Fakturierungsanbieters erwerben, der ein Fakturierungsgesamtpaket anbietet ñ entweder als Softwarepaket, mit dessen Hilfe der Netzbetreiber einige dieser Aufgaben in seiner internen IT-Abteilung ausf¸hren kann, oder als ausgelagerter Dienst. Alternativ kˆnnen die Mobilfunknetzbetreiber einen Teil ihrer Fakturierungsfunktionen auslagern und die ¸brigen Funktionen selbst durchf¸hren.

9Die GSM Association (GSMA) ist die weltweite Industrievereinigung, die mehr als 700 GSM-Mobilfunknetzbetreiber in 218 L‰ndern ¸berall in der Welt und rund 200 Dienstleister, darunter Syniverse, BSG und Mach, vertritt. Die GSMA wurde 1987 von 15 Netzbetreibern gegr¸ndet, die sich f¸r die gemeinsame Entwicklung eines grenz¸bergreifenden digitalen Systems f¸r die mobile Kommunikation einsetzten. Quelle: Brosch¸re der GSM Association 2007 (www.gsm.org).

10CDR-Dateien werden in einem standardm‰fligen Datensatz- und Dateiformat mit der Bezeichnung Transferred Account Procedure (TAP) komprimiert, das gem‰fl den GSMA-Standards erstellt wurde.

(16)(16) Wenn ein Mobilfunknetzbetreiber f¸r seine Clearingbed¸rfnisse zwei verschiedene Anbieter ñ einen Anbieter f¸r das Datenclearing und einen zweiten Anbieter f¸r das Finanzclearing ñ einsetzt, muss das Datenclearing-Unternehmen dem Finanzclearing-Unternehmen alle Details verarbeiteter, erneut vorgelegter und/oder erneut verarbeiteter Abrechnungsdaten eines bestimmten Mobilfunknetzbetreibers mit allen seinen Partnern sowohl in ein- als auch in ausgehender Richtung bereitstellen. Diese Daten werden in einem vereinbarten Datenformat ausgetauscht. Es ist eine dauerhafte Interaktion zwischen dem Datenclearing-Unternehmen und dem Finanzclearing-Unternehmen erforderlich, da das Datenclearing-Unterlagen zur Verf¸gung stehen muss, um auf etwaige Fragen des Finanzclearing-Unternehmens zu antworten, wenn dieses Anomalien bei den Daten feststellt oder wenn es sp‰ter aufgrund der in einer Rechnung enthaltenen Abrechnungsdaten zu einer Streitigkeit zwischen einem Mobilfunknetzbetreiber und einem Roaming-Partner kommt.

(17)(17) Bislang hat die Kommission diese M‰rkte nicht definiert. Die Anmelderin schl‰gt vor offenzulassen, ob es sich beim Datenclearing und beim Finanzclearing um separate M‰rkte handelt. Sie hat jedoch dementsprechend die gesch‰tzten Marktanteile auf der Grundlage dieser vorgeschlagenen M‰rkte sowohl auf weltweiter Ebene als auch auf der Ebene des EWR bereitgestellt.

(18)(18) Die Marktuntersuchung hat eindeutig best‰tigt, dass ein Markt f¸r Datenclearing-Dienste und ein Markt f¸r Finanzclearing-Dienste abzugrenzen sind. Nach Ansicht der groflen Mehrheit der Auskunftgebenden handelt es sich um separate M‰rkte. Daher wird davon ausgegangen, dass die beiden Kategorien von Dienstleistungen einem unterschiedlichen Zweck dienen und nicht austauschbar sind. F¸r sie kˆnnen separate Vertr‰ge abgeschlossen werden. Die Marktuntersuchung ergab, dass Mobilfunknetzbetreiber f¸r Datenclearing und Finanzclearing h‰ufig auf unterschiedliche Anbieter zur¸ckgreifen. Das Finanzclearing wird vergleichsweise h‰ufig von den Mobilfunknetzbetreibern selbst durchgef¸hrt, w‰hrend das Datenclearing tendenziell eher ausgelagert wird (nur ein grofler Mobilfunknetzbetreiber im EWR nimmt das Datenclearing selbst vor). Entgegen den Aussagen der Anmelderin verlangen die Kunden nicht, dass ein Anbieter sowohl Daten- als auch Finanzclearing durchf¸hrt. Die Marktuntersuchung ergab keine Anzeichen f¸r eine Abwendung von dieser Praxis. Bei der Marktuntersuchung meinten einige Auskunftgebende sogar, es w‰re gut, verschiedene Lieferanten f¸r Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste zu haben, da der Mobilfunknetzbetreiber auf diese Weise die beiden Diensteanbieter besser kontrollieren und gegenpr¸fen kˆnne und nicht von einem Diensteanbieter abh‰ngig w‰re.

(19)(19) Somit sind Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste als zwei unterschiedliche sachlich relevante M‰rte anzusehen. Da sich die Aktivit‰ten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt f¸r Finanzclearing-Dienste nicht ¸berschneiden, befasst sich die weitere Analyse lediglich mit dem Markt f¸r Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming.

(20)(20) Die Marktuntersuchung hat jedoch auch ergeben, dass der Markt f¸r Datenclearing eng mit M‰rkten in Beziehung steht, die andere Dienstleistungen f¸r Mobilfunknetzbetreiber erbringen. Datenclearing-Unternehmen (ÑDCHì, Data Clearing House) bieten ¸blicherweise eine Reihe von zus‰tzlichen Dienstleistungen f¸r Mobilfunknetzbetreiber , insbesondere weitere Dienstleistungen aus dem weiter gefassten Bereich der Fakturierungsdienste. Die Kunden der Mobilfunknetzbetreiber gaben auch an, dass sie bei der Auswahl eines Datenclearing-Unternehmens ber¸cksichtigen, ob dieser Anbieter weitere Dienstleistungen erbringen kann. Diesbez¸glich hat die Marktuntersuchung

14(21) Syniverse erbringt beispielsweise folgende Dienstleistungen: Access S&E GSM Data Clearing.

CCNS

Weiterverkauf von Point-to-Point-Circuits an Mobilfunknetzbetreiber.

CNAM/LIDB STORAGE

Speicherung von Telefonnummern und zugehˆrigen Daten in Datenbanken f¸r Wireline-Netze, um eine Dienstleistung zu ermˆglichen, mit der der Name des Anrufenden im Display angezeigt wird.

E-911

Verbindung zwischen Mobilfunknetzbetreibern und lokalen Notrufagenturen, um Standortinformationen zu Mobilfunknummern auszutauschen, die die Notrufnummer der Vereinigten Staaten von Amerika (911) w‰hlen.

EVENT MANAGER

Wird von Betreibern verwendet, um eine flexible Datenermittlung und Abrechnung zwischen Mobilfunknetzbetreibern und Anbietern von Funknetz-Dateninhalten zu ermˆglichen.

FALLOUT MGMT

Ein Workflow-Verwaltungswerkzeug, das in Zusammenhang mit der ‹bertragbarkeit von Nummern von Betreibern in Nordamerika verwendet wird.

FRAUD RESOURCE CENTER

Ausgelagerte Dienstleistungen zur Betrugserkennung und -verhinderung.

FRAUD-X

Eine Anwendung zur Betrugserkennung, die anhand der Verhaltensprofile von Teilnehmern potenzielle betr¸gerische Aktivit‰ten im Netz eines Betreibers ermittelt.

GSM Transport

Stellt ein Mittel f¸r den Transport der SS7/C7-Mitteilungen (GSM-Signalisierung) zwischen GSM-Mobilfunknetzbetreibern bereit, um das Roaming von Teilnehmern zu ermˆglichen.

INPACK

Gew‰hrt Teilnehmern w‰hrend des nationalen und internationalen Roamings nahtlosen Zugang zu ihrem Datennetz.

ITHL

Engine f¸r die Mobildaten-Belastung, Service f¸r personalisierten R¸ckrufklingelton, Interactive Video Response System

LATALINK

Netzdienst f¸r Anrufweiterleitungs- und ñabschluss-Dienstleistungen.

LINKS/PORTS

F¸r die Bereitstellung von INLink und GSM Transport verwendete Schaltkreise.

LNP SOA

Ermˆglicht den Austausch von Daten zwischen Betreibern sowie mit der zentralen Datenbank f¸r die ‹bertragbarkeit von Mobilfunknummern in Nordamerika.

LNP

Datenbankzugang f¸r die korrekte Weiterleitung von Anrufen an einen Teilnehmer, der zwischen Netzbetreibern (Funk- und Festnetz) gewechselt hat.

LOCAL SERVICE REQUEST

Ermˆglicht den Austausch von Daten zwischen Funk- und Festnetzbetreibern, um die ‹bernahme von Nummern zwischen den Technologien in Nordamerika zu ermˆglichen.

MESSAGE MGMT

Ermˆglicht den Austausch von SMS-Mitteilungen zwischen Mobilfunknetzbetreibern.

MMS-IG

Ermˆglicht den Austausch von MMS-Mitteilungen zwischen Mobilfunknetzbetreibern.

SOFTWRIGHT SOLUTIONS

Lˆsung f¸r die ‹bertragbarkeit von Mobilfunknummern, die den Mobilfunknetzbetreibern im Vereinigten Kˆnigreich zur Verf¸gung gestellt wird.

STREAMLINER

Eine Kontenabrechnungsplattform des Unternehmens f¸r Mobilfunknetzbetreiber.

VISIBILITY

Ein Kundendienstwerkzeug, das die Aktivit‰ten des Teilnehmers im Netz erfasst, um Betreibern die Fehlersuche bei Roaming-Problemen zu ermˆglichen.

8

ergeben, dass einige der anderen Anbieter, die insbesondere im Bereich der Fakturierungsdienste aktiv sind, auf den Markt f¸r Datenclearing eindringen kˆnnten, um ihren Kunden mehrere hiermit in Beziehungen stehende Dienste anzubieten. Dies wird im Abschnitt ¸ber die W¸rdigung erˆrtert.

(21)(21) Angesichts der Ergebnisse der Marktuntersuchung kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es einen separaten Markt f¸r Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming gibt.

B. R‰umlich relevanter Markt

(22)(22) Die Kommission hat die r‰umlich relevanten M‰rkte in fr¸heren F‰llen nicht abgegrenzt. Die Anmelderin ist der Auffassung, da der weiter gefasste Markt f¸r Fakturierungsdienste naturgem‰fl der Weltmarkt ist, handele es sich bei dem r‰umlich relevanten Markt f¸r Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste f¸r GSM ebenfalls um den Weltmarkt.

(23)(23) Sie macht erstens geltend, dass Roaming-Daten definitionsgem‰fl eine internationale Dimension h‰tten und nicht durch Landesgrenzen beschr‰nkt w¸rden. Dies wurde durch die Marktuntersuchung best‰tigt. Die Tatsache, dass Datenclearing-Dienste ¸ber den nationalen Markt hinausgehen, impliziert jedoch nicht zwangsl‰ufig, dass der r‰umlich relevante Markt der Weltmarkt ist. Auch schlieflt dies einen EWR-weiten Markt nicht aus.

(24)(24) Die Anmelderin f¸hrt zweitens an, dass f¸r den Austausch und das Clearing von Roaming-Daten internationale Standards gelten. Bei der Erbringung von Datenclearing- und Finanzclearing-Diensten f¸r GSM m¸ssen die weltweiten, von der GSMA festgelegten Standards eingehalten werden. Dies wurde auch durch die Markterhebung best‰tigt.

(25)(25) Drittens macht die Anmelderin geltend, dass der Ort der Niederlassung des Kunden und des Diensteanbieters nicht von Bedeutung sei, da der Diensteanbieter seine Leistungen von jedem beliebigen Ort aus erbringen kˆnne. Sie behauptet, Clearing-Unternehmen seien (genau wie Anbieter von Fakturierungsdiensten) weltweit t‰tig und der Ort ihrer Betriebst‰tigkeit und der ihrer Kunden sei f¸r die Bereitstellung der Dienste oder f¸r die Kaufentscheidung der Mobilfunknetzbetreiber nicht von Bedeutung. Des Weiteren behauptet sie, da viele Kunden von Datenclearing- und Finanzclearing-Diensten f¸r GSM grofle Betreiber wie Vodafone, T-Mobile oder Orange seien, erfolge die Auftragsvergabe durch die Mobilfunknetzbetreiber h‰ufig auf einer ¸ber die nationale Basis hinausgehenden Basis, und die Betreiber kˆnnten einen Rahmenvertrag mit einem Datenclearing-Unternehmen mit Bedingungen aushandeln, die f¸r ihre weltweiten Tochtergesellschaften oder zumindest in einer bestimmten Region gelten, wodurch sie einen Mengenrabatt und ein Preisberechnungsmodell f¸r alle von diesem Clearing-Unternehmen verarbeiteten Transaktionen erzielen.

(26)(26) Daher argumentiert die Anmelderin, die Dienstleistungen von Datenclearing-Unternehmen kˆnnten aus praktischer Sicht von einem beliebigen Ort weltweit erbracht werden und die Kunden von Datenclearing-Unternehmen w¸rden diese Dienste unabh‰ngig von ihrem Standort nutzen. Als Beispiel beschreibt die Anmelderin, wie Syniverse seine Datenclearing-Dienste von seinem Hauptsitz in Tampa, Florida, f¸r seine Kunden in der ganzen Welt (einschlieflich aller seiner Kunden im EWR) erbringt. GSM-Datenclearing-Kunden von Syniverse und vom BSG-Zielgesch‰ft umfassen Mobilfunknetzbetreiber in verschiedenen L‰ndern des EWR und in ‹bersee.

9

(27)(27) Die Marktuntersuchung hat teilweise die Auffassung der Anmelderin best‰tigt, dass es sich bei dem r‰umlich relevanten Markt um den Weltmarkt handeln kˆnnte. Auf die allgemeine Frage nach der r‰umlichen Ausdehnung des Marktes gab die Mehrheit der auskunftgebenden Kunden an, dass der Markt f¸r Datenclearing eine weltweite Dimension habe. Einige der Befragten antworteten jedoch, dass es sich bei dem r‰umlich relevanten Markt ihrer Ansicht nach um den EWR handele. Diese These wird auch in gewisser Weise dadurch gest¸tzt, dass es eine Verordnung zu den zugrunde liegenden T‰tigkeiten gibt .

