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E.ON / MOL

M.3696

E.ON / MOL
December 20, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Dieser Text dient ausschließlich Informationszwecken.

Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung wird in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Fall Nr. COMP/M.3696 E.ON/MOL

Nur der englische Text ist verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 8 Absatz 2 Datum: 21/12/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 21.12.2005

(2005)5593 endg.

ÖFFENTLICHE VERSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.3696 – E.ON/MOL)

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen

Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.3696 – E.ON/MOL)

(Nur der englische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und insbesondere dessen Artikel 57,

gestützt auf die Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die 1 Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssenund insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2005 zur Einleitung des Verfahrens in der vorliegenden Sache,

nachdem den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Standpunkte zu den von der Kommission vorgebrachten Bedenken bekannt zu machen,

2nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse

3gestützt auf den abschließenden Bericht des Anhörungsbeauftragten in der vorliegenden Sache

IN ERWÄGUNG DER NACHSTEHENDEN GRÜNDE:

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

2 ABl. C ... vom ...200. , S....

3 ABl. C ...vom ...200. , S....

2

(1)Am 2. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung”) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.ON Ruhrgas International AG (“ERI”) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung durch Aktienkauf die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen MOL Földgázellátó Rt. (”MOL GMH”, Ungarn) und MOL Földgáztároló Rt. (“MOL Speicherung”, Ungarn), die zur Zeit ausschließlich von MOL Hungarian Oil and Gas Plc (“MOL”, Ungarn) beherrscht werden. ERI wird ebenfalls Beteiligungen von MOL an Panrusgáz Magyar-Orosz Gázipari Rt. (“Panrusgáz”, Ungarn) erwerben, einem Gemeinschaftsunternehmen von OAO Gazprom (Russland) und MOL.

(2)Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu Bedenken in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

I.DIE PARTEIEN

(3)ERI ist eine unter alleiniger Kontrolle stehende Tochtergesellschaft der E.ON Ruhrgas AG, die ihrerseits eine indirekte Tochtergesellschaft der E.ON AG (Deutschland) ist. Die drei Unternehmen gehören zur Unternehmensgruppe E.ON, einem privaten Energieversorgungsunternehmen mit Schwerpunkt auf Strom- und Gaslieferung. Die übernehmende Partei wird nachstehend “E.ON” genannt.

(4)MOL ist ein integrierter Öl- und Gasversorgungskonzern, der in erster Linie in Ungarn in den Erdgas-, Öl-, Kraftstoff- und Chemiemärkten tätig ist. MOL ist eine an der Budapester Börse notierte Aktiengesellschaft. Der ungarische Staat besitzt noch 12 % des Aktienkapitals sowie eine Schlüsselbeteiligung („golden share“).

II.DIE TRANSAKTION UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

A.Transaktion

(5)Bei den zu erwerbenden Unternehmen handelt es sich um die folgenden Tochtergesellschaften von MOL, die unter deren alleiniger Kontrolle stehen:

MOL GMH (ein Kürzel für „Großhandel“, „Marketing“ und „Handel“) ist ein öffentlicher Versorgungsgroßhändler und Gashändler, der Erdgas an regionale Gashändler, Industriekunden und große Kraftwerke in Ungarn liefert.

MOL Speicherung betreibt fünf in Ungarn gelegene Erdgasspeicher und betätigt sich ausschließlich im Bereich der Bereitstellung von Speicherleistungen.

3

(6)E.ON wird einen Anteil von 75 % minus 1 Aktie sowohl an MOL GMH als auch an MOL Speicherung erwerben. Die Verträge sehen eine 5-Jahres-Verkaufsoption vor, nach der MOL ihren verbleibenden Anteil von 25 % plus 1 Aktie an MOL GMH und MOL Speicherung an E.ON verkaufen kann.

(7)E.ON erwirbt ebenfalls die 50 %-Beteiligung von MOL an Panrusgáz. Panrusgáz ist ein Gemeinschaftsunternehmen von OOO Gazexport (nachstehend “Gazexport” genannt), einer Tochtergesellschaft von Gazprom und MOL. 50 % der Anteile an Panrusgáz befinden sich derzeit im Besitz von MOL, 40 % der Anteile gehören Gazexport und 10 % Interprocom (einem Unternehmen, das eine enge Verbindung mit Gazprom hat).

(8)MOL Földgázszállító Rt. (nachstehend “MOL Transport” genannt), eine weitere, unter alleiniger Kontrolle stehende Tochtergesellschaft von MOL, wird im Zuge des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben. MOL wird stattdessen eine Verkaufsoption gewährt, nach der MOL von E.ON während der kommenden zwei Jahre den Erwerb eines Anteils von 25 % plus 1 Aktie oder eines Anteils von 75 % minus 1 Aktie an MOL Transport verlangen kann.

(9)Schließlich behält MOL die Kontrolle über das Geschäft mit der Erschließung von Erdgaslagerstätten und der Gewinnung von Erdgas (den vorgelagerten MOL Geschäftsbereich „Erschließung und Erzeugung“, nachstehend “MOL E&E” genannt). Als Teil dieser Transaktion haben MOL und MOL GMH jedoch einen neuen, langfristigen Gasliefervertrag für das von MOL E&E erzeugte Gas geschlossen (nachstehend “Liefervertrag” genannt).

B.Erwerb der Beteiligung von MOL an Panrusgáz

(10)Die Parteien behaupten, dass das einzige Geschäft von Panrusgáz im Einkauf von Gas bei Gazexport zum Zwecke des Weiterverkaufs an MOL GMH bestehe. Daher sei Panrusgáz nur für ihre Aktionäre tätig und habe keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Dritten. Den Parteien zufolge ist Panrusgáz demnach nicht an dem Zusammenschluss beteiligt, weil das Unternehmen kein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen sei. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist die Kommission geneigt, Panrusgáz nicht als Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen zu betrachten, und dessen Erwerb ist somit nicht Bestandteil des in der vorliegenden Sache beurteilten Zusammenschlusses.

(11)Auf jeden Fall wird der Erwerb des Anteils von MOL an Panrusgáz bei der Beurteilung des Zusammenschlusses unter Wettbewerbsgesichtspunkten im Hinblick auf die entscheidende Bedeutung des Zugangs zu Gasressourcen vom Ausland und insbesondere von Russland berücksichtigt werden müssen.

C.Verkaufsoption in Bezug auf MOL Transport

(12)Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keiner Änderung der Kontrolle über MOL Transport, und dieses Unternehmen ist daher nicht Bestandteil des in der vorliegenden Sache beurteilten Zusammenschlusses.

4

(13)Auf jeden Fall wird die durch die Verträge vorgesehene Verkaufsoption bei der Beurteilung des Zusammenschlusses unter Wettbewerbsgesichtspunkten im Hinblick auf die entscheidende Bedeutung des Zugangs zum Gastransportnetz berücksichtigt.

(14)Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Änderung der Kontrolle, die sich aus der Ausübung der Verkaufsoption ergeben könnte, auf jeden Fall im Sinne der Fusionskontrolle einen Zusammenschluss darstellen und somit von den zuständigen Wettbewerbsbehörden (entweder von der Kommission oder von den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden) genau geprüft werden würde.

D.Zusammenschluss

(15)Angesichts der Struktur des Zusammenschlusses stellt der Erwerb der alleinigen Kontrolle über MOL GMH und MOL Speicherung durch E.ON den in der vorliegenden Sache beurteilten Zusammenschluss dar.

III.GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(16)Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von 4 mehr als 5 Mrd. EUR . Jedes einzelne beteiligte Unternehmen hat einen gesamten gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR, aber sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gesamten gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat somit gemeinschaftsweite Bedeutung.

IV.VERFAHREN

(17)Am 7. Juli 2005 hat die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung eingeleitet.

(18)Am 2. August 2005 wurde das Verfahren acht Tage lang gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung aufgrund der Tatsache ausgesetzt, dass E.ON eine Entscheidung, die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erfordert, nicht umfassend und rechtzeitig erwidert hat.

(19)Am 19. September 2005 wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an E.ON geschickt. Wie zwischen E.ON und MOL vereinbart, wurde eine Version der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die keine Geschäftsgeheimnisse von E.ON enthielt, von den gesetzlichen Vertretern von E.ON an MOL weitergeleitet. In den darauf folgenden Tagen wurde Zugang zur Akte der Kommission gewährt. E.ON und MOL wurde Gelegenheit gegeben, bis spätestens 3. Oktober 2005 zu den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten vorläufigen Feststellungen der

4Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Umsatzberechnung ermittelter Umsatz (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).

5

Kommission Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde später auf Antrag von E.ON bis zum 6. Oktober 2005 verlängert. Die Antwort von E.ON ging am 5. Oktober 2005 ein. Die Stellungnahme von MOL ging am 6. Oktober 2005 ein.

(20)Es wurde nicht von den Parteien beantragt, ihre Argumente in einer formellen mündlichen Verhandlung vorzubringen.

(21)Am 21. Oktober 2005, hat der Anhörungsbeauftragte dem Antrag von Energie Baden-Württemberg AG auf Zulassung als Drittbetroffener stattgegeben. Am gleichen Tag hat die Kommission der Firma eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeschickt.

(22)Am 20. Oktober 2005 hat E.ON Verpflichtungen angeboten, die am 11. November, 15. November bzw. am 8. Dezember 2005 abgeändert wurden. Im Anschluss an die Marktuntersuchung hinsichtlich des Zusammenschlussvorhabens hat E.ON ihre Verpflichtungsentwürfe erheblich verbessert, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Gasfreigabeprogramms und den Preismechanismus der Gasfreigabeauktionen.

(23)Im Einklang mit und im Anschluss an einen ausdrücklichen Antrag von E.ON, mit dem sich MOL einverstanden erklärt hat, hat die Kommission am 10. November 2005 eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung erlassen, um das Verfahren um 11 Arbeitstage zu verlängern.

(24)Der Beratende Ausschuss für Unternehmenszusammenschlüsse hat den Entscheidungsentwurf am 6. Dezember 2005 erörtert.

V.RELEVANTE MÄRKTE

(25)Der Zusammenschluss wirkt sich auf die Gaswirtschaft und die Stromwirtschaft aus. Tätigkeiten im Erdgas- und Strombereich lassen sich in mehrere, gesonderte sachliche Märkte abgrenzen. Im Folgenden werden zunächst die relevanten Erdgasmärkte abgegrenzt und anschließend die relevanten Strommärkte.

(26)Gemäß früheren Entscheidungen der Kommission muss die Definition des sachlich relevanten Marktes bzw. der relevanten Märkte den bestehenden und vorgesehenen 5 Grad der Öffnung des- bzw. derselben berücksichtigen. Dementsprechend enthält jedes Kapitel eine Beschreibung des Rechtsrahmens einschließlich des Zustands der Öffnung der Gas- und Strommärkte in Ungarn und ihrer erwarteten Entwicklung.

(27)Es ist von vornherein anzumerken, dass die Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keine der Definitionen der relevanten Produktmärkte bestritten haben.

5Siehe u. a. Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in der Sache COMP/M.3440 – EDP/ENI/GDP.

6

A.Relevante Gasmärkte

(i) Die Erdgasbranche in Ungarn

a.Gasnachfrage

(28)Erdgas ist die größte Energiequelle in Ungarn. Mit Gas werden gegenwärtig 48 % des Primärenergieverbrauchs in Ungarn gedeckt, was dem höchsten Anteil in der 6 Gemeinschaft entspricht. Ca. 80 % der Bevölkerung verbrauchen Erdgas, und Erdgas stellt 25 % der in Ungarn erzeugten elektrischen Energie. Im Jahre 2004 machte der gesamte ungarische Gasmarkt 14,0 Mrd. m³ aus. Davon entfielen 5,6 Mrd. m³ auf Industrie- und Gewerbekunden, 3,2 Mrd. m³ auf Kraftwerke und 5,2 Mrd. m³ auf Privatkunden. Die Gasnachfrage wird den Erwartungen nach wegen des Anstiegs des ungarischen Bruttoinlandsprodukts und der Zunahme der gasbefeuerten ∗ Stromerzeugung von 14 Mrd. m³ im Jahre 2004 auf [15-20]Mrd. m³ im Jahr 2020 steigen (ca. [0-2 %]* gesamte jährliche Wachstumsrate.

7Vorausschätzungen für die ungarische Gasnachfrage:

In Mrd. m³ Privat Industrie Kraftwerke GESAMT 2005 [5-7]* [6-8]* [3-5]* [14-20]* 2010 [5-7]* [6-8]* [3-5]* [14-20]* 2015 [5-7]* [6-8]* [3-5]* [14-20]* 2020 [5-7]* [6-8]* [3-5]* [14-20]*

[…]*

b.Gasquellen

(29)Für den Weiterverkauf an Kunden in Ungarn bestimmtes Erdgas wird entweder aus ausländischen Quellen importiert oder bei ungarischen Gaserzeugern eingekauft.

Inlandserzeugung

(30)Die ungarische Gaserzeugung ist keinesfalls unerheblich und belief sich im Jahre 2004 auf ca. 3 Mrd. m³, was etwa 20 % des Gasverbrauchs des gesamten Landes entspricht. Die gesamte Inlandsproduktion wird von MOL E&E abgewickelt. Es ist anzumerken, dass es außer MOL E&E einen weiteren kleinen, unabhängigen

6Im Vergleich macht Erdgas 40 % des Primärenergieverbrauchs der Niederlande und 39 % des Primärenergieverbrauchs im Vereinigten Königreich aus. Im Gegensatz zu Ungarn sind die Niederlande ebenso wie das Vereinigte Königreich bis letztes Jahr Nettogasexporteure.

∗ Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, daß keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

7Vorbringen der Parteien vom 29. August 2005.

7

Gaserzeuger in Ungarn namens El Paso gibt, der seine gesamte Erzeugung an MOL 8 GMH verkauft (ca. 0,2 % des landesweiten ungarischen Gasverbrauchs).

(31)In Ungarn gibt es unterschiedliche Gasqualitäten. Beim Großteil des von MOL E&E 9 erzeugten Gases handelt es sich um hochkalorisches Gas([2-4]* Mrd. m³ im Jahre 102004). MOL E&E erzeugt kleine Mengen an niederkalorischem Gas 11([0-1]* Mrd. m³ im Jahre 2004) und ein Gas niederer Qualität namens “Inertgas” ([0-1]* Mrd. m³ im Jahre 2004). Die ungarische Gaserzeugung (sowohl für hoch- als auch niederkalorisches Gas) ist rückläufig.

Importe

(32)Obwohl in Ungarn eine inländische Erdgaserzeugung vorhanden ist, sind die Einfuhren der Schlüssel zur Befriedigung des Binnenbedarfs an Erdgas, und Ungarn gehört zu den Nettogasimporteuren. Im Jahre 2004 wurden etwa 80 % des in Ungarn verbrauchten Erdgases eingeführt. Es wird erwartet, dass sich der Einfuhranteil bei abnehmender ungarischer Erdgaserzeugung weiter erhöht.

(33)Bei den ungarischen Gasimporten handelt es sich traditionell und überwiegend um russisches Gas. Es gibt nur zwei grenzüberschreitende Pipelines (“Einfuhrpunkte”), durch die Gas nach Ungarn eingeführt wird: den ungarisch-ukrainischen Einfuhrpunkt Beregovo (Brotherhood Pipeline, Transportleistung von 15,01 Mrd. m³/Jahr bzw. 43,1 Mio. m³/Tag) und den ungarisch-österreichischen Einfuhrpunkt (Ungarn-Österreich-Gasleitung (nachstehend “UÖG Pipeline” genannt) in Baumgarten mit einer Transportleistung von 4,5 Mrd. m³/Jahr bzw. 12,3 Mio. m³/Tag). Zusätzlich gibt es einen Ausfuhrpunkt an der ungarisch-serbischen Grenze, durch den Serbien und Bosnien-Herzegowina russisches Gas importiert, das durch Ungarn transportiert wird.

(34)Die an diesen Einfuhrpunkten verfügbaren Kapazitäten werden im Wesentlichen von MOL GMH bestellt und verwendet, um Gas nach ihren Langzeitlieferverträgen zu importieren. Die von MOL GMH für das Gasjahr 2004/2005 bestellten Kapazitäten betrugen am Einfuhrpunkt Beregovo [10-12]* Mrd. m³/Jahr bzw. [25-35]* Mio. m³/Tag (von insgesamt 15,01 Mrd. m³/Jahr bzw. 41,3 Mio. m³/ Tag)

8Das US Unternehmen POGO ist ebenfalls in der Erschließung von Erdgasvorkommen in Ungarm tätig, erzeugt aber noch kein Erdgas. POGOs ungarische Tochtergesellschaft POGO Hungary Kft. wurde im Juni 2005 von dem US Unternehmen Toreador Resources Co. gekauft und wird ihren Namen in Toreador ändern.

9Hochkalorisches Gas ist Gas mit höheren Verbrennungseigenschaften nach der ungarischen Norm 1648 MSZ 2/H.

10Niederkalorisches Gas ist Gas mit niedrigeren Verbrennungseigenschaften nach der ungarischen Norm 1648 MSZ 2/S. Dieses Gas weist andere Parameter auf als das niederkalorische Gas in anderen Ländern (aufgrund besonderer geologischer Bedingungen herrscht COstatt Stickstoff als nicht brennbarer2 Bestandteil vor).

11Inertgas ist Gas, dessen Verbrennungseigenschaften unter denen liegen, die nach der Norm MSZ 1648 2/S gefordert werden. Inertgas enthält mehr Kohlendioxid und mehr Stickstoff.

12Die niederkalorischen Gasfelder werden in […]* erschöpft sein.

8

13und am UÖG Einfuhrpunkt [1-4]* Mrd. m³/Jahr bzw. [6-10]* Mio. m³/Tag (von insgesamt 4,5 Mrd. m³/Jahr bzw. 12,3 Mio. m³/Tag). Zusätzlich wird eine Transitleistung von [3-5]* Mrd. m³/Jahr bzw. [10-13]* Mio. m³/Tag vom serbischen Unternehmen Nis und vom bosnisch-herzegowinischen Unternehmen BHGas am Einfuhrpunkt Beregovo zum Transit bestellt. Folglich ist die freie Kapazität am 14 ungarischen Einfuhrpunkt für andere Marktteilnehmer sehr begrenzt .

(35)Zwei zusätzliche Gaspipelines sind ins Auge gefasst, um Ungarn mit Rumänien […]* zu verbinden. Die Pipeline zwischen Rumänien und Ungarn wurde mehrere Jahre lang von MOL und Transgaz (Rumänien) in Erwägung gezogen. Transgaz hat das rumänische Teilstück der Pipeline bereits fertig gestellt, aber über den Bau des ungarischen Teilstücks […]*. Die Pipeline würde Algyő und Csanádpalota miteinander verbinden (100 km Transportleitung, 45 km davon in Ungarn) und hätte eine anfängliche Transportleistung von [1-3]* Mio. m³/Tag (ca. 15 [0-2]* Mrd. m³/Jahr). In den internen Unterlagenvon MOL ist angegeben, […]*.

(36)Außerdem ist Nabucco ein Projekt für eine neue Pipeline, die von der Türkei nach Österreich führt und Bulgarien, Rumänien und Ungarn durchquert, um kaspisches Gas und Gas aus dem Nahen Osten (aus Aserbaidschan, Iran, Syrien, Ägypten und Irak und sogar aus Kasachstan und Turkmenistan) zu den europäischen Märkten zu transportieren. Die Durchführbarkeitsstudien wurden bereits ausgeführt, und das Projekt befindet sich gegenwärtig in der Planungsphase. Die Betriebsphase wird aller Voraussicht nach im Jahre 2011 beginnen, und die Jahrestransportleistung wird entweder 25 Mrd. m³ (Basisfallszenario) oder 31 Mrd. m³ (Höchstfallszenario) betragen. Den Angaben der am Projekt beteiligten Parteien zufolge wird erwartet, dass rund [10-20] Mrd. m³ am Güterverteilzentrum in Baumgarten zur Weiterleitung und zur Verteilung in Europa zur Verfügung stehen werden.

(37)Vor Öffnung des Marktes hatte die Unternehmensgruppe MOL bei allen Gasbeschaffungsaktivitäten eine nachfragemonopolistische Stellung mit Alleinrechten zum Kauf von ungarischem Gas und zur Einfuhr von Gas nach Ungarn. Um ihre Gasversorgung zu sichern, hat MOL GMH Langzeitlieferverträge (bis zu […]* Jahren) mit […]* geschlossen, um Gas über die west- und ostungarischen Einfuhrpunkte zu importieren.

(38)Die Langzeitgaslieferverträge von MOL enthalten Mindestabnahmeverpflichtungen. Mindestabnahmeverpflichtungen in Gaslieferverträgen verlangen vom Gaskäufer, auf jeden Fall Zahlung für einen bestimmten Prozentsatz (im Allgemeinen [70-90 %]*) der vertraglich festgelegten Gasmengen zu leisten, selbst wenn er nicht die gesamten, vertraglich festgelegten Mengen abnimmt. Dies bedeutet, dass der Käufer verpflichtet ist, den vollen Preis zu zahlen, selbst wenn er keine Gelegenheit zur Verwendung oder zum Wiederverkauf des Gases hat. Verluste durch

13MOL GMH hat [2-4]* Mrd. m³ von der UÖG Pipeline bei OMV, dem österreichischen Gasversorger, auf “Ship-or-pay” Basis bis […]* bestellt.

14Obwohl sich die tatsächlichen Einfuhren im Jahre 2004 auf ca. [10-13]* Mrd. m³ beliefen (ausgenommen Transit), erreichten die gesamten jährlich bestellten Kapazitäten im Jahre 2004 ca. [15-20]* Mrd. m³. Dies deutet darauf hin, dass es an den Einfuhrpunkten eine vertragliche Ballung gibt (Kapazität bestellt, aber nicht vollständig verwendet).

15Vorschlag an die MOL Vorstandssitzung […]*, 9/12/2002, […]*.

9

Mindestabnahmeverpflichtungen ergeben sich typischerweise, wenn – aufgrund der Marktliberalisierung – bestimmte Kunden wechseln, deren Verbrauch vom gegebenen Gasversorger bei der Akquisition des wiederzuverkaufenden Gases einkalkuliert wurde. In solch einem Fall benötigt der Versorger nicht die gesamte Menge des vertraglich festgelegten Gases, ist aber nach der Mindestabnahmeverpflichtung seines Vertrages verpflichtet, den gesamten Betrag in Höhe der Mindestabnahmeverpflichtung zu zahlen. Verluste durch

Mindestabnahmeverpflichtungen ergeben sich typischerweise, wenn – aufgrund der Marktliberalisierung – bestimmte Kunden wechseln, deren Verbrauch vom gegebenen Gasversorger bei der Akquisition des wiederzuverkaufenden Gases einkalkuliert wurde. In solch einem Fall benötigt der Versorger nicht die gesamte Menge des vertraglich festgelegten Gases, ist aber nach der Mindestabnahmeverpflichtung seines Vertrages verpflichtet, den gesamten Betrag in Höhe der Mindestabnahmeverpflichtung zu zahlen. Verluste durch

Marktliberalisierung – bestimmte Kunden wechseln, deren Verbrauch vom gegebenen Gasversorger bei der Akquisition des wiederzuverkaufenden Gases einkalkuliert wurde. In solch einem Fall benötigt der Versorger nicht die gesamte Menge des vertraglich festgelegten Gases, ist aber nach der Mindestabnahmeverpflichtung seines Vertrages verpflichtet, den gesamten Betrag in Höhe der Mindestabnahmeverpflichtung zu zahlen. Verluste durch

(41)Schließlich hat MOL GMH im Jahre 1998 Gaslieferverträge mit O&G Minerals Ltd. und Eurobridge geschlossen, die nicht-russisches Gas liefern. Diese Verträge sind nun gekündigt und durch einen im Jahre 2004 mit Bothli-Trade, einem schweizerischen, Eural Trans Gas angegliederten Unternehmen, geschlossenen Vertrag ersetzt worden (über eine Jahresmenge von [0-2]* Mrd. m³). Eural Trans Gas war ein in Ungarn eingetragenes Unternehmen, das alleiniger Händler von 18 turkmenischem Gas “mit Unterstützung von Gazprom und NAK Ukrainie”war.

16Siehe Protokoll der Besprechung mit dem UAE am 26. Juli 2005.

17Siehe Antwort von E.ON vom 10. Mai 2005 auf Frage 39 im Formblattentwurf CO: “E.ON Ruhrgas, Muttergesellschaft von ERI, besitzt ein Gasversorgungsportfolio, das unterschiedliche Quellen einschließt. E.ON Ruhrgas verkauft seinen Kunden Gas auf der Basis diese diversifizierten Portfolios. Es ist nicht möglich, den Ursprung des Gases für den Umsatz pro Land aufzugliedern, da E.ON Ruhrgas jeden Kunden aus dem gesamten, diversifizierten Portfolio bedient”; Antwort von GDF auf Frage 33 des Auskunftsverlangens vom 19. Juli 2005.

18Vorstandsprotokoll von MOL vom 6. April 2004.

10

c. Gasinfrastruktur

Transport und Verteilung von Gas

(42)Das ungarische HD-Erdgas-Transport-Rohrnetz gehört MOL Transport, die sowohl inländisches als auch importiertes Erdgas zu den RVGs, erdgasbefeuerten Kraftwerken und bestimmten anderen, großen, gewerblichen Anwendern transportiert, die direkt an das Transportnetz angeschlossen sind.