(28)(28) Auch bei der Marktuntersuchung wurden einige Hinweise daf¸r gefunden, dass der Markt auf den EWR beschr‰nkt sein kˆnnte. Mobilfunknetzbetreiber schreiben die von ihnen benˆtigten Dienstleistungen zwar international aus. Doch wenn ein Diensteanbieter bei entsprechenden Ausschreibungen von Mobilfunknetzbetreibern im EWR erfolgreich sein mˆchte, ist es laut der Marktuntersuchung ratsam, dass er ¸ber eine Niederlassung im EWR verf¸gt. Die H‰lfte der Auskunftgebenden (darunter einige grofle Mobilfunknetzbetreiber) legen im Hinblick auf die Datenintegrit‰t und den Kundendienst groflen Wert auf r‰umliche N‰he. Einige Kunden mˆchten sich regelm‰flig mit den Diensteanbietern treffen, andere benˆtigen Unterst¸tzung innerhalb derselben Zeitzone, da das Datenclearing eine entscheidende Funktion ihres Unternehmens ist. Der Grund hierf¸r ist einfach: Ihnen geht es um die Einnahmen aus dem Roaming.

(29)(29) Innerhalb des EWR gibt es derzeit drei im Datenclearing t‰tige Wettbewerber: Mach, Syniverse und BSG. Alle drei haben mehrere Niederlassungen im EWR. Auflerdem handelt es sich bei diesen Anbietern um die einzigen Wettbewerber, die seit 2003 im EWR Zuschl‰ge f¸r Vertr‰ge erhielten.

(30)(30) Die Marktuntersuchung ergab jedoch zugleich, dass f¸r eine Niederlassung im EWR nur eingeschr‰nkte Bem¸hungen erforderlich sind. Als sich Syniverse im Jahr 2003 dazu entscheid, Angebote f¸r Mobilfunknetzbetreiber im EWR abzugeben, besch‰ftigte Syniverse anfangs im EWR [weniger als zehn] Personen als Teil des lokalen Verkaufsteams. Im Jahr 2004 hatte das Unternehmen Kunden in Frankreich und Luxemburg. Heute hat Syniverse [10-30]* Mitarbeiter im EWR, die sowohl neue Auftr‰ge akquirieren als auch bestehende Kunden betreuen, zu denen inzwischen auch Kunden in Skandinavien gehˆren . S‰mtliche Datenclearing-Aktivit‰ten f¸r die EWR-Kunden werden vom Hauptsitz von Syniverse in Tampa, Florida (Vereinigte Staaten von Amerika), ausgef¸hrt. Die Anmelderin macht geltend, dass die Kosten f¸r die Unterhaltung einer

15 30 Auskunftgebende antworteten, dass es sich bei dem r‰umlich relevanten Markt um den Weltmarkt handelt, w‰hrend f¸nf Auskunftgebende den EWR als r‰umlich relevanten Markt betrachteten.

16 Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007.

* Einige Textstellen der vorliegenden Entscheidungen wurden so abgefasst, dass die Vertraulichkeit bestimmter Angaben gewahrt wird; diese Stellen sind mit eckigen Klammern und Sternchen gekennzeichnet.

17 Per E-Mail von der Anmelderin vorgetragene, am 20. Juli 2007 an die Kommission geschickte Behauptung.

10

Niederlassung im EWR auf die Geh‰lter und das Mieten von B¸ror‰umen begrenzt sind .

(31)(31) W‰hrend eine Niederlassung im EWR daher zwar f¸r die Erbringung von Dienstleistungen f¸r Kunden im EWR von Vorteil ist, sind die Kosten f¸r die Gr¸ndung einer solchen Niederlassung begrenzt. Ein Wettbewerber gab sogar an, dass ein solcher Schritt nicht absolut unverzichtbar sei, da der Server f¸r die Datenverarbeitung in jedem Fall auflerhalb des EWR betrieben werden kˆnne.

(32)(32) Gem‰fl den Ergebnissen der Marktuntersuchung spielen die Zuverl‰ssigkeit der Datenverarbeitung und der Datenschutz eine grofle Rolle, und zumindest f¸r einige EWR-L‰nder w‰re eine Genehmigung der Behˆrden erforderlich, um Daten auflerhalb eines Mitgliedstaates bzw. auflerhalb der Europ‰ischen Union zu verarbeiten. Ein Betreiber erkl‰rte, dass er aus diesem Grund keinen Dienstleistungsvertrag mit Datenclearing-Anbietern eingehen w¸rde, die ihren Sitz in einer nicht stabil erscheinenden Region der Erde haben. Eine Reihe von Mobilfunknetzbetreibern, die bei der Marktuntersuchung eine Antwort abgaben, betonte, es sei ihnen wichtig, dass ihre Daten den Datenschutzvorschriften der Europ‰ischen Union gem‰fl der Richtlinie 95/46/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat¸rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 ¸ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph‰re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f¸r elektronische Kommunikation)unterliegen. Dar¸ber hinaus werden, wie in Randnummer (13) erw‰hnt, unter anderem sensible, personenbezogene Daten ¸bermittelt.

(33)(33) Allerdings zeigte sich in der Marktuntersuchung auch, dass sich Mobilfunknetzbetreiber nicht mehr und nicht weniger mit der Datensicherheit auseinandersetzen m¸ssen als alle anderen in sonstigen Wirtschaftszweigen t‰tigen Unternehmen auch, die personenbezogene Daten auflerhalb des EWR ¸bertragen m¸ssen. F¸r den Datenschutz sind prim‰r die Mobilfunknetzbetreiber verantwortlich. Um ihrer Verantwortung nachzukommen, wenn sie Datenclearing-Unternehmen einsetzen, m¸ssen die Mobilfunknetzbetreiber sicherstellen, dass diese Unternehmen - unabh‰ngig davon, ob sie ihren Sitz inner- oder auflerhalb des EWR haben ñ die Anweisungen der Mobilfunknetzbetreiber (als Datenkontrolleure) einhalten, indem sie entsprechende vertragliche Vereinbarungen in ihre Vertr‰ge mit den Datenclearing-Unternehmen (die als Datenverarbeiter fungieren) aufnehmen. Die Einhaltung der Pflichten der Datenclearing-Unternehmen bei der

18 Per E-Mail von der Anmelderin vorgetragene, am 25. Juni 2007 an die Kommission geschickte Behauptung.

19 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

20 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

21 Artikel 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG enthalten die Anforderungen an den f¸r die Verarbeitung Verantwortlichen (den Mobilfunknetzbetreiber) und an den Auftragsverarbeiter (das Datenclearing-Unternehmen) in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten wie derjenigen, die im Rahmen von Datenclearing-T‰tigkeiten im Namen von Mobilfunknetzbetreibern aufbewahrt und verwendet werden.

11

Handhabung der Daten von den Mobilfunknetzbetreibern unterliegt dann Vertragsstrafen. Die Rechtsvorschriften der Europ‰ischen Union zum Datenschutz sind jedenfalls kein Hindernisgrund f¸r die Verarbeitung der Daten von Mobilfunknetzbetreibern des EWR und die Daten ihrer Kunden auflerhalb des EWR. Dies wird bereits durch das Beispiel von Syniverse belegt. Das Unternehmen verarbeitet die Daten seiner EWR-Kunden ausschliefllich auf seinen in den USA befindlichen Servern. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erf¸llt sind, steht das in einigen Mitgliedstaaten eingerichtete Genehmigungsverfahren der Behˆrden einer Verarbeitung von Daten auflerhalb des EWR nicht entgegen.

(34)(34) Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Datenschutz kein Hinderungsgrund f¸r die Verarbeitung von Daten auflerhalb des EWR ist und als solcher nicht darauf hindeutet, dass der r‰umlich relevante Markt auf den EWR beschr‰nkt ist.

(35)(35) Wie der r‰umlich relevante Markt in dem in Rede stehenden Fall genau abzugrenzen ist, kann jedenfalls offengelassen werden, da der geplante Zusammenschluss selbst dann, wenn von dem kleinstmˆglichen r‰umlich relevanten Markt - dem EWR ñ ausgegangen wird, nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt f¸hrt.

V. W ‹RDIGUNG

A. Marktstruktur

Akteure des Marktes

(36)(36) Die Auslagerung von Datenclearing-Diensten begann Anfang der 1990er Jahre, als Unternehmen wie DanNet, Mach und EDS GmbH (in Zusammenarbeit mit T-Mobile Deutschland) anfingen, derartige Dienste anzubieten. 2000 gr¸ndete EDS auch einen Datenclearing-Dienst in den Vereinigten Staaten von Amerika. Syniversebegann seine Datenclearing-T‰tigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1996, und 2004 gab es auf dem Markt bereits weitere Anbieter wie Cibernet (Finanzclearing und Datenclearing in den Vereinigten Staaten von Amerika), United Clearing (Finanzclearing im Vereinigten Kˆnigreich), Comfone (Schweiz, Datenclearing und Finanzclearing), VeriSign (Datenclearing und seit 2006 auch Finanzclearing in den Vereinigten Staaten von Amerika), Emirates Data Clearing House (ÑEDCHì in Dubai, Datenclearing und Finanzclearing) sowie ARCH (China Mobile, Datenclearing-Dienste in China) .

(37)(37) Ab 2004 kam es auf dem Markt zu einer Reihe von ‹bernahmen. 2004 erwarb Syniverse das Datenclearing-Gesch‰ft von EDS in den Vereinigten Staaten von Amerika, w‰hrend Mach das Unternehmen DanNet erwarb. 2005 bzw. 2006 erwarb BSG die EDS GmbH (Datenclearing) bzw. United Clearing (Finanzclearing), und Anfang 2007 erwarb Mach das Unternehmen Cibernet. Im EWR bieten derzeit drei Datenclearing-Unternehmen Datenclearing-Dienste f¸r Mobilfunknetzbetreiber an: Mach, BSG und Syniverse.

(38)(38) Der Marktf¸hrer Mach hat seinen Hauptsitz in Luxemburg und bietet seit den 1990er Jahren Datenclearing an. Mach hat in diesem Bereich weltweit mehr als 400 Kunden. Seine 700 Mitarbeiter sind in den Vereinigten Staaten von Amerika, S¸damerika, Indien, Dubai, Singapur, Hongkong sowie in sechs Niederlassungen in Europa (einschlieflich Moskau und London) t‰tig .

(39)(39) Wie in der Beschreibung des Zusammenschlusses in Randnummer (4) bereits erw‰hnt wurde, geht die Gr¸ndung von BSG auf das Jahr 2003 zur¸ck, als die private Beteiligungsgesellschaft ABRY Partners mehrere Unternehmen aufkaufte. Im Juni 2005 wurde BSG in die Londoner Bˆrse aufgenommen. BSG beschreibt, wie es sowohl organisch als auch durch Zuk‰ufe gewachsen ist . Derzeit z‰hlt das Unternehmen rund [Ö]* Mitarbeiter und erbringt weltweit Datenclearing-Dienste f¸r [mehr als 100]* Kunden, darunter T-Mobile, [Ö]*, [Ö]*, [Ö]*, O2 (Irland, Deutschland und Vereinigtes Kˆnigreich), [Ö]* und Cable & Wireless. Durch den Erwerb des Datenclearing-Dienstes von EDS und des Finanzclearing-Dienstes von United Clearing drang das Unternehmen 2006 mit [Ö]* Investitionen in den US-Markt ein (aus [0 ñ 10]* Personen bestehendes kleines Verkaufs- und Verwaltungs-team und [Ö]* R‰umlichkeiten). Auflerdem lizenzierte BSG [Ö]*, die von [auflerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika]* aus unterst¸tzt wird, um ¸ber eine Marktniederlassung als Datenclearing-Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verf¸gen. Den Angaben der Anmelderin zufolge machen die [Ö]* wichtigsten Kunden von BSG ungef‰hr [Ö]* seines GMS-Datenclearing-Dienstes und ungef‰hr [Ö]* seiner im EWR erzielten Einnahmen aus GSM-Datenclearing-Diensten bei zu grˆfleren Konzernen gehˆrenden Mobilfunknetzbetreibern aus.

(40)(40) Syniverse beschreibt sich selbst als weitweiten Anbieter von Technologiediensten f¸r Unternehmen im Bereich der drahtlosen Kommunikation. Das Unternehmen wird ˆffentlich an der New Yorker Bˆrse gehandelt. Sein Gesch‰ftsbereich Datenclearing begann mit Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika. Heute z‰hlen Cingular Wireless, Dobson Communications, Centennial Cellular und Rural Cellular zu den Kunden. Syniverse gr¸ndete 2003 im Rahmen einer von ihm als bescheiden eingestuften Investition seine erste f¸r Datenclearing zust‰ndige Niederlassung im EWR. Sein erster Kunde war das franzˆsische Unternehmen SociÈtÈ FranÁaise de RadiotÈlÈphone (ÑSFRì). 2005 erhielt das Unternehmen den Zuschlag f¸r einen Rahmenvertrag ¸ber das Datenclearing f¸r die Tochtergesellschaften von Vodafone im EWR. Jede Tochtergesellschaft von Vodafone kann diesen Rahmenvertrag auf der Grundlage der von Vodafone zentral ausgehandelten Bedingungen in Anspruch nehmen. Zu den Kunden von Syniverse im EWR z‰hlen derzeit auch TeliaSonera (Schweden), Telia (D‰nemark) und Voxmobile sowie LuxGSM (beide Luxemburg). Gegenw‰rtig entfallen auf die drei wichtigsten Konzernkunden im EWR ([Ö]*, [Ö]* und [Ö]*) mehr als [80-95]*% des Umsatzes von Syniverse im Bereich des GSM-Datenclearing im EWR.

(41)(41) Ein weiterer Wettbewerber, der direkt im Bereich des Datenclearing im EWR aktiv war, ist das Schweizer Unternehmen Comfone. Comfone bietet Mobilfunknetzbetreibern weltweit Service- und Schulungsleistungen im Bereich der mobilen Kommunikation an. Dazu gehˆren seit 1998 auch eigene Lˆsungen f¸r Daten- und Finanzclearing. 2003 stellte das Unternehmen den Verkauf des eigenen Datenclearing-Produkts ein und beschr‰nkte sich auf den Weiterverkauf entsprechender Clearingdienste von BSG. Gegenw‰rtig verkauft Comfone die Datenclearing- und Finanzclearing-Dienste von BSG weiter und erh‰lt daf¸r einen finanziellen Anreiz. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Comfone ein ernst zu nehmender Bieter auf dem Datenclearing- und Finanzclearing-Markt ist. Nach Ansicht der Kommission kˆnnte Comfone in naher Zukunft wieder in den Markt f¸r GSM-Datenclearing einsteigen.

(42)(42) Emirates Data Clearing House (ÑEDCHì) wurde 1994 gegr¸ndet und gehˆrt zu Etisalat, der Telekommunikationsgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Das Unternehmen ist schwerpunktm‰flig auf den Nahen Osten ausgerichtet, hat aber versucht, seine Gesch‰ftst‰tigkeit in anderen Teilen der Welt (in Fernost und Afrika) auszubauen und verf¸gt gegenw‰rtig ¸ber mehr als [Ö]* Kunden. Obwohl EDCH nicht im EWR t‰tig ist, hat es sich an Ausschreibungen im EWR beteiligt und kˆnnte den Anreiz und die Absicht haben, in den EWR-Markt einzutreten. Nach Ansicht der Kommission gibt es f¸r EDCH mˆglicherweise einen Anreiz, in den EWR-Markt f¸r GSM-Datenclearing einzutreten.

(43)(43) VeriSign ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (NASDAQ), das eine Vielzahl von Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. VeriSign betreibt die Systeme zur Verwaltung der Dom‰nennamen .com und .net und verarbeitet t‰glich nicht weniger als 31 Milliarden Internet- und E-Mail-Lookups. Das Unternehmen behauptet, das weltweit grˆflte Signalisierungsnetz f¸r Telekommunikation zu betreiben , welches zellulares Roaming sowie die ‹bertragung von Textmitteilungen und Multimedia-Mitteilungen ermˆglicht. Am bekanntesten ist VeriSign wahrscheinlich f¸r seine digitalen Authentifizierungs- und Sicherheitsdienstleistungen f¸r Einzelhandelstransaktionen im Internet . Des Weiteren bietet das Unternehmen GSM-Betrugserkennungs- und Datenclearing-Dienste f¸r Mobilfunknetzbetreiber in den Vereinigten Staaten von Amerika. Bisher ist VeriSign im EWR noch nicht im Bereich des Datenclearings t‰tig. Allerdings bietet das Unternehmen ¸ber seine Niederlassungen im EWR seinen Kunden mit dem

27 VeriSign bietet SS7-Dienstleistungen an. SS7 ist ein Signalisierungsprotokoll f¸r den Aufbau von Sprechverbindungen.

28 VeriSign ¸bertr‰gt t‰glich 200 Millionen SMS-Mitteilungen.

29 VeriSign gibt an, t‰glich 300 Millionen Einzelhandelstransaktionen im Internet zu ¸berwachen.

30 VeriSign verf¸gt ¸ber Niederlassungen in D‰nemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Kˆnigreich.

(44)Datenclearing verbundene Dienstleistungen an. Auf der Grundlage der Marktuntersuchung erachtete es die Kommission als wahrscheinlich, dass es f¸r VeriSign einen Anreiz gibt, in den EWR-Markt einzutreten. Dies gilt vor allem f¸r den Fall, dass es dabei von einem Mobilfunknetzbetreiber finanziell unterst¸tzt werden sollte. Auf dem amerikanischen Kontinent verf¸gt VeriSign ¸ber fast [Ö]* GSM-Datenclearing-Kunden. VeriSign verf¸gt weltweit ¸ber eine grofle Zahl von Kunden f¸r SS7-Dienstleistungen und ¸bertr‰gt SMS- und MMS-Mitteilungen f¸r Kunden innerhalb des EWR .

(44) Ein weiterer Wettbewerber im Bereich der Datenclearing-Dienste ist Advanced Roaming Clearing House (ÑARCHì), eine Tochtergesellschaft von China Mobile mit Niederlassungen in Hongkong und Shenzhen in der Volksrepublik China. ARCH arbeitet unter anderem f¸r den weltweit grˆflten Mobilfunknetzbetreiber, China Mobile. Das Unternehmen hat keine Niederlassungen im EWR. Im Verlauf der Marktuntersuchung gaben einige Kunden zwar an, dass sie ARCH f¸r einen ernst zu nehmenden Bieter halten, doch die Kommission erachtete einen baldigen Eintritt von ARCH in den EWR-Markt f¸r Datenclearing nicht als wahrscheinlich.

Marktanteile

(45)(45) Die Gesch‰ftst‰tigkeit von Syniverse und BSG ¸berschneidet sich bei der Bereitstellung von Datenclearing-Diensten f¸r GSM-Roaming. Die Anmelderin hat Sch‰tzungen der Anteile am Weltmarkt (Tabelle 1) und der Marktanteile auf Ebene der Europ‰ischen Union (Tabelle 2) vorgelegt.

31 Am 24. Oktober 2007 erhaltene Sch‰tzungen der Anmelderin.

Tabelle 1: Weltweiter Markt der Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming Wettbewerber

2006

2005

2004

Gesch‰tzt Gesch‰tz Gesch‰tzter Wert Marktanteil Mio. EUR lMio. EUR Marktanteil Mio. EUR

[50-60]*% [Ö]*EUR [45-55]*% [Ö]*EUR [50-60]*% [Ö]*EUR

Mach

[15-25]*% [Ö]*EUR [10-20]*% [Ö]*EUR [10-20]*% [Ö]*EUR

[10-20]*% [Ö]*EUR [15-25]*% [Ö]*EUR [20-30]*% [Ö]*EUR

[0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR

EDCH

[0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR

VeriSign Cibernet (jetzt Mach)

[0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR [0-10]*% [Ö]*EUR

Quelle: Sch‰tzungen der Anmelderin

(46)(46) Auf dem Weltmarkt bliebe Mach auch nach dem geplanten Zusammenschluss eindeutig der Marktf¸hrer, insbesondere wenn ber¸cksichtigt wird, dass Mach im M‰rz dieses Jahres Cibernet erwarb, was unter Zugrundelegung der Zahlen f¸r 2006 zu einem Marktanteil von [50-60]*% f¸hren w¸rde. Syniverse und BSG, die sich derzeit auf den Pl‰tzen zwei und drei befinden, w¸rden nach dem Zusammenschluss zum zweitgrˆflten Anbieter auf dem Markt werden, dessen Marktanteil sich unter Zugrundelegung der Zahlen f¸r 2006 auf [30-40]*% belaufen w¸rde. Erw‰hnenswert ist, dass Syniverse seinen Marktanteil von 2004 bis 2006 verdoppelte und seine Einnahmen fast verdreifachte, w‰hrend der Anteil von BSG im selben Zeitraum von [20-30]*% auf [10-20]* % zur¸ckging. Auch VeriSign hat seinen Anteil in diesem Zeitraum verdoppelt, der Ausgangspunkt war jedoch deutlich niedriger. Die Anmelderin konnte den Marktanteil des chinesischen Datenclearing-Unternehmens ARCH nicht sch‰tzen, haben aber angegeben, dass ARCH f¸r den grˆflten Mobilfunknetzbetreiber in China t‰tig ist.

(47)(47) Der Weltmarkt wuchs von 2004 bis 2006 um rund 18 %, und zwar von 123,3 Mio. EUR auf 146,1 Mio. EUR. Der beabsichtigte Zusammenschluss w¸rde auf dem Weltmarkt zwar dazu f¸hren, dass der starke zweit- und drittgrˆflte Wettbewerber fusionieren, die Kunden kˆnnten aber weiterhin generell von anderen weltweit t‰tigten Anbietern wie EDCH, ARCH und nat¸rlich Mach bedient werden.

Tabelle 2: EU-weiter Markt der Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming Wettbewerber

2006

2005

2004

Gesch‰tz- Gesch‰tz Gesch‰tzter Wert Marktanteil Mio. EUR Marktanteil Mio. EUR Marktanteil Mio. EUR

[55-65]*% Ä[Ö]* [50-60]*% Ä[Ö]* [50-60]*% Ä[Ö]*

Mach

[30-40]*% Ä[Ö]* [40-50]*% Ä[Ö]* [40-50]*% Ä[Ö]*

[10-20]*% Ä[Ö]* [0-10]*% Ä[Ö]* [0-10]*% Ä[Ö]*

Quelle: Sch‰tzungen der Anmelderin, Formblatt CO, Anhang 13

(48)(48) Auf dem EWR-Markt bliebe Mach auch nach dem geplanten Zusammenschluss mit einem Marktanteil von [55-65]*% Marktf¸hrer im Bereich des Datenclearings. BSG und Syniverse (gegenw‰rtig auf den Pl‰tzen zwei und drei des Marktes) w¸rden mit einem gemeinsamen Marktanteil von [35-45]*% den Abstand zu Mach verringern. Durch den Zusammenschluss w¸rde sich die Zahl der Wettbewerber im Bereich der Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming im EWR von drei auf zwei verringern. W‰hrend der Marktanteil von Syniverse von 2004 bis 2006 von [0-10]*% auf [5-15]*% stieg, ging der Marktanteil von BSG (von 2005 bis 2006) um einen ‰hnlichen Betrag zur¸ck, w‰hrend der Marktanteil von Mach konstant blieb. Der von Syniverse auf diesem Markt erzielte Umsatz blieb jedoch auf [weniger als 7,5]* Mio. EUR im Jahr 2006 beschr‰nkt.

(49)(49) Der Gesamtmarkt im EWR wuchs von 2004 bis 2006 um rund 10 % von 38,5 Mio. EUR auf 42,2 Mio. EUR.

Die Rolle der GSMA und der Datenclearing-Unternehmen

(50)(50) Ein Kunde auf dem Markt f¸r GSM-Datenclearing-Dienste ist jeder (grofle oder kleine) Mobilfunknetzbetreiber, der Roaming-Vereinbarungen mit anderen Mobilfunknetzbetreibern eingegangen ist. Wie in Fuflnote 9 dargelegt, sind mehr als 700 Mobilfunknetzbetreiber Vollmitglieder der GSM Association, und es gibt mehr als 200 assoziierte Mitglieder in 218 L‰ndern. Die Mobilfunknetzbetreiber m¸ssen bilaterale Roaming-Vereinbarungen mit anderen Betreibern schlieflen, da ihre Teilnehmer reisen und dabei ihre Mobiltelefone mitnehmen. Roaming-Vereinbarungen behandeln unter anderem die Roaming-Tarife, die Teilnehmern in Rechnung gestellt werden, die das Mobilfunknetz eines anderen Betreibers in Anspruch nehmen. Wenn ein Teilnehmer sein Mobiltelefon in einem besuchten

32 Gem‰fl der GSM Association; Quelle: www.gsmworld.com.

33 Vollmitglieder kˆnnen nur lizenzierte 2G- oder 3GSM-Mobilfunknetzbetreiber sein. Eine assoziierte Mitgliedschaft in der GSMA steht Anbietern so genannter ÑGSM-Technologie-Plattformenì offen. Zu den assoziierten Mitgliedern gehˆren Anbieter von GSM-Anwendungen und GSM-Fakturierungssystemen, Datenclearing- und Finanzclearing-Unternehmen, Infrastruktur-Anbieter, Sicherheitssystem-Anbieter, Signalisierungsanbieter und SIM-Karten-Anbieter. Jedem Vollmitglied kommt eine bestimmte Anzahl von Stimmen zu, so dass sich das Mitglied am Entscheidungsfindungsprozess der GSMA beteiligen kann. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Netz (beispielsweise in einem anderen Land) benutzt, werden die Anrufdetails (in Form von CDR) protokolliert und anschlieflend an den Betreiber des Heimat-Mobilfunknetzes gesendet, der die entstandenen Kosten dem Teilnehmer, der die Reise unternommen hat, in Rechnung stellt . Um jedoch die Rechnung f¸r im Ausland get‰tigte Anrufe erstellen zu kˆnnen, muss der Betreiber des Heimatnetzes alle CDR-Datens‰tze aller Netze erhalten, in denen die Teilnehmer Roaming genutzt haben, und anschlieflend die korrekten Tarife auf sie anwenden. In gleicher Weise ist der Betreiber des Heimatnetzes verpflichtet, (im Rahmen der bilateralen Roaming-Vereinbarung) anderen Mobilfunknetzbetreibern die CDR-Datens‰tze aller Teilnehmer dieser Betreiber zu senden, die f¸r die Nutzung seines Netzes generiert wurden. Dies beschreibt im Wesentlichen den Vorgang des Datenclearings.

(51)(51) Roaming-Vereinbarungen sind Standardvereinbarungen, und f¸r den gesamten Bereich des GSM-Roaming gelten standardisierte Regeln, die unter Federf¸hrung der GSMA festgelegt wurden. Somit werden die Standards und Protokolle f¸r den Austausch von Roaming-Daten von der GSMA definiert. Wegen der groflen Zahl von Mobilfunknetzbetreibern, deren Teilnehmer das Roaming-Verfahren nutzen, w‰re Roaming nicht mˆglich, wenn dabei nicht ein standardisiertes Verfahren f¸r den Austausch von Roaming-Dateien eingehalten w¸rde. Datenclearing und der Austausch von Datendateien sind daher eine standardisierte Dienstleistung. Das Datenformat, in dem Roaming-Datens‰tze ausgetauscht werden, wurde ebenfalls von der GSMA standardisiert. Im Laufe der Zeit ‰ndern sich derartige Formate, um den technologischen Fortschritt zu ber¸cksichtigen, und wenn solche ƒnderungen eintreten, werden sie von der GSMA koordiniert. Um mit den neuesten ƒnderungen Schritt zu halten, m¸ssen alle GSM-Datenclearing-Unternehmen die Kosten f¸r diese ƒnderungen an ihren Systemen tragen, unabh‰ngig davon, wie viele Mobilfunknetzbetreiber sie betreuen. Als Bedingung in ihrer Roaming-Vereinbarung sind die Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet, untereinander die Roaming-Daten in Form von TAP-Dateien auszutauschen. Anstatt jedoch die TAP-Dateien zu formatieren und untereinander auszutauschen (was tats‰chlich einige der Mobilfunknetzbetreiber tun), lassen die meisten Mobilfunknetzbetreiber diese Aufgabe durch Datenclearing-Unternehmen ausf¸hren.