(43)In Ungarn, wo 91 % der Siedlungen bereits an ein Erdgasnetz angeschlossen sind, sind die Nieder- und Mitteldruck-Verteilungsrohrnetze ausgedehnt. Die Verteilungsnetze gehören den RVGs. In Ungarn gibt es sechs Haupt-RVGs, von 19 denen jede eine andere Region des Landes abdeckt, sowie sieben Kleinere. Zu den sechs Haupt-RVGs zählen TIGÁZ Rt. (nachstehend “TIGÁZ” genannt), FŐGÁZ Rt. (nachstehend “FŐGÁZ” genannt), DÉGÁZ Rt. (nachstehend “DÉGÁZ” genannt), ÉGÁZ Rt. (nachsehend “ÉGÁZ” genannt), KÖGÁZ Rt. (nachstehend “KÖGÁZ” genannt) und DDGÁZ Rt. (nachstehend “DDGÁZ” genannt). Im Jahre 2004 entfielen etwa 76 % des gesamten Erdgasumsatzvolumens von MOL GMH auf Verkäufe an die RVGs.

(44)Es gibt getrennte Transport- und Verteilungsnetze (im Besitz von MOL Transport bzw. der RVGs) für das 2/H- und 2/S-Gas, da diese unterschiedlichen Gassorten nicht gemischt werden können. Das niederkalorische Gas wird über separate regionale Systeme verteilt, die aus den Gasfeldern von MOL E&E größtenteils zu Haushaltabnehmern gelangen. Das niederkalorische Gas macht lediglich 5 % der gesamten ungarischen Gaserzeugung bzw. 1 % des gesamten ungarischen Gasverbrauchs aus. Die gegenwärtig mit 2/S-Gas versorgten Regionen […]*.

19DBGÁZ Kft., TIGÁZ 2 Kft., OERG Kft., DUNAFERR ESZ. Kft. 1, DUNAFERR ESZ. Kft. 2, Csepel ESZ Kft., und Magyar Gázszolgáltató Kft. Diese RVGs werden in dem Absatz über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Entscheidung nicht näher behandelt, da ihre Umsätze geringfügig sind.

11

(45)Das von MOL E&E erzeugte Inertgas wird über eine direkte Pipeline transportiert und an […]* verkauft. Inertgas macht [0-10 %]* der gesamten ungarischen Gaserzeugung bzw. [0-5 %]* des gesamten ungarischen Gasverbrauchs aus.

(46)Historisch waren die RVGs ebenfalls Eigentum von MOL, wurden aber im Jahre 1995 in einem großen Privatisierungsprozess an private Investoren verkauft. E.ON hat die alleinige Kontrolle über zwei RVGs (KÖGÁZ und DDGÁZ) und ist an einer dritten RVG beteiligt (FŐGÁZ), die unter der Kontrolle der Stadt Budapest steht. Drei große internationale Energieunternehmensgruppen besitzen Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen an den anderen RVGs: GDF (Alleinkontrolle über DÉGÁZ und ÉGÁZ), RWE (Minderheitsbeteiligungen an TIGÁZ, FŐGÁZ und DDGÁZ) und ENI/Italgas (Alleinkontrolle über TIGÁZ).

Eigentumsverhältnisse an den Gas-RVGs:

71,2% E.ONKÖGÁZ 13,3% Julius Bar Holding AG 11,6% Swisspartners AG 3,9% andere 50,01%E.ONDDGÁZ 49,9% RWE 0,1% andere 50% +2 Städtische GemeindeFŐGÁZ 32,7% RWE 16,4% E.ON 0,9% andere 99,8% GDFDÉGÁZ 0,2% andere 99,4% GDF 0,6% andere 50% +1 ENI-Italgas 44,2% RWE 7,9% andere

ÉGÁZ

TIGÁZ

Gasspeicherung

(47)MOL Speicherung besitzt und betreibt die fünf bestehenden unterirdischen Gasspeicher in Ungarn. Bei allen unterirdischen Speichern in Ungarn handelt es sich um erschöpfte Gasfelder. Durch Speicherung ist es insbesondere möglich, die Abweichung zwischen der Gasbeschaffung, die das ganze Jahr hindurch relativ konstant ist und dem Gasbedarf, der je nach Saison starken Schwankungen unterliegt, auszugleichen. Aus geotechnischen Gründen können die Speicher in Ungarn nur eingesetzt werden, um saisonale Bedarfsschwankungen aufzufangen, 20 nicht aber zum Spitzenausgleich . Es besteht ebenfalls ein Vertrag mit dem Gastransportsystembetreiber (“TSB”) zur Verwendung des Speichers zu Systemausgleichszwecken. Die Flexibilität der Speicherstätten ist nicht groß, aber ausreichend, um den Ausgleichsbedarf in Ungarn zusammen mit dem Linepack zu bewältigen.

20Aus geologischen Gründen ist es nicht möglich, Speicherstätten in Ungarn zum Spitzenausgleich zu verwenden, da es sich bei ihnen um erschöpfte Gasfelder aus Sandstein handelt. Sandstein ist zu brüchig und technisch nicht zur schnellen Einspritzung in und Gasentnahme aus Speichern geeignet.

12

(48)Die fünf Speicher besitzen eine Speicherkapazität von insgesamt 3,38 Mrd. m³ (mit einer Entnahmekapazität von 44,5 Mio. m³/Tag). Es sind zwei große Speicherstätten vorhanden (Hajdúszoboszló im Osten mit [1-2]* Mrd. m³ und Zsana im Süden mit [1-2]* Mrd. m³, deren Kapazität gerade erweitert wird). Die drei anderen Speicherstätten sind wesentlich kleiner ([250-400]* Mio., [150-250]* Mio. und [100-200]* Mio. m³). Außerdem besitzt MOL E&E mehr als 50 erschöpfte Erdgasfelder. Nahezu jedes erschöpfte Erdgasfeld kann in einen unterirdischen Gasspeicher umgewandelt werden, und die Umwandlungsfähigkeit wurde konkret für […]* geprüft.

(ii) Rechtsrahmen

a. Aktueller Rechtsrahmen

(49)Die ungarische Erdgasbranche befindet sich im Anfangsstadium des Liberalisierungsprozesses. Die erste europäische Richtlinie zur Liberalisierung des Gasmarktes wurde in Ungarn mit Inkrafttreten des ungarischen Gasgesetzes am 1. Januar 2004 eingeführt (Gesetz 42 des Jahres 2003 – nachstehend als “UGG” 21 bezeichnet) . Dieses Gesetz wurde ferner durch Regierungsverordnung Nr. 111/2003 über die Durchführung bestimmter Vorschriften des UGG (nachstehend “Durchführungsverordnung” genannt) und Regierungsverordnung Nr. 112/2003 (in der durch Regierungsverordnung Nr. 219/2003 geänderten Fassung) (nachstehend “Versorgerwahlrechtsverordnung” genannt) eingeführt. Ein Gesetz zur Änderung des UGG (Gesetz 63) wurde am 28. Juni 2005 zur Einführung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt in Ungarn und zur Aufhebung 22 der Richtlinie 98/30/EGerlassen, das am 1. August 2005 in Kraft getreten ist. Weitere Durchführungverordnungen werden verabschiedet.

Regulierungsbehörden

(50)Das ungarische Amt für Energie (nachstehend “UAE” genannt) ist die Energieregulierungsbehörde in Ungarn. Das UAE ist die allgemeine Kontrollinstanz für den Gasmarkt. Es stellt die verschiedenen Genehmigungen für Gas- und Elektrizitätstätigkeiten aus, überwacht die Arbeitsweise der Marktteilnehmer, genehmigt deren Geschäftsbedingungen, prüft Kundenreklamationen, übernimmt Preisüberprüfungen und sanktioniert Nichtbeachtung.

21Zusätzlich zu den ungarischen Gesetzen und Verordnungen zur Durchführung der Gasrichtlinien ist in anderer einschlägiger Gesetzgebung in der Gasbranche die Verordnung der Gemeinschaft über die Zugangsbedingungen zu den Gastransportnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1) enthalten, die am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. Diese Verordnung stellt sicher, dass die beim Madrider Forum angenommenen freiwilligen Richtlinien für einwandfreie TPA Praktiken für Transportsystembetreiber in allen EU Mitgliedsstaaten eingeführt werden. Zuletzt wurden die Richtlinien für einwandfreie TPA Praktiken für Speichersystembetreiber (nachstehend als “REPSSB” bezeichnet) von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas (nachstehend als “Gruppe” bezeichnet) am 23. März 2005 angenommen, aber die Einhaltung dieser Richtlinien ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt freiwillig und nicht obligatorisch (http://europa.eu.int/comm/energy/ gas/madrid/jwg/ggpsso_23.3.2005.pdf).

22ABl. L 176, 15.7.2003, S. 57.

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(51)Das ungarische Bergamt (nachstehend als “UBA” bezeichnet) ist die spezielle Kontrollinstanz, die sich mit dem Bau und Betrieb von Transportpipelines und unterirdischen Speichern befasst. Auch die Genehmigung bezüglich des Baues dieser Einrichtungen fällt in die Zuständigkeit des UBA.

(52)Das Ministerium für Wirtschaft und Transport (nachstehend als “MWT” bezeichnet) erlässt Verordnungen über die technischeren und spezielleren Gebiete (wie zum Beispiel Betriebssicherheit, allgemeine technische Bedingungen etc.) und legt ebenfalls amtliche Preise (Tarife) auf der Grundlage eines Vorschlags des UAE fest.

(53)Die Netzrichtlien (oder Netz- und Handelsrichtlinien) enthalten die detaillierten technischen Regeln zum Betrieb des Gassystems, wie zum Beispiel die Festlegung und Bereitstellung freier Kapazitäten, die Anmeldungsvorschriften, das Mindesthandelsvolumen, Mess- und Abrechnungsvereinbarungen. Die Netzrichtlinien werden vom Netzrichtlinienausschuss ausgearbeitet und vom UAE genehmigt. Der Netzrichtlinienausschuss besteht aus Vertretern der Konzessionsinhaber (Systembetreiber, öffentliche Versorgungsgroßhändler, Speichersystembetreiber, Verteilungssystembetreiber, öffentliche Versorgungslieferanten, Gashändler, grenzüberschreitende Händler) und der 23 eingetragenen Kunden mit Versorgerwahlrecht .

Versorgerwahlrecht

(54)Seit dem 1. Juli 2004 haben alle nicht privaten Kunden das Recht, ihren Versorger 24 nach ungarischem Gesetzfrei zu wählen. Privatkunden werden ab 1. Juli 2007 hierzu berechtigt sein.

Koexistenz von regulierten und liberalisierten Marktsegmenten

(55)Die ungarische Gasbranche zeichnet sich durch ein Hybridmodell aus, bei dem ein reguliertes Marktsegment (oder “öffentlicher Versorgungsmarkt”), das aus der alten Gasregelung in Ungarn entstanden ist und ein liberalisiertes Marktsegment (oder “offenes Marktsegment”) nebeneinander besteht. Kunden mit Versorgerwahlrecht sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und Versorger zu wechseln, um in das offene Marktsegment zu gelangen. Sie können wählen, ob sie weiterhin im Rahmen eines Vertrages mit einem öffentlichen Versorgungsunternehmen von ihrem alten Gaslieferanten versorgt werden möchten (d.h. von ihrer RVG oder vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler MOL GMH, falls der Kunde direkt über MOL GMH versorgt wurde) oder ihren Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen kündigen und ihren Gasbedarf bei einem Händler oder Erzeuger decken oder Erdgas 25 selbst einführen wollen .

23Siehe Folie 41 der Präsentation “Erdgasmarkt II” des UAE, 26. Juli 2005.

24Artikel 36 des UGG und Artikel 1 Absatz 1 der Versorgerwahlrechtsverordnung.

25Artikel 36 Absatz 2 des UGG.

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(56)Das Wechselverfahren ist in der Wählbarkeitsverordnung beschrieben (Artikel 3- 7/B) und wurde durch die kürzliche Änderung am UGG geringfügig geändert. Ein Kunde mit Versorgerwahlrecht kann seinen Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen, die an seinen bisherigen öffentlichen Versorger zu richten ist. Durch die Kündigung wird der Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen mit Wirkung vom ersten Tag des vierten Monats nach der Kündigungsmitteilung beendet (die Parteien können ein anderes Datum vereinbaren). Den Angaben der Parteien zufolge ist der Wechsel mit keinem wesentlichen Kosten- und Zeitaufwand seitens des mit Versorgerwahlrecht ausgestatteten Kunden verbunden. Kunden, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind, wird ein Wechsel zurück zum regulierten Segment zugestanden.

(57)Ende 2004 machten die Kunden, die tatsächlich den Versorger gewechselt haben, 5- 6% des gesamten ungarischen Gasverbrauchs aus ([5-15 %]* des Gasverbrauchs der 26 Kunden mit Versorgerwahlrecht). Nach Auskunft von MOL wird dieser Anteil im Oktober 2005 auf [5-15 %]* ansteigen ([5-15 %]* des Marktes der Kunden mit Versorgerwahlrecht), da mehrere Kunden mit Versorgerwahlrecht ihre Verträge mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen mit Wirkung von Oktober 2005 gekündigt haben.

(58)Die alte Gasordnung (nach dem alten ungarischen Gasgesetz), jetzt die regulierte Ordnung, besteht aus einer vertikalen Kette exklusiver Liefer-/Einkaufsbeziehungen. Der öffentliche Versorgungsgroßhändler MOL GMH verkauft Erdgas an die RVGs. Der öffentliche Versorgungsgroßhändler per Gesetz verpflichtet, den gesamten Erdgasbedarf für öffentliche Versorgungszwecke der RVGs zu decken, während die RVGs verpflichtet sind, ihren Erdgasbedarf für ihre öffentlichen Versorgungskunden ausschließlich beim öffentlichen Versorgungsgroßhändler zu beschaffen. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, haben die RVGs und MOL GMH 27 Langzeitrahmenlieferverträge mit einer Laufzeit von […]* Jahren geschlossen.Die genauen Lieferbedingungen und –mengen sind in Jahresverträgen festgelegt. Die RVGs, die öffentlichen Versorgungslieferanten, haben ihrerseits das Alleinrecht und die Pflicht, die in ihrem Gebiet ansässigen Kunden zu versorgen. MOL GMH beliefert bestimmte Großkunden, die an das Transportnetz angeschlossen sind, auch 28 direkt . Die Preise für die Erdgasversorgung und andere Leistungen auf den 29 unterschiedlichen Stufen der vertikalen Gasversorgungskette sind ebenfalls stark reguliert .

26MOL Präsentation vom 27. Juli 2005.

27Die Verträge mit […]* und […]* laufen Ende [2005-2020]* aus.

28Der öffentliche Versorgungsgroßhändler ist nur berechtigt, eine begrenzte Anzahl von Kunden, die in der Konzession des öffentlichen Versorgungsgroßhändlers aufgeführt sind, mit Erdgas für öffentliche Versorgungszwecke zu versorgen.

29Zu diesen Leistungen gehören folgende: Transport, Verteilung, Speicherung beim öffentlichen Versorger, Gaslieferung zwischen dem öffentlichen Versorgungsgroßhändler und den öffentlichen Versorgungslieferanten (d.h. Verkauf von MOL GMH an die RVGs), Gaslieferung zwischen den öffentlichen Versorgungslieferanten oder in einigen Fällen zwischen dem öffentlichen Versorgungsgroßhändler und den Kunden des öffentlichen Versorgungsunternehmens (d.h. Verkauf von

36Artikel 30, Absatz 5 des UGG legt fest, dass die Zugangsbedingungen keine unberechtigte Diskriminierung enthalten dürfen, keinen Anlass für Missbrauch geben dürfen, keine unberechtigte Beschränkung enthalten dürfen und die Sicherheit und Qualität der Lieferungen nicht gefährden dürfen. Nach Artikel 31 des UGG kann der Zugang zu den Transport- und Verteilungsnetzen oder zur Speicherung versagt werden, wenn (i) die freie Kapazität zur Befriedigung des Bedarfs nicht vorhanden ist, (ii) der Zugang die Gasversorgung von bevorrechtigten Kunden behindern würde, (iii) eine schwerwiegende Störung oder Krise im Gasverbundsystem vorliegt oder (iv) die Qualität des ins System einzuspeisenden Gases nicht den in den Netzrichtlinien dargestellten Mindestqualitätsforderungen entspricht.

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37überschreitet, werden die freien Kapazitäten durch eine Auktionzugeteilt. Es gibt besondere und detaillierte Kapazitätsbestellvorschriften für Kunden mit Versorgerwahlrecht, die den öffentlichen Versorgungsmarkt verlassen (siehe nachstehende Begründungserwägungen 73 bis 79).

(70)Die Menge der freien Kapazitäten wird auf monatlicher Basis festgelegt. MOL Transport als Transportkonzessionsinhaber muss die verfügbaren Kapazitäten für 38 jeden Einfuhr- und Ausfuhrpunkt des Transportsystems auf ihrer Website veröffentlichen.

(71)Wettbewerber von MOL GMH und die RVGs (im offenen Marktsegment) haben ein Recht auf Netzzugang Dritter zu den Transport- und Verteilungsnetzen, bei denen es 39 sich um natürliche Monopole mit regulierten Tarifenhandelt. Der Zugang zu 40 Speicherkapazitäten ist nur in Bezug auf MOL GMH als ÖV-Großhändler reguliert (d.h. soweit es die Versorgung von Haushalten und Kunden mit Versorgerwahlrecht betrifft, die nicht zum offenen Marktsegment gewechselt sind). Die Gebühren für den Zugang zur Speicherung im offenen Marktsegment werden frei ausgehandelt, d.h. durch Einzelvereinbarung zwischen dem Nutzer des Speichers (einschließlich MOL GMH als Händler) und dem Speicherkonzessionsinhaber.

(72)Die Kapazitäten an den beiden grenzüberschreitenden Einfuhrpunkten (Beregovo an der ukrainisch-ungarischen Grenze und Baumgarten an der österreichisch- 41 ungarischen Grenze) und für die Speicherung werden für ein Gasjahr bestellt (vertraglich festgelegt). Seit Anfang 2005 lassen die geänderten Netzrichtlinien Kapazitätsbestellvereinbarungen für längere Zeiträume zu. Den Angaben der Parteien zufolge bestehen zurzeit […]*. Es ist ebenfalls möglich, Kapazitäten für kürzere (monatliche) Zeiträume zu bestellen, aber die Gebühren sind in diesem Fall wesentlich höher.

37Punkt 5.1.3.1, Absatz g) der Netzrichtlinien.

38Artikel 5.1.3.2, Absatz a) der Netzrichtlinien. Bei den veröffentlichungspflichtigen Kapazitäten handelt es sich um die maximalen technischen Tages- (in m³/Tag) und Stunden- (in m³/Std.) Kapazitäten, die von den Systemnutzern bereits bestellten Stunden- und Tageskapazitäten und die verfügbaren Kapazitäten. Sie müssen 12 Monate im Voraus veröffentlicht und nach Monaten aufgegliedert werden und monatlich aktualisiert werden. Die vom Transportkonzessionsinhaber verwendete Methode zur Ermittlung der freien Kapazitäten muss vom UAE genehmigt sein und wird ebenfalls auf der Website veröffentlicht. Siehe Folien 37 und 38 der Präsentation des UAE “Ungarischer Gasmarkt II”, 26. Juli 2005; Antwort von E.ON auf Frage 4 des Auskunftsverlangens vom 29. Juni 2005.

39Im offenen Marktsegment wird die Systembetriebsgebühr, die Transportgebühr und die Verteilungsgebühr normalerweise vom Gashändler an die Systembetriebs-, Transport- und Verteilungskonzessionsinhaber gezahlt und dann vom Händler an die Kunden mit Versorgerwahlrecht weitergegeben.

40Es ist anzumerken, dass RVGs nicht berechtigt sind, freie Kapazitäten im ungarischen Speichersystem für ihre öffentliche Versorgungslieferung zu bestellen und zu erhalten (sie können aber Speicherkapazitäten bestellen, um Kunden im offenen Marktsegment zu versorgen).

41Das Gasjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni in Bezug auf den Transport und vom 1. April bis zum 31. März in Bezug auf die Speicherung.

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Kundenorientierte Kapazitäten entlang der Gasversorgungskette

(73)Wie bereits erwähnt, gibt es besondere und detaillierte Vorschriften zur Kapazitätsbestellung für Kunden mit Versorgerwahlrecht, die den öffentlichen Versorgungsmarkt verlassen. Die von diesen Kunden mit Versorgerwahlrecht im öffentlichen Versorgungsmarkt gebrauchten Kapazitäten gelten als schon bereitgestellte Kapazitäten, auf welche die Kunden selbst nach Wechsel zum offenen Marktsegment weiterhin Anspruch haben. Gemäß Artikel 36, Absatz 7 des UGG 42 und Artikel 3, Absatz 4 der Versorgerwahlrechtsverordnunghat ein Kunde mit Versorgerwahlrecht, sobald er den öffentlichen Versorgungssektor verlässt, Anspruch darauf, alle grenzüberschreitenden, Transport-, Verteilungs- und Speicherkapazitäten “mitzunehmen”, die er als Kunde des öffentlichen 43Versorgungsunternehmens verwendet hat . Mit anderen Worten folgen die Kapazitäten dem Kunden, solange der zugrunde liegende Bedarf des Kunden besteht.

(74)Zweck dieser Bestimmung ist es sicherzustellen, dass Kunden mit Versorgerwahlrecht selbst nach dem Wechsel Anspruch auf angemessene Grundkapazitäten aus dem System haben. Die “schon bereitgestellten Kapazitäten” dienen nur als Grundbedarf für die Kapazitäten der Kunden mit Wahlrecht. Sie können je nach tatsächlichem Bedarf eines Kunden schwanken (es ist zum Beispiel möglich, dass ein Kunde keine Speicherkapazitäten wünscht und lieber mehr Importkapazitäten bestellen möchte, oder der Gasverbrauch des Kunden kann zu einem späteren Zeitpunkt ansteigen). Diese Abweichungen werden als Bedarf an neuen Kapazitäten behandelt.

(75)Dieses System, so argumentieren die Parteien, kann im Wesentlichen als “kundenorientiertes System” beschrieben werden, das heißt, dass die Kapazitäten (auf allen Stufen der Lieferkette) automatisch den Kunden folgen, die ihren Versorger wechseln. Dieses Prinzip ist den Angaben der Parteien zufolge ebenfalls in Artikel 30, Absatz 6 UGG und Artikel 32, Absatz 11-12 der Durchführungsverordnung zusammengefasst, der beschreibt, dass die grenzüberschreitenden, Transport-, Verteilungs- und Speicherkapazitäten von jedem Konzessionsinhaber (oder Kunden mit Versorgerwahlrecht) bestellt und später von ihm ausschließlich auf der Basis des “bestätigten Kundenbedarfs” (oder im Umfang

42Artikel 3, Absatz 4 der Versorgerwahlrechtsverordnung sieht folgendes vor: “Der eingetragene Kunde mit Versorgerwahlrecht hat in dem im öffentlichen Versorgungsvertrag bestellten Umfang selbst nach Kündigung desselben Anspruch auf die Transport-, Speicher-, Verteilungs- und grenzüberschreitende Kapazität. Die Bestimmungen zur Ermittlung dieser Kapazität sind in den Netzrichtlinien enthalten. Diese Kapazität gilt nicht als Nachfrage nach einer neuen Kapazitätsbestellung.” Siehe auch Punkt 5.1.2 der Netzrichtlinien.

43Nach Artikel 32 der Durchführungsverordnung sind der Großhandelskonzessionsinhaber des öffentlichen Versorgungsunternehmens (öffentlicher Versorgungsunternehmensbereich von MOL GMH) und die Lieferkonzessionsinhaber des öffentlichen Versorgungsunternehmens (die RVGs) verpflichtet, die Höhe der bestellten Transport-, Verteilungs- und Speicherkapazitäten bei abnehmender Nachfrage aufgrund des Wechsels von Kunden mit Versorgerwahlrecht zu Gashändlerkonzessionsinhabern zu reduzieren. Dies ist ferner in Artikel 3, Absatz 5 der Durchführungsverordnung widergespiegelt, der festlegt, dass der ÖV-Großhandelskonzessionsinhaber und die ÖV-Lieferkonzessionsinhaber berechtigt sind, ihre Kapazitätsbestellvereinbarungen mit den Transport-, Speicher- und Verteilungskonzessionsinhabern ohne negative Auswirkungen, wie z.B. Vertragsstrafen, zu ändern, wenn der Grund für diese Änderung in dem Versorgerwechsel durch Kunden mit Versorgerwahlrecht liegt und somit gewisse Kapazitäten frei werden.

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seines eigenen Bedarfs) bereitgehalten werden können. Artikel 32, Absatz 13 der Durchführungsverordnung definiert den Begriff “bestätigter Kundenbedarf” als den bereits von einem Vertrag oder Vorvertrag erfassten Bedarf (im Fall eines Kunden mit Versorgerwahlrecht wird er auf der Grundlage des Geschäftsplans des betreffenden Kunden festgelegt).

(76)Die äußerst detaillierten technischen und administrativen Vorschriften des „kundenorientierten Systems“ sind in den Netzrichtlinien enthalten (Kapitel 5.1. der Netzrichtlinien). Von besonderer Bedeutung ist die Methodologie zur Berechnung der an den Einfuhrpunkten des Transportsystems für einen gegebenen Kunden schon bereitgestellten Kapazität (nämlich die Speicher- und grenzüberschreitenden 44 Kapazitäten) . Es ist wichtig anzumerken, dass die für den Kunden im vorausgegangenen Gasjahr bestellte Ausspeise- (Austrags-)kapazität, die größer ist als die vom ÖV-Großhändler für den Kunden bestellte Einfuhrkapazität, als Berechnungsgrundlage dient, da der ÖV-Großhändler vom Synchronismus 45 profitieren könnte, während ein Einzelkunde dies nicht kann. Das heißt, dass dem Kunden mit Versorgerwahlrecht, der zum offenen Marktsegment wechselt, eine Einfuhrkapazität bereitgestellt wird, die seiner Ausspeisekapazität am Ausfuhrpunkt entspricht.