(52)(52) Datenclearing-Unternehmen tauschen Roaming-Daten mit anderen Datenclearing-Unternehmen aus, ohne dass hierbei Einschr‰nkungen gelten oder bilaterale Vereinbarungen geschlossen werden m¸ssen. Wenn ein Mobilfunknetzbetreiber ein neues Datenclearing-Unternehmen bitten w¸rde, das Datenclearing f¸r ihn zu erbringen (oder wenn sich ein Mobilfunknetzbetreiber entschlieflen w¸rde, das Datenclearing im eigenen Haus durchzuf¸hren), w‰ren die anderen Clearing-Unternehmen durch ihre Vertr‰ge mit den Mobilfunknetzbetreibern, die ihre Kunden sind, verpflichtet, ohne weitere Vereinbarungen oder Einschr‰nkungen Daten mit dem neuen Clearing-Unternehmen (oder mit einem anderen Mobilfunknetzbetreiber, der das Datenclearing selbst erbringt) auszutauschen. Daher w‰re ein neuer Wettbewerber nicht auf die Kooperation anderer Datenclearing-Unternehmen angewiesen, um auf den Markt einzutreten, sondern

34 Ein ‰hnlicher Vorgang findet f¸r SMS-Mitteilungen Anwendung.

35 Abschnitt 6, Formblatt CO.

36 Abschnitt 9.2, Formblatt CO.

(53)(53) Die beteiligten Unternehmen verweisen auf einen Trend, den sie als Trend zur Konsolidierung in der Branche der mobilen Telefonie beschreiben. Syniverse und BSG stellen beide die Behauptung auf, dass ihre Kunden aufgrund dieser Konsolidierung grˆfler werden . Beide Unternehmen des Zusammenschlussvorhabens berichten, dass sie mehr als 90 % ihres jeweiligen Umsatzes mit Mobilfunknetzbetreibern erzielen, die zu grˆfleren Konzernen gehˆren. Die Marktuntersuchung hat die Annahme der Anmelderin best‰tigt, dass eine wachsende Zahl von Mobilfunknetzbetreibern Ausschreibungen f¸r den Einkauf mehrerer Tochtergesellschaften konsolidieren, um die Preise f¸r Datenclearing weiter zu senken. Solche konzernweiten Ausschreibungen gab es bei Vodafone, T-Mobile, Orange, Hutchison 3G, beim TeliaSonera-Konzern, beim Mobilkom-Konzern, bei VimpelCom und beim Orascom-Konzern. Als Ergebnis folgt dann, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und das Datenclearing-Unternehmen einen Rahmenvertrag abschlieflen, im Rahmen dessen die Tochtergesellschaften in verschiedenen L‰ndern von denselben Vertragsbedingungen profitieren. Da die Zahl der zu verarbeitenden Datenclearing-Transaktionen zunimmt, werden die angebotenen Rabatte folglich hˆher sein. Entsprechend argumentiert die Anmelderin, das Ergebnis unter dem Strich best¸nde darin, dass es mehr anspruchsvolle K‰ufer geben werde, die aus einer starken Position heraus operieren, wenn sie Vertr‰ge f¸r Dienstleistungen wie Datenclearing aushandelt.

Selbstversorgung

(54)(54) Es w‰re vorstellbar, dass ein Mobilfunknetzbetreiber eine Verbindung f¸r den Austausch von Clearing-Daten mit jedem ausl‰ndischen Mobilfunknetzbetreiber einrichtet, dessen Netz seine Teilnehmer eventuell f¸r Roaming-Zwecke nutzen. Da mehr als 700 Mobilfunknetzbetreiber als Vollmitglieder bei der GSMA registriert sind, kˆnnte es jedoch schwierig werden, die Anzahl der Austauschvorg‰nge in den Griff zubekommen. Trotzdem gibt es eine Reihe von Mobilfunknetzbetreibern wie Telefonica, Swisscom Mobile und Jersey Airtel, die das Datenclearing noch immer im eigenen Haus erbringen. Die Anmelderin behauptet, die Mobilfunknetzbetreiber h‰tten grunds‰tzlich die Mˆglichkeit der - wie sie es nennen ñ ÑSelbstversorgungì (Ñself-supplyingì), da sie selbst in der Lage sind und ¸ber das notwendige Fachwissen verf¸gen, um das Datenclearing nicht mehr aufler Haus erbringen zu lassen, sondern in eigener Regie durchzuf¸hren.

37 Der Nachweis f¸r eine solche Konsolidierung wird in den Randnummern (99) und (100) ¸ber die Gegenmacht der K‰ufer gef¸hrt und erˆrtert.

38 Abschnitt 4.9 der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

39 Abschnitt 4.11 der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

(55)(55) Die Marktuntersuchung hat dies jedoch nicht best‰tigt. Erstens hat gem‰fl der Untersuchung in j¸ngerer Zeit kein Mobilfunknetzbetreiber die Auslagerung von Datenclearing-Diensten r¸ckg‰ngig gemacht, w‰hrend eine Reihe von Mobilfunknetzbetreibern von der Selbstversorgung zur Auslagerung des Datenclearings an ein Datenclearing-Unternehmen gewechselt hat. Ein Beispiel hierf¸r ist Vodafone, das den Angaben der beteiligten Unternehmen zufolge das Datenclearing teilweise selbst durchgef¸hrt hat, bevor es 2005 den Rahmenvertrag mit Syniverse geschlossen hat. Zweitens gaben die bei der Marktuntersuchung der Kommission antwortenden Unternehmen an, dass Datenclearing in eigener Regie keine realistische Option f¸r sie sei. Sie betrachteten es zwar als technisch machbar, sahen es aus wirtschaftlichen Gr¸nden jedoch als unattraktiv an. Sie gaben an, dass erst ein Preisanstieg von mehr als 5 bis 10 % die Selbstversorgung zu einer praktikablen Mˆglichkeit machen w¸rde. Folglich scheint die Selbstversorgung keinen Wettbewerbsdruck f¸r die Erbringung von Datenclearing-Diensten durch Clearing-Unternehmen auszu¸ben.

Die Auftragsvergabe

(56)(56) Bei der Auftragsvergabe f¸r die von ihnen benˆtigten Datenclearing-Dienste verwenden die Mobilfunknetzbetreiber in der Regel Angebote oder Angebotsverfahren. Die Verhandlungen werden oft per E-Mail gef¸hrt. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Angebotsverfahren wettbewerbsorientiert sind und dass dabei keinerlei Preistransparenz gegeben ist. Alle Auskunftgebenden mit Ausnahme von einem antworteten im Fragebogen f¸r Kunden, dass Bieter den von ihren Wettbewerbern in der vorherigen Runde angebotenen Preis nicht kennen. Die meisten Auskunftgebenden berichteten, dass sie Verhandlungen mit dem bestehenden Lieferanten f¸hren, bevor sie die Dienstleistung neu ausschreiben, und dass die Ausschreibung ¸blicherweise mehrere Angebotsrunden umfasst. Des Weiteren beschreiben die Parteien ein zunehmend hohes Niveau des Ausschreibungsprozesses. In einem Ausschreibungsverfahren wurden die Bieter aufgefordert, an einer ÑOnline-Blindauktionì teilzunehmen, bei der keines der Clearing-Unternehmen die von den Wettbewerbern angebotenen Preise sehen konnte, sondern nur die jeweilige Position der Unternehmen in Relation zueinander .

(57)(57) Gem‰fl den von der Anmelderin bereitgestellten Daten gab es im EWR zwischen 2004 und 2006 35 Ausschreibungen, d. h. etwas weniger als eine Ausschreibung pro Monat. Das Volumen der angebotenen Vertr‰ge ist sehr unterschiedlich: Die kleinsten Vertr‰ge betrafen lediglich rund hunderttausend internationale Roaming-Transaktionen pro Monat, w‰hrend die grˆflten Vertr‰ge die Zahl von 100 Mio. internationalen Roaming-Transaktionen pro Monat ¸bersteigen.

(58)(58) W‰hrend die Marktuntersuchung belegt hat, dass einige Vertr‰ge ¸ber einen Zeitraum von bis zu f¸nf Jahren geschlossen wurden, ist es g‰ngiger, f¸r Datenclearing-Dienste Vertr‰ge mit Laufzeiten zwischen zwei und drei Jahren abzuschlieflen. Die Anmelderin beschreibt die Vertr‰ge ¸ber Datenclearing-Dienste als Ñst¸ckhaftì. Das bedeutet, dass sie unregelm‰flig sind und die Einnahmen betr‰chtlich sein kˆnnen, da einzelne grofle Mobilfunknetzbetreiber einen betr‰chtlichen Anteil am Jahresgesamtumsatz eines Datenclearing-Unternehmens haben kˆnnen .

Marktpreise

(59)(59) Die Preise richten sich in der Regel nach der Anzahl der zu verarbeitenden Roaming-Transaktionen. Aus der Erbringung weiterer Dienstleistungen kˆnnen sich dabei betr‰chtliche zus‰tzliche Einnahmen ergeben. Die Konsolidierung der Mobilfunknetzbetreiber hat nach Aussage der Anmelderin unter dem Strich zu einem bislang einmaligen Preisr¸ckgang bei Datenclearing-Diensten gef¸hrt, die dadurch zunehmend wie ein Massenprodukt gehandelt werden. Sie argumentieren, dieser Druck auf die Preise sei in den letzten Jahren ein Merkmal des Marktes gewesen. Die Marktuntersuchung hat diesen Trend best‰tigt. Die Mobilfunknetzbetreiber gaben bei der Marktuntersuchung tats‰chlich fast einstimmig an, die Preise seien in den letzten drei Jahren zur¸ckgegangen. Des Weiteren haben Mobilfunknetzbetreiber, die Sch‰tzungen genannt haben, angegeben, die Preise seien zwischen 30 und 50 Prozent gesunken. Diese Zahlen stimmen weitgehend mit der Analyse ¸berein, die die Kommission anhand der von verschiedenen Datenclearing-Unternehmen bereitgestellten Daten f¸r die Preisfestsetzung durchgef¸hrt hat .

Kapazit‰t

(60)(60) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die mit zus‰tzlicher Kapazit‰t einhergehenden Kosten nicht erheblich sind. Bei der Verarbeitung zus‰tzlicher Transaktionen eines neuen Mobilfunknetzbetreibers geht es weniger um die Gesamtzahl der Teilnehmer dieses Betreibers als um die Anzahl der fremden Teilnehmer, die das Netz dieses Betreibers nutzen. Ein Mobilfunknetzbetreiber in einem Urlaubsland hat aller Wahrscheinlichkeit mehr besuchende, das Roaming nutzende Teilnehmer und unterliegt daher auch saisonalen Trends. Daher m¸ssen die Datenclearing-Unternehmen auch bereits in der Lage sein, das hˆhere Volumen saisonal bedingten Roamings verarbeiten zu kˆnnen. Aufgrund der Natur des Datenclearing-Prozesses und der Verf¸gbarkeit zus‰tzlicher Verarbeitungshardware Ñvon der Stangeì sind die Grenzkosten f¸r die Erbringung von Dienstleistungen f¸r zus‰tzliche Kunden vergleichsweise gering, so dass alle zus‰tzlichen Einnahmen von Kunden zu einem groflen Teil einen Gewinn f¸r den Anbieter darstellen w¸rden, der im Ausschreibungsverfahren zum Zug gekommen ist .

41 Anhang I der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

42 24 von 27 Kunden gaben an, dass die Preise in den letzten drei Jahren zur¸ckgegangen seien, w‰hrend nur drei Kunden angaben, die Preise seien stabil geblieben. Keiner der Kunden gab an, die Preise seien in diesem Zeitraum gestiegen.

43 Eine Analyse der von den Wettbewerbern bereitgestellten Daten zur Preisfestsetzung zeigt, dass die Preise f¸r Datenclearing im Januar 2007 um mehr als 30 % unter den Preisen vom Januar 2004 lagen.

44 Abschnitt 7.3 (iv) der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

(61)(61) Der Datenclearing-Prozess umfasst die Bereitstellung von TAP-Datens‰tzen an das Datenclearing-Unternehmen mittels elektronischen Datentransfers (ÑEDTì). Anschlieflend werden die Datens‰tze in groflen Stapeln verarbeitet. Eine derartige Verarbeitung ist definitionsgem‰fl keine Online-Anwendung in Echtzeit, die menschliche Interaktion und unverz¸gliche Antwortzeiten ber¸cksichtigen muss. Die Verarbeitung kann vielmehr zeitlich so geplant werden, dass sie auflerhalb der Spitzenzeiten auf den Computern ausgef¸hrt wird. Die Datenclearing-Unternehmen verarbeiten jeden Monat buchst‰blich Milliarden von Transaktionen. W‰hrend mˆglicherweise eine gewisse anf‰ngliche Anpassung erforderlich ist, um Dienstleistungen f¸r einen neuen Kunden einzurichten, ist die Software, die die TAP-Datens‰tze tats‰chlich verarbeitet, so konzipiert, dass sie skalierbar ist. In der Regel bedarf sie keinerlei ƒnderung, um zus‰tzliche Volumina verarbeiten zu kˆnnen. Etwaige zus‰tzliche Computerhardware, die benˆtigt wird, um zus‰tzliche Verarbeitungsleistung bereitzustellen, kann ñ unabhängig davon, ob sie server- oder mainframe-basiert ist ñ schnell hinzugef¸gt werden, da sie serienm‰flig produziert wird.

Technologische Entwicklungen auf dem Markt

(62)(62) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass es sich bei den relevanten M‰rkten um Technologiem‰rkte handelt, die sich rasch weiterentwickeln. Entsprechend gibt es auch aktuell technische Entwicklungen. In den n‰chsten Jahren kˆnnte sich der Markt f¸r Datenclearing-Dienste im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen und sogar die beteiligten Akteure ver‰ndern. Bei den aktuellen technologischen Entwicklungen, die von der GSMA unterst¸tzt werden, handelt es sich um die ÑNear Real-Time Roaming Data Exchangeì-Technologie (ÑNRTRDEì) und das so genannte ÑHubs-Konzeptì (unter das das ÑOpen Connectivity-Projektì f‰llt).

NRTDRE-Technologie

(63)(63) Die GSM-Betreiber haben darauf hingewiesen, dass der internationale Betrug im Bereich des Roamings seit 2004 betr‰chtlich zugenommen hat und wesentliche Verluste f¸r die Mobilfunknetzbetreiber verursacht. F¸r die Vermeidung und Fr¸herkennung von Betrug ist ein rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen den Mobilfunknetzbetreibern und eine groflfl‰chige Verwendung modernster Werkzeuge durch die Mobilfunknetzbetreiber erforderlich, um die Informationen zu Teilnehmern zu analysieren und auf diese Weise betr¸gerische Verhaltensmuster aufzudecken. Gegenw‰rtig verwenden die GSM-Betreiber High Usage Reports (ÑHURì), um Muster intensiver Nutzung zu erkennen, die ein

45 Der Begriff Ñskalierbarì bezeichnet in der IT-Branche die F‰higkeit, Kapazit‰ten in groflem und kleinem Rahmen ohne ƒnderungen handhaben zu kˆnnen.

46 Bei einem Forum der GSMA im Januar 2006 beteiligten sich 37 Betreiber an einer Erhebung der GSMA und gaben dabei an, dass sich ihre gesamten Verluste aus internationalem Betrug im Bereich des Roamings in der Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 auf ungef‰hr 17,5 Mio. EUR beliefen. Im Bericht wurde beobachtet, dass einige Betreiber zˆgerten, die Verluste durch Betrug offen zu legen, und es wird davon ausgegangen, dass die im Bericht genannten Sch‰tzungen nur einen Bruchteil der gesamten Auswirkungen von internationalem Betrug im Bereich des Roamings auf die Mobilfunkbranche ausmachen.

Anzeichen f¸r betr¸gerische Nutzung sein kˆnnen. Die HUR-Berichte kˆnnen im Rahmen des normalen Datenclearing-Prozesses generiert werden, und es kann daher bis zu 36 Stunden dauern, sie zu erstellen. In dieser Zeit kˆnnen die Mobilfunknetzbetreiber betr‰chtliche finanzielle Verluste erleiden.

(64)(64) Im April 2006 stimmte der Leitende Verwaltungsausschuss der GSMA Antr‰gen der GSMA-Arbeitsgruppe Betrugsforum (ÑFFì, Fraud Forum) und der GSMA-Gruppe f¸r Abrechnung, Buchhaltung und Roaming (ÑBARGì, Billing, Accounting and Roaming Group) zu, in denen die Schlussfolgerung gezogen wurde, die bestehenden Verfahren seien zur Betrugsvermeidung ungeeignet. Der Leitende Verwaltungsausschuss unterst¸tzte Vorschl‰ge von FF und BARG, das gegenw‰rtige Verfahren zur Betrugsvermeidung beim Roaming (n‰mlich HUR) durch die NRTRDE-Technologie zu ersetzen. Aus diesem Grund hat die GSMA f¸r alle GSM-Betreiber die NRTRDE-Technologie als Standard f¸r den Informationsaustausch vorgeschrieben. NRTRDE ist eine Spezifikation der verf¸gbaren technischen und kommerziellen Standards, die es den Mobilfunknetzbetreibern ermˆglichen, die benˆtigte Zeit f¸r den Austausch von Roaming-Anrufdatens‰tzen auf maximal vier Stunden zu reduzieren. Es wird erwartet, dass dieser Standard von den Mitgliedern der GSMA umgesetzt wird. Als Umsetzungsdatum ist gegenw‰rtig Oktober 2008 festgelegt.

(65)(65) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass NRTRDE der erste Schritt zur Errichtung eines Ñreal-time direct data clearingì-Modells, d. h. eines Modells f¸r direktes Datenclearing in Echtzeit, sein kˆnnte. Dies bedeutet also, dass das besuchte Netz bei Verwendung dieser neuen Spezifikation Daten zur Nutzung von GSM-Roaming durch Teilnehmer direkt mit dem Heimatnetz austauschen muss. Dieser Vorgang muss so schnell wie mˆglich und ohne Verwendung des dazwischenliegenden Datenclearing-Zyklus durchgef¸hrt werden. In der NRTRDE-Spezifikation ist festgelegt, dass CDR-Nutzungsdaten von Teilnehmern, die Roaming nutzen, innerhalb von vier Stunden an das Heimatnetz zu senden sind. Die Anmelderin macht geltend, es w‰re f¸r einen NRTRDE-Anbieter kein technologischer Quantensprung, zu diesen Echtzeit-Nutzungsdatens‰tzen auch die zwischen den Betreibern geltenden Tarifdaten hinzuzuf¸gen und sie anschlieflend unverz¸glich zu ¸bertragen. Hierbei w¸rde es sich im Wesentlichen um TAP-Datens‰tze handeln. Diese TAP-Datens‰tze kˆnnten dann direkt mit dem Betreiber des Heimatnetzes ausgetauscht werden, so dass kein dazwischengeschaltetes Datenclearing-Unternehmen mehr erforderlich ist.

(66)(66) Mehrere Softwarefirmen, die sich auf Betrugsvermeidung und ÑUmsatzsicherungì, wie es in der Branche genannt wird, spezialisiert haben, bieten bereits eine NRTRDE-Lˆsung an. Diese Anbieter sind assoziierte Mitglieder der GSMA. Darüber hinaus haben die Datenclearing-Unternehmen bereits NRTRDE-Lˆsungen entwickelt oder sind Partnerschaften mit Softwarefirmen eingegangen, um NRTRDE-Produkte zu vertreiben, die die HUR-Datens‰tze ersetzen sollen, welche bislang von den Datenclearing-Unternehmen selbst generiert wurden.

(67)(67) Daher kann sich die Empfehlung der GSMA bez¸glich der Umsetzung der NRTRDE-Technologie als Chance f¸r Fakturierungssoftware-Unternehmen erweisen, auf dem Markt der heutigen Anbieter von Datenclearing-Diensten Fufl zu fassen . Zu den Untenehmen, die NRTRDE-Lˆsungen angek¸ndigt haben, gehˆren: Syniverse, Fair Isaac (Vereinigte Staaten von Amerika), Optel (Deutschland), Bassett Labs (Schweden), Infobrain (Schweiz), Allround (Ungarn) , StarHome (Israel), EDCH, VeriSign, BSG und Mach. Das eigene NRTRDE-Produkt von Syniverse tr‰gt den Namen DataNet, und das Unternehmen beabsichtigt, bis Ende 2007 mit seiner Einf¸hrung zu beginnen.

Das Open Connectivity-Projekt

(68)(68) Das ÑOpen Connectivity-Projektì wird es den als ÑHubsì fungierenden Clearingstellen ermˆglichen, Clearingpositionen zwischen den Mobilfunknetzbetreibern zu verrechnen. Dadurch ist es nicht mehr nˆtig, mit jedem der mehr als 700 Mobilfunknetzbetreiber einen Vertrag abzuschlieflen. Insbesondere w¸rde anstelle einer separaten Roaming-Vereinbarung mit jedem Mobilfunknetzbetreiber eine einzige Vereinbarung mit dem betreffenden Hub ausreichen. Die erste Phase besteht in der Entwicklung einer Lˆsung f¸r Open Connectivity SMS Hubbing . Die n‰chste Phase besteht in der Verf¸gbarkeit einer Open Connectivity-Roaming-Lˆsung, die f¸r 2008 angestrebt wird. Zu den Mitwirkenden an Versuchen mit Open Connectivity, die ihre Absicht erkl‰rt haben, kommerzielle Open Connectivity-Systeme anzubieten, gehˆren bislang Mach, VeriSign, Syniverse, Sybase 365, TynTec, Clickatel, CITIC, Aicent und Comfone. Am Open Connectivity-Roaming-Projekt wirken Mobilfunknetzbetreiber und zahlreiche Diensteanbieter mit. Dieses Projekt hat das Potenzial, den Markt f¸r die Erbringung von Datenclearing-Diensten betr‰chtlich zu ver‰ndern und wird es unter Umst‰nden sogar Unternehmen, die auf benachbarten M‰rkten t‰tig sind, ermˆglichen, in diesen Bereich einzudringen.

51 Allround hat erst im August 2007 die Verf¸gbarkeit eines Sets von NRTRDE-Softwarewerkzeugen bekannt gegeben, welches das von Allround angebotene Produkt RealIXS erg‰nzen soll, das von Allround als mit allen Funktionen ausgestattetes NRTRDE-Produktangebot bezeichnet wird. Vgl. www.allround.eu.

52 Die GSMA beschreibt SMS Hubbing wie folgt: ÑBeim SMS Hubbing kˆnnen die Betreiber ¸ber eine einzige multilaterale Vereinbarung SMS mit anderen Betreibern abwickeln, die mit denselben oder mit untereinander verbunden Hubs verbunden sind. Diese Vorgehensweise ist deutlich einfacher und schneller als die Verwaltung einer bilateralen Vereinbarung zu SMS mit jedem kooperierenden SMS-Partner. Mit diesem neuen Ansatz kˆnnen die Betreiber problemlos die Reichweite ihrer SMS-Dienste ausweiten, w‰hrend sie gleichzeitige operative Effizienz und finanzielle Einsparungen erzielen.ì Quelle: www.gsmworld.com.

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B. Unilaterale Effekte

(69)(69) Der geplante Zusammenschluss f¸hrt nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs, insbesondere in Bezug auf einseitige Preiserhˆhungen. F¸r die folgende Analyse wird vom EWR-Markt als dem kleinsten denkbaren r‰umlichen relevanten Markt ausgegangen. Diese Schlussfolgerung tr‰fe jedoch umso mehr f¸r einen Markt zu, der hinsichtlich seiner r‰umlichen Ausdehnung als Weltmarkt anzusehen w‰re. Auf dem Weltmarkt w‰ren die Marktanteile eines Zusammenschlusses aus Syniverse und BSG geringer als auf dem EWR-Markt. Auflerdem w‰ren auf dem Weltmarkt neben Mach, BSG und Syniverse, die gegenw‰rtig die einzigen aktiven Unternehmen auf dem EWR-Markt sind, VeriSign, EDCH und ARCH aktiv. Selbst wenn BSG und Syniverse auf dem Weltmarkt als enge Wettbewerber angesehen w¸rden, da beide auf dem EWR-Markt aktiv sind, h‰tten die Schlussfolgerungen eher mehr G¸ltigkeit als bei einem Markt, der von vornherein auf den EWR beschr‰nkt ist.

(70)(70) Die Analyse der Daten ¸ber Ausschreibungen und den Wechsel von Anbietern hat ergeben, dass Syniverse und BSG keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck aufeinander aus¸ben und dass Mach einen st‰rkeren Druck sowohl auf Syniverse als auch auf BSG ausge¸bt hat. Auflerdem haben die Anbieter aufgrund der Merkmale des Marktes f¸r Datenclearing-Dienste einen starken Anreiz, um jeden zur Erneuerung anstehenden Vertrag hart zu k‰mpfen.

(71)(71) Trotz der hohen Marktanteile des fusionierten Unternehmens h‰tten bestehende und potenzielle Anbieter die Mˆglichkeit und den Anreiz, im Fall eines Preisanstiegs in den Markt f¸r Datenclearing-Dienste im EWR einzusteigen. Dies w¸rde das Unternehmen nach dem Zusammenschluss von einer einseitigen Behinderung des Wettbewerbs abhalten. Dar¸ber hinaus kˆnnte sich der Markt in den n‰chsten Jahren aufgrund der aktuellen technischen Entwicklungen bei der Erbringung von Datenclearing-Diensten hinsichtlich der Akteure und Dienstleistungen ver‰ndern.

Syniverse und BSG ¸bten keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck aufeinander aus

(72)(72) In diesem Abschnitt werden die Daten ¸ber Ausschreibungen und den Wechsel von Anbietern untersucht, die von der Anmelderin und den Kunden bereitgestellt wurden, um festzustellen, ob Syniverse und BSG besonderen Wettbewerbsdruck aufeinander aus¸ben und ob folglich der geplante Zusammenschluss mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu einseitigen Preiserhˆhungen f¸hren wird. Die Analyse konzentriert sich auf die Beteiligung der Datenclearing-Unternehmen an Ausschreibungen und auf die von Kunden bereitgestellten Daten zur Rangfolge. Dar¸ber hinaus werden Angebotspreise und das Verhalten der Mobilfunknetzbetreiber bez¸glich eines Anbieterwechsels, insbesondere von Syniverse zu BSG und umgekehrt, untersucht .

(73)(73) Diese Analyse wird mit zwei verschiedenen Datens‰tzen durchgef¸hrt. Ein Datensatz basiert auf Informationen, die von den Kunden bereitgestellt wurden, der andere auf Daten, die haupts‰chlich von den beteiligten Unternehmen bereitgestellt wurden.

Beteiligung an Ausschreibungen

(74)(74) Den von der Anmelderin wie auch von den Kunden vorgelegten Angaben ¸ber die Beteiligung an Ausschreibungen war zu entnehmen, dass sowohl BSG als auch Syniverse in Mach einen starken Konkurrenten hatten. Die Analyse der bei der Marktuntersuchung zusammengetragenen Daten zu Ausschreibungen ergab, dass BSG und Syniverse nie die beiden einzigen Bieter bei einer Ausschreibung waren. In F‰llen, in denen sich nur zwei Clearing-Unternehmen an einer Ausschreibung beteiligten, handelte es sich entweder um BSG und Mach oder um Mach und Syniverse . Dies bedeutet, dass die Mobilfunknetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren mit nur zwei Bietern, n‰mlich Mach und BSG bzw. Mach und Syniverse, f¸r hinreichend vom Wettbewerb bestimmt hielten.

(75)(75) In den ¸brigen F‰llen gab es mindestens einen dritten Bieter, bei dem es sich meist um Mach handelte. Die im n‰chsten Abschnitt erˆrterten Rangfolgedaten deuten darauf hin, dass Mach weiterhin sehr effektiven Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen aus¸ben w¸rde. Die Daten zeigten, dass sich neben BSG, Syniverse und Mach (sowie von Mach ¸bernommenen Unternehmen) andere Akteure, n‰mlich EDCH und Comfone an Ausschreibungen beteiligten.