(77)Was insbesondere die grenzüberschreitende Kapazität betrifft, ist in Punkt 5.1.2 c) ii der Netzrichtlinien festgelegt, dass diese Kapazität als Maximum mit 80% am Einfuhrpunkt Beregovo (Ost) und als Minimum mit 20% am Einfuhrpunkt Baumgarten (West) bereitgestellt wird. Den Angaben der Parteien zufolge ist diese 80-20 Regelung dazu bestimmt, die Einfuhrkapazitäten angemessen auf die Einfuhrpunkte zu verteilen, aber die bei der Marktuntersuchung befragten Personen haben betont, dass diese Regelung für neue Marktteilnehmer schwer zu erfüllen ist und eine Zugangssperre darstellt.

(78)Bei der schon bereitgestellten Leistung handelt es sich um Kapazität, auf die der Kunde einen Anspruch hat und die als Grundbedarf herangezogen werden kann. Das bedeutet nicht, dass der neue Versorger verpflichtet ist, von der Kapazität, auf die er Anspruch hat und die gemäß der vorstehend beschriebenen Formel berechnet wird, Gebrauch zu machen. Jeder andere Kapazitätsantrag wird jedoch als Nachfrage nach neuer Kapazität behandelt. Daher muss der neue Versorger, wenn die grenzüberschreitende Kapazität nach der Bereitstellung in Höhe von 80% für Beregovo und 20% für UÖG nicht der benötigten Kapazität entspricht, zusätzliche, grenzüberschreitende Kapazität beantragen, sofern er Zugang zum Gas hat. Dieser Antrag wird als Nachfrage nach neuer Kapazität behandelt, die eine niedrige Prioritätsstufe besitzt. Dies mag kein so großes Problem am Einfuhrpunkt der UÖG darstellen, wo einige freie Kapazitäten vorhanden sind, aber es ist ein Problem in Beregovo, wo Andrang besteht.

44Punkt 5.1.2 der Netzrichtlinien.

45Der Synchronismusfaktor ergibt sich aus der Tatsache, dass Spitzenkapazitätsbedarf an den Ausfuhrpunkten zu verschiedenen Zeiten bei unterschiedlichen Kunden entsteht. Das heißt, dass die Spitzenkapazität am Einfuhrpunkt, die ein Versorger mit großem Kundenportfolio bestellen muss (gesamte Spitzenkapazität aller Kunden) unter der Summe der an den Ausfuhrpunkten bestellten Spitzenkapazitäten liegt. Zum Beispiel könnte für das Gasjahr 2005-2006 ein Synchronismusfaktor von 0,97 berechnet werden. Siehe Folien 22-32 der Präsentation des UAE “Ungarischer Erdgasmarkt II” vom 26. Juli 2005.

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(79)Der Grundsatz “Kapazität folgt dem Kunden” gilt nur für die Bereitstellung der von bestehenden Kunden verwendeten Kapazitäten, die zum offenen Marktsegment wechseln, nicht jedoch für die Bereitstellung freier Kapazitäten für Neukunden (zum Beispiel eine neue Industrieanlage, die Erdgas verbraucht). Wie vom UAE dargestellt, stellt dies für Neukunden ohne vorausgehenden Gasverbrauch ein 46 Problemdar.

b. Entwicklung des Rechtsrahmens

(80)Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht klar, wie sich das ungarische Hybridmodell in Zukunft entwickeln wird. Es wird erwartet, dass das UAE im Herbst 2005 einen Vorschlag für ein neues Modell für den Gasmarkt veröffentlicht. Ein neues Modell für den Elektrizitätsmarkt wurde vor kurzem zum öffentlichen Nachlesen auf der Website des UAE veröffentlicht (siehe Elektrizitätsabschnitt in den nachstehenden Begründungserwägungen 181 bis 207).

(81)Alle ungarischen Marktteilnehmer erwarten im Allgemeinen, dass das aktuelle System der öffentlichen Versorgung (und somit das Hybridsystem) im Juli 2007, wenn alle Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten, wegfällt und durch ein Universal-Service-Provider-(“USP”) Konzept für Privatkunden und einige kleine, nichtprivate Kunden ersetzt wird, die keinen Versorgungsvertrag mit einem speziellen Versorger geschlossen haben. Diese USPs würden durch eine öffentliche Ausschreibung vom UAE bestellt und wären dafür zuständig, die entsprechenden Kunden in ganz Ungarn zu einem regulierten Preis zu versorgen. Alle übrigen Kunden wären gezwungen, sich dem offenen Marktsegment zuzuwenden. Dieses Marktmodell wäre der Empfehlung des UAE in Bezug auf das neue Elektrizitätsmarktmodell sehr ähnlich.

(82)Folglich würde die ÖV-Großhändlerfunktion von MOL GMH und die ÖV-Lieferfunktion der RVGs entfallen. MOL GMH und die RVGs würden rein als Inhaber von Handelskonzessionen im offenen Marktsegment operieren. Die RVGs können ebenfalls als USPs operieren (falls eine USP Betriebserlaubnis infolge eines erfolgreichen Angebots ausgestellt würde). Die Verpflichtung der RVGs, Gas ausschließlich von MOL GMH zu kaufen, würde ebenfalls enden.

(83)Die Kommission stellt fest, dass die Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die in Letzterer enthaltene Beschreibung über die zukünftige Entwicklung des Rechtsrahmens für die ungarischen Gaswirtschaft und dessen Zeitplan nicht in Frage gestellt haben. Das von den Parteien eingereichte Sachverständigengutachten bestätigt insbesondere, dass “Die ungarische Regierung ihre Absicht kundgegeben hat, die Preisobergrenze im Erdgassektor aufzuheben”.

c. Der Beschluss des UAE

(84)Nach Artikel 52 des UGG muss das UAE den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem konzessionierten Unternehmen und die Ausübung der damit verbundenen

46Siehe Folie 32 der Präsentation “Ungarischer Erdgasmarkt II” des UAE vom 26. Juli 2005.

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Rechte genehmigen. Das UAE kann die Zustimmung verweigern oder Auflagen machen, falls der Zusammenschluss die Sicherheit der Erdgasversorgung, die Durchführung der konzessionierten Tätigkeiten, sowie die für die Preise anwendbaren Bestimmungen oder die Qualität der Leistung bei Transport, Speicherung, Verteilung, Systembetrieb oder ÖV-Liefertätigkeiten gefährden würde. Das UAE kann die Zustimmung zum Zusammenschluss ebenfalls versagen, wenn der Konzessionsinhaber infolge der Transaktion nicht in der Lage ist, die im UGG festgelegten Anforderungen für die Konzessionierung zu erfüllen.

(85)Am 27. Juni 2005 hat das UAE den Beschluss gefasst, den Erwerb bestimmter Gasgeschäfte von MOL durch E.ON unter dem Vorbehalt von acht Bedingungen zu genehmigen. Erst nachdem E.ON diese Bedingungen erfüllt hat (oder eine unwiderrufliche Garantie in Bezug auf deren Erfüllung beigebracht hat) und das UAE einen zweiten Beschluss zur Genehmigung dieses Abschlusses gefasst hat, wird ERI zugestanden, ihre Rechte als Aktionär auszuüben.

(86)Diese Bedingungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

– Bedingung 1:Das UAE verlangte die rechtliche und organisatorische Entflechtung der ÖV-Großhandels- und Erdgashandelsaktivitäten von MOL GMH bis spätestens 31. Mai 2006;

– Bedingung 2:E.ON muss dem UAE einen Durchführungsplan in Bezug auf bestimmte organisatorische Änderungen vorlegen, die bei MOL GMH und MOL Speicherung vorzunehmen sind. Das UAE legte insbesondere Nachdruck auf die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der betreffenden Unternehmen und bestimmter gemeinsamer Abteilungen der Unternehmen (Datenverarbeitung, Controlling, etc.);

– Bedingung 3:E.ON muss den ÖV-Großhändler veranlassen, ein Programm zur Sicherstellung der Erdgasressourcen und über die Versorgungssicherheit in Ungarn für einen mittelfristigen Zeitraum zur Genehmigung vorzulegen und durchzuführen. Das UAE hat ebenfalls die Hauptbestandteile dieses Programms umrissen (ausreichende Mengen, Vorschriften für Auktionen, etc.);

– Bedingung 4:E.ON muss sicherstellen, dass der ÖV-Großhändler den Umfang seiner direkt über das Transportnetz versorgten Kunden nicht ausdehnt (mit Ausnahme kommunaler Kunden);

– Bedingung 5:E.ON und MOL Speicherung müssen einen Gasspeicherausbauplan für 2005-2009 vorlegen, der vom UAE genehmigt werden muss. Das UAE hat ebenfalls von E.ON verlangt, bis zum 31. Mai 2006 zu erklären, ob E.ON die Ausbauverpflichtungen übernimmt, die in der in Kürze vom UAE zu erlassenen Ausbaurichtlinie darzulegen sind. Falls E.ON diese Ausbauverpflichtungen übernimmt, muss E.ON sicherstellen, dass MOL Speicherung den Ausbauplan entsprechend ändert und einreicht;

– Bedingung 6:E.ON muss sicherstellen, dass MOL Speicherung regulierten Zugang für alle Systemnutzer anwendet, d.h. auch im offenen Marktsegment, bis eine echte

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Wettbewerbsmarktsituation zwischen den Erdgasspeichern stattfindet, und muss die REPSSB einhalten. Von E.ON wird ferner verlangt, sicherzustellen, dass MOL Speicherung ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen bis spätestens 31. Mai 2006 entsprechend ändert und einreicht;

– Bedingung 7:E.ON muss sicherstellen, dass MOL Speicherung ihre vom Ungarischen Bergamt gewährte Zulassung überarbeitet und bestätigt, es sei denn, dass E.ON sicherstellen kann, dass der Erwerb keinen Einfluss auf diese Zulassungen hat (wobei diesbezüglich eine Erklärung abzugeben ist);

– Bedingung 8:E.ON muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung der Kommission die Änderung der Entscheidung des UAE herbeiführen, falls die von der Kommission zu treffende Entscheidung in Bezug auf E.ONs Anmeldung der geplanten Übernahme die Entscheidung des UAE beeinträchtigen würde. Falls das Verfahren der Kommission nicht bis spätestens 31. März 2006 mit einer endgültigen und bindenden Entscheidung abgeschlossen ist oder die Verlängerung des Kartellverfahrens die Erfüllung der Pflicht durch E.ON erheblich behindert oder unmöglich macht, kann letztere beim UAE beantragen, die bis zum 31. Mai 2006 laufende Frist zur Erfüllung der in der Entscheidung enthaltenen Bedingungen zu ändern.

(iii) Relevante sachliche Märkte

(87)Im Formblatt CO haben die Parteien die Ansicht vertreten, dass die folgenden Tätigkeiten für das Zusammenschlussvorhaben von Bedeutung sind und gesonderte sachliche Märkte darstellen: – Beschaffung (Einfuhr und Binnenerzeugung) von Erdgas zum weiteren Großhandel und Verkauf im ungarischen Markt; – Großhandel von Erdgas an die RVGs im regulierten Marktsegment; – Verkauf von Erdgas an Kunden mit Versorgerwahlrecht, wobei unterschieden wird zwischen (i) großen Kraftwerken über 50 MW und (ii) Industrie-/Gewerbekunden einschließlich kleinerer Kraftwerke; – Verkauf von Erdgas an Privatkunden (ohne Versorgerwahlrecht); – Speicherung von Erdgas und – Transport von Erdgas.

(88)Die Kommission hat in der Vergangenheit die folgenden Tätigkeiten als gesonderte sachliche Märkte in der Erdgaswirtschaft identifiziert: – Erschließung und Erzeugung; – Transport (über das Hochdruckrohrleitungsnetz); – Verteilung (über Niederdruckrohrleitungsnetze); – Speicherung und – Handel und Lieferung.

(89)Was die Gasversorgungstätigkeiten nach der Öffnung des Wettbewerbs der europäischen Gasmärkte anbelangt, so hat die Kommission ebenfalls Unterscheidungen zwischen Kunden mit und ohne Versorgerwahlrecht und

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zwischen Kunden nach deren jährlichem Gasverbrauch und nach Art ihrer Tätigkeit (z.B., Kraftwerke) gemacht.

(90)Auf der Basis der früheren Praxis und der in dieser Sache durchgeführten Untersuchung ist die Kommission der Auffassung, dass die folgenden sachlichen Märkte für die Beurteilung des geplanten Zusammenschlusses von Bedeutung sind:

47– Gasinfrastrukturbetriebe, einschließlich Transport, Verteilung und Speicherung von Gas;

Lieferung von Gas, einschließlich der Lieferung von Gas an (i) Händler; (ii) die RVGs; (iii) große Kraftwerke; (iv) große Industriekunden; (v) kleine Industrie- und 48 Gewerbekunden und (vi) Privatkunden .

(91)Diese Skizzierung der relevanten sachlichen Märkte in der Gasbranche unterscheidet sich nur in Bezug auf die Kombination von Gasbeschaffung und Großhandel und die Unterscheidung zwischen dem Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden und dem Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden von der von den Parteien vorgeschlagenen Marktdarstellung. Die Definition der relevanten Produktmärkte in der Gaswirtschaft wurde von den Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.

(92)Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die Gasversorgung von Kunden mit Versorgerwahlrecht wegen unterschiedlicher Verbrauchsprofile und Lieferbedingungen eine weitere Segmentierung in unterschiedliche sachliche Märkte nach Kundenkategorien erfahren sollte. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass unterschiedliche Kundenkategorien auch unterschiedliche Verbrauchsmuster (Mengen und Verbrauchsprofil) und unterschiedliche Flexibilitätsansprüche aufweisen. Sie zeichnen sich ebenfalls durch einen unterschiedlichen Marketingansatz von den Gasversorgern aus. MOL GMH selbst unterscheidet in ihrer kaufmännischen und Marketingorganisation die folgenden Kundenkategorien: (i) RVGs; (ii) Industriekunden und (iii) Kraftwerke.

(93)Demgegenüber hat die Untersuchung der Kommission angedeutet, dass die folgenden drei Kriterien nicht für die Marktfestlegung in dieser Sache von Bedeutung sind:

(94)Erstens hat die Marktuntersuchung die Ansicht der Parteien bestätigt, dass es trotz des aktuellen Hybridmodells keinen Unterschied zwischen den regulierten und den offenen Marktsegmenten geben sollte. Kunden mit Versorgerwahlrecht können problemlos zwischen den freien und regulierten Marktsegmenten hin- und herwechseln. Der Wechsel hat keinen erheblichen Kosten- oder Zeitaufwand für Kunden mit Versorgerwahlrecht zur Folge, und die kürzlichen Änderungen am

49UGG haben den Wechsel sogar noch einfacher gemacht . Somit ist die Unterscheidung zwischen Gaskunden, die zu einem anderen Gasversorger gewechselt sind und Kunden, die im öffentlichen Versorgungssegment bleiben, für die Definition der relevanten Gütermärkte nicht von Bedeutung.

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(95)Zweitens erscheint es nicht zweckdienlich, Kunden danach zu unterscheiden, ob sie an das Transportnetz oder an ein Verteilungsnetz angeschlossen sind. Dies macht im regulierten Marktsegment einen Unterschied, da Kunden, die an das Transportnetz angeschlossen sind, direkt von MOL GMH versorgt werden, während jene, die an die Verteilungsnetze angeschlossen sind, nur von ihrer örtlichen RVG versorgt werden können. Im offenen Marktsegment konkurrieren Händler (einschließlich MOL GMH als Händler) jedoch, um Kunden zu gewinnen, die sowohl an die Transport- als auch Verteilungsnetze angeschlossen sind (und die Transport- und Verteilungsgebühren sind ohnehin durchlaufende Gebühren für einen Gasversorger). Obwohl es sich bei den an das Transportnetz angeschlossenen Kunden normalerweise um große bis sehr große Kunden handelt, gibt es auch Großkunden, 50 die an die Verteilungsnetze angeschlossen sind .

(96)Drittens hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die Preise kein geeigneter Faktor zur Identifizierung der gesonderten Kundenkategorien sein können, da in Ungarn bis jetzt nur wenige Kunden zu einem Versorger im offenen Marktsegment gewechselt sind. Die von verschiedenen Kategorien von Kunden mit Versorgerwahlrecht bezahlten Gaspreise werden daher immer noch nach den in den Preisverordnungen festgelegten Kategorien festgesetzt, nämlich: (i) Privatkunden; (ii) Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 20 m³/Std.; (iii) Kunden mit einem Verbrauch von 20-100 m³/Std.; (iv) Kunden mit einem Verbrauch von 100-500 m³/Std. und (v) Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 500 m³/Std.

a. Infrastruktur

Gastransport

51(97) Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission haben die Parteien den Erdgastransport über das Hochdrucknetz für Erdgas als relevanten Produktmarkt identifiziert. Dieser Ansatz wurde von der Marktuntersuchung nicht in Abrede gestellt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Gastransport einen relevanten Produktmarkt im Sinne der vorliegenden Sache darstellt. Der Transport von Gas stellt ein natürliches Monopol dar.

49Gemäß dem geänderten Artikel 36 des UGG können Kunden mit Versorgerwahlrecht jetzt ihren Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Kündigung folgenden vierten Monats kündigen und ihre RVG oder den ÖV-Großhändler bitten, jederzeit zum regulierten Markt mit Wirkung vom 1. Juli des Folgejahres zurückzuwechseln. Die Parteien können andere Termine vereinbaren.

50Protokoll der Besprechung vom 26. Juli 2005 mit dem UAE: “An die Transportnetze angeschlossene Kunden unterscheiden sich nicht besonders von jenen, die an Verteilungsnetze angeschlossen sind. Dies ist eher eine Frage der Lage als der Größe und Branche. Einige der Unternehmen wurden historisch nah am Transportnetz errichtet.”

51Siehe unter anderem Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2004 in der Sache COMP/M.3410 – Total/Gaz de France.

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Gasverteilung

(98)In früheren Entscheidungen hat die Kommission die Verteilung von Erdgas über Nieder- und Mitteldrucknetze als relevanten Produktmarkt identifiziert. Die Parteien haben die Gasverteilung in ihrem Antrag nicht als relevanten Produktmarkt identifiziert. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Gasverteilung 52 im Sinne der vorliegenden Sacheeinen relevanten Produktmarkt darstellt. Die Verteilung von Gas stellt ein natürliches Monopol dar.

Gasspeicherung

(99)In früheren Entscheidungen wurde die Speicherung von Erdgas von der Kommission einheitlich als relevanter Produktmarktdefiniert. Die Parteien haben diese Tätigkeit ebenfalls als relevanten Produktmarkt identifiziert. Dieser Ansatz wurde von der Marktuntersuchung nicht in Abrede gestellt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Gasspeicherung einen relevanten Produktmarkt im Sinne der vorliegenden Sache darstellt.

b.Gaslieferung

(100)Die Beschaffung von Erdgas zum Großhandel und Verkauf im ungarischen Markt, den die Parteien als separaten Markt definiert haben, ist in Wirklichkeit die vorgeschaltete Tätigkeit eines Gasgroßhändlers/-importeurs, der Gas bei in- oder ausländischen Erzeugern oder Händlern zum weiteren Verkauf an Endnutzer oder Händler kauft. Die Beschaffung ist daher eine Vorbedingung, um in der Groß-/Einzelhandelslieferung von Gas tätig zu werden. Dies wurde durch die Ansichten der Marktteilnehmer bestätigt. Die Parteien haben diese Einstellung in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in Frage gestellt.

Gaslieferung an Händler

(101)In früheren Fällen hat die Kommission die Gaslieferung an Händler als separaten Produktmarkt identifiziert. Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass ein separater Produktmarkt für die Gaslieferung in Ungarn besteht, auf dem Importeure/Erzeuger Gas an Händler verkaufen und Händler untereinander Gas verkaufen, um es im offenen Marktsegment weiter zu verkaufen. Die Marktuntersuchung hat jedoch angedeutet, dass angesichts der Tatsache, dass (i) das offene Marktsegment sich bisher nicht wesentlich entwickelt hat und nur geringe verfügbare Bestände im offenen Marktsegment vorhanden sind und (ii) die RVGs für Gas nach wie vor verpflichtet sind, ihren Gasbedarf für öffentliche Versorgungszwecke ausschließlich bei MOL GMH zu decken, dieser Markt nach dem aktuellen Rechtsrahmen in Ungarn nur virtuell besteht.

(102)Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Gaslieferung an Händler einen relevanten Produktmarkt im Sinne der vorliegenden Sache darstellt.

52 In Ungarn sind die Gasverteilungsnetze im Besitz der RVGs und werden von diesen betrieben.

53 Siehe unter anderem Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2004 in der Sache COMP/M.3410 – Total/Gaz de France.

54 Siehe insbesondere die Antwort von MVM auf Frage 8 des Auskunftsverlangens vom 3. Juni 2005.

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(143)Das ungarische Hochspannungsstromnetz ist Eigentum von MVM und wird von MVM betrieben. Die Niederspannungsnetze sind Eigentum der RVGs und werden von diesen betrieben. In Ungarn gibt es sechs RVGs für Strom (TITÁSZ, ÉDÁSZ, DÉDÁSZ, ÉMÁSZ, ELMŰ, DÉMÁSZ). E.ON hat die alleinige Kontrolle über drei dieser sechs RVGs: TITÁSZ, ÉDÁSZ und DÉDÁSZ. Von den drei übrigen RVGs befinden sich ÉMÁSZ und ELMŰ unter der Kontrolle von RWE, während DÉMÁSZ von Electricité de France (“EDF”) kontrolliert wird. ELMŰ ist die größte RVG für Strom in Ungarn, da sie den Budapester Bereich abdeckt.

Eigentumsverhältnisse der RVGs für Strom:

ÉDÁSZ 100% E.ON DÉDÁSZ 100% E.ON TITÁSZ 100% E.ON DÉMÁSZ 61% EDF 20,6% Institutionelle Anleger 18,4% Andere ÉMÁSZ 54,3% RWE 26,8% EnBW 18,9% Andere 55,3% RWE 27,3% EnBW 10,5% Städtische Gemeinde 6,9% Andere

ELMŰ

(144)Die folgende Graphik stellt die jeweiligen Gebiete der RVGs für Strom und ihren Absatz im Jahre 2002 dar:

67 Formblatt CO, Seite 192

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c. Stromerzeugung

Aktuelle Stromerzeugungsleistungen in Ungarn

(145)Die Gesamterzeugungsleistung des Jahres 2004 betrug in Ungarn ca. 8.000 MW, die der Spitzenlast des Landes von 6.350 MW gegenüberzustellen ist. Die ungarische Stromerzeugung verteilt sich auf Atomenergie (1.800 MW installierte Leistung) und 68 Braunkohle-, Gas- und Steinkohlekraftwerke (5.700 MW installierte Leistung). Erneuerbare Energien und Wasserkraft sind vernachlässigbar. Diese Erzeugungszusammenstellung unterscheidet sich geringfügig von den Nachbarländern, in denen die Atomenergie (in der Slowakei) bzw. Wasserkraft (Österreich, Serbien, Rumänien) eine größere Rolle spielt.

(146)Im Jahre 2003 hatten 18 Kraftwerke eine Erzeugungskapazität von mehr als 50 MW im Vergleich zu 13 im Jahre 1997. Während es zurzeit etwa 150 kleine Kraftwerke gibt, waren es im Jahre 1997 nur 50 an der Zahl. Nahezu 40% des in Ungarn verbrauchten Stroms werden vom Atomkraftwerk Paks erzeugt. Die übrigen 60% werden hauptsächlich von Kraftwerken erzeugt, die Kohle und Kohlenwasserstoffe verbrennen und durch Importe gedeckt.

(147)Die ungarischen Kraftwerke lassen sich nach ihren variablen Kosten rangmäßig einteilen (“Maschineneinsatzplankurve”). Den ersten Platz unter den Kraftwerken belegt das Atomkraftwerk (mit variablen Kosten von weniger als [0-10]* EUR/MWh), auf dem nächsten Platz folgt das Braunkohlekraftwerk (rund 69 [15-30]* EUR/MWh). Zu den teuersten Kraftwerken gehören Gaskraftwerke(von [15-40]* EUR/MWh bis [15-40]* EUR/MWh) und Steinkohlekraftwerke (über […]* EUR/MWh). Das folgende, aus dem Formular CO entnommene Diagramm stellt die Maschineneinsatzplankurve ungarischer Kraftwerke im Jahre 2003 dar:

68 Weitere Einzelheiten über die Struktur der Stromerzeugung in Ungarn sind in Abschnitt V.(ii).a enthalten.

69 Bei dem vorstehenden Diagramm ist zu beachten, dass Gasöl-Kraftwerke Gas als Primärbrennstoff verwenden.

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[…] *

(148)Die für das offene Marktsegment verfügbaren Stromerzeugungskapazitäten sind wegen des Bestehens langfristiger Energieabnahmeverträge (“EAVs”) viel kleiner als die gesamten installierten Leistungen. Nach Angaben des UAE betrug die für das offene Segment verfügbare Kapazität im Jahre 2005 etwa [3.000-4.000] MW.