Ausschreibungen, Rangfolge, Analyse der Preisangebote, Wechsel von Datenclearing-Anbietern) wird die Analyse zun‰chst mit den Daten der Kunden durchgef¸hrt. Die meisten Antworten gingen jedoch von den Kunden von BSG und Syniverse ein, was bedeutet, dass Mach in dieser Untersuchung nicht gem‰fl seinem Marktanteil vertreten ist und die Daten die Wettbewerbsbeziehung von Syniverse und BSG mˆglicherweise ¸berhˆht darstellen. In einem zweiten Schritt wird die Analyse mit dem von der Anmelderin bereitgestellten Datensatz durchgef¸hrt, welcher ebenfalls mit Daten Dritter, beispielsweise von Mach, erg‰nzt wurde.

54 Daten der Kunden: 7 von 20 Ausschreibungen; Daten der Anmelderin: 21 von 53 Ausschreibungen.

55 Daten der Kunden: 1 von 20 Ausschreibungen; Daten der Anmelderin: 4 von 53 Ausschreibungen.

Rangfolge

(76)56 (76) Die Analyse der Daten zur Rangfolge, die von den Kunden bereitgestellt wurden, hat gezeigt, dass BSG und Syniverse keinen starken Wettbewerbsdruck aufeinander aus¸bten. Die Analyse dieser Daten ergab vielmehr, das Syniverse und BSG nur in sehr seltenen F‰llen in einer Ausschreibung die Pl‰tze eins und zwei belegten. Bei den 20 Ausschreibungen, f¸r die Daten der Kunden zur Verf¸gung standen, wurden BSG und Syniverse nur in einem Fall auf den Pl‰tzen eins und zwei eingestuft. Mit Ausnahme dieses einen Falles belegte stets Mach den zweiten Platz in Ausschreibungen, bei denen BSG oder Syniverse als Gewinner hervorging.

(77)(77) Diese Analyse l‰sst daher die Schlussfolgerung zu, dass Mach einen sehr viel st‰rkeren Wettbewerbsdruck auf Syniverse und BSG aus¸bte als BSG und Syniverse aufeinander.

Analyse der Preisangebote

(78)(78) Wie in Randnummer (59) dargelegt wurde, hat die Marktuntersuchung gezeigt, dass die Preise f¸r GSM-Datenclearing im EWR in den letzten Jahren betr‰chtlich gesunken sind. Dar¸ber hinaus wurden die Preisangebote untersucht, um festzustellen, ob BSG und Syniverse einen starken Wettbewerbsdruck aufeinander aus¸bten und ob insbesondere die Beteiligung von Syniverse an einer Ausschreibung Auswirkungen auf das Preisangebot von BSG hat . Die Ergebnisse der Analyse zeigen, dass die Preisangebote von BSG nicht davon beeinflusst werden, ob sich Syniverse ebenfalls an der betreffenden Ausschreibung beteiligte, was darauf hindeutet, dass Syniverse keinen starken Wettbewerbsdruck auf die Preise von BSG aus¸bt . Folglich w¸rde der geplante Zusammenschluss keinen

nennenswerten Wettbewerbsdruck auf BSG wegnehmen, und das fusionierte Unternehmen w‰re nicht in der Lage, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens die Preise einseitig zu erhˆhen.

Wechsel von Datenclearing-Anbietern

(79)(79) Die Anmelderin macht geltend, ein Mobilfunknetzbetreiber kˆnne ohne Schwierigkeiten den Datenclearing-Anbieter wechseln und derartige Wechsel k‰men h‰ufig vor. Die Anmelderin behauptet, dass Ñes keine finanziellen oder betrieblichen Hindernisse gibt, wenn sich ein Mobilfunknetzbetreiber dazu entschlielflt, den Anbieter zu wechseln. Wenn sich ein Mobilfunknetzbetreiber zu einem solchen Schritt entscheidet, informiert er lediglich sein aktuelles Datenclearing-Unternehmen, damit dieses die erforderlichen Dateien an den neuen Anbieter ¸bertr‰gt.ìZur Unterst¸tzung dieser Behauptung zitiert die Anmelderin zahlreiche F‰lle, in denen die Mobilfunknetzbetreiber ihren Datenclearing-Dienst gewechselt und dabei auf Syniverse bzw. BSG ¸bertragen haben. Sie argumentiert, ein Wechsel sei ein unkomplizierter Prozess mit standardisierten Testverfahren und Telekommunikationsprotokollen, die mit dem Wechsel einhergehenden Kosten seien begrenzt, der personelle Aufwand seitens des Kunden sei nur gering (ein oder zwei Mitarbeiter), und der Wechsel kˆnne in der Regel in drei bis zwˆlf Wochen vollzogen werden .

(80)(80) Entgegen der Beschreibung der Anmelderin, derzufolge ein Wechsel lediglich in der bloflen Anweisung an den bisherigen Anbieter besteht, die erforderlichen Dateien an den neuen Anbieter zu senden, antwortete ein Groflteil der Kunden, ein Wechsel sei keine solch einfache Angelegenheit. Den Sch‰tzungen der Kunden zufolge sind die Kosten f¸r den Wechsel des Anbieters je nach Grˆfle des Mobilfunknetzbetreibers sehr unterschiedlich, und es d¸rfte im Durchschnitt zwischen einem und sechs Monaten dauern, einen solchen Wechsel zu vollziehen. Obwohl ein Wechsel des Datenclearing-Anbieters mit einem gewissen Zeitaufwand und gewissen Kosten einhergeht, war die Mehrzahl der Mobilfunknetzbetreiber jedoch der Ansicht, dass tats‰chlich die Mˆglichkeit des Wechsels besteht.

(81)(81) Ungeachtet der diversen Kosten und Anstrengungen, die mit dem Wechsel des Anbieters verbunden sind, best‰tigte die Marktuntersuchung, dass ein solcher Wechsel mˆglich ist und dass es viele Beispiele von Mobilfunknetzbetreibern gibt, die ihren Anbieter von Datenclearing-Diensten gewechselt haben. Die mit dem Wechsel einhergehenden Kosten kˆnnen durch die wechselbedingten Einsparungen ausgeglichen werden. Die Kommission hat festgestellt, dass es zwischen 2004 und 2007 im EWR mehrmals zu einem Wechsel des Anbieters kam. Die Daten zu den Wechseln lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gem‰fl den von den Kunden bereitgestellten Daten f¸hrten f¸nf Ausschreibungen dazu, dass der

59 Anhang I Nummer 48 der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

60 Abschnitt 5 der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

61 Von den 33 Kunden, die eine Antwort abgaben, sagten 55 %, ein Wechsel sei nicht einfach. 30 % waren der Ansicht, ein Wechsel sei einfach, während 15 % keiner dieser Aussagen zustimmte.

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Mobilfunknetzbetreiber den Anbieter wechselte, was 25 % der untersuchten F‰lle entspricht (28 %, wenn die beiden Mobilfunknetzbetreiber ausgeklammert werden, die zuvor keine Anbieter nutzten). Gem‰fl den von der Anmelderin bereitgestellten 62 Daten gab es zehn Anbieterwechsel, was 19 % der untersuchten F‰lle entspricht . Die Anmelderin beschreibt weitere weltweite Beispiele aus der Zeit von 2003 bis 63 2007 . Die Marktuntersuchung ergab zudem, dass ein Wechsel von BSG zu Syniverse (oder umgekehrt) äuflerst selten ist. In Bezug auf alle erhaltenen Daten f¸hrte nur eine Ausschreibung zu einem Wechsel zwischen BSG und Syniverse, während in allen anderen F‰llen ein Wechsel von oder zu Mach erfolgte.

Die Merkmale des Marktes f¸r Datenclearing-Dienste

(82)(82) Aufgrund der Merkmale des Marktes f¸r Datenclearing-Dienste gibt es Anreize f¸r die Anbieter, sich einen intensiven Wettbewerb zu liefern, so dass es unwahrscheinlich ist, dass das fusionierte Unternehmen einseitig die Preise erhˆht.

(83)(83) Erstens gibt es, wie in den Randnummern (60) und (61) ausgef¸hrt, keine Kapazit‰tszw‰nge auf dem Markt f¸r Datenclearing-Dienste, sodass die Wettbewerber ohne Schwierigkeiten Dienste f¸r weitere Kunden erbringen kˆnnten, wenn das fusionierte Unternehmen einseitig die Preise erhˆhen w¸rde.

(84)(84) Zweitens sind die Grenzkosten beim Datenclearing f¸r diejenigen Anbieter gering, die daf¸r ihre eigenen Anlagen nutzen. Da mit anderen Worten die Mehrkosten f¸r das Erbringen von Dienstleistungen f¸r einen weiteren Kunden vergleichsweise begrenzt sind, impliziert dies, wie in Randnummer (60) erl‰utert, dass zus‰tzliche Einnahmen grˆfltenteils einen Gewinn f¸r den erfolgreichen Bieter darstellen w¸rden. Dies f¸hrt zu hohen Opportunit‰tskosten beim Verlust eines bestehenden oder potenziellen Kunden. Daher gibt es starke Anreize f¸r die Anbieter, um jeden zur Erneuerung anstehenden Vertrag aggressiv zu k‰mpfen und mˆglichst viele Ausschreibungen zu gewinnen, um die zuwachsbezogenen Ertr‰ge zu erhˆhen.

(85)(85) Die mit einzelnen Kunden erzielten Erlˆse sind zum Teil betr‰chtlich. Ein einzelner grofler Mobilfunknetzbetreiber kann einen betr‰chtlichen Anteil des gesamten Jahresumsatzes und der Gewinne vor Steuern eines Datenclearing-Unternehmens ausmachen. Bei BSG machen die sechs grˆflten Kunden ungef‰hr [55-65]*% seines Umsatzes mit GSM-Datenclearing aus. Bei Syniverse machen die drei grˆflten Kunden im EWR ([Ö]*, [Ö]* und [Ö]*) mehr als [80-95]*% seines Umsatzes mit GSM-Datenclearing im EWR aus, wobei allein auf [Ö]* und [Ö]* [Ö]*% entfallen. Der Verlust eines dieser Vertr‰ge h‰tte betr‰chtliche Auswirkungen auf die Finanzkraft der fusionierten Unternehmen. Die Anmelderin bringt vor, Datenclearing-Anbieter w¸rden sehr empfindlich auf Preis‰nderungen reagieren, die eine ernsthafte Gefahr des Verlusts eines solchen Vertrags mit sich bringen.

62 21 %, wenn die f¸nf Mobilfunknetzbetreiber ohne vorherigen Anbieter sowie eine noch laufende Ausschreibung ausgeklammert werden.

63 Abschnitt 5 der am 1. August 2007 eingegangenen Antwort der Anmelderin auf die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

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(86)(86) Und schliefllich kˆnnen Datenclearing-Unternehmen betr‰chtliche potenzielle Folgeeinnahmen aus der Erbringung anderer Dienstleistungen erzielen. Wie in Randnummer 20 dargelegt wurde, steht der Markt f¸r Datenclearing-Dienste eng mit anderen Produkten und Dienstleistungen in Beziehung, die Datenclearing-Unternehmen als Anreiz dienen, aggressiv um jeden Mobilfunknetzbetreiber zu k‰mpfen, um die verwandten Produkte und Dienstleistungen verkaufen zu kˆnnen. Im Verlauf der Marktuntersuchungen gaben die Mobilfunknetzbetreiber an, dass sie bei der Auswahl eines Datenclearing-Unternehmens ber¸cksichtigen, ob dieser weitere Dienstleistungen anbieten kann. Nach dem Vollzug des geplanten Zusammenschlusses werden die Einnahmen von Syniverse aus seinen weltweiten Datenclearing-Aktivit‰ten ungef‰hr [15-25]*% seiner gesamten Einnahmen weltweit ausmachen. Daher g‰be es f¸r Syniverse folglich einen groflen Anreiz, um jeden Mobilfunknetzbetreiber zu k‰mpfen, um seine sonstigen Produkte und Dienstleistungen wie Mitteilungsinteroperabilit‰t, GPRS-Netz-Roaming oder Nummern¸bertragbarkeit verkaufen zu kˆnnen. In gleicher Weise konnte BSG f¸r seine Datenclearing-Kunden wie dem Orange-Konzern (SNOBS ñ eine kundenspezifische Lˆsung f¸r Orange, WLAN), T-Mobile Austria (WLAN), KPN und Orange Caraibe (Interconnect) weitere Dienstleistungen erbringen Auch Mach, EDCH, VeriSign und ARCH bieten allesamt neben dem Datenclearing weitere Dienstleistungen.

Potenzielle Bieter

(87)(87) Wie in Randnummer (20) angemerkt wurde, haben die bestehenden, weltweit agierenden Datenclearing-Unternehmen gezeigt, dass sie in der Lage sind und den Anreiz haben, auf den EWR-Markt f¸r Datenclearing-Dienste einzudringen. Diesbez¸glich hat die Marktuntersuchung ergeben, dass mehrere Mobilfunknetzbetreiber ARCH, EDCH, VeriSign und Comfone zweifelsohne f¸r ernstzunehmende Bieter halten.

Potenzielle Wettbewerber

(88)(88) Die Marktuntersuchung hat auch gezeigt, dass potenzielle Unternehmen, die in den Markt eindringen kˆnnten, wahrscheinlich sind, insbesondere, wenn nach dem Zusammenschluss die Preise steigen sollten. Neben den bestehenden, weltweit t‰tigen Datenclearing-Unternehmen gibt es andere Akteure, die mˆglicherweise den Anreiz haben, in den EWR-Markt einzutreten. Aufgrund der gegenw‰rtigen technologischen Entwicklungen, der grˆfleren Bandbreite der von den Mobilfunknetzbetreibern angebotenen Dienstleistungen und der Konzentration auf dem Telekommunikationssektor wird erwartet, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber von mehreren Fakturierungssystemen weg- und auf weniger Systeme hinbewegen werden, die mehrere Dienste und Technologien unterst¸tzen kˆnnen. Wie im Abschnitt ¸ber den sachlich relevanten Markt dargelegt wurde, haben die Ergebnisse der Marktuntersuchung gezeigt, dass der Datenclearing-Markt eng mit M‰rkten in Beziehung steht, die andere Dienstleistungen f¸r Mobilfunknetzbetreiber umfassen. In diesem Kontext lassen sich weitere bestehende oder potenzielle Wettbewerber in verwandten oder benachbarten M‰rkten ermitteln, bei denen es wahrscheinlich erscheint, dass sie ebenfalls Datenclearing-Dienste anbieten kˆnnten.

(1) Allround

(89)(89) Allround ist eine europ‰ische Personengesellschaft mit Sitz in Ungarn, deren Kundenbestand sich auf Nordamerika, Europa, den Nahen Osten, Afrika sowie auf ¸ber 20 weitere L‰nder erstreckt. Allround bietet Software-Lˆsungen f¸r Betreiber im Bereich der Telekommunikation mit Anwendungen f¸r das Testen von Fakturierungssystemen, CDR-Handhabung und -Analyse, TAP-Umwandlung, Roaming-Verwaltung, Betrugserkennung und Revenue Management. Allround bietet Spitzentechnologie und Know-how im Bereich CDR- und TAP-Handhabung (wie Bearbeiten, Filtern, Vergleichen, Kompilieren, Analysieren und Korrigieren). Das Unternehmen ist seit April 2002 assoziiertes Mitglied der GSM Association.

(90)(90) Im Verlauf der Marktuntersuchung erkl‰rte Allround, der traditionelle Bereich des GSM-Datenclearings sei zwar ein gut eingef¸hrter, ges‰ttigter Markt, die Umbildung und Ver‰nderung der Marktsituation durch die neue, von der GSM Association gefˆrderte Initiative f¸r zwischen den Betreibern angesiedelte Hubs und das NRTRDE-Verfahren (wie in den Randnummern (63) bis (67) dargelegt), w¸rden jedoch neue Gesch‰ftschancen f¸r das Unternehmen erˆffnen. Als Reaktion auf die von Allround erachteten Bed¸rfnisse dieses neuen Marktes hat das Unternehmen sogar eine Palette von Produkten und Dienstleistungen entwickelt, die die Betreiber unterst¸tzen sollen, die NRTRDE-Anforderung zu erf¸llen. Dar¸ber hinaus bietet Allround gleichzeitig alternative und erg‰nzende Lˆsungen zu den Datenclearing-Diensten, die gegenw‰rtig auf dem Markt angeboten werden.

(91)(91) Konkret bietet Allround gegenw‰rtig sein Produkt AllRoamer an, bei dem es sich um ein vollst‰ndiges, integriertes System f¸r die Roaming-Verwaltung handelt, mit dem Mobilfunkanbieter Verkehrsdaten (TAP) sowohl direkt als auch ¸ber Anbieter von Datenclearing-Diensten austauschen kˆnnen. Das Produkt ist lizenzbasiert und wird am Standort des Betreibers installiert. AllRoamer ist eine Programmsammlung, die eine vollst‰ndige, integrierte Lˆsung f¸r alle Aufgaben des Roaming-Gesch‰fts bereitstellt, einschliefllich: Roaming zwischen Betreibern; Verwaltung von Kontakten und Partnern; Formatierung und ‹bertragung von Dateien; Preisermittlung und Festlegung neuer Preise f¸r Anrufe; Tests; Integration in Finanz-, Abrechnungs-, CRM- und Data-Warehouse-Systeme. Obwohl dieses Produkt als vollst‰ndiger Ersatz f¸r Datenclearing-Dienste angesehen werden kˆnnte, kann die Tatsache, dass fast jeder Betreiber mehrere Hundert Roaming-Partner hat, den direkten Datenaustausch zu einer nicht praktikablen Angelegenheit machen.

(92)(92) Auflerdem entwickelt Allround sein Produkt RealXS sowie weitere Dienste einschliefllich Clearing, die mit NRTRDE in Verbindung stehen. Als NRTRDE-Lˆsung der neuen Generation ist RealXS ein eigenst‰ndiges System, das am Standort des Betreibers l‰uft und es ihm sowohl auf Sender- als auch Empf‰ngerseite gestattet, die NRTRDE-Spezifikation einzuhalten. RealXS ist auflerdem entweder ein vollst‰ndiger Ersatz f¸r traditionelle Datenclearing-Dienste oder kann zusammen mit NRTRDE-Clearing-Anbietern eingesetzt werden.

(93)(93) Insbesondere wenn der Markt, wie in den Randnummern (63) bis (67) beschrieben, die technologischen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Einf¸hrung von NRTRDE durchl‰uft, wird Allround mˆglicherweise Gelegenheit haben, ebenfalls Datenclearing-Dienste zu erbringen.

(2) Infobrain

(94)(94) Infobrain, ein europ‰isches Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, stellt Software f¸r GSM-Betreiber und f¸r Clearing-Unternehmen in aller Welt bereit. Das Unternehmen bietet vollst‰ndige Auslagerungsdienste f¸r Datenclearing und Roaming-Verwaltung. Sein Produkt ROAMit kann alle Funktionen ausf¸hren, die f¸r das GSM-Datenclearing benˆtigt werden.

(95)(95) Gegenw‰rtig wird ROAMit von Infobrain sowohl im EWR als auch in mehreren L‰ndern weltweit angeboten (Saudi-Arabien, Paraguay, Chile, Venezuela). Infobrain gab an, ROAMit werde im Allgemeinen an Mobilfunknetzbetreiber verkauft, es kˆnne jedoch auch an Datenclearing-Unternehmen verkauft werden. Obwohl ROAMit tats‰chlich alle Aspekte des Datenclearings abdeckt, entscheiden sich einige Mobilfunknetzbetreiber, nicht alle angebotenen Funktionen zu nutzen, sondern ¸berlassen aus verschiedenen Gr¸nden einige der Aufgaben den Datenclearing-Unternehmen, beispielsweise wegen der Erfahrung des Personals oder einfach aus Gr¸nden der Bequemlichkeit.

(96)(96) Gegenw‰rtig ist Infobrain aus folgenden Gr¸nden in der Lage, auf den Markt f¸r GSM-Datenclearing im EWR einzudringen: (i) Das Unternehmen ist ¸ber seinen Partner Wireless Solutions International (ÑWSIì), der GSM-Datenclearing-Dienste in den Vereinigten Staaten von Amerika erbringt, bereits in diesem Gesch‰ft aktiv; (ii) seine Produkte erbringen Datenclearing-Dienste auf Hochsee-Linienschiffen; (iii) es hat Niederlassungen in ÷sterreich, Deutschland, Rum‰nien und der Schweiz. Auflerdem hat Infobrain bei der Marktuntersuchung aus zwei Gr¸nden Anreiz gezeigt, auf den Datenclearing-Markt im EWR einzudringen: (i) Infobrain ist selbst bei sinkenden Preisen bez¸glich der Preise wettbewerbsf‰hig, und (ii) seine Software basiert nicht auf den alten Mainframe-Systemen, sondern l‰uft auf Unix, Linux und Windows, die kosteng¸nstiger sind.

(97)(97) In den vergangenen drei Jahren hat sich Infobrain an mehreren Ausschreibungen von Mobilfunknetzbetreibern beteiligt, ging jedoch in keinem Fall als Gewinner hervor. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich BSG, wie in Randnummer (39) dargelegt, entschied, seine Datenclearing-Dienste in Nordamerika durch Lizenzierung der ROAMit-Plattform von Infobrain auszuweiten. Infobrain bot BSG einen ausgelagerten Dienst an, bei dem Infobrain das System in seinem Datenzentrum betreiben konnte, wodurch das Unternehmen effektiv zu einem im Auftrag von BSG t‰tigen Clearing-Unternehmen wurde. BSG musste daher keine Software in den Vereinigten Staaten von Amerika installieren und konnte einfach die TAP-Nutzungsdatens‰tze auf elektronischem Weg an Infobrain in der Schweiz ¸bermitteln.

(3) Ericsson

(98)(98) Ericsson ist ein multinationales Unternehmen, welches Software-Lˆsungen bietet, die alle f¸r das Datenclearing erforderlichen Funktionen enthalten. Es bietet insbesondere die Ericsson Roaming Billing Solution einschliefllich der zugehˆrigen professionellen Dienste, deren Umfang alle ¸blicherweise benˆtigten GSM-Datenclearing-Dienste abdeckt. Diese Lˆsung unterst¸tzt mehrere TAP- und RAP-Formate und erlaubt die Verwaltung der Roaming-Fakturierungs- und -Abrechnungsprozesse ohne die Abh‰ngigkeit und die Kosten, die mit der Verwendung von Clearing-Unternehmen einhergehen. W‰hrend der Marktuntersuchung gab Ericsson ebenfalls an, dass es beabsichtigt, Softwareprodukte und -dienste f¸r NRTRDE bereitzustellen.

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Gegenmacht der K‰ufer

(99)(99) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Mobilfunknetzbetreiber aufgrund der j¸ngsten Konsolidierung in diesem Sektor und durch ausgefeiltere Ausschreibungsverfahren Gegenmacht aus¸ben kˆnnen. Insbesondere verf¸gen die Mobilfunknetzbetreiber aufgrund ihrer soliden finanziellen Position und des Umfangs ihrer Gesch‰fte unter Umst‰nden ¸ber eine starke Verhandlungsposition. Die Mobilfunknetzbetreiber kˆnnen ihre Finanzressourcen und ihre Ausdehnung wirksam einsetzen, um Einfluss auf den Kaufprozess zu nehmen und neu auf den Markt eintretende Akteure zu unterst¸tzen. Wie in Randnummer (56) dargelegt wurde, sind sie in der Lage, ausgefeilte Prozesse f¸r die Auftragsvergabe zu entwickeln, um so die bestmˆglichen Preis- und Service-Level-Vereinbarungen zu erzielen.

(100)(100) Mehre Akteure auf dem Datenclearing-Markt auflerhalb des EWR haben eindeutig zu verstehen gegeben, dass eine Mˆglichkeit f¸r das Eindringen in den EWR-Markt darin best¸nde, dass die Mobilfunknetzbetreiber diesen Vorgang finanziell unterst¸tzen w¸rden. Die meisten der gegenw‰rtigen Datenclearing-Anbieter hatten ihren Ursprung in Mobilfunknetzbetreibern. Die Mobilfunknetzbetreiber sind daher sachkundige, gut informierte K‰ufer, die einem Unternehmen, an das sie das Datenclearing auslagern, pr‰zise Spezifikationen nennen und es auffordern kˆnnten, eine Lˆsung zu pr‰sentieren. Die Fˆrderung eines neuen Markteintritts kˆnnte auf zweierlei Weise erfolgen. Erstens kˆnnten im EWR ans‰ssige Mobilfunknetzbetreiber Datenclearing-Unternehmen, die bis dato nur auflerhalb des EWR t‰tig sind, auffordern, sich an ihren Ausschreibungen zu beteiligen, und (etwa unter der Auflage, dass diese Akteure beispielsweise eine Niederlassung im EWR einrichten) mit diesen Vertr‰ge schlieflen. Zweitens kˆnnten die Mobilfunknetzbetreiber Akteure, die Fakturierungssoftware f¸r Roaming anbieten, ersuchen, ausgelagerte Datenclearing-Dienste zu ¸bernehmen. Dadurch w¸rde der Markteintritt der in den Randnummern (88) bis (98) genannten Akteure noch wahrscheinlicher.

64 Die Anmelderin zitiert Folgendes als Beleg f¸r die Konsolidierung unter den Mobilfunknetzbetreibern: Die Deutsche Telekom (Deutschland) erwarb 1999 One2One (Vereinigtes Kˆnigreich); Mannesmann (Deutschland) erwarb 1999 Orange (Vereinigtes Kˆnigreich); France Telecom erwarb 2000 Mobilcom (Deutschland); France Telecom erwarb 2000 Orange (Vereinigtes Kˆnigreich); Vodafone erwarb 2000 Mannesmann (Deutschland); BPL fusionierte 2001 mit Bula-AT&T-Tata in Indien; British Telecom (Vereinigtes Kˆnigreich) erwarb 2001 Viacy (Deutschland); British Telecom erwarb 2001 Digifone (Irland); Vodafone erwarb 2001 Airtel (Spanien); Vodafone erwarb 2001 Eircell (Irland); Telia (Schweden) erwarb 2002 Sonera (Schweden); Vodafone erwarb 2002 Arcor (Deutschland); Vodafone erwarb 2003 Singleport (Vereinigtes Kˆnigreich); Cingular erwarb 2004 AT&T Wireless in den Vereinigten Staaten von Amerika; TeliaSonera A/S erwarb 2004 Orange A/S (D‰nemark); T-Mobile (Europa und Vereinigte Staaten von Amerika) erwarb 2004 Polska Telefonia Cyfrowa (Polen); France Telecom erwarb 2005 die Kontrolle ¸ber Amena in Spanien; Telefonica (Spanien) erwarb 2005 O2 (Vereinigtes Kˆnigreich); Tele2 (Schweden) erwarb 2005 Versatel (Belgien und Niederlande); Vodafone erwarb 2005 Oskar Mobile und Mobifon (Tschechische Republik und Rum‰nien); T-Mobile Austria erwarb 2006 Telering.

33

Schlussfolgerung zu unilateralen Effekten

(101)(101) Aus der obigen Analyse kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Bedenken im Hinblick auf unilaterale Effekte aufwerfen w¸rde. Tats‰chlich hat die Analyse der Daten ¸ber Ausschreibungen und den Wechsel von Anbietern ergeben, dass Syniverse und BSG keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck aufeinander ausge¸bt haben. Hingegen hat Mach st‰rkeren Druck sowohl auf Syniverse als auch auf BSG ausge¸bt. F¸r die Zukunft ist zu erwarten, dass Mach weiterhin starken Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen aus¸ben und es daran hindern wird, die Preise einseitig zu erhˆhen.

(102)(102) Des Weiteren hat die Marktuntersuchung erheben, dass neben Mach, BSG und Syniverse viele Kunden EDCH, VeriSign und Comfone f¸r potenzielle ernst zu nehmende Bieter halten, und die Marktuntersuchung hat zumindest teilweise gezeigt, dass diese Unternehmen die Mˆglichkeit und den Anreiz haben, auf den EWR-Markt vorzudringen. Die Untersuchung hat auflerdem ergeben, dass weitere potenzielle Wettbewerber, insbesondere Softwareh‰user, in der Lage sind, auf den EWR-Markt f¸r Datenclearing-Dienste einzudringen, da sie bereits Softwarewerkzeuge liefern, die Datenclearing ausf¸hren kˆnnen. Ihr Anreiz, auf den EWR-Markt f¸r Datenclearing einzudringen, kˆnnte durch aktuelle technologische Entwicklungen verst‰rkt werden. Die Mobilfunknetzbetreiber haben auflerdem die Mˆglichkeit, ein solches Eindringen auf den Markt wahrscheinlicher zu machen, indem sie es finanziell unterst¸tzen.