(149)Die von MVM nach langfristigen EAVs über ihren Bedarf als ÖV-Großhändler hinaus vertraglich festgelegten Kapazitäten und die von MVM versteigerten Kapazitäten können dieser Zahl hinzugefügt werden. Bei der letzten Versteigerung für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und 31. Dezember 2005 hat MVM 85 MW Grundlastkapazität, 190 MW Schwachlastkapazität und 54 MW Spitzenkapazität an Stromhändler verkauft.

Bedarf an zusätzlicher Erzeugungsleistung

(150)Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass die ungarische Erzeugungsleistung in den kommenden Jahren in großem Umfang erneuert und ausgedehnt werden muss. Ab 2007 wird die Spitzenlast nicht mehr durch die installierte Leistung und Einfuhren gedeckt. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit der Investition in die Stromerzeugung per 2007. Den Angaben des Elektrizitätsanlagenbetreibers MAVIR Rt. (“MAVIR”) zufolge könnte der Elektrizitätsmarkt wegen des Mangels an geplanter, ausreichender neuer Erzeugungsleistung und des für neue Kraftwerksprojekte benötigten langen Zeitraums um das Jahr 2010 sogar ein Erzeugungsleistungsdefizit erleiden.

(151)Das UAE und MAVIR schätzen, dass bis zum Jahr 2020 neue Erzeugungskapazitäten von ca. 5.000 MW in Ungarn gebaut werden müssen, um 70 alte Kraftwerke zu ersetzen (3.500 MW) und die steigende Nachfrage zu befriedigen. Diese Zahl steht für überschlägig 60% der gesamten, zurzeit in Ungarn installierten Erzeugungsleistung. Dementsprechend dürfte die ungarische Stromerzeugungsleistung von 8.000 MW auf ca. 10.500 MW steigen. Diese Schätzung stimmt auch mit den Erwartungen der großen Marktteilnehmer überein, die geschätzt haben, dass die Hälfte der Erzeugungsleistung in Ungarn (ca. 4.000 MW) in den nächsten 5 bis 7 Jahren ersetzt werden muss.

d. Elektrizitätsexporte/-importe in Ungarn

(152)Wegen der begrenzten, verfügbaren Inlandserzeugungskapazitäten für das offene Marktsegment sind die Einfuhren zur Versorgung des offenen Segments rasch angestiegen. MAVIR ist für die Gewährung des nichtdiskriminierenden Zugangs zu grenzüberschreitenden Kapazitäten zuständig.

70 Eine Reihe alter Steinkohlekraftwerke wurde in Ungarn bereits außer Betrieb genommen, und bei den meisten der Übrigen geht man davon aus, dass sie aus Umweltschutzgründen schließen werden.

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(153)Ungarn besitzt mit 6 Verbindungsleitungen eine relativ große Netzverbundkapazität mit Nachbarländern. Die Importkapazität beträgt ungefähr 3.000 MW oder 38 % der in Ungarn installierten Erzeugungsleistung (im Vergleich zu Nordpool, dem am meisten integrierten regionalen Elektrizitätsmarkt Europas, lauten diese Zahlen 18 % 71 für Norwegen, 29 % für Schweden, 50 % für Dänemark und 14 % für Finnland). Die grenzüberschreitenden Stromleitungen gestatten Transporte aus der und in die Ukraine, aus der und in die Slowakei, aus und nach Österreich, Kroatien, Serbien und Rumänien.

(154)Einige dieser Verbundsysteme werden nicht wirklich für Importe verwendet, da es entweder keine billigeren oder überhaupt keine Elektrizitätsquellen aus einigen Nachbarländern Ungarns gibt. Serbien gehört beispielsweise nach der Zerstörung der Infrastrukturen des Landes während des Krieges zu den Nettoimporteuren, und aus technischen Gründen wird im Hinblick auf die Stabilität des ukrainischen Elektrizitätssystems nur einem einzigen Kraftwerk in der Ukraine erlaubt, Strom zu exportieren. Demgegenüber wird die gesamte Einfuhrkapazität für billigeren Strom (nämlich die slowakische Verbindungsleitung) voll genutzt, auf der entsprechender Andrang herrscht.

(155)Neue Verbindungsleitungen mit Kroatien, der Slowakei und Rumänien sind von MVM für 2007 geplant. Wegen der sinkenden Stromerzeugungskapazitätsüberschüsse in Ungarn ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie zu einem erheblichen Anstieg der Stromeinfuhren nach Ungarn führen werden.

e. Entwicklung der liberalisierten Strommärkte in Ungarn

(156)Der (mengenmäßige) Anteil von Kunden, die Strom im offenen Marktsegment beziehen, stieg von 2003 bis 2005 stetig an: ca. 3 % im Februar 2003, 7 % im Februar 2004 und 27 % im Februar 2005. Im Juni 2005 hatten 1.129 Kunden mit Versorgerwahlrecht (1.530 Verbrauchsstandorte) den Wechsel in das offene Marktsegment vollzogen, was 10,5 TWh des Jahresverbrauchs ausmacht. Demgemäß stellte das offene Marktsegment 31,8 % des gesamten Strommarktes dar.

(157)Nach den Statistiken des UAE sind die Stromendabnehmer im offenen Marktsegment vorwiegend Grundlast- oder “Profilkunden”, für die der Stromverbrauchsplan sich leicht anhand der Statistiken aus der Vergangenheit ermitteln lässt. Diese Kunden sind in verschiedenen Industriezweigen tätig (Energiewirtschaft, Chemie, Stahl, Nahrungsmittelindustrie, Einzelhandel etc.). Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die meisten Strommarktteilnehmer das offene Marktsegment des ungarischen Strommarktes als konkurrenzfähig betrachten, während die Antworten von Stromkunden gemischt ausfallen.

Entwicklung des freien Strommarktes von 2003 bis März 2005:

71 Europäische Kommission: “Jahresbericht über die Einführung des Gas- und Strombinnenmarktes”, 5. Januar 2005.

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Source: MAVIR Presentation, May 2005

(ii) Rechtsrahmen

a. Aktueller Rechtsrahmen

(158)Der Liberalisierungsprozess im Stromsektor begann früher als im Gassektor mit dem alten Elektrizitätsgesetz aus dem Jahre 1994 (Gesetz 48 von 1994), der Privatisierung der regionalen Verteilungsgesellschaften (“RVGs”) im Jahre 1995 und Inkrafttreten des ungarischen Elektrizitätsgesetzes (Gesetz 110 von 2001 – “UEG”) am 1. Januar 2003, das zur Durchführung der Richtlinie 92/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 bezüglich gemeinsamer Bestimmungen für den Strombinnenmarkt erlassen wurde. Weitere Maßnahmen wurden zur Einführung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 bezüglich gemeinsamer Bestimmungen für den Strombinnenmarkt im ungarischen Recht und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG erlassen. Ein Gesetz zur Änderung des UEG (Gesetz 79 von 2005) wurde am 6. Juli 2005 erlassen und trat am 1. September 2005 in Kraft, und ein Vorschlag für eine neue Organisation des ungarischen Elektrizitätsmarktes wurde vom UAE im Juni 2005 veröffentlicht (nachstehend als “Neues Elektrizitätsmodell” bezeichnet).

72 , ABl. L 27, 30.1.1997, S. 20.

73 , ABl. L 176, 15.7.2003, S. 37.

74 Vorschlag zur Modifizierung des Systems von Marktbeziehungen des ungarischen Strommarktes zwecks Förderung der Wirksamkeit des Wettbewerbs, um Kunden anzuziehen und um die geforderte vollständige Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft zu erreichen, Juni 2005, http://www.eh.gov.hu/gcpdocs/200506/ honlaprateljes2005jnius27_angol.pdf.

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Koexistenz von regulierten und offenen Marktsegmenten

(159)Wie der Gasmarkt zeichnet sich auch der ungarische Strommarkt ebenfalls durch ein Hybridmodell aus, das ein reguliertes und ein offenes Marktsegment enthält. Vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes in Ungarn fiel der grenzüberschreitende Elektrizitätshandel und -transport vom Gesetz her unter das alleinige Monopol von MVM, einem hundertprozentig staatlich kontrollierten Unternehmen. Sechs Regionalversorger hatten ein Monopol zur Bereitstellung von Elektrizitätsleistungen für die in ihren jeweiligen Gebieten ansässigen Kunden.

(160)75 (160) Am 1. Juli 2004 erhielten alle nichtprivaten Kunden Versorgerwahlrecht.

Privatkunden erhalten am 1. Juli 2007 ein Versorgerwahlrecht. Wie im Gassektor sind Kunden mit Versorgerwahlrecht berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versorger zu wechseln und können somit im Zusammenhang mit einem öffentlichen Versorgungsvertrag bei ihrem jeweiligen Regionalversorger bleiben. Im Strombereich gibt es jedoch mehr Kunden, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind als im Gasbereich.

(161)Die kürzlichen Änderungen des UEG haben Erleichterungen in Bezug auf den Wechsel zwischen der Versorgung durch öffentliche Energieversorger und dem offenen Marktsegment gebracht. Zum Beispiel können Stromkunden binnen 30 Tagen wechseln, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist und binnen 60 Tagen wieder zum öffentlichen Versorgungsunternehmen zurückkehren.

(162)Im öffentlichen Versorgungsbereich der Strombranche bestehen die gleiche Lieferkette und die gleichen Abnahmeverpflichtungen wie im öffentlichen Versorgungsbereich der Gasbranche. Auch die Beziehungen im Rahmen der Verträge mit öffentlichen Versorgungsunternehmen bleiben aus Gründen des öffentlichen Interesses ähnlich stark reguliert, und zwar sowohl in Bezug auf die anwendbaren Preise als auch in Bezug auf andere Bedingungen der zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern zu schließenden Verträge. Demgegenüber herrscht in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden mit Versorgerwahlrecht, die ihren Versorger gewechselt haben und ihren Handelspartnern (Händlern, Importeuren etc.) grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Tarife

(163)Die im öffentlichen Versorgungssegment anwendbaren Strompreise werden reguliert. Nach Artikel 95 UEG werden die Preise für die folgenden Elektrizitätsprodukte/-leistungen reguliert: (i) Transport und Verteilung von elektrischer Energie, (ii) Netzkontrolle durch den Systembetreiber, (iii) elektrische Energie, die vom ÖV-Großhändler an die ÖV-Lieferanten verkauft wird (die RVGs) und (iv) für die an Kunden der öffentlichen Versorgungsunternehmen verkaufte elektrische Energie.

(164)Artikel 96 UEG besagt, dass die detaillierten Bestimmungen über die Tarifordnung auf der Basis des Minimalkostenprinzips vom UAE aufzustellen sind. Der Rahmen der Preisbestimmungen und die Preise werden vom MWT festgelegt. Das UAE ist

75 Artikel 3 des Regierungserlasses Nr. 181/2002 über das Versorgerwahlrecht von Stromkunden.

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ebenfalls verpflichtet, die Preisniveaus und die Preise auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen und die Resultate dieser Überprüfung zu veröffentlichen.

Marktteilnehmer

(165)Wie in der Gasbranche unterliegen alle elektrizitätsbezogenen Tätigkeiten der ex-ante Kontrolle des UAE über Genehmigungen, nämlich: (i) Bau und Betrieb von Kraftwerken mit einer Leistung von über 0,5 MW; (ii) Transport; (iii) Verteilung; (iv) Netzbetrieb (oder Systembetrieb); (v) Handel; (vi) ÖV-Großhandel; (vii) ÖV-Lieferung; (viii) Betrieb eines Energiehandels und (ix) grenzüberschreitender Transport von elektrischer Energie.

- Erzeuger

(166)Zurzeit gibt es 19 konzessionierte Stromerzeuger in Ungarn. Nach den kürzlichen Änderungen des UEG wird nun ebenfalls eine Genehmigung für Stromerzeuger mit einer Leistung zwischen 0,5 MW und 50 MW gefordert, die nach einem vereinfachten Verfahren beantragt werden kann.

(167)76 (167) Die Erzeuger sind per Gesetz verpflichtet, dem ÖV-Großhändler (MVM)ihre für öffentliche Versorgungszwecke vertraglich festgelegte Erzeugungsleistung anzubieten. Folglich sind von den konzessionierten Erzeugern und von MVM EAVs geschlossen worden, durch welche die gegenseitigen Verkaufs- und Kaufverpflichtungen auf langfristiger Basis festgelegt wurden. Die EAVs spezifizieren unter anderem die Jahreskapazitätszahlung für die von MVM bestellte Erzeugungsleistung, die Energiezahlungen und die Strafen für Nichtverfügbarkeit. EAVs werden normalerweise für einen Zeitraum von zwanzig Jahren abgeschlossen.

(168)Nach einem EAV wird der Anteil des betreffenden Erzeugers an der Gesamtnachfrage nach dem öffentlichen Versorgungssegment von MVM geschätzt und für die Vertragslaufzeit im Voraus festgelegt. Der Erzeuger ist verpflichtet, diese Erzeugungsleistung zu bestellen und die entsprechende Menge an elektrischer Energie auf Anforderung zu liefern. MVM ist ihrerseits verpflichtet, die gesamte bestellte Kapazität zu vergüten, selbst wenn sie nicht gebraucht wird. MVM hat daher ein wirtschaftliches Interesse, alle bestellten Kapazitäten zu verwenden. Die Einkaufspreise für elektrische Energie werden in den EAVs im Voraus festgelegt und basieren auf der Kostenstruktur des jeweiligen Erzeugers (Fix- und Grenzkosten). Die EAVs sollen planmäßig zwischen 2010 und 2015 auslaufen.

(169)Folglich besitzt der Großteil der ungarischen Kraftwerke langfristige EAVs bei MVM, die einen wesentlichen Teil des ungarischen Strombedarfs decken. Im Jahre 2003 betrugen die von EAVs gedeckten Kapazitäten 4.800 MW der insgesamt in Ungarn installierten Leistung von 8.000 MW, im Vergleich zu einer Spitzenlast von 6.300 MW und einer Grundlast von 3.500 MW.

76 Artikel 17 UEG.

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- Der ÖV-Großhändler

(170)Der als Alleinabnehmer fungierende ÖV-Großhändler MVM ist verpflichtet, die ÖV-Lieferanten (die RVGs) für öffentliche Versorgungszwecke mit Strom zu versorgen (d.h. den Strom zu liefern, den sie zur Versorgung ihrer jeweiligen öffentlichen Versorgungskunden benötigen). Artikel 65 UEG gewährt MVM das Alleinrecht zum Bezug der “vertraglich festgelegten elektrischen Energie” von 77 Kraftwerken nach langfristigen EAVs mit konzessionierten Stromerzeugern. EAVs können ebenfalls zwischen MVM und konzessionierten Importeuren geschlossen werden.

(171)Der Preis für die von den Stromerzeugern verkaufte elektrische Energie war bis zum 1. Januar 2004 ein offizieller, vom MWT festgelegter Höchstpreis, wird aber jetzt frei von den Marktteilnehmern ausgehandelt. Die langfristigen EAVs enthalten komplexe Preisformeln für die Ermittlung der Preise. Dagegen wird der Höchstpreis für die von MVM an die RVGs verkaufte elektrische Energie nach einem Vorschlag des UAE weiterhin vom MWT reguliert.

(172)Wenn die Erzeugung von elektrischer Energie beantragt, aber später nicht rechtzeitig von MVM gebraucht wird, steht es dem Erzeuger frei, diese elektrische Energie frei zu verkaufen oder sie MAVIR, dem Systembetreiber, bereitzustellen. In der Praxis hat MVM jedoch ein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung und am Wiederverkauf (im Inland oder durch Export) aller bestellten Kapazitäten.

(173)Kleinkraftwerken, die keinen langfristigen EAV mit MVM haben, sowie anderen Kraftwerken, die einen langfristigen EAV mit MVM über die nach diesem vertraglich festgelegten Mengen hinaus haben, steht es frei, ihre Stromproduktion an jede beliebige Partei zu verkaufen, z.B. als Händler oder auf direktem Weg an Kunden mit Versorgerwahlrecht. Es sind jedoch nur begrenzte Kapazitäten über die nach langfristigen EAVs hinaus bestellten Kapazitäten für diese freien Verkäufe verfügbar.

- ÖV-Lieferanten (RVGs)

(174)Die RVGs haben innerhalb des in ihrer Konzession spezifizierten geographischen Gebiets das alleinige Recht und die alleinige Pflicht, elektrische Energie an öffentliche Versorgungskunden zu einem per Gesetz bestimmten Preis zu verkaufen. Wie im Falle der Gas-RVGs, sind die Strom-RVGs die Verteilungsnetzkonzessionsinhaber, aber ihre Tätigkeit ist nicht auf die reine Verteilung der elektrischen Energie beschränkt, da sie als ÖV-Lieferanten auch Strom an Kunden mit und ohne Versorgerwahlrecht und in einigen Fällen als Händler (im Fall von Kunden mit Versorgerwahlrecht, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind) verkaufen.

77 Die EAVs werden normalerweise für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen, obwohl kürzere Laufzeiten für bestimmte Werke möglich sind.

78 Artikel 3 Absatz 23 UEG.

79 Artikel 18 UEG und Regierungserlass Nr. 1070/2005 vom 8. Juli 2005.

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- Der Systembetreiber

(175)Der Systembetreiber MAVIR ist für das Management und die Betriebssicherheit des ungarischen Stromnetzes, sowie für das Funktionieren des Strommarktes verantwortlich.

- Die Transport- und Verteilungsnetzbetreiber

(176)Das Transportnetz ist Eigentum von MVM und wird von MVM betrieben, während die Verteilungsnetze den RVGs gehören und von diesen betrieben werden. Diese Marktteilnehmer sind verpflichtet, den Netzzugang Dritter (“TPA”) ohne Diskriminierung zu regulierten Tarifen bereitzustellen.

- Händler

(177)Die konzessionierten Stromhändler sind berechtigt, Strom von den Erzeugern, anderen Händlern, dem ÖV-Großhändler (falls Letzterer überschüssige elektrische Energie besitzt) und aus dem Ausland zu kaufen und Strom an Kunden mit Versorgerwahlrecht, andere Händler und den ÖV-Großhändler zu verkaufen. Zurzeit 80 gibt es 23 konzessionierte Stromhändler in Ungarn.

Stromimporte

(178)Es gibt keinerlei rechtliche Beschränkungen in Bezug auf die Menge, die 81 Stromhändler einführen dürfen. Für die anderen Konzessionsinhaber bestehen Begrenzungen hinsichtlich der Mengen der nach Artikel 47 Absatz 1 UEG zulässigen grenzüberschreitenden Transporte (z.B. darf ein Kunde mit Versorgerwahlrecht elektrische Energie nur im Umfang seines Eigenverbrauches 82 nach Artikel 46 Absatz 3 UEG einführen).

(179)Die Bereitstellung grenzüberschreitender Kapazitäten wird vom Netzbetreiber MAVIR vorgenommen und verwaltet. Bestehende Kapazitätsnachfrage (schon bereitgestellte Kapazität) hat Vorrang vor neuer Nachfrage. Die Menge der freien Kapazität wird auf regelmäßiger Basis für jede grenzüberschreitende Stromleitung festgelegt. Falls die Nachfrage nach freien Kapazitäten die Menge der verfügbaren freien Kapazität überschreitet, werden die freien Kapazitäten durch eine Versteigerung zugeteilt. Versteigerungen finden auf jährlicher und monatlicher Basis statt. Zurzeit werden Versteigerungen grenzüberschreitender Kapazitäten im Wesentlichen verwendet, um Kapazitäten für die slowakische Verbindungsleitung bereitzustellen, für welche die Nachfrage aufgrund der niedrigen Strompreise am höchsten ist.

80 AES Borsodi Energetikai Kft., APT Hungária Kft., Árpád Energia Kft., Atel Energia Tanácsadó Kft., D-Energia Kereskedelmi Kft., DUNAFERR Központi Beszerző Kft., EFT Budapest Rt., Electrabel Magyarország Kft., Elektra Energia Kft., ENERGY CAPITAL Kft., ENKER-TEAM Kft., Entrade Hungary Kft., E.ON Energiakereskedő Kft., Észak-Budai Energiakereskedő Kft., ETC Hungary Kft., JAS Budapest Kereskedelmi és Szolgáltató Rt., Magyar Áramszolgáltató Kft., Mátrai Erőmű Rt., MVM Partner Rt., PANNONTRADING Kft., PCC Energie Kft., Sempra Energy Europe Kft. und System Consulting Rt.

81 Artikel 42 Absatz 1 UEG

82 Artikel 44 Absatz 1 in Bezug auf den öffentlichen Versorgungsgroßhändler.

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Kombinierte Kraft- und Heizwerke

(180)Artikel 3 Absatz 19 UEG definiert “kombiniert erzeugte elektrische Energie” als elektrische Energie, die zusammen mit Wärme in der gleichen Erzeugungsanlage 83 erzeugt wird. Der Betrieb von kombinierten Kraft- und Heizwerken wird durch das UEG und dessen Durchführungsverordnung geregelt. Gemäß dem neu erlassenen Artikel 19 UEG sind der Einsatz von erneuerbaren Quellen und Abfallenergieerzeugung, sowie die Verwendung kombiniert erzeugter elektrischer Energie vom Staat zu genehmigen. Die Verordnung 56/2002 des MWT der Bestimmung bezüglich der Übernahme und Festlegung von Preisen für die unter die Einspeiseverpflichtung fallende Elektrische Energie enthält detaillierte Vorschriften über die obligatorische Übernahme von elektrischer Energie, die durch kombinierte Erzeugung erzeugt wurde, sowie die Festlegung der Übernahmepreise. Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen ist der ÖV-Großhändler verpflichtet, die kombiniert erzeugte elektrische Energie von Kraftwerken zu übernehmen, die an das Netz angeschlossen sind und Subventionen vom Systembetreiber für diese Beschaffungen erhalten

b. Entwicklung des Rechtsrahmens

Das neue Elektrizitätsmodell

(181)Die Marktuntersuchung konzentrierte sich auf die Entwicklung des Rechtsrahmens der ungarischen Elektrizitätsbranche. Das wichtigste Dokument in dieser Sache ist das vom UAE auf Gesuch des MWT erstellte Neue Elektrizitätsmodell. Der kürzlich vom UAE herausgegebene Vorschlag stellt die vom MWT aufgestellten Zielsetzungen dar und beschreibt ein empfohlenes neues Marktmodell. Die Kommission hat den Inhalt dieses Vorschlags und die Wahrscheinlichkeit der Annahme seiner Hauptbestandteile mit dem UAE und dem MWT erörtert.

(182)Ziel der ungarischen Regierung ist es, das Neue Elektrizitätsmodell bei vollständiger Liberalisierung der ungarischen Elektrizitätsmärkte in Kraft zu setzen.

(183)Da keine zusätzlichen Informationen über das zukünftige Elektrizitätsmodell in Ungarn vorliegen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sie ihre vorausschauende Wettbewerbsbeurteilung des Zusammenschlussvorhabens auf den aktuellen Rechtsrahmen bis Juli 2007 und das empfohlene neue Marktmodell, wie es 84 nachstehend im Neuen Elektrizitätsmodell beschrieben ist, stützen kann.

83 Die Zusatzbedingungen, die vorsahen, dass kombiniert erzeugte Elektrizität mit Wärme unter Einsatz identischer Brennstoffe und durch einen Energieumwandlungsprozess mit einem Wirkungsgrad von mindestens 65 % zu erzeugen ist, sind durch die letzte Änderung des UEG gestrichen worden.

84 Das im Neuen Elektrizitätsmodell beschriebene, empfohlene neue Marktmodell wird aller Voraussicht nach im Juli 2007 eingeführt.

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(184)Die von der ungarischen Regierung aufgestellten Zielsetzungen des Neuen Elektrizitätsmodells sind drei an der Zahl. Das erste Ziel besteht darin, die ungarischen Gesetzesbestimmungen in vollen Einklang mit der Zweiten Elektrizitätsrichtlinie zu bringen. Das zweite Ziel besteht in der Zunahme des Wettbewerbs im Elektrizitätsmarkt zu Gunsten der Endabnehmer bei Aufrechterhaltung regulierter Preise für Haushaltskunden. Das dritte Ziel besteht schließlich darin, eine hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Energieeinsparungen und Umweltschutz zu fördern. Im Gegensatz zum aktuellen Hybridmodell handelt es sich bei dem Neuen Elektrizitätsmodell um ein freies Marktmodell mit Einzelhandelslieferung zu einem regulierten Preis in einem vom Gesetz festgelegten begrenzten Rahmen.

- Wichtiger Marktenergiehändler und Universal-Service-Provider

(185)Nach dem neuen empfohlenen Modell soll das aktuelle System der öffentlichen Versorgung auslaufen und der ÖV-Großhandel, sowie die Funktionen der Service-Provider der öffentlichen Versorgung wegfallen. MVM und die RVGs wären in der Lage, ihre Tätigkeiten jeweils im offenen Marktsegment als Wichtiger Marktenergiehändler (WME Händler) und als Universal-Service-Provider (USP) fortzusetzen. Als bedeutsamste Änderung in Bezug auf die Beziehung zwischen Marktteilnehmern würde die Verpflichtung der RVGs zum Kauf von elektrischer Energie bei MVM entfallen. USP soll gestattet werden, ihre elektrische Energie von jedem beliebigen Marktteilnehmer zu einem konkurrenzfähigen Preis zu beschaffen.

(186)Um die strukturellen Ungleichheiten zu korrigieren und das Aufkommen von Wettbewerb zu fördern, plant das UAE die Einführung einer besonderen, für Marktteilnehmer mit beherrschender Stellung anwendbaren Rechtsordnung. Nach dieser Ordnung hätte das UAE die Macht, Zusatzverpflichtungen aufzuerlegen (z.B. obligatorische Kapazitätsversteigerungen, Preiskontrolle, Lieferverpflichtungen), um einen Missbrauch der beherrschenden Stellung eines WME Händlers auf Großhandels- oder Einzelhandelsstufe zu verhindern.

- Endabnehmer

(187)Nach dem Neuen Elektrizitätsmodell würden die regulierten Preise für Industrie- und Gewerbekunden auslaufen.

(188)Haushaltskunden bekämen die Möglichkeit, ab 1. Juli 2007 Strom auf dem freien Markt zu kaufen. Dennoch würden für diese Kunden als öffentliche Versorgungsleistung regulierte Preise beibehalten. Nach dem Wechsel ins offene Marktsegment wären Haushaltskunden nicht in der Lage, zum Betrieb mit reguliertem Preis zurückzukehren.

- Stromerzeuger und Elektrizitätsmärkte

(189)Der gegenwärtig im UEG verankerte obligatorische Kapazitätskauf dürfte aufhören, zu existieren, und große Stromerzeuger wären nicht mehr verpflichtet, den größten Teil ihrer Kapazität und Stromerzeugung für MVM zu bestellen, sofern dies nicht von ihnen im Rahmen eines mit MVM geschlossenen langfristigen EAVs verlangt wird.

(190)MVM wäre berechtigt, die im offenen Marktsegment oder über langfristige EAVs gekaufte Kapazität und elektrische Energie im offenen Marktsegment zu verkaufen. Die Stromerzeuger wären berechtigt, die über die im Rahmen der langfristigen EAVs bestellte Kapazität und elektrische Energie hinausgehenden Mengen und die im Rahmen der langfristigen EAVs bestellten, aber nicht von MVM abgenommenen Mengen im offenen Marktsegment zu verkaufen.

(191)Das empfohlene Modell sieht die Einrichtung von zwei Märkten für den Verkauf von Strom und Kapazität vor. Ein organisierter Markt soll von einem in Staatseigentum befindlichen Marktteilnehmer (einer Tochtergesellschaft von MAVIR) zwecks stündlichen Handels mit Tagesvorausplanung eingerichtet werden. Auch ein “Markt” für zweiseitige Transaktionen sollte zur Verfügung stehen und aus (i) einem Satz OTC Transaktionen (“OTC Markt”) zwischen den Stromerzeugern (im Umfang ihrer freien Kapazität) und den Händlern und (ii) dem Verkauf der von MVM auf obligatorischen Versteigerungen freigegebenen Erzeugungskapazität bestehen.

Entwicklung der EAVs und der Elektrizitätsmärkte

(192)Das Funktionieren des empfohlenen neuen Modells wird vom Ergebnis der erneuten Verhandlungen über die langfristigen EAV abhängen.

- Neuverhandlungen der EAVs

(193)Im Jahre 2002 hat die ungarische Regierung im Zusammenhang mit Ungarns Beitritt 85 zur Europäischen Union eine Verordnung über Ermittlung und Management von verlorenen Investitionen erlassen, die MVM berechtigte, verlorene Investitionen wieder hereinzuholen und gleichzeitig MVM die Pflicht auferlegt, die EAVs vor dem 31. Januar 2003 neu zu verhandeln. Gemäß diesen Bestimmungen fand im Februar 2004 eine Reihe von Neuverhandlungen über die EAVs zwischen MVM und den 10 betreffenden Energieerzeugern statt. Diese Neuverhandlungsrunde ist gescheitert, da keine der beteiligten Parteien ein Interesse an der Änderung der bestehenden EAVs zu haben schien. Es ist unwahrscheinlich, dass die Regierung ihnen kurzfristig eine erneute Neuverhandlungsrunde vorschreibt.

(194)Parallel zur Aufstellung des neuen Elektrizitätsmodells finden jedoch Gespräche 86 zwischen dem UAE und dem MWT mit der Kommission über die Gültigkeit des Systems der langfristigen EAVs und den möglichen Umfang der verlorenen Investitionen statt (Schwellenpreismechanismus). Ziel ist es sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen mit europäischem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Nach dem Neuen Elektrizitätsmodell beabsichtigt die Regierung ebenfalls, geeignete Anreize für MVM und die Energieerzeuger zur Neuverhandlung der EAVs zu schaffen.

(195)Es ist anzumerken, dass die Kommission im November 2004 eine Untersuchung 87 über langfristige EAVs in Ungarn nach den Beihilfevorschriften eröffnet hat. Die

85 Regierungsverordnung 183/2002.

86 Notiz des Gesprächs vom 23. August 2005 mit Mr. Hatvani, Stellvertretender Staatssekretär, MWT.

87 Siehe Pressemitteilung der Kommission IP/05/1407 vom 10. November 2005.

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Einleitung dieses Verfahrens wird wahrscheinlich für ein gesteigertes Interesse aller betroffenen Marktteilnehmer an einer erfolgreichen Neuverhandlung der EAVs sorgen.

(196)Falls die EAVs vor dem Inkrafttreten des Neuen Elektrizitätsmodells im Jahre 2007 erheblich modifiziert werden und der Prozess zu einer Freigabe bedeutender 88 Erzeugungskapazitäten und Strommengen führt, werden die Energieerzeuger in der Lage sein, Händler (offenes Marktsegment und USP) und Kunden mit Versorgerwahlrecht entweder direkt durch zweiseitige Verträge (OTC Markt) oder indirekt über den neu geschaffenen, organisierten Markt (Energiehandel) zu versorgen.

- Stromlieferung an Endverbraucher

(197)In Bezug auf den Zugang zu und die Lieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher in Ungarn und je nach Ergebnis der Neuverhandlungen über die langfristigen EAVs könnte das Neue Elektrizitätsmodell die folgenden Änderungen mit sich bringen.

(198)Erstens stammt ungefähr ein Drittel der Gesamtnachfrage von Privatkunden in Ungarn. Obwohl der Elektrizitätsmarkt im Jahre 2007 vollkommen geöffnet wird, wird erwartet, dass die meisten Haushalskunden weiterhin bei den USPs kaufen.

(199)Zweitens werden Gewerbe- und Industriekunden, die zwei Drittel der gesamten ungarischen Nachfrage ausmachen, potentiell über vier verschiedene Lieferkanäle versorgt werden: (i) über den OTC Markt, (ii) über den Organisierten Markt, (iii) Importe und (iv) MVM Auktionen. Große Stromendverbraucher können direkt über diese Wege versorgt werden, während kleine und mittlere Stromendverbraucher indirekt über Händler versorgt werden.

(200)Große Industrieverbraucher und Händler können über zweiseitige Verträge auf dem OTC Markt bei (i) derzeitigen großen Energieerzeugern (vorausgesetzt die langfristigen EAVs wurden neu verhandelt oder nur für die über die langfristigen EAVs hinausgehenden Mengen), (ii) kleineren Energieerzeugern (die keinen langfristigen EAVs unterliegen), (iii) neu gebauten Kraftwerken (die keinen langfristigen EAVs unterliegen) und (iv) Händlern einkaufen.

(201)Gewisse Strommengen werden über den Organisierten Markt (Händler und große Industriekunden) gehandelt. Auf der Basis der Gespräche mit dem UAE kann dieser Anteil auf lange Sicht überschlägig auf ein Drittel der schließlich an Gewerbe- und Industrieverbraucher verkauften elektrischen Energie geschätzt werden.

(202)Große Industrieverbraucher und Händler werden auch weiterhin Strom einführen. Grenzüberschreitende Kapazitäten werden den Bietern weiterhin über Auktionen zugeteilt. Sie werden auch in der Lage sein, Energiekapazität über Auktionen zu kaufen, die MVM auferlegt werden. Der Umfang dieser obligatorischen Versteigerungen ist noch unklar.

88 Die Neuverhandlung des EAV könnte zur Umwandlung der derzeitigen Vereinbarungen über physikalische Kapazität und Energielieferverträge in finanzielle Zahlungsverpflichtungen führen, bei denen MVM lediglich als Verrechnungsstelle fungieren würde.

48

(203)Falls die EAVs und die Einführung des neuen Modells vor 2007 nicht wesentliche Änderungen erfahren, werden die Energieerzeuger den Großteil ihrer Kapazitäten weiterhin für MVM bestellen und MVM mit diesen beliefern. MVM wird ihrerseits 89 den Großteil dieser Mengen höchstwahrscheinlich an die USP oder über obligatorische (monatliche und/oder jährliche) Auktionen verkaufen. In diesem Fall werden die aktuellen Energieerzeuger selbst nach dem neuen Elektrizitätsmodell nicht in der Lage sein, direkt mit Händlern oder Endverbrauchern einen Vertrag zu schließen, was der Entstehung eines von Wettbewerb geprägten und leistungsfähigen OTC Marktes hinderlich ist. Große Energieerzeuger bleiben weiterhin an MVM gebunden, und die Händler sind – wie bei der derzeitigen Situation - von Importen bzw. von der nicht über EAVs verkauften elektrischen Energie abhängig.

(204)Die nachteilige Auswirkung der EAVs auf den Wettbewerb ließe sich teilweise durch obligatorische, MVM auferlegte, entweder im organisierten Markt oder im OTC Markt stattfindende Auktionen kompensieren, die Teil der den WME-Händlern im Großhandelsmarkt auferlegten Zusatzverpflichtungen sein könnten.

(205)Um ihre Beurteilung unter Wettbewerbsgesichtspunkten auf die reellsten Annahmen bezüglich der zukünftigen Entwicklungen der Elektrizitätsmärkte in Ungarn zu stützen, hat die Kommission ebenfalls die wichtigsten Marktteilnehmer zu ihren Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung des Elektrizitätsrechtsrahmens im Juli 2007 befragt. Obwohl die meisten dieser Marktteilnehmer sich auf einen gewissen Unsicherheitsgrad beriefen, bestätigten sie im Allgemeinen, dass die wesentlichen Bestandteile des vom UAE empfohlenen Marktmodells wahrscheinlich angenommen würden.

(206)Die Marktuntersuchung hat ebenfalls auf einen Unsicherheitsgrad in Bezug auf die Neuverhandlung der langfristigen EAVs hingedeutet. Obwohl die EAVs von der Kommission eingehend nach den Vorschriften für Staatliche Beihilfen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie zu keiner Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätssektor führen, haben weder MVM noch die Energieerzeuger ein Interesse an der Neuverhandlung der EAVs. Die EAVs gewähren den Energieerzeugern relativ hohe Stromkaufspreise und eine stabile und angemessene Rentabilität. Ihre Aufhebung würde mehr Wettbewerb zwischen den Kraftwerken und eine größere Unsicherheit in Bezug auf die Stromverkaufspreise bedeuten. Sie würde Größe und Rolle des öffentlichen Versorgungselements herabsetzen und der starken Position von MVM als ÖV-Großhändler ein Ende setzen.

(207)Die Kommission stellt fest, dass die Entwicklung des Elektrizitätsrechtsrahmens und dessen Zeitplan von den Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in Frage gestellt wurden.

(iii) Relevante sachliche Märkte

(208)Im Hinblick auf den aktuellen Rechtsrahmen für die Marktbedingungen in Ungarn unterscheiden die Parteien die folgenden, relevanten sachlichen Märkte für die Stromversorgung nach (i) Privat- oder Haushaltskunden, (ii) kleinen Industrie- und

Gewerbekunden und (iii) mittleren und großen Industrie- und Gewerbekunden. Die Parteien identifizieren die Stromerzeugung ebenfalls als eigenständigen, vom Markt für Elektrizitätsgroßhandel getrennten, relevanten Produktmarkt. Die Parteien bringen weiter vor, dass nur die Erzeugung von Elektrizität im Rahmen der 90 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabenseinen betroffenen Markt darstellt.

91(209) Die Kommission hat in der Vergangenheit eine Unterscheidung zwischen separaten sachlichen Märkten für Erzeugung und Großhandelslieferung von elektrischer Energie (d.h. Erzeugung von elektrischer Energie in Kraftwerken und körperliche Einfuhr von Strom über Verbindungsleitungen und dessen Verkauf im Großhandelsmarkt an Händler, Verteilungsgesellschaften oder große Industrieendverbraucher), Transport von elektrischer Energie (über Hochspannungsnetz); Verteilung von elektrischer Energie (über Niederspannungsnetze), Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie (an kleine Gewerbe- und Industrieverbraucher und Privatkunden) und Ausgleichsleistungen gemacht.

(210)Auf der Basis der früheren Praxis und der Untersuchung in dieser Sache ist die Kommission der Auffassung, dass die folgenden sachlichen Märkte für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sind:

- Elektrizitätsinfrastrukturbetriebe, einschließlich Transport und Verteilung von elektrischer Energie,

- Bereitstellung von Ausgleichsenergie;

- Erzeugung und Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler, MVM und an die RVGs;

- Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden, kleine und mittlere Gewerbe- und Industriekunden und an Privatkunden.

(211)Diese Skizzierung der relevanten sachlichen Märkte in der Elektrizitätsbranche unterscheidet sich nur in Bezug auf die Kombination von Stromerzeugung und Großhandelstätigkeiten in einem einzigen relevanten Produktmarkt von der von den Parteien vorgeschlagenen Marktdarstellung. Dieser Unterschied (und die genaue Beschreibung) hat jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung der vorliegenden Sache. Es ist anzumerken, dass die Definition der relevanten sachlichen Märkte in der Elektrizitätsbranche von den Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in Frage gestellt wurde.

90 Formblatt CO, Seite 113.

91 Sache COMP/M. 2947 Verbund/Energie Allianz, COMP/M. 3268 Sydkraft/Graninge, COMP/M.3440 ENI/EDP/GDP.

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a. Infrastruktur

Stromtransport

(212)Betrieb und Management des Hochspannungsnetzes (“Stromtransport”) wurden von der Kommission einheitlich als relevanter Produktmarkt und natürliches Monopol identifiziert.

(213)In Ungarn gehört das Transportnetz dem Transportnetzbetreiber MAVIR, bei dem es sich um eine Tochtergesellschaft von MVM handelt. Der Zugang zum Transportnetz wird Dritten zu einem regulierten Tarif gewährt. Die Transportleitungen können eine Spannung von 750 kV, 400 kV oder 220 kV aufweisen.

(214)Obwohl dieser Produktmarkt keinen betroffenen Produktmarkt im Sinne der Fusionskontrollverordnung darstellt, ist die Beurteilung des Zugangs zu der in diesem Netz verfügbaren Kapazität und zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen maßgeblich für die Beurteilung des geplanten Zusammenschlusses.

Stromverteilung

(215)Auch Betrieb und Management des bzw. der Niederspannungsnetze(s) (“Stromverteilung”) wurde von der Kommission als relevanter Produktmarkt und natürliches Monopol identifiziert.

(216)In Ungarn gehören die Verteilungsnetze den RVGs, welche die Verteilungsnetzbetreiber sind. Von diesen werden sie ebenfalls verwaltet. Der Zugang zum Verteilungsnetz wird Dritten zu regulierten Tarifen gewährt. Die Hauptverteilungsleitungen besitzen eine Spannung von 120 kV, während die Sekundärverteilungsleitung eine Spannung von 35 kV bis 220 V aufweist.

(217)Obwohl es in Ungarn sechs regionale Verteilungsnetze gibt, decken die Netze unterschiedliche Landesteile ab und überlappen sich nicht. Jedes dieser Netze stellt daher einen separaten Produktmarkt dar, da die Verteilung über ein Verteilungsnetz für einen gegebenen Kunden nicht durch die Verteilung über ein anderes Netz austauschbar ist.

(218)Obwohl diese sachlichen Märkte keine betroffenen sachlichen Märkte im Sinne der Fusionskontrollverordnung darstellen, ist die Beurteilung des Zugangs zu der in diesen Netzen verfügbaren Kapazität für die Beurteilung des geplanten Zusammenschlusses relevant.

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b. Ausgleichsenergie

(219)In früheren Entscheidungen hat die Kommission hinsichtlich der fehlenden Austauschbarkeit mit anderer Stromversorgung auf Großhandelsstufe einen Markt 92 für Ausgleichsenergie erkannt .

(220)In den meisten Elektrizitätsmärkten ist der Systembetreiber dafür verantwortlich, die Spannung im Netz innerhalb einer sehr engen Bandbreite aufrechtzuerhalten. Falls es zu einem Überverbrauch kommt, würde die Spannung im Netz abfallen, was an gewissen Stellen zu Netzstabilitätsproblemen führen könnte. Auch ein Unterverbrauch kann Probleme bereiten, da die Spannung im Netz über eine annehmbare Toleranzstufe hinaus ansteigt und der Systembetreiber sicherstellen muss, dass entweder ein Teil der Erzeugungskapazität abgeschaltet wird oder eine gewisse Verbrauchsmenge hinzukommt. In Ungarn betreibt der Systembetreiber (MAVIR) das Ausgleichsenergiesystem und kauft Energie, um Ausgleichsenergie an die Ausgleichseinheiten zu liefern. Der Systembetreiber kauft ebenfalls elektrische Energie, um die Verluste des Transportnetzes auszugleichen und netzbezogene Leistungen zu erbringen.

(221)Die zum Systemausgleich verwendete elektrische Energie wird ausschließlich von Gaskraftwerken erzeugt, da Atom- und Braunkohlekraftwerke keine geeigneten technischen Anforderungen bieten (Lastbeaufschlagung, Geschwindigkeit) und wird vom Systembetreiber auf nationaler Ebene eingekauft. Außerdem wird ein großer Teil der Elektrizität wegen des Bestehens langfristiger EAVs bei MVM gekauft.

(222)Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass die Bereitstellung von Ausgleichsenergie einen relevanten Produktmarkt im Sinne der vorliegenden Entscheidung darstellt.

c. Erzeugung/Großhandelslieferung von elektrischer Energie

(223)Die Kommission hat in früheren Entscheidungen die Erzeugung und 93 Großhandelslieferung von elektrischer Energie als separaten Produktmarkt betrachtet. Dies umfasst die Erzeugung elektrischer Energie in Kraftwerken, sowie die körperlich durch Verbindungsleitungen von Händlern eingeführte elektrische 94 Energie. Die Parteien unterscheiden die Märkte für Stromerzeugung und den Markt 95 für den Stromgroßhandel. Sie liefern jedoch keinerlei Gründe, weshalb die beiden sachlichen Märkte getrennt sein sollten.

92 Bei den Großhandelsleistungen, die den Ausgleichsenergieleistungen näher kommen, handelt es sich um Handelsgelegenheiten innerhalb eines Tages, bei denen die Unternehmen mit tatsächlicher Unter- oder Überversorgung ihre Überschüsse verkaufen oder ihren Zusatzbedarf einkaufen können. Wenn jedoch kein kontinuierlicher Handel innerhalb eines Tages mit sofortiger Lieferung stattfindet, ist dieses Handelssystem an sich unzureichend, um jederzeit Angebot und Nachfrage auszugleichen.

93 Siehe Sache COMP/M.3268-Sykdraft/Graninge.

94 Elektrizität kann von großen Industriekunden auch direkt importiert werden. Die Tätigkeit großer Industriekunden im ungarischen Markt ist jedoch zurzeit äußerst beschränkt.

95 Formblatt CO, Seite 113 und 114.

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(224)Durch die Marktuntersuchung der Kommission wurde bestätigt, dass die Stromerzeugung und der Stromgroßhandel in Ungarn zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören. Die Lieferseite dieses Produktmarktes besteht aus Energieerzeugern, Großhändlern und Stromimporten, während die Nachfrageseite aus den verschiedenen Kategorien von Stromwiederverkäufern, MVM, den RVGs und Stromhändlern besteht. Die Marktuntersuchung hat ebenfalls ergeben, dass diese verschiedenen Kundenkategorien wegen des unterschiedlichen Rechtsrahmens zu gesonderten, relevanten sachlichen Märkten gehören.

(225)Die relevanten sachlichen Märkte müssen vor dem Hintergrund der Entwicklung des Elektrizitätsrechtsrahmens in Ungarn betrachtet werden. In diesem Sinne muss eine Unterscheidung zwischen der aktuellen Struktur des Stromsektors und der nach Einführung des Neuen Elektrizitätsmodells und Änderung der langfristigen EAVs wahrscheinlich bald eingerichteten Struktur gemacht werden.

(226)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde von den Parteien die Schlussfolgerung der Kommission, dass Stromerzeugung und -großhandel zu den gleichen relevanten Produktmärkten gehören, nicht in Frage gestellt.

Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler

(227)Nach dem aktuellen Rechtsrahmen sind die im liberalisierten Segment des Stromgroßhandelmarktes vorhandenen Händler berechtigt, Strom von Energieerzeugern, anderen Händlern, vom ÖV-Großhändler und aus dem Ausland zu kaufen und Strom an Kunden mit Versorgerwahlrecht, an andere Händler und an den ÖV-Großhändler zu verkaufen. Bei den zur Zeit in Ungarn tätigen Stromhändlern handelt es sich im Allgemeinen um Tochtergesellschaften der RVGs, die von diesen errichtet wurden, um im offenen Marktsegment präsent zu sein 96 (nachstehend als “konzerneigene Handelsgesellschaften der RVGs” bezeichnet) oder um Tochtergesellschaften von kürzlich gegründeten europäischen Handelskonzernen. Zurzeit liefert die Mehrheit der Stromhändler nur an andere Händler oder große Industriekunden.

(228)Angesichts des für Stromhändler anwendbaren Rechtsrahmens stellt die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler einen relevanten Produktmarkt dar, der für den Wettbewerb offen ist.

(229)Nach dem neuen Rechtsrahmen wird sich der Umfang des offenen Segments des Elektrizitätsgroßhandelsmarktes beträchtlich ausweiten, da die RVGs ebenfalls im Wesentlichen als Händler fungieren. Je nach Reduzierung des Umfangs der langfristigen EAVs und je nach den MVM auferlegten obligatorischen Auktionen wird zusätzliche Erzeugungskapazität ebenfalls zum Handel im offenen Segment des Großhandelsmarktes freigegeben.

96 MVM gehört ebenfalls der Stromhändler MVM Partner.

53

Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM

(230)Der aktuelle Rechtsrahmen basiert auf einem Hybridsystem (regulierte und offene Marktsegmente). Auf der einen Seite ist ein großer Teil des ungarischen Großhandelsmarktes nach einem “Einzel-Käufer” Schema organisiert. In diesem regulierten Marktsegment bieten Energieerzeuger dem ÖV-Großhändler MVM die Menge an erzeugter elektrischer Energie an, die vertraglich für öffentliche Versorgungszwecke festgelegt wurde. Auf der anderen Seite basiert das offene Segment des Großhandelsmarktes auf einem Wettbewerbsmarkt. Die von Kraftwerken erzeugten, nicht unter einen öffentlichen Versorgungsvertrag fallenden Mengen, die von MVM für öffentliche Versorgungszwecke bestellte elektrische Energie und Importe werden von den Händlern im offenen Segment des Großhandelsmarktes gekauft.

(231)Angesichts des Bestehens eines öffentlichen Versorgungsmarktsegments und der langfristigen EAVs stellt der Großhandelsverkauf von elektrischer Energie an MVM durch große ungarische Energieerzeuger einen relevanten Produktmarkt dar, der nicht für den Wettbewerb offen ist.

(232)Nach dem neuen Rechtsrahmen wird das öffentliche Versorgungsgroßhandelssegment höchstwahrscheinlich im Rechtsrahmen wegfallen. Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM je nach Reduzierung des Umfangs der langfristigen EAVs daher zunehmend Teil des gleichen Produktmarktes werden wird, wie die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an andere Händler.

Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs

(233)97 (233) Nach dem aktuellen Rechtsrahmen ist der ÖV-Großhändler verpflichtet, die RVGs im Umfang der Erfüllung der zwischen den RVGs und dem ÖV-Großhändler geschlossenen öffentlichen Versorgungsverträge zu einem offiziellen Preis zu versorgen. MVM und die RVGs sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Bereitstellung und den Bezug der für die Versorgung der Kunden der öffentlichen Versorgung erforderlichen elektrischen Energie zu schließen. Diese langfristigen EAVs zwischen MVM und den RVGs sehen vor, dass seitens MVM keine Diskriminierung unter den RVGs stattfindet. Den RVGs ist es nicht erlaubt, elektrische Energie für öffentliche Versorgungszwecke aus anderen Quellen zu kaufen.

(234)Angesichts des gegenwärtig für die RVGs geltenden Rechtsrahmens stellt die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs einen relevanten Produktmarkt dar, der nicht für den Wettbewerb offen ist.

(235)Nach dem neuen Rechtsrahmen werden die RVGs nicht mehr als öffentliche Versorgungslieferanten, sondern als Universal-Service-Provider (USP) fungieren und in der Lage sein, sich von jedem beliebigen Elektrizitätsgroßhändler Strom zu beschaffen. Sie werden jedoch zusätzliche Rechte (bevorzugten Zugang zum von

97 Artikel 43 UEG

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MVM verkauften Strom) und Pflichten erhalten (öffentliche Bedienung von Haushaltskunden). Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs nach der Einführung des neuen Rechtsrahmens höchstwahrscheinlich zum gleichen Produktmarkt gehören wird wie die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an andere Händler.

d. Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher

(236)In ihren früheren Entscheidungen hat die Kommission die relevanten sachlichen Märkte für die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher auf der Basis von Kundenkategorien definiert. Die Kommission hat diese Kundengruppen auf der Grundlage des maßgebenden, für sie anwendbaren Rechtsrahmens und ihres Verbrauchsprofils identifiziert.

(237)Die Parteien bringen vor, dass die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie zum Zweck der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens als ein vom Markt für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie getrennter Markt betrachtet werden sollte. In Übereinstimmung mit dem früheren Verfahren der Kommission unterscheiden die Parteien weiterhin drei Kategorien von Endverbrauchern (mittlere und große Geschäftskunden aus Industrie und Gewerbe (MGGKs), kleine Geschäftskunden aus Industrie und Gewerbe (KGKs) und Privatkunden). Außerdem vertreten die Partien die Auffassung, dass alle Kunden mit Versorgerwahlrecht – nicht nur jene, die tatsächlich zum offenen Marktsegment gewechselt sind – zu dieser Gruppe von Endverbrauchern gehören.

(238)Obwohl eine Reihe der im Rahmen der Marktuntersuchung Befragten angab, dass Endverbraucher im regulierten und nicht regulierten System auseinander gehalten werden sollten, da sie unterschiedliche Lieferkonditionen haben, tritt die Kommission für die Auffassung der Parteien ein, dass jene Endverbraucher zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören. Alle Kunden mit Versorgerwahlrecht wählen je nach den im jeweiligen Segment herrschenden Preisen und Bedingungen frei, ob sie dem regulierten oder dem offenen Marktsegment den Vorzug geben. Der Wechsel hat keine hohen Kosten für die Kunden zur Folge. Somit wurde bestätigt, dass nicht nur Kunden ins offene Marktsegment gewechselt sind, sondern auch, dass Kunden zum regulierten Marktsegment zurückgewechselt sind. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen Kunden mit Versorgerwahlrecht, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind und jenen, die im regulierten Marktsegment geblieben sind, für die Zwecke der Definition der relevanten sachlichen Märkte nicht maßgeblich ist.

(239)Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die drei Gruppen der von den Parteien identifizierten Endverbraucher aufgrund ihres Verbrauchsprofils und des anwendbaren Rechtsrahmens die für die Definition der sachlichen Märkte am meisten relevanten sind. MGGKs und KGKs weisen unterschiedliche Verbrauchsprofile auf, und Privatkunden stellen einen separaten relevanten Produktmarkt dar, da sie zurzeit kein Versorgerwahlrecht haben.

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Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an große Gewerbe- und Industriekunden und Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an kleine Gewerbe- und Industriekunden

(240)Alle nichtprivaten Kunden (Gewerbe- und Industriekunden) sind berechtigt, den Versorger zu wechseln und ihren Strombedarf entweder im regulierten Marktsegment bei ihrer örtlichen RVG oder bei einem Stromhändler im offenen Marktsegment zu decken. Diese Endverbraucher sind ebenfalls berechtigt, die Händler zu wechseln und zum regulierten Marktsegment zurück zu wechseln. Nach Auskunft der Parteien unterscheiden sich diese beiden Endverbraucherkategorien durch ihre Verbrauchsprofile und die Geschäftsbeziehung zu ihren Stromversorgern, obwohl die Rechtsstellung der MGGKs und der KGKs ähnlich ist.

(241)Die Parteien definieren die MGGKs als Endverbraucher, die einen durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 0,5 GWh aufweisen, während die KGKs als nichtprivate Kunden mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von weniger als 0,5 GWh definiert werden. Die Parteien bringen vor, dass die Gruppe der als MGGKs beschriebenen Kunden alle Kunden, die Hoch- 98 und Mittelspannungsstrom erhalten und Kettenkunden enthalten, während die KGKs geringere Strommengen kaufen und mit Niederspannung versorgt werden (0,4 kV).

(242)Was die Verbrauchsprofile betrifft, bringen die Parteien vor, dass das Verbrauchsprofil der MGGKs im allgemeinen, über das Jahr und über den Tag betrachtet, stabiler ist als das der KGKs. Die KGKs weisen im Allgemeinen eine innerhalb des Tages schwankende Nachfrage auf, bei der der Verbrauch abends und nachts geringer ist.

(243)Die MGGKs und KGKs unterscheiden sich ebenfalls in ihrer Strombeschaffungsmethode. Die MGGKs haben gewöhnlich professionelles Personal und Mittel zur Verfügung, um die verschiedenen, von den Händlern/RVGs vorgelegten Angebote wirksam auszuhandeln und zu vergleichen. Sie veranstalten normalerweise eine Ausschreibung für die Strombeschaffung und holen Angebote von verschiedenen Marktteilnehmern ein. Folglich erhalten sie gewöhnlich individuelle, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Angebote von ihren Stromversorgern. Sie werden auf Seiten ihrer Geschäftspartner gewöhnlich von so genannten Großkunden-Managern betreut. Dagegen stehen den KGKs nur begrenzte Mittel zum Vergleich von Bedingungen zur Verfügung. Sie sind oft Ziel des Massenmarketingansatzes der Stromversorger. Infolge dieser unterschiedlichen Beschaffungsmuster ab August 2005 haben mehr MGGKs den Versorger gewechselt (im offenen Marktsegment) als KGKs.

(244)99 (244) E.ONs interne Präsentationen[…]*. Nach diesen Unterlagen […]*.

9810-120 kV für TITÁSZ Kunden zum Beispiel – Quelle: Antworten der Parteien auf das Auskunftsverlangen vom 18/07/05 (Frage 15). Die Parteien betonen, dass große Industrieunternehmen oft mit Mittelspannung versorgt werden (10-20-35 kW), wie z.B. […]*.

99Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Beilage I zum Vorvertrag, Antwort auf Frage 122. « E.ON Energie, Kapitalmarkttag », München, 6. September 2004.

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(245)Somit hat die Marktuntersuchung die von den Parteien vorgeschlagene Marktdefinition bestätigt, und nach dem aktuellen Rechtsrahmen stellt die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an MGGKs und KGKs zwei gesonderte, relevante sachliche Märkte im Sinne der vorliegenden Entscheidung dar. Obwohl diese sachlichen Märkte im Sinne der Fusionskontrollverordnung keinen betroffenen Produktmarkt darstellen, ist die Beurteilung ihrer Wettbewerbsdynamik und der Entwicklung der Marktposition von E.ON für die Einschätzung der Auswirkung des Zusammenschlussvorhabens relevant.

(246)Nach dem neuen Rechtsrahmen wird erwartet, dass das öffentliche Versorgungssegment für MGGKs und KGKs aufgehoben wird, was einen Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen in der Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an MGGKs und KGKs haben wird. Da Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten, können auch sie Teil des Marktes der KGKs werden (siehe unten).

Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden

(247)Bei dem derzeitigen Rechtsrahmen sind Privatkunden aktuell nicht berechtigt, den Versorger zu wechseln und decken ihren Strombedarf bei ihrer örtlichen RVG in reglementiertem Umfeld.

(248)Angesichts dieses, zurzeit für Privatkunden geltenden Rechtsrahmens stellt die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden einen relevanten Produktmarkt dar, der nicht für den Wettbewerb offen ist.

(249)Was den Rechtsrahmen nach der Marktöffnung betrifft, hat die Marktuntersuchung keine klar umrissenen Aussagen darüber geliefert, ob Privatkunden und KGKs zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören werden.

(250)Die Frage, ob Privatkunden und KGKs nach der Öffnung des Privatkundenmarktsegments zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören werden, kann jedoch für die Zwecke der vorliegenden Sache offen gelassen werden, da die Wettbewerbsbeurteilung bei jeder Alternative die gleiche ist.

(iv)Relevante geographische Märkte

(251)Die Parteien behaupten, dass die relevanten sachlichen Märkte im Elektrizitätssektor insbesondere wegen des Rechtsrahmens in Ungarn vom Umfang her national oder 100 regional sind . Die Marktuntersuchung hat diesen Ansatz bestätigt.

(252)Obwohl einige der im Rahmen der Marktuntersuchung Befragten argumentieren, dass der Elektrizitätsgroßhandelsmarkt eine breitere geographische Bedeutung haben könnte, hob die Mehrzahl der Marktteilnehmer die Besonderheiten des ungarischen Marktes hervor und unterstützte die Ansichten der Parteien. Angesichts dieser Kommentare und der beträchtlichen Einfuhren nach Ungarn nahm die Kommission eine vorsichtige Bewertung der Bedeutung eines geographischen Marktes für den

100Die Parteien vertreten die Auffassung, dass der Markt für die Lieferung elektrischer Energie an Privatkunden regionalen Umfang hat; alle anderen Märkte haben nationalen Umfang.

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Stromgroßhandel vor, der weiter reicht als Ungarn, kam jedoch schließlich zu dem Schluss, dass nach dem aktuellen Rechtsrahmen der am besten geeignete geographische Umfang dieses relevanten Produktmarktes landesweit ist.

a.Infrastruktur

Elektrizitätstransport

(253)Das ungarische Elektrizitätstransportnetz ist Eigentum von MAVIR und wird von MAVIR auf landesweiter Ebene betrieben. Daher hat der Elektrizitätstransportmarkt landesweiten Umfang.

Elektrizitätsverteilung

(254)Die sechs ungarischen Elektrizitätsverteilungsnetze gehören den sechs RVGs und werden von diesen betrieben. Daher ist der Elektrizitätsverteilungsmarkt vom Umfang her regional, und jede der Verteilungsnetzbereiche stellt einen gesonderten, relevanten geographischen Markt dar.

b.Ausgleichsenergie

(255)Die zum Systemausgleich verwendete elektrische Energie kann nicht importiert werden, da sie im Land erzeugt und vom nationalen ungarischen TSB gemäß der Verordnung der UCTE kontrolliert werden muss. Außerdem werden Einfuhrvorschläge/-pläne für den kommenden Tag aufgestellt, und es ist nicht möglich, sie im Laufe des Tages neu aufzustellen. Daher ist der geographische Umfang des Marktes für Ausgleichsenergie landesweit.

c.Erzeugung/Großhandelslieferung elektrischer Energie

Großhandelslieferung elektrischer Energie an Händler

(256)Die Parteien bringen vor, dass der relevante Produktmarkt wegen des ungarischen Rechtsrahmens vom Umfang her national ist. Sie behaupten, dass es nach den maßgeblichen Bestimmungen des UEG zur Beschaffung einer ungarischen Handelskonzession für elektrische Energie erforderlich ist, dass das Unternehmen in Ungarn errichtet ist. Es ist daher einem außerhalb von Ungarn ansässigen Stromhändler rechtlich nicht möglich, elektrische Energie in Ungarn zu verkaufen, ohne vorher eine Tochtergesellschaft in Ungarn zu gründen. Die Parteien unterstreichen, dass mit zunehmender Liberalisierung nicht auszuschließen ist, dass die Elektrizitätsgroßhandelsmärkte in Zukunft größer als nationale Märkte sein werden.

(257)In der Marktuntersuchung haben einige Befragte behauptet, dass die geographische Abmessung des Elektrizitätsgroßhandelsmarktes bei dem aktuellen Rechtsrahmen wegen der bedeutenden Rolle der Einfuhren über die Landesgrenzen hinaus reicht.

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(258)Wegen seiner zentralen Position in Osteuropa ist Ungarn stark mit seinen Nachbarländern verbunden, insbesondere mit Österreich, der Slowakei, der Ukraine, mit Rumänien, Serbien und Kroatien. Im Jahre 2003 hat Ungarn 11,4 TWh eingeführt und 4,5 TWh ausgeführt, was 6,9 TWh an Nettoimporten ergibt. Nach den Angaben von MVM ist die potentielle technische Einfuhrkapazität sogar noch größer, da Verbindungsleitungen mit südlichen Ländern für Importe nicht genutzt 101 werden (Serbien, Rumänien). Folglich wurden 18,1 % der in Ungarn verwendeten elektrischen Energie im Jahre 2003 eingeführt. Dieser Einfuhranteil ist relativ hoch im Vergleich zu anderen europäischen Ländern: Italien (15,9 %), Österreich (11 %), Belgien (7,3 %) und Portugal (6,5 %). Im Jahre 2005 wird die Nettoimportbilanz 102 nach MAVIR voraussichtlich 8 TWh erreichen.

(259)Obwohl die Stromimporte einen beträchtlichen Anteil des nationalen Verbrauchs auszumachen scheinen (und eine vorherrschende Rolle im offenen Marktsegment spielen), unterscheiden sich die Wettbewerbsbedingungen für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie in Ungarn und seinen Nachbarländern beträchtlich voneinander.

(260)Erstens hat Ungarn eine bedeutende Rolle als Durchfuhrland, und die Ausfuhrmengen machten im Jahre 2003 etwa 40 % der importierten Mengen aus. Elektrische Energie wird im Wesentlichen aus dem Norden eingeführt (Slowakei und Ukraine) und in den Süden ausgeführt (Kroatien und Serbien). Das einzige Land, mit dem die Elektrizitätsströme in beiden Richtungen stattfinden, ist Österreich. Die reale Menge der durch Ungarn transportierten elektrischen Energie lässt sich nur schwer schätzen, da es keine Unterscheidung zwischen Export und Import gibt und die Transitkapazitäten und grenzüberschreitenden Kapazitäten nach dem CBT-System ungeachtet der Endverwendung beigemessen werden.

(261)Dies bedeutet, dass die Bruttoimportzahlen und die Verbindungskapazitäten für die Beurteilung des geographischen Umfangs des Marktes nicht vollkommen maßgeblich sind. Die Nettoimportzahlen spiegeln eher die von Einfuhren ausgeübten Wettbewerbsbeschränkungen wider, und die Einfuhrleistung mit südlichen Ländern sollte außer Betracht bleiben. Ebenso ist die Tatsache, dass der überwiegende Teil der im ungarischen offenen Segment des Großhandelsmarktes verkauften elektrischen Energie aus Einfuhren stammt, wegen des Bestehens der langfristigen EAVs im Wesentlichen mit der sehr niedrigen, verfügbaren Binnenerzeugungsleistung im offenen Marktsegment verbunden.

(262)Zweitens sind die Elektrizitätsverbindungsleitungen mit Österreich und der Slowakei nach Auskunft des UAE fast die ganze Zeit überfüllt, so dass zurzeit keine zusätzlichen Importe ohne zusätzliche Verbindungskapazität möglich sind. Das UAE hebt weiter hervor, dass die Einfuhrkapazitäten durch die inländische Überfüllung und die grenzüberschreitende Bereitstellungsmethodologie begrenzt sind.

(263)Infolgedessen ist der Einfluss von Importen auf die Großhandelspreise für elektrische Energie in Ungarn begrenzt, wie unschwer an den unterschiedlichen

101UCTE Statistisches Jahrbuch, 2003.

102Präsentation von MAVIR: « Informationen über das ungarische Energiesystem und über die ungarische Energiesystembetreibergesellschaft », Mai 2005.

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Preisniveaus in Ungarn und seinen Nachbarländern zu erkennen ist. Obwohl die Großhandelspreisniveaus für elektrische Energie schwer einzuschätzen sind, da die meisten Elektrizitätsgroßhandelsmärkte in Ungarns Nachbarländern (mit Ausnahme von Österreich) noch nicht liquide und transparent sind, hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die ungarischen Großhandelspreise für elektrische Energie niedriger liegen als die Preise in Österreich, Deutschland und Kroatien, aber höher als in der Slowakei, Rumänien, in der Ukraine und in Serbien. Nach Informationen der 103 Parteien liegen die aktuellen Großhandelspreise für elektrische Energie beispielsweise in Rumänien um [0-5]* EUR/MWh, in der Slowakei um [0-5]* EUR/MWh und in Serbien um [0-5]* EUR/MWh niedriger als in Ungarn.

104(264) Die Marktuntersuchung hat ebenfalls darauf hingedeutet, dass eine begrenzte Verbindungskapazität mit Ländern nördlich von Ungarn – in denen die Elektrizitätserzeugungskosten niedriger sind – zur Folge hat, dass über Auktionen zugeteilte Verbindungskapazität teuer ist. Folglich nähern sich die Preise für elektrische Energie zwischen Ungarn und den nördlichen Nachbarländern nicht an, da die Auktionspreise die Strompreisdifferenzen ausgleichen.

(265)Drittens ist nach Darstellung der Parteien im ungarischen Rechtsrahmen ausdrücklich festgelegt, dass die Elektrizitätshändler eine ungarische Handelsgesellschaft gründen und eine ungarische Handelskonzession zur Betätigung 105 im ungarischen Markt beschaffen sollen . Eine grenzüberschreitende Handelskonzession ist zur Einführung elektrischer Energie erforderlich. Diese Forderungen schränken die Möglichkeiten eines ausländischen Unternehmens, Elektrizitätshandel und Großhandelstätigkeiten im ungarischen Markt zu betreiben, deutlich ein.

(266)Viertens sind der ungarische Rechtsrahmen und die Marktöffnungsregeln immer noch wesentlich anders als in den Nachbarländern. Ein Marktteilnehmer hat betont, dass der Rechtsrahmen in Bezug auf Kraftwerksprimärbrennstoff (Staatliche Beihilfe für örtliche Kohle und Atomenergie) der verschiedenen Länder sich ebenso unterscheidet wie Umwelt- und sonstige Bestimmungen, die eine Auswirkung auf die Energieerzeugung haben. Infolgedessen unterscheidet sich die Energieerzeugungszusammensetzung in Ungarn erheblich von der seiner Nachbarländer, was eine Auswirkung auf die Homogenität des Elektrizitätsgroßhandelsmarktes hat.

(267)Es ist nicht auszuschließen, dass der Markt für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler in Ungarn je nach den zukünftigen Entwicklungen, wie zum Beispiel Änderungen am Rechtsrahmen, zusätzlicher Verbindungskapazität und möglicher Preisannäherung in Zukunft einen größeren geographischen Umfang annehmen wird.

103Vorbringen von E.ON vom 2. September 2005.

104“Der Stau ist darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage das Angebot übersteigt. Die TSBs veranstalten Auktionen für die grenzüberschreitende Transitkapazität an jeder überfüllten Grenzverbindung. Das bei diesen Versteigerungen erzielte Ergebnis ist an die TSBs abzuführen, die die Preisunterschiede zwischen den Märkten praktisch als Gewinn einstecken.”

105Artikel 34 der Durchführungsverordnung zum UEG.

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Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM

(268)Nach aktuellem ungarischen Recht muss MVM elektrische Energie für öffentliche Versorgungszwecke im Rahmen langfristiger EAVs bei den größten ungarischen Kraftwerken beschaffen. Das geographische Ausmaß des Marktes für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM für öffentliche Versorgungszwecke ist daher national.

(269)Nach dem neuen Rechtsrahmen wird MVM in der Lage sein, je nach Reduzierung des Umfangs der langfristigen EAVs elektrische Energie im offenen Segment des Großhandelsmarktes zu beschaffen. Der Markt für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM wird daher aus den gleichen Gründen wie der Markt für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler national geprägt bleiben.

Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs

(270)Nach aktuellem ungarischen Recht müssen die RVGs elektrische Energie für öffentliche Versorgungszwecke im Rahmen von Lieferverträgen bei MVM beschaffen. Der geographische Umfang des Marktes für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs für öffentliche Versorgungszwecke ist daher national.

(271)Nach dem neuen Rechtsrahmen werden die USPs in der Lage sein, im offenen Segment des Großhandelsmarktes elektrische Energie zu beschaffen. Der Markt für die Großhandelslieferung von elektrischer Energie an RVGs wird daher Teil des Marktes für die Großhandelslieferung elektrischer Energie an Händler.

d.Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher

Einzelhandelslieferung elektrischer Energie an MGGKs and KGKs

(272)106 (272) In früheren Entscheidungen hat die Kommission hervorgehoben, dass eine lokale Präsenz für alle Elektrizitätseinzelhandelsaktivitäten erforderlich ist, egal ob diese sich an kleine oder große Kunden richten, da Markenbewusstsein, Marketing, Kundendienst, Messung und Abrechnung wesentlich sind.

(273)In ihrem Antrag betrachten die Parteien die Lieferung elektrischer Energie an alle ungarischen Kunden mit Versorgerwahlrecht wegen der im ganzen Land herrschenden homogenen Wettbewerbsbedingungen vom Umfang her als national. Kunden mit Versorgerwahlrecht können elektrische Energie von ihren auf regionaler Ebene tätigen RVGs oder von Stromhändlern beschaffen, die landesweit tätig sind.

(274)Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass der Wettbewerb bei dem aktuellen Rechtsrahmen für Kunden mit Versorgerwahlrecht auf landesweiter Ebene stattfindet. Erstens können Stromhändler auf spezielle Kunden abzielen (im

106Sache COMP/M.3440 ENI/EDP/GDP.

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Wesentlichen auf große Industrieverbraucher oder andere Händler), ohne jedoch ein besonderes geographisches Gebiet innerhalb Ungarns zu bevorzugen. Zweitens weisen die Elektrizitätsein- und -ausfuhrzahlen eindeutig darauf hin, dass nur sehr wenige Kunden mit Versorgerwahlrecht elektrische Energie direkt importieren, 107 obwohl sie hierzu berechtigt sind. Nach Auskunft des UAE betrugen die Einfuhren der ungarischen Kunden mit Wahlrecht [500-1.000] GWh Elektrizität im Jahre 2003 bzw. [0-500] GWh im Jahre 2004, was einem Anteil von [0-5%] bzw. [0-5%] der ungarischen Nettoimporte in diesen Jahren entspricht.

(275)Der geographische Umfang des Marktes für Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an MGGKs und KGKs ist daher national.

(276)Was den neuen Rechtsrahmen anbelangt, wurde weder von den Parteien noch durch die Marktuntersuchung angedeutet, dass es zu einer Ausdehnung dieser geographischen Bedeutung der Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie käme.

Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden

(277)Nach ungarischem Recht sind Privatkunden verpflichtet, sich ihre elektrische Energie von ihren örtlichen RVGs zu beschaffen und nicht berechtigt, Händler im offenen Marktsegment zu wechseln. Daher ist der geographische Umfang des Marktes für die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden regional, und jeder der Verteilungsnetzbereiche stellt einen gesonderten, relevanten geographischen Markt dar.

(278)Nach dem neuen Rechtsrahmen werden Privatkunden in der Lage sein, den Versorger zu wechseln. Der Markt für die Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden wird daher aus den gleichen Gründen wie die anderen Elektrizitätseinzelhandelsmärkte nationale Bedeutung annehmen.

(279)Abschließend hat die Kommission die Auswirkung des im Elektrizitätssektor geplanten Zusammenschlusses auf der Grundlage der nachstehenden Marktdefinitionen beurteilt:

- Elektrizitätsinfrastrukturbetriebe:

(i) Stromtransport in Ungarn,

(ii) Stromverteilung in den ungarischen Gebieten der RVGs,

(iii)Bereitstellung von Ausgleichsenergie in Ungarn,

– Erzeugung/Großhandelslieferung von elektrischer Energie:

(i) Großhandelslieferung von elektrischer Energie an Händler in Ungarn,

(ii) Großhandelslieferung von elektrischer Energie an MVM in Ungarn,

107Präsentation des UAE: “Ungarischer Elektrizitätsmarkt”, 26. Juli 2005.

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(iii)Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs in Ungarn,

– Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher:

(i) Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn,

(ii) Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an kleine Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn,

(iii)Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden in den ungarischen Gebieten der RVGs.

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VI. BEURTEILUNG UNTER WETTBEWERBSGESICHTSPUNKTEN

(280)Die Befragten der Marktuntersuchung der Kommission haben Bedenken auf allen Stufen der Gas- und Stromlieferketten zum Ausdruck gebracht, von der vorgelagerten Stufe der Gasbeschaffung bis zur nachgelagerten Stufe der Stromerzeugung und -lieferung. Sie unterstreichen, dass der direkte Zugang zum Gas für die Gas- und Stromeinzelhandelstätigkeiten, sowie für die Stromerzeugung in Ungarn wesentlich ist. Angesichts dieser Bedenken hat die Kommission eine detaillierte Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die in den Begründungserwägungen 141 und 279 definierten Gas- und Strommärkte mit Ausnahme von fünf Märkten durchgeführt, die nicht von diesem Zusammenschluss beeinträchtigt werden (Markt für die Verteilung von Gas in den Gebieten der ungarischen RVGs, Markt für den Transport von elektrischer Energie in Ungarn, Markt für die Verteilung von elektrischer Energie in den Gebieten der ungarischen RVGs, Markt für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in Ungarn und Markt für die Großhandelslieferung von Strom an MVM in Ungarn).

Gas- und Stromlieferkette (vereinfachtes Ablaufdiagramm):

Vorgelagert Erzeugung

Gasgewinnung/ geschützte Erzeugung

In der Mitte Transport & Handel

Beschaffung, Transport, Speicherung &Handel

nachgelagert Verteilung und Verkauf

Verteilung und Verkauf

Strom

Regionalmärkte

Quelle: Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005 – Beilage I zum Vorvertrag

(281)Vor dem Zusammenschluss besitzt MOL bereits eine nahezu ausschließliche Kontrolle über die ungarischen Gasinfrastrukturen und Lieferverträge. Der Konzern besitzt sämtliche ungarische Gasspeicher und nimmt in den Gasgroßhandelsmärkten eine monopolähnliche Stellung ein. Die wesentliche, von dem Zusammenschlussvorhaben herbeigeführte Änderung besteht darin, dass E.ON im Gegensatz zu MOL durch seine Mehrheits- und Minderheitsbeteiligung an drei Gas-RVGs starke Marktpositionen in der Einzelhandelslieferung von Gas und durch seine Mehrheitsbeteiligung an drei Strom-RVGs und an seiner konzerneigenen Handelsgesellschaft E.ON EK in der Stromerzeugung und Einzelhandelslieferung von Strom besitzt.

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(282)Daher wird durch das Zusammenschlussvorhaben ein vollständig vertikal integriertes Unternehmen entlang der Gas- und Stromlieferketten begründet. Die Kommission hat auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung und ihrer wirtschaftlichen Bewertung festgestellt, dass dieser Zusammenschluss unmittelbar dazu führen wird, dass das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, den Wettbewerb in den nachgelagerten Gas- und Strommärkten durch Erhöhung der Kosten für die Konkurrenten oder durch Beschränkung ihres Zugangs zu Gasressourcen zu behindern.

(283)Die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens durch die Kommission unter Wettbewerbs Gesichtspunkten wurde sowohl nach dem derzeitigen als auch nach dem künftigen Rechtsrahmen vorgenommen. Aus den nachstehend dargestellten Gründen werden wettbewerbsrechtliche Bedenken in der Gas- und Stromwirtschaft unmittelbar nach dem Zusammenschluss bereits nach dem aktuellen Rechtsrahmen entstehen. Die Bedenken werden umso größer sein, wenn der Rechtsrahmen – wie von allen Marktteilnehmern erwartet – geändert wird, um die Liberalisierung der ungarischen Gas- und Stromwirtschaft abzuschließen.

A.MOL GMH nimmt eine beherrschende Stellung bei der Großhandelslieferung von Gas in Ungarn ein

(284)Vor der Liberalisierung der ungarischen Gaswirtschaft war MOL der rechtmäßige Monopolist für die Großhandelslieferung von Gas in Ungarn. Im regulierten Marktsegment, das bei dem ungarischen Hybridmodell immer noch neben dem liberalisierten Markt besteht, behält MOL GMH seine früheren Monopolrechte. Im offenen Segment der Gasmärkte nimmt MOL GMH zurzeit eine beherrschende Stellung in allen Märkten für die Großhandelslieferung von Gas in Ungarn ein (Gashändler und große Kraftwerke), und aus den folgenden Gründen ist es unwahrscheinlich, dass seine beherrschende Stellung kurz- bis mittelfristig durch neue Marktzutritte gefährdet werden könnte.

(285)Um in den Gasgroßhandelsmärkten in Ungarn zu konkurrieren, ist es erforderlich, (i) Zugang zu einer konkurrenzfähigen Gasquelle in ausreichenden Mengen; (ii) einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Transportnetz, insbesondere zu grenzüberschreitenden Einfuhrpunkten (und in Bezug auf die an ein Verteilungsnetz angeschlossenen Kunden zum Verteilungsnetz) und (iii) Zugang zu Speicherung zu haben (um vor allem auf saisonale Schwankungen des Gasverbrauchs der Kunden reagieren zu können). Es ist ebenfalls notwendig, die entsprechenden Konzessionen vom UAE einzuholen, selbst wenn die Untersuchung diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten zutage gefördert hat.

(285)Um in den Gasgroßhandelsmärkten in Ungarn zu konkurrieren, ist es erforderlich, (i) Zugang zu einer konkurrenzfähigen Gasquelle in ausreichenden Mengen; (ii) einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Transportnetz, insbesondere zu grenzüberschreitenden Einfuhrpunkten (und in Bezug auf die an ein Verteilungsnetz angeschlossenen Kunden zum Verteilungsnetz) und (iii) Zugang zu Speicherung zu haben (um vor allem auf saisonale Schwankungen des Gasverbrauchs der Kunden reagieren zu können). Es ist ebenfalls notwendig, die entsprechenden Konzessionen vom UAE einzuholen, selbst wenn die Untersuchung diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten zutage gefördert hat.

(286)Die Marktuntersuchung hat das Bestehen beträchtlicher Hindernisse für den Zutritt zum ungarischen Gasmarkt zum Vorschein gebracht. Das Hauptproblem, mit dem neue Marktteilnehmer in Ungarn, einschließlich internationaler Energieunternehmen, konfrontiert sind, ist die Schwierigkeit, Zugang zu konkurrenzfähigen Gasquellen zu erhalten und der Mangel an verfügbaren

(286)Die Marktuntersuchung hat das Bestehen beträchtlicher Hindernisse für den Zutritt zum ungarischen Gasmarkt zum Vorschein gebracht. Das Hauptproblem, mit dem neue Marktteilnehmer in Ungarn, einschließlich internationaler Energieunternehmen, konfrontiert sind, ist die Schwierigkeit, Zugang zu konkurrenzfähigen Gasquellen zu erhalten und der Mangel an verfügbaren

108Siehe insbesondere die Antwort von EMFESZ auf Frage 23 d) und 25 d) des Auskunftsverlangens vom 19. Juli 2005.

108Siehe insbesondere die Antwort von EMFESZ auf Frage 23 d) und 25 d) des Auskunftsverlangens vom 19. Juli 2005.

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109Beständenin den ungarischen Gasgroßhandelsmärkten. Außerdem leitet MOL GMH beträchtliche Vorteile aus seiner Position als traditioneller Versorger ab, insbesondere in Bezug auf den Ausgleich im Transportnetz und Speicherkosten (Synchronismus).

109Beständenin den ungarischen Gasgroßhandelsmärkten. Außerdem leitet MOL GMH beträchtliche Vorteile aus seiner Position als traditioneller Versorger ab, insbesondere in Bezug auf den Ausgleich im Transportnetz und Speicherkosten (Synchronismus).

(287)In Ungarn bestehen die beiden wichtigsten Möglichkeiten zur Beschaffung von Erdgas im Grunde aus der Inlandserzeugung und den Einfuhren von Gas. Im Jahre 2004 machten die Gaseinfuhren rund 80% des gesamten Gasverbrauchs Ungarns aus, und den Erwartungen nach wird sich dieser Anteil noch erhöhen, da die Inlandsgaserzeugung allmählich abnimmt und der Gasverbrauch steigt. Bereits vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH die Kontrolle über nahezu alle, für Ungarn verfügbare Gasquellen. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen die nahezu alleinige Kontrolle über alle konkurrenzfähigen Gasquellen für den ungarischen Gasmarkt behalten.

(287)In Ungarn bestehen die beiden wichtigsten Möglichkeiten zur Beschaffung von Erdgas im Grunde aus der Inlandserzeugung und den Einfuhren von Gas. Im Jahre 2004 machten die Gaseinfuhren rund 80% des gesamten Gasverbrauchs Ungarns aus, und den Erwartungen nach wird sich dieser Anteil noch erhöhen, da die Inlandsgaserzeugung allmählich abnimmt und der Gasverbrauch steigt. Bereits vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH die Kontrolle über nahezu alle, für Ungarn verfügbare Gasquellen. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen die nahezu alleinige Kontrolle über alle konkurrenzfähigen Gasquellen für den ungarischen Gasmarkt behalten.

(i)MOL GMH kontrolliert die inländischen Gasressourcen

(i)MOL GMH kontrolliert die inländischen Gasressourcen

(288)Der Zugang zur ungarischen Inlandsgaserzeugung ist für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevant, da er eine der potentiellen Gasquellen für neue Marktteilnehmer darstellt und es sich zurzeit um eine konkurrenzfähige Gasquelle handelt. Im nachstehenden Abschnitt wird nachgewiesen, dass das neue Unternehmen mindestens drei Jahre lang die Kontrolle über diese Gasressourcen haben wird und dass die für Dritte in den Folgejahren erhältlichen Gasmengen in allen Fällen begrenzt sein werden.

(288)Der Zugang zur ungarischen Inlandsgaserzeugung ist für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevant, da er eine der potentiellen Gasquellen für neue Marktteilnehmer darstellt und es sich zurzeit um eine konkurrenzfähige Gasquelle handelt. Im nachstehenden Abschnitt wird nachgewiesen, dass das neue Unternehmen mindestens drei Jahre lang die Kontrolle über diese Gasressourcen haben wird und dass die für Dritte in den Folgejahren erhältlichen Gasmengen in allen Fällen begrenzt sein werden.

110(289) Ungarisches Gas ist im Vergleich zu importiertem Gaskonkurrenzfähig:

110(289) Ungarisches Gas ist im Vergleich zu importiertem Gaskonkurrenzfähig:

2004 MOLGasgewinnungskosten insgesamt E&E Mittlerer EK-Preis von MOL GMH ImporteMittlerer EK-Preis von MOL GMH über die Beregovo Pipeline Mittlerer EK-Preis von MOL GMH über die Baumgarten Pipeline Mittlerer Einkaufspreis von MOL GMH

2004 MOLGasgewinnungskosten insgesamt E&E Mittlerer EK-Preis von MOL GMH ImporteMittlerer EK-Preis von MOL GMH über die Beregovo Pipeline Mittlerer EK-Preis von MOL GMH über die Baumgarten Pipeline Mittlerer Einkaufspreis von MOL GMH

111[25-35]* HUF/m³ 112[25-35]* HUF/m³ [25-35]* HUF/m³

111[25-35]* HUF/m³ 112[25-35]* HUF/m³ [25-35]* HUF/m³

[25-35]* HUF/m³

[25-35]* HUF/m³

[25-35]* HUF/m³

[25-35]* HUF/m³

109Mangel an Marktteilnehmern und Angeboten im Gas “Sekundärmarkt” (Verkauf von Gas unter Gashändlern).

109Mangel an Marktteilnehmern und Angeboten im Gas “Sekundärmarkt” (Verkauf von Gas unter Gashändlern).

110Siehe Vorbringen der Parteien vom 5. Juli 2005.

110Siehe Vorbringen der Parteien vom 5. Juli 2005.

111Vorbringen von MOL vom 8. September.

111Vorbringen von MOL vom 8. September.

112In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass der niedrigere Durchschnittspreis für Inlandsgas auf dessen niedrigeren kalorischen Wert zurückzuführen ist. Den Angaben der Parteien zufolge gibt es bei Berücksichtigung der kalorischen Werte keinen Preisunterschied zwischen Inlandsgas und importiertem Gas.

112In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass der niedrigere Durchschnittspreis für Inlandsgas auf dessen niedrigeren kalorischen Wert zurückzuführen ist. Den Angaben der Parteien zufolge gibt es bei Berücksichtigung der kalorischen Werte keinen Preisunterschied zwischen Inlandsgas und importiertem Gas.

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Ungarische Inlandsgaserzeugung

Ungarische Inlandsgaserzeugung

(290)Die ungarische Inlandserzeugung von Gas ist keinesfalls unerheblich und belief sich im Jahre 2004 auf ca. 3 Mrd. m³, was etwa 20 % des Gasverbrauchs des gesamten Landes entspricht. Die gesamte Inlandsproduktion ist jedoch rückläufig und wird den Erwartungen zufolge von etwa [1-4]* Mrd. m³ im Jahre 2005 auf weniger als [1-4]* Mrd. m³ im Jahre 2015 zurückgehen. Von MOL E&E stammt der Großteil der ungarischen Inlandserzeugung. Zwei US-amerikanische Unternehmen, nämlich El Paso und POGO (jetzt Toreador), haben Erschließungsblocks erworben, um Gaserschließungstätigkeiten auszuführen. Zurzeit produziert jedoch nur El Paso 3 geringfügige Gasmengen (35 Mio. mim Jahre 2004), die an MOL verkauft werden.

(290)Die ungarische Inlandserzeugung von Gas ist keinesfalls unerheblich und belief sich im Jahre 2004 auf ca. 3 Mrd. m³, was etwa 20 % des Gasverbrauchs des gesamten Landes entspricht. Die gesamte Inlandsproduktion ist jedoch rückläufig und wird den Erwartungen zufolge von etwa [1-4]* Mrd. m³ im Jahre 2005 auf weniger als [1-4]* Mrd. m³ im Jahre 2015 zurückgehen. Von MOL E&E stammt der Großteil der ungarischen Inlandserzeugung. Zwei US-amerikanische Unternehmen, nämlich El Paso und POGO (jetzt Toreador), haben Erschließungsblocks erworben, um Gaserschließungstätigkeiten auszuführen. Zurzeit produziert jedoch nur El Paso 3 geringfügige Gasmengen (35 Mio. mim Jahre 2004), die an MOL verkauft werden.

Der Liefervertrag

Der Liefervertrag

(291)Wie bereits erwähnt, wird MOL E&E im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben. Daher werden die im Besitz von MOL E&E befindlichen, inländischen Gasressourcen nicht von E.ON kontrolliert. Als Teil dieser Transaktion haben MOL GMH und MOL E&E jedoch einen langfristigen Gasliefervertrag ([…]*) geschlossen, der am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist (nachstehend “Liefervertrag” genannt”). Gegenstand des Liefervertrages ist die Lieferung von inländischen Erdgasmengen, die von MOL E&E gefördert werden, an MOL GMH.

(291)Wie bereits erwähnt, wird MOL E&E im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben. Daher werden die im Besitz von MOL E&E befindlichen, inländischen Gasressourcen nicht von E.ON kontrolliert. Als Teil dieser Transaktion haben MOL GMH und MOL E&E jedoch einen langfristigen Gasliefervertrag ([…]*) geschlossen, der am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist (nachstehend “Liefervertrag” genannt”). Gegenstand des Liefervertrages ist die Lieferung von inländischen Erdgasmengen, die von MOL E&E gefördert werden, an MOL GMH.

(292)Die von MOL E&E an MOL GMH nach dem Liefervertrag zu liefernden Gasmengen (vertraglich festgelegte Mengen) werden durch Verweis auf die Gasgewinnungsprognosen von MOL E&E festgesetzt. MOLs aktuelle Gasgewinnungsprognosen sind in Anlage 7 des Liefervertrages dargestellt. MOL E&E ist verpflichtet, ihre Produktionsvorhersagen vor dem 10. März jeden Jahres für die übrige Laufzeit des Liefervertrages zu aktualisieren.

(292)Die von MOL E&E an MOL GMH nach dem Liefervertrag zu liefernden Gasmengen (vertraglich festgelegte Mengen) werden durch Verweis auf die Gasgewinnungsprognosen von MOL E&E festgesetzt. MOLs aktuelle Gasgewinnungsprognosen sind in Anlage 7 des Liefervertrages dargestellt. MOL E&E ist verpflichtet, ihre Produktionsvorhersagen vor dem 10. März jeden Jahres für die übrige Laufzeit des Liefervertrages zu aktualisieren.

(293)Im Liefervertrag sind […]* vorgesehen, die vertragsgemäß innerhalb […]* zu liefern sind und den Gasgewinnungsprognosen von MOL E&E entsprechen und für diese drei Jahre verbindlich sind.

(293)Im Liefervertrag sind […]* vorgesehen, die vertragsgemäß innerhalb […]* zu liefern sind und den Gasgewinnungsprognosen von MOL E&E entsprechen und für diese drei Jahre verbindlich sind.

(294)Für die späteren Gasjahre wird von MOL E&E gemäß dem Liefervertrag verlangt, bis spätestens 31. März im Voraus (z. B. bis spätestens 31. März […]*) die vertraglich vereinbarten Mengen vorzusehen, die MOL E&E verpflichtet ist, zu liefern und die MOL GMH verpflichtet ist, zu kaufen. Der Liefervertrag enthält Mindestliefermengen von [0,5-2]* Mrd. m³ für das Gasjahr […]* bzw. [0,5-2]* Mrd. m³ für das Gasjahr […]* und Höchstmengen von [1-3]* Mrd. m³ ab dem Gasjahr […]* bis […]*. Der Liefervertrag sieht ein flexibles System vor, auf dessen Basis die tatsächlichen, pro Jahr vertraglich festgelegten, von MOL E&E zu bestimmenden Mengen von deren geänderten Gasgewinnungsprognosen um maximal 30 % abweichen dürfen. Zusätzlich ist in dem Liefervertrag festgelegt, dass MOL E&E verpflichtet ist, “angemessene Anstrengungen” zu unternehmen, um in der Lage zu sein, die Gasgewinnungsprognosen und die vertraglich festgelegten Gasmengen “so nah wie möglich einander” anzunähern.

(294)Für die späteren Gasjahre wird von MOL E&E gemäß dem Liefervertrag verlangt, bis spätestens 31. März im Voraus (z. B. bis spätestens 31. März […]*) die vertraglich vereinbarten Mengen vorzusehen, die MOL E&E verpflichtet ist, zu liefern und die MOL GMH verpflichtet ist, zu kaufen. Der Liefervertrag enthält Mindestliefermengen von [0,5-2]* Mrd. m³ für das Gasjahr […]* bzw. [0,5-2]* Mrd. m³ für das Gasjahr […]* und Höchstmengen von [1-3]* Mrd. m³ ab dem Gasjahr […]* bis […]*. Der Liefervertrag sieht ein flexibles System vor, auf dessen Basis die tatsächlichen, pro Jahr vertraglich festgelegten, von MOL E&E zu bestimmenden Mengen von deren geänderten Gasgewinnungsprognosen um maximal 30 % abweichen dürfen. Zusätzlich ist in dem Liefervertrag festgelegt, dass MOL E&E verpflichtet ist, “angemessene Anstrengungen” zu unternehmen, um in der Lage zu sein, die Gasgewinnungsprognosen und die vertraglich festgelegten Gasmengen “so nah wie möglich einander” anzunähern.

(295)Im Liefervertrag ist eine Preisformel vorgesehen, bei der eine Reihe von Faktoren berücksichtigt wird und die im Wesentlichen mit dem […]* für Erdgas in Ungarn gekoppelt ist.

(295)Im Liefervertrag ist eine Preisformel vorgesehen, bei der eine Reihe von Faktoren berücksichtigt wird und die im Wesentlichen mit dem […]* für Erdgas in Ungarn gekoppelt ist.

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Erhältlichkeit von inländischem Gas für Dritte

Erhältlichkeit von inländischem Gas für Dritte

(296)Auf der Basis der im Liefervertrag festgelegten Bedingungen und der Auslegung der Bestimmungen in Bezug auf die im Liefervertrag „Vertraglich festgelegte Menge“ 113 (einschließlich der darin in Aussicht genommenen […]* durch die Kommission, hat die Kommission die Mengen berechnet, die wahrscheinlich von MOL GMH in den vom Liefervertrag abgedeckten Gasjahren zu liefern sind. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

(296)Auf der Basis der im Liefervertrag festgelegten Bedingungen und der Auslegung der Bestimmungen in Bezug auf die im Liefervertrag „Vertraglich festgelegte Menge“ 113 (einschließlich der darin in Aussicht genommenen […]* durch die Kommission, hat die Kommission die Mengen berechnet, die wahrscheinlich von MOL GMH in den vom Liefervertrag abgedeckten Gasjahren zu liefern sind. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

Mengen MOL E&EMOL GMH vertraglich in Mio. m³Erzeugungsprognosefestgelegte Mengen insgesamtAusNormal (3) Min (4) (1)bestehenden Feldern (2) [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2005/2006 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2006/2007 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2007/2008 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* 2008/2009

[1000-2500]* [1000-2500]* [1000-2500]* [1000-2500]* [1000-2500]* [1000-2500]* [1000-2500]* [500-1500]*

Mengen MOL E&EMOL GMH vertraglich in Mio. m³Erzeugungsprognosefestgelegte Mengen insgesamtAusNormal (3) Min (4) (1)bestehenden Feldern (2) [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2005/2006 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2006/2007 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* [1500-2007/2008 3000]* [1500-3000]* [1000-2500]* 2008/2009

[1500-3000]* [1000-2500]* 2009/2010

[1000- 2500]* [1000- 2500]* [1000- 2500]* [1000- 2500]* [1000- 2500]* [1000- 2500]* [1000- 2500]* [500-1500]*

[1500-3000]* 2010/2011

[1500-3000]* [1000-2500]* 2009/2010

[1500-3000]* 2011/2012

[1500-3000]* 2010/2011

[1500-3000]* 2012/2013 [500-1000]* 2013/2014 [500-1000]* 2014/2015

[1500-3000]* 2011/2012

[500-1500]*

[1500-3000]* 2012/2013 [500-1000]* 2013/2014 [500-1000]* 2014/2015

[500-1500]*

[500-1500]*

(297)Die in Spalte 1 aufgeführten Zahlen geben die Gesamterzeugungsprognosen von MOL E&E wieder, wie in Anhang 7 des Liefervertrages angegeben, und zwar einschließlich der erwarteten Erzeugung aus bestehenden Feldern und der erwarteten Erzeugung aus neuen Feldern, die noch nicht von MOL E&E genutzt werden.

[500-1500]*

(298)Die in Spalte 2 aufgeführten Zahlen stehen für die erwartete Erzeugung von MOL E&E aus bestehenden, gegenwärtig bereits genutzten Feldern. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Zahlen bei schwieriger oder erfolgloser Ausbeutung neuer Gasfelder durch MOL E&E ein Szenario des ungünstigsten Falles darstellen könnten.

(297)Die in Spalte 1 aufgeführten Zahlen geben die Gesamterzeugungsprognosen von MOL E&E wieder, wie in Anhang 7 des Liefervertrages angegeben, und zwar einschließlich der erwarteten Erzeugung aus bestehenden Feldern und der erwarteten Erzeugung aus neuen Feldern, die noch nicht von MOL E&E genutzt werden.

(299)Die Zahlen in Spalten 3 und 4 geben die von MOL E&E nach dem Liefervertrag an MOL GMH auf der Basis von drei Szenarien (Normalfall, Mindestmenge) zu

(298)Die in Spalte 2 aufgeführten Zahlen stehen für die erwartete Erzeugung von MOL E&E aus bestehenden, gegenwärtig bereits genutzten Feldern. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Zahlen bei schwieriger oder erfolgloser Ausbeutung neuer Gasfelder durch MOL E&E ein Szenario des ungünstigsten Falles darstellen könnten.

113Antwort von E.ON vom 6. Juli 2005 auf Fragen 5 und 6 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 29. Juni 2005.

(299)Die Zahlen in Spalten 3 und 4 geben die von MOL E&E nach dem Liefervertrag an MOL GMH auf der Basis von drei Szenarien (Normalfall, Mindestmenge) zu

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113Antwort von E.ON vom 6. Juli 2005 auf Fragen 5 und 6 des Auskunftsverlangens der Kommission vom 29. Juni 2005.

114liefernden Gasmengen an, bei denen die im Liefervertrag vorgesehenen […]* berücksichtigt wurden.

68

(300)Auf der Grundlage der derzeitigen Erzeugungsprognosen von MOL hat die Kommission die daraus resultierenden Gasmengen geschätzt, die am Markt für Dritte unter drei verschiedenen Szenarien verfügbar sind:

114liefernden Gasmengen an, bei denen die im Liefervertrag vorgesehenen […]* berücksichtigt wurden.

Gasjahr Von MOL E&E erzeugte Mengen, die für Dritte verfügbar sind (in Mio. m ) Normal (1)-(3) Schlimmster Fall Bester Fall (1)-(4) [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [0-500]* 2005/2006 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015

(300)Auf der Grundlage der derzeitigen Erzeugungsprognosen von MOL hat die Kommission die daraus resultierenden Gasmengen geschätzt, die am Markt für Dritte unter drei verschiedenen Szenarien verfügbar sind:

(301)Das folgenden Diagramm (von der Kommission auf der Basis des Liefervertrages erstellt) stellt die sehr begrenzte (falls überhaupt vorhandene) Verfügbarkeit von Binnengas für Dritte selbst in einem Bestfallszenarium dar:

Gasjahr Von MOL E&E erzeugte Mengen, die für Dritte verfügbar sind (in Mio. m ) Normal (1)-(3) Schlimmster Fall Bester Fall (1)-(4) [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [500-1000]* [0-500]* [0-500]* 2005/2006 2006/2007 2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015

Verfügbarkeit der Erzeugung von MOL E&P für Dritte (in Mio. m)

(301)Das folgenden Diagramm (von der Kommission auf der Basis des Liefervertrages erstellt) stellt die sehr begrenzte (falls überhaupt vorhandene) Verfügbarkeit von Binnengas für Dritte selbst in einem Bestfallszenarium dar:

[…]*

Verfügbarkeit der Erzeugung von MOL E&P für Dritte 3 (in Mio. m)

Quelle: Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005, Anlage 21

[…]*

Gasjahre […]*bis […]*

Quelle: Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005, Anlage 21

(302)Die Kommission hat ihre Beurteilung auf die Auswirkung des Liefervertrages auf die […]* mit dem Ziel konzentriert, zu beurteilen, ob das inländische, von MOL E&E erzeugte Gas auf dem Markt für Dritte verfügbar sein wird oder nicht. Was die späteren Jahre angeht, geben die Parteien selbst zu, dass es […]* schwierig ist, vorherzusagen, welche Gasmengen tatsächlich von MOL E&E erzeugt werden, da dies von ihren Erschließungstätigkeiten und davon abhängt, welche Mengen tatsächlich auf der Basis des Liefervertrages an MOL GMH geliefert werden.

Gasjahre […]*bis […]*

(303)Wie klar aus den Zahlen und dem vorstehenden Diagramm hervorgeht, werden nur geringfügige Gasmengen […]* und dies auch nur im Bestfallszenarium verfügbar sein. Diese Gasmengen, die sich zwischen [200 und 600]* Mio. m³ bewegen,

(302)Die Kommission hat ihre Beurteilung auf die Auswirkung des Liefervertrages auf die […]* mit dem Ziel konzentriert, zu beurteilen, ob das inländische, von MOL E&E erzeugte Gas auf dem Markt für Dritte verfügbar sein wird oder nicht. Was die späteren Jahre angeht, geben die Parteien selbst zu, dass es […]* schwierig ist, vorherzusagen, welche Gasmengen tatsächlich von MOL E&E erzeugt werden, da dies von ihren Erschließungstätigkeiten und davon abhängt, welche Mengen tatsächlich auf der Basis des Liefervertrages an MOL GMH geliefert werden.

114Der Vertrag sieht […]* während der Vertragslaufzeit vor. Die gelieferten Mengen sollen sich ebenfalls nach dem Gasjahr […]* in einem Rahmen von […]* um die Erzeugungsprognose bewegen.

(303)Wie klar aus den Zahlen und dem vorstehenden Diagramm hervorgeht, werden nur geringfügige Gasmengen […]* und dies auch nur im Bestfallszenarium verfügbar sein. Diese Gasmengen, die sich zwischen [200 und 600]* Mio. m³ bewegen,

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114Der Vertrag sieht […]* während der Vertragslaufzeit vor. Die gelieferten Mengen sollen sich ebenfalls nach dem Gasjahr […]* in einem Rahmen von […]* um die Erzeugungsprognose bewegen.

machen lediglich [0-5 %]* des gesamten, erwarteten Verbrauchsbedarfs Ungarns aus.

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(304)Die Parteien behaupten (auch in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass MOL GMH keine “Alleinrechte” an der Gaserzeugung von MOL E&E habe, da keine absolute Ausschließlichkeitsklausel im Liefervertrag vorgesehen ist. MOL E&E könnte theoretisch das aus neuen Feldern und über seine Erzeugungsprognosen hinaus gewonnene Gas an Dritte verkaufen.

machen lediglich [0-5 %]* des gesamten, erwarteten Verbrauchsbedarfs Ungarns aus.

(305)Die Kommission räumt ein, dass der Liefervertrag MOL GMH nicht ausdrücklich alleinige Kaufrechte an der gesamten Inlandsgaserzeugung von MOL E&E gewährt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die zur Beurteilung der Gaserzeugungsmengen von MOL E&E am meisten relevanten Zahlen aus den eigenen aktuellen Erzeugungsprognosen von MOL E&E bestehen. Es ist anzumerken, dass diese Zahlen bereits die erwartete Erzeugung aus neuen Gasfeldern enthalten.

(304)Die Parteien behaupten (auch in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass MOL GMH keine “Alleinrechte” an der Gaserzeugung von MOL E&E habe, da keine absolute Ausschließlichkeitsklausel im Liefervertrag vorgesehen ist. MOL E&E könnte theoretisch das aus neuen Feldern und über seine Erzeugungsprognosen hinaus gewonnene Gas an Dritte verkaufen.

(306)Da im Liefervertrag ausdrücklich angegeben ist, dass es sich bei den vertraglich festgelegten Gasmengen um die Erzeugungsprognosen von MOL E&E […]* handelt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Dritten in diesem Zeitraum kein inländisches Gas (bestenfalls minimale Mengen aufgrund […]*) zur Verfügung sein wird.

(305)Die Kommission räumt ein, dass der Liefervertrag MOL GMH nicht ausdrücklich alleinige Kaufrechte an der gesamten Inlandsgaserzeugung von MOL E&E gewährt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die zur Beurteilung der Gaserzeugungsmengen von MOL E&E am meisten relevanten Zahlen aus den eigenen aktuellen Erzeugungsprognosen von MOL E&E bestehen. Es ist anzumerken, dass diese Zahlen bereits die erwartete Erzeugung aus neuen Gasfeldern enthalten.

(307)Auf jeden Fall, und das ist ausschlaggebend, haben die Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Feststellung der Kommission nicht bestritten, dass infolge des Liefervertrages […]* praktisch keine Mengen an Inlandsgas für Dritte am Markt verfügbar wären. Die Parteien erklären, dass “der Vertrag MOL E&E bereits […] in der Tat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die an ERI/GMH zu liefernde Gasmenge zugesteht” während sie zugeben, dass “die Prognose für […]* verbindlich ist”. Implizit wird von ihnen die Feststellung der Kommission nicht bestritten, dass Gas- und Stromkonkurrenten des neuen Unternehmens in der Praxis vom Zugang zu Inlandsgas mindestens […]* infolge des Liefervertrages ausgeschlossen werden.

(306)Da im Liefervertrag ausdrücklich angegeben ist, dass es sich bei den vertraglich festgelegten Gasmengen um die Erzeugungsprognosen von MOL E&E […]* handelt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Dritten in diesem Zeitraum kein inländisches Gas (bestenfalls minimale Mengen aufgrund […]*) zur Verfügung sein wird.

Gasjahre […]*

(308)Was die späteren Gasjahre betrifft, werden die für Dritte potentiell verfügbaren Gasmengen im Jahre […]* wegen der flexibleren, im Liefervertrag vertraglich festgelegten Mengen bestenfalls auf maximal [500-1300]* Mio. m³ ansteigen. Obwohl die Kommission mit den Parteien übereinstimmt, dass eine genaue Beurteilung der Dritten nach […]* zur Verfügung stehenden Mengen an inländischem Gas nicht möglich ist, ist festzustellen, dass der Liefervertrag Dritten bis 2014/2015 auf keinen Fall Zugang zu mehr als [25-35 %]* der Gaserzeugung von MOL E&E (etwas größerer Anteil unter Berücksichtigung der […]*) zugesteht.

(307)Auf jeden Fall, und das ist ausschlaggebend, haben die Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Feststellung der Kommission nicht bestritten, dass infolge des Liefervertrages […]* praktisch keine Mengen an Inlandsgas für Dritte am Markt verfügbar wären. Die Parteien erklären, dass “der Vertrag MOL E&E bereits […] in der Tat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die an ERI/GMH zu liefernde Gasmenge zugesteht” während sie zugeben, dass “die Prognose für […]* verbindlich ist”. Implizit wird von ihnen die Feststellung der Kommission nicht bestritten, dass Gas- und Stromkonkurrenten des neuen Unternehmens in der Praxis vom Zugang zu Inlandsgas mindestens […]* infolge des Liefervertrages ausgeschlossen werden.

(309)Die Parteien erklären in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die von der Kommission ausgearbeiteten Zahlen eine “falsche Darstellung des zugrunde liegenden Vertrages” darstellen und dass die Kommission einen “bedeutenden sachlichen Bewertungsfehler bei ihrer Auslegung des langfristigen 115 Liefervertrages zwischen MOL E&E und MOL MWT”gemacht hat. Die Parteien

Gasjahre […]*

115Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.4, Seite 17.

(308)Was die späteren Gasjahre betrifft, werden die für Dritte potentiell verfügbaren Gasmengen im Jahre […]* wegen der flexibleren, im Liefervertrag vertraglich festgelegten Mengen bestenfalls auf maximal [500-1300]* Mio. m³ ansteigen. Obwohl die Kommission mit den Parteien übereinstimmt, dass eine genaue Beurteilung der Dritten nach […]* zur Verfügung stehenden Mengen an inländischem Gas nicht möglich ist, ist festzustellen, dass der Liefervertrag Dritten bis 2014/2015 auf keinen Fall Zugang zu mehr als [25-35 %]* der Gaserzeugung von MOL E&E (etwas größerer Anteil unter Berücksichtigung der […]*) zugesteht.

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(309)Die Parteien erklären in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die von der Kommission ausgearbeiteten Zahlen eine “falsche Darstellung des zugrunde liegenden Vertrages” darstellen und dass die Kommission einen “bedeutenden sachlichen Bewertungsfehler bei ihrer Auslegung des langfristigen 115 Liefervertrages zwischen MOL E&E und MOL MWT”gemacht hat. Die Parteien

bestreiten jedoch ausdrücklich keine der in den in Begründungserwägungen 296 und 300 enthaltenen Tabellen dargestellten Zahlen. Die Kommission hebt ebenfalls hervor, dass diese Darstellung nicht nur unmissverständlich, sondern sogar günstig für die Parteien ist, da sie nur die Zahlen für das “Bestfall” Szenario ausweist.

115Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.4, Seite 17.

(310)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklären die Parteien, dass “ein bedeutender Teil der gesamten Inlandserzeugung, wenn nicht sogar die gesamte Inlandserzeugung von MOL E&E nach den Gasjahren […]* und bestimmt nach […]* zum Verkauf an Dritte zur Verfügung stehen wird” und dass diese Mengen “von 2008 bis 2010 weiterhin nahezu [15-25 %]* des ungarischen 116 Gasverbrauchs ausmachen werden” .

70

(311)Die Kommission unterstreicht, dass die von den Parteien genannte Zahl von [15-25 %]* voraussetzt, dass die gesamte Inlandserzeugung nach den ersten drei Vertragsjahren zum Verkauf an Dritte zur Verfügung steht, was im Widerspruch mit dem Abschluss eines Zehnjahresliefervertrages zwischen MOL E&E und MOL GMH zu stehen scheint. Die Kommission gesteht ein, dass die Erzeugungsprognosen von MOL E&E über die Gasjahre […]* hinaus nicht verbindlich sind. Dies räumt MOL E&E eine gewisse Flexibilität bei den Gaserzeugungstätigkeiten, nicht hingegen in Bezug auf die Mengen ein, die MOL E&E verpflichtet ist, MOL GMH nach dem Liefervertrag zu liefern und die auf den Erzeugungsprognosen von MOL basieren. Die Kommission stellt fest, dass MOL E&E bei der Festlegung der vertraglichen Mengen nicht um mehr als […]* von den Erzeugungsprognosen abweichen darf, und sogar verpflichtet ist, sich nach Kräften zu bemühen, die vertraglichen Mengen so nah wie möglich an den Gaserzeugungsprognosen festzulegen. In Anbetracht der oben in den Begründungserwägungen 296 und 300 dargestellten Zahlen (die auf den aktuellen Erzeugungsprognosen von MOL E&E basieren und nicht von den Parteien bestritten werden) schätzt die Kommission daher, dass die Mengen höchstens [5-15 %]* des gesamten, erwarteten ungarischen Verbrauchsbedarfs ausmachen. Die Mengen sind auf jeden Fall weitgehend hypothetisch und nehmen im Verhältnis zur nationalen Gaserzeugung ab.

bestreiten jedoch ausdrücklich keine der in den in Begründungserwägungen 296 und 300 enthaltenen Tabellen dargestellten Zahlen. Die Kommission hebt ebenfalls hervor, dass diese Darstellung nicht nur unmissverständlich, sondern sogar günstig für die Parteien ist, da sie nur die Zahlen für das “Bestfall” Szenario ausweist.

(312)Die Parteien behaupten weiter, dass “das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeiten für den Zugang zur inländischen Gaserzeugung nur verbessern kann … [da es] die Zugangsmöglichkeit für Dritte schafft, da in den Verträgen mit dem MOL Geschäftsbereich Erschließung von Erdgaslagerstätten und Gewinnung von Erdgas entweder kein vollständiges Eigentum oder keine volle Ausschließlichkeit 117 festgelegt ist” .

(310)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklären die Parteien, dass “ein bedeutender Teil der gesamten Inlandserzeugung, wenn nicht sogar die gesamte Inlandserzeugung von MOL E&E nach den Gasjahren […]* und bestimmt nach […]* zum Verkauf an Dritte zur Verfügung stehen wird” und dass diese Mengen “von 2008 bis 2010 weiterhin nahezu [15-25 %]* des ungarischen 116 Gasverbrauchs ausmachen werden” .

(313)Die Kommission räumt ein, dass der Zusammenschluss, durch den E.ON die MOL Geschäftsbereiche Gasgroßhandel, -marketing und -handel (MOL GMH) erwirbt, während MOL sein Gaserzeugungsgeschäft (MOL Geschäftsbereich E&E) behält, zu einer “Entflechtung der Eigentumsverhältnisse” der Inlandsgasressourcen durch Trennung der Liefer- und Erzeugungstätigkeiten von MOL führt. Während MOL vor dem Zusammenschluss keinen Anreiz hatte, Gas an Dritte zu verkaufen, die mit ihrem verbundenen Unternehmen MOL GMH in Wettbewerb getreten wären, hat

116Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.4, Seite 17.

116Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.4, Seite 17.

(311)Die Kommission unterstreicht, dass die von den Parteien genannte Zahl von [15-25 %]* voraussetzt, dass die gesamte Inlandserzeugung nach den ersten drei Vertragsjahren zum Verkauf an Dritte zur Verfügung steht, was im Widerspruch mit dem Abschluss eines Zehnjahresliefervertrages zwischen MOL E&E und MOL GMH zu stehen scheint. Die Kommission gesteht ein, dass die Erzeugungsprognosen von MOL E&E über die Gasjahre […]* hinaus nicht verbindlich sind. Dies räumt MOL E&E eine gewisse Flexibilität bei den Gaserzeugungstätigkeiten, nicht hingegen in Bezug auf die Mengen ein, die MOL E&E verpflichtet ist, MOL GMH nach dem Liefervertrag zu liefern und die auf den Erzeugungsprognosen von MOL basieren. Die Kommission stellt fest, dass MOL E&E bei der Festlegung der vertraglichen Mengen nicht um mehr als […]* von den Erzeugungsprognosen abweichen darf, und sogar verpflichtet ist, sich nach Kräften zu bemühen, die vertraglichen Mengen so nah wie möglich an den Gaserzeugungsprognosen festzulegen. In Anbetracht der oben in den Begründungserwägungen 296 und 300 dargestellten Zahlen (die auf den aktuellen Erzeugungsprognosen von MOL E&E basieren und nicht von den Parteien bestritten werden) schätzt die Kommission daher, dass die Mengen höchstens [5-15 %]* des gesamten, erwarteten ungarischen Verbrauchsbedarfs ausmachen. Die Mengen sind auf jeden Fall weitgehend hypothetisch und nehmen im Verhältnis zur nationalen Gaserzeugung ab.

117Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anlage I, S. 11.

(312)Die Parteien behaupten weiter, dass “das Zusammenschlussvorhaben die Möglichkeiten für den Zugang zur inländischen Gaserzeugung nur verbessern kann … [da es] die Zugangsmöglichkeit für Dritte schafft, da in den Verträgen mit dem MOL Geschäftsbereich Erschließung von Erdgaslagerstätten und Gewinnung von Erdgas entweder kein vollständiges Eigentum oder keine volle Ausschließlichkeit 117 festgelegt ist” .

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117Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anlage I, S. 11.

MOL infolge des Zusammenschlusses möglicherweise einen Anreiz, Gas ebenfalls an nicht mit MOL verbundene Parteien zu verkaufen.

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(314)Nach Ansicht der Kommission wird diese positive Entflechtung jedoch durch den zwischen MOL E&E und MOL GMH als Teil des Zusammenschlusses geschlossenen Zehnjahresliefervertrag für Inlandsgas stark geschmälert und zunichte gemacht. Soweit es die Mengen und Laufzeit des Liefervertrages betrifft, hat MOL ihre “neue Freiheit“, ihr inländisches Gas nach dem Zusammenschluss zu verkaufen, an wen auch immer es MOL beliebt, bereits festgelegt. Wie oben nachgewiesen, wird durch diesen Vertrag der Großteil der zukünftigen Gaserzeugung von MOL für MOL GMH reserviert.

(313)Die Kommission räumt ein, dass der Zusammenschluss, durch den E.ON die MOL Geschäftsbereiche Gasgroßhandel, -marketing und -handel (MOL GMH) erwirbt, während MOL sein Gaserzeugungsgeschäft (MOL Geschäftsbereich E&E) behält, zu einer “Entflechtung der Eigentumsverhältnisse” der Inlandsgasressourcen durch Trennung der Liefer- und Erzeugungstätigkeiten von MOL führt. Während MOL vor dem Zusammenschluss keinen Anreiz hatte, Gas an Dritte zu verkaufen, die mit ihrem verbundenen Unternehmen MOL GMH in Wettbewerb getreten wären, hat

(315)Da MOL eine Beteiligung von 25%+1 an MOL GMH behält, werden außerdem durch den Zusammenschluss im Gegensatz zu den Behauptungen der Parteien nicht alle strukturellen Verbindungen zwischen MOL E&Es Inlandsgaserzeugung und MOL GMH aufgehoben. Infolge dieser strukturellen Verbindung hätte MOL immer noch den Anreiz, MOL GMH gegenüber dritten Händlern beim Verkauf ihrer 118 inländischen Gaserzeugung zu begünstigen. Natürlich würde MOL ein Unternehmen, an dem es beteiligt ist, angesichts ihres finanziellen Interesses, das sich aus der Möglichkeit ergibt, Dividenden zu erhalten und Kapitalerträge auf den Wertzuwachs ihrer Beteiligung zu erzielen, der aus der größeren Rentabilität von MOL GMH entsteht (selbst wenn keine Dividenden ausgeschüttet würden) einem anderen Unternehmen gegenüber begünstigen. Die im Liefervertrag vorgesehenen […]* können sich daher dazu anbieten, dahingehend ausgelegt und verwendet zu werden, dass durch sie die Verfügbarkeit von Gas für Dritte reduziert wird.

116Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.4, Seite 17.

(316)Das Argument der Parteien, dass der Liefervertrag für MOL GMH notwendig ist, um […]* zu erzielen, insbesondere für […]*, scheint nicht überzeugend.

(314)MOL infolge des Zusammenschlusses möglicherweise einen Anreiz, Gas ebenfalls an nicht mit MOL verbundene Parteien zu verkaufen.

(317)Falls Gasversorger außer MOL GMH jemals Gas von MOL E&E kaufen sollten, würde es sich definitionsgemäß tatsächlich so verhalten, dass Kunden im liberalisierten Sektor bedient würden. Angesichts des aktuellen “Anfangs-”Stadiums des liberalisierten Marktsektors in Ungarn werden diese Kunden höchstwahrscheinlich gerade aus dem regulierten Marktsegment ausgeschieden sein und einen Versorgungsvertrag mit einem Gashändler abgeschlossen haben. Die vorher von MOL GMH (oder einer der RVGs, die in Bezug auf das regulierte Marktsegment ausschließlich von GMH beliefert werden) zur Belieferung dieser Kunden benötigten Gasmengen werden nicht mehr benötigt. Somit wird MOL GMH keine Gasressourcen mehr behalten zu müssen, um Kunden zu bedienen, die nicht mehr zu ihrem Kundenstamm gehören.

(315)Nach Ansicht der Kommission wird diese positive Entflechtung jedoch durch den zwischen MOL E&E und MOL GMH als Teil des Zusammenschlusses geschlossenen Zehnjahresliefervertrag für Inlandsgas stark geschmälert und zunichte gemacht. Soweit es die Mengen und Laufzeit des Liefervertrages betrifft, hat MOL ihre “neue Freiheit“, ihr inländisches Gas nach dem Zusammenschluss zu verkaufen, an wen auch immer es MOL beliebt, bereits festgelegt. Wie oben nachgewiesen, wird durch diesen Vertrag der Großteil der zukünftigen Gaserzeugung von MOL für MOL GMH reserviert.

Schlussfolgerung in Bezug auf den Zugang zu inländischen Erdgasressourcen

(316)Da MOL eine Beteiligung von 25%+1 an MOL GMH behält, werden außerdem durch den Zusammenschluss im Gegensatz zu den Behauptungen der Parteien nicht alle strukturellen Verbindungen zwischen MOL E&Es Inlandsgaserzeugung und MOL GMH aufgehoben. Infolge dieser strukturellen Verbindung hätte MOL immer noch den Anreiz, MOL GMH gegenüber dritten Händlern beim Verkauf ihrer 118 inländischen Gaserzeugung zu begünstigen. Natürlich würde MOL ein Unternehmen, an dem es beteiligt ist, angesichts ihres finanziellen Interesses, das sich aus der Möglichkeit ergibt, Dividenden zu erhalten und Kapitalerträge auf den Wertzuwachs ihrer Beteiligung zu erzielen, der aus der größeren Rentabilität von MOL GMH entsteht (selbst wenn keine Dividenden ausgeschüttet würden) einem anderen Unternehmen gegenüber begünstigen. Die im Liefervertrag vorgesehenen […]* können sich daher dazu anbieten, dahingehend ausgelegt und verwendet zu werden, dass durch sie die Verfügbarkeit von Gas für Dritte reduziert wird.

(318)Die Kommission ist der Auffassung, dass selbst wenn keine formelle Ausschließlichkeitsklausel im Liefervertrag enthalten wäre (Vertrag zwischen MOL und MOL GMH in Bezug auf die Inlandserzeugung von MOL E&E), das meiste (wenn nicht gesamte) in Ungarn von MOL E&E erzeugte Gas zumindest während […]* der Laufzeit des Liefervertrages und höchstwahrscheinlich auch für die übrige 119 Vertragslaufzeit von MOL GMH “mit Beschlag belegt” würde.

(317)Das Argument der Parteien, dass der Liefervertrag für MOL GMH notwendig ist, um […]* zu erzielen, insbesondere für […]*, scheint nicht überzeugend.

(319)Die Marktuntersuchung der Kommission hat bestätigt, dass der Liefervertrag dem neuen Unternehmen de facto die alleinige Kontrolle über den Zugang zur ungarischen Inlandsgaserzeugung gewähren und den Zugang Dritter zu diesen Ressourcen mindestens drei Jahre lang verhindern wird.

(318)Falls Gasversorger außer MOL GMH jemals Gas von MOL E&E kaufen sollten, würde es sich definitionsgemäß tatsächlich so verhalten, dass Kunden im liberalisierten Sektor bedient würden. Angesichts des aktuellen “Anfangs-”Stadiums des liberalisierten Marktsektors in Ungarn werden diese Kunden höchstwahrscheinlich gerade aus dem regulierten Marktsegment ausgeschieden sein und einen Versorgungsvertrag mit einem Gashändler abgeschlossen haben. Die vorher von MOL GMH (oder einer der RVGs, die in Bezug auf das regulierte Marktsegment ausschließlich von GMH beliefert werden) zur Belieferung dieser Kunden benötigten Gasmengen werden nicht mehr benötigt. Somit wird MOL GMH keine Gasressourcen mehr behalten zu müssen, um Kunden zu bedienen, die nicht mehr zu ihrem Kundenstamm gehören.

(ii)MOL GMH kontrolliert wettbewerbsfähige Importquellen

Schlussfolgerung in Bezug auf den Zugang zu inländischen Erdgasressourcen

(320)Wie eingangs erwähnt, gibt es zwei Einfuhrpunkte, über die Gas nach Ungarn importiert wird: Beregovo an der ukrainischen Grenze und UÖG an der österreichischen Grenze.

(319)Die Kommission ist der Auffassung, dass selbst wenn keine formelle Ausschließlichkeitsklausel im Liefervertrag enthalten wäre (Vertrag zwischen MOL und MOL GMH in Bezug auf die Inlandserzeugung von MOL E&E), das meiste (wenn nicht gesamte) in Ungarn von MOL E&E erzeugte Gas zumindest während […]* der Laufzeit des Liefervertrages und höchstwahrscheinlich auch für die übrige 119 Vertragslaufzeit von MOL GMH “mit Beschlag belegt” würde.

a.Konkurrenzfähige Gasimportquellen in Ungarn

119Um mögliche Verwirrung zu vermeiden, wird von der Kommission nicht behauptet, dass der Anreiz von MOL E&E zur Begünstigung von MOL GMH aus dem Zusammenschlussvorhaben resultiert. Die Kommission vertritt nur den Standpunkt, dass die 25%-ige Minderheitsbeteiligung, die MOL an MOL GMH behält, den Anreiz von MOL E&E aufrechterhält, MOL GMH nach dem Zusammenschluss zu begünstigen.

(321)Mit Ausnahme geringfügiger Mengen von turkmenischem Gas ist das gesamte, nach 120 Ungarn eingeführte Gas russischen Ursprungs (d.h. es stammt von Gazprom) . Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die einzige, konkurrenzfähige Gasquelle in Ungarn aus Russland stammt. Dabei handelt es sich entweder um russisches, von Gazprom beschafftes Gas oder um Gas, das aus einem anderen Land der 121 Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (“GUS”)beschafft wird, das jedoch über Russland und die Ukraine transportiert werden muss (über Transitpipelines, die unter der Kontrolle von Gazprom stehen).

(320)Die Marktuntersuchung der Kommission hat bestätigt, dass der Liefervertrag dem neuen Unternehmen de facto die alleinige Kontrolle über den Zugang zur ungarischen Inlandsgaserzeugung gewähren und den Zugang Dritter zu diesen Ressourcen mindestens drei Jahre lang verhindern wird.

(322)Ungarn liegt geographisch nicht in der Nähe bestehender Pipelines, die zu anderen Erdgasquellen in Europa führen, und ist ebenfalls nicht an solche Pipelines angeschlossen, wie zum Beispiel norwegisches Gas, niederländisches Gas, algerisches Gas oder Nahost- und kaspisches Gas. Es befindet sich ebenfalls kein LNG (Flüssigerdgas)-Terminal in der Nähe von Ungarn. Das UAE schätzt, dass der Zugang zu konkurrenzfähigen, alternativen Erdgasquellen wegen der Entfernung zwischen Ungarn und den Erdgasquellen und auf der Basis der aktuellen Lieferbedingungen in Ungarn beschränkt ist. Wegen der Richtung der Gasströme und der Transportkosten ist nordafrikanisches, durch die Pipeline oder als LNG zu einem nordadriatischen Hafen (z.B. Omisalj) geliefertes Gas auf jeden Fall teurer als russisches Gas. Aufgrund der Nordseegasstromrichtungen besteht die einzig

(ii)MOL GMH kontrolliert wettbewerbsfähige Importquellen

119Um mögliche Verwirrung zu vermeiden, wird von der Kommission nicht behauptet, dass der Anreiz von MOL E&E zur Begünstigung von MOL GMH aus dem Zusammenschlussvorhaben resultiert. Die Kommission schließt jedoch aus dem neuen, zwischen MOL E&E und MOL GMH (als Teil des Zusammenschlusses) geschlossenen Liefervertrag, dass das neue Unternehmen in […]* (wie MOL GMH vor dem Zusammenschluss) nahezu alleinigen Zugang zur Inlandsgaserzeugung haben wird. Dies macht jede wettbewerbsfreundliche Wirkung zunichte, welche von der (teilweisen) durch das Zusammenschlussvorhaben zwischen MOL E&E und MOL GMH bewirkten Entflechtung ausgegangen wäre.

(321)Wie eingangs erwähnt