(103)(103) Diese Schlussfolgerungen werden f¸r einen Markt gezogen, der r‰umlich auf den EWR beschr‰nkt ist. Angesichts der oben dargelegten Gr¸nde haben sie umso mehr G¸ltigkeit f¸r den Weltmarkt.

C. Koordinierte Effekte

(104)(104) Bei Betrachtung der Marktanteile w¸rde der Zusammenschluss zu einem Marktanteil der beiden grˆflten Wettbewerber von [70-90]*% ([50-60]*% f¸r Mach und [30-40]*% f¸r das Unternehmen nach dem Zusammenschluss) auf dem Weltmarkt und zu [90-100]*% ([55-65]*% f¸r Mach und [40-50]*% f¸r das fusionierte Unternehmen) auf dem EWR-Markt f¸r Datenclearing f¸hren. Angesichts dieser vergleichsweise symmetrischen Marktanteile von Mach und den beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss war es wichtig zu pr¸fen, ob das Zusammenschlussvorhaben Mach und das fusionierte Unternehmen in die Lage versetzen kˆnnte, Preiserhˆhungen zu koordinieren bzw. ob das Zusammenschlussvorhaben ihnen dies deutlich erleichtern w¸rde.

(105)(105) Um zu bewerten, ob es auf dem Markt bereits eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung gibt, pr¸fte die Kommission anhand einer gemischten Reihe von Indizien, die dem Vorhandensein einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung innewohnen, ob die drei Bedingungen f¸r eine stillschweigende Koordinierung erf¸llt sind. Das Marktverhalten in der Vergangenheit deutet nicht auf betr¸gerische Absprachen hin. Die Marktuntersuchung hat insbesondere belegt, dass es vergleichsweise h‰ufig zu einem Wechsel des Anbieters f¸r Datenclearing-Dienste kommt, wie in Randnummer (79) detailliert dargelegt wurde. Dar¸ber hinaus hat die Marktuntersuchung ergeben,

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dass die Preise in den letzten Jahren stark gesunken sind und dieser Trend vor dem Eindringen von Syniverse in den EWR begann . Wie in Randnummer (62) ausgef¸hrt, sind aufgrund der gegenw‰rtigen technologischen ƒnderungen weitere betr‰chtliche Ver‰nderungen in der Branche zu erwarten. Diese Entwicklungen w¸rden die Mˆglichkeit der Marktteilnehmer, eine betr¸gerische Vereinbarung zu erreichen und aufrechtzuerhalten, schm‰lern. Weiter beeintr‰chtigt wird diese Mˆglichkeit dadurch, dass diese technologischen Entwicklungen mˆglicherweise zum Eintritt von Fakturierungssoftware-Anbietern in den Markt f¸r Datenclearing-Dienste f¸hren. Eine stillschweigende Koordinierung wird allgemein als unvereinbar mit der Dynamik und den Schwankungen des betreffenden sachlich relevanten Marktes angesehen.

(106) Angesichts der Merkmale des Marktes f¸r Datenclearing-Dienste erscheint es auflerdem unwahrscheinlich, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu koordinierten Effekten f¸hren w¸rde. Damit eine wirksame betr¸gerische Absprache erfolgen kann, m¸ssen die folgenden Bedingungen erf¸llt sein. Erstens muss eine gemeinsame Verst‰ndigung ¸ber die Bedingungen der Koordinierung erzielt werden. Zweitens muss ausreichend Transparenz auf dem Markt gegeben sein, damit die koordinierenden Unternehmen ¸berwachen kˆnnen, ob es zu einem von der betr¸gerischen Vereinbarung abweichenden Verhalten kommt. Drittens muss die Mˆglichkeit gegeben sein, einen Abschreckungsmechanismus zu aktivieren, wenn ein abweichendes Verhalten seitens eines der Unternehmen festgestellt wird. Und schlieflich sollte die Reaktion von Markteinsteigern das Ergebnis der beabsichtigten Koordinierung nicht gef‰hrden. Die Bewertung dieser Kriterien, die f¸r den Fall der Schaffung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung festgelegt wurden, hat gleichermaflen f¸r die Bewertung einer mˆglichen St‰rkung der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung G¸ltigkeit.

Absprache

(107)(107) Angesichts der Merkmale des Marktes als ein Markt, der mit ausgefeilten Ausschreibungsverfahren arbeitet, erscheint eine Preisabsprache nicht mˆglich. Im Prinzip kˆnnte eine Absprache in einem mit Ausschreibungen arbeitenden Markt in Form einer Aufteilung der Abnehmer auf der Grundlage der aktuellen Abnehmer erfolgen. Angesichts der Dynamik des Marktes und der Schwankungen bei der Kundengrˆfle liefle sich eine solche Absprache schwer erreichen und m¸sste regelm‰flig ¸berpr¸ft werden. Wie in Randnummer (58) ausgef¸hrt, sind die Datenclearing-Vertr‰ge, die ¸ber teils ausgefeilte Ausschreibungsverfahren vergeben werden, oftmals Ñst¸ckhaftì, d. h., sie sind unregelm‰flig, und die Einnahmen kˆnnen betr‰chtlich sein.

Transparenz und Vergeltungsmaflnahmen

65 Dar¸ber hinaus hat die in Fuflnote 53 beschriebene Analyse der Preisangebote ergeben, dass die Preise von BSG unabh‰ngig von der Beteiligung von Syniverse an einem Ausschreibungsverfahren betr‰chtlich zur¸ckgegangen sind.

66 Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschl¸sse gem‰fl der Ratsverordnung ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, ABl. C 31, 5.2.2004, S. 5.

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(108)(108) Zwar kann ein abweichendes Verhalten nach Abschluss einer Ausschreibung leicht aufgedeckt werden, nicht jedoch, solange das Ausschreibungsverfahren l‰uft. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass den Bietern die Angebote ihrer Wettbewerber tats‰chlich nicht bekannt sind. Unter solchen Umst‰nden w‰ren Vergeltungsmaflnahmen erst durch ‰uflerst aggressives Bieten bei der n‰chsten Vertragsvergabe mˆglich. Da Ausschreibungen f¸r neue Vertr‰ge in sehr unterschiedlichen Abst‰nden durchgef¸hrt werden ñ die Vertragsdauer liegt in der Regel zwischen zwei und f¸nf Jahren, und die Volumina sind je nach Mobilfunknetzbetreiber sehr unterschiedlich -, erscheint eine solche Strategie als Vergeltungsmaflnahme nicht ¸berzeugend. Die Mˆglichkeiten einer raschen Vergeltungsmaflnahme sind de facto nicht vorhanden. Auch die Mˆglichkeit von Vergeltungsmaflnahmen bei kleineren Ausschreibungen scheint nicht auszureichen, um ein abweichendes Verhalten zu verhindern, wenn ein grofler Vertrag ausgeschrieben wird. Folglich scheinen die Mˆglichkeiten f¸r Vergeltungsmaflnahmen unzureichend zu sein.

Reaktion von Markteinsteigern

(109)(109) Schlussendlich d¸rfte ein kollusives Verhalten nicht wirksam sein, da Markteinsteiger aller Wahrscheinlichkeit nach die Ergebnisse der beabsichtigten Koordinierung gef‰hrden w¸rden. Insbesondere der in den Randnummern (42) und (43) sowie (88) bis (98) dargelegte wahrscheinliche Einstieg weiterer Wettbewerber w¸rde die Absprache destabilisieren, indem der Marktanteil der neuen Marktteilnehmer zu Lasten der Mitglieder der kollusiven Absprache steigen w¸rde.

(110)(110) Wie in Randnummer (99) ausgef¸hrt, ergab die Marktuntersuchung des Weiteren, dass die Mobilfunknetzbetreiber in der Lage w‰ren, Gegenmacht auszu¸ben, indem sie einen solchen Einstieg durch Unterst¸tzung neuer Wettbewerber noch wahrscheinlicher machen, sodass kollusive Absprachen weiter destabilisiert w¸rden.

(111)(111) Daher ist der Schluss zul‰ssig, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Bedenken im Hinblick auf koordinierte Effekte aufwirft. Es gibt in der Tat keine Indizien f¸r eine Koordinierung auf dem Markt vor dem geplanten Zusammenschluss. Auflerdem hat die Marktuntersuchung angesichts der Marktstruktur nach dem geplanten Zusammenschluss und angesichts des Marktverhaltens in der Vergangenheit gezeigt, dass die Datenclearing-Anbieter nicht in der Lage w‰ren, nach dem geplanten Zusammenschluss eine betr¸gerische Absprache zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

(112)(112) Diese Schlussfolgerungen werden f¸r einen Markt gezogen, der r‰umlich auf den EWR beschr‰nkt ist. Wird der Weltmarkt ber¸cksichtigt, haben sie umso mehr G¸ltigkeit. Auf einem solchen Markt sind gegenw‰rtig neben Mach, BSG und Syniverse auch VeriSign, EDCH und ARCH aktiv. Eine Absprache ¸ber eine Aufteilung der Abnehmer erscheint unter diesen Marktteilnehmern nicht mˆglich. W¸rde eine Absprache zwischen Mach und dem fusionierten Unternehmen in Betracht gezogen, w¸rde die Reaktion dieser anderen Wettbewerber jede zwischen ihnen getroffene Absprache destabilisieren. Daher behalten die Schlussfolgerungen der obigen Analyse G¸ltigkeit, wenn der Weltmarkt ber¸cksichtigt wird.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(113)(113) Aus den oben dargelegten Gr¸nden wird die Schlussfolgerung gezogen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern d¸rfte. Daher sollte der Zusammenschluss f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, wonach das Unternehmen Syniverse Technologies, Inc. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die alleinige Kontrolle ¸ber das Drahtlosgesch‰ft des Unternehmens Billing Services Group Limited erwirbt, wird f¸r mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erkl‰rt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Syniverse Technologies, Inc. 8125 Highwoods Palm Way Tampa, Florida Vereinigte Staaten von Amerika ñ 33647-1765

Br¸ssel, den 4-12-2007

F¸r die Kommission (unterschrieben) Neelie KROES Mitglied der Kommission

37

EUROPƒISCHE KOMMISSION

GD Wettbewerb

Politik und strategische Unterst¸tzung Antitrust ñ Politik und Kontrolle

STELLUNGNAHME

des BERATENDEN AUSSCHUSSES f¸r die KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHL‹SSEN

aus seiner Sitzung vom 19. November 2007

zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP M.4662 SYNIVERSE/BSG

Berichterstatter: FRANKREICH __________________________________________________________________________

1. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass es sich bei dem geplanten Zusammenschluss, durch den das Unternehmen Syniverse Technologies Inc. die Kontrolle ¸ber das Drahtlosgesch‰ft von BSG erwirbt, um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung handelt und dass die Kommission nach der Verweisung gem‰fl Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung f¸r die Pr¸fung dieses Zusammenschlussvorhabens zust‰ndig ist.

2. Der Beratende Ausschuss stimmt zu, dass es sich bei dem sachlich relevanten Markt um den Markt f¸r Datenclearing-Dienste f¸r GSM-Roaming handelt.

3. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass f¸r die Zwecke des in Rede stehenden Falls offengelassen werden kann, ob es sich bei dem r‰umlich relevanten Markt um den EWR oder um den Weltmarkt handelt.

4. Der Beratende Ausschuss stimmt zu, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Bedenken im Hinblick auf unilaterale Effekte aufwirft.

5. Der Beratende Ausschuss stimmt zu, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Bedenken im Hinblick auf koordinierte Effekte aufwirft.

6.6. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern dürfte, so dass der geplante Zusammenschluss als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden kann.

38

****

ČESK¡ REPUBLIKA

BELGIÀ/BELGIQUE

BULGARIA

DANMARK

DEUTSCHLAND

N. VALKOVA V. HRISTOVA …IRE-IRELAND

C. ZAPFE

EESTI

ELLADA

ESPA—A

FRANCE

M. FERNANDEZ GARCIA LIETUVA

O. GUILLEMOT

ITALIA

KYPROS/KIBRIS

LATVIJA

LUXEMBOURG

G. NIZI

MAGYARORSZ¡G

MALTA

NEDERLAND

÷STERREICH

POLSKA

R. DE ROOY A. SIBLESZ SLOVENIJA

PORTUGAL

ROMANIA

SLOVENSKO

SUOMI-FINLAND

R. PIRES NEVES SVERIGE UNITED KINGDOM

H. KAIPONEN

M. ULFVENJ÷ BALTATZIS

T. GEER

39

EUROPƒISCHE KOMMISSION

Anhˆrungsbeauftragte

ABSCHLUSSBERICHTS DER ANH÷RUNGSBEAUFTRAGTEN

IN DER SACHE COMP/M.4662 ñ Syniverse/BSG

(gem‰fl Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 ¸ber das Mandat von Anhˆrungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

Am 5. Juni 2007 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Syniverse Technologies Inc. (ÑSyniverseî) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Aktienkauf die Kontrolle ¸ber das Drahtlosgeschäft des Unternehmens Billing Services Group Limited (ÑBSGì).

Nach einer vorl‰ufigen Prüfung der Anmeldung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu ernsten Bedenken Anlass gab. Daher leitete sie am 10. Juli 2007 gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein Verfahren ein.

Gem‰fl der Anleitung f¸r die Abwicklung von EG-Fusionskontrollverfahren wurde Syniverse Einsicht in die wichtigsten Unterlagen der Akte gew‰hrt. Dazu wurden dem Unternehmen am 17. Juli 2007 nichtvertrauliche Fassungen der Antworten ¸bermittelt, die im Rahmen der Marktuntersuchung von Dritten eingeholt worden waren.

Nach einer eingehenden Marktuntersuchung gelangten die Kommissionsdienststellen zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern dürfte und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Daher wurde der Anmelderin keine Mitteilung der Beschwerdepunkte ¸bermittelt.

Ich erhielt weder Anfragen noch Stellungnahmen von den Beteiligten oder von Dritten. Das Recht auf Anhˆrung in dieser Sache wurde somit gewahrt.

Br¸ssel, den 29. November 2007

(unterschrieben) Karen WILLIAMS

40

EUC

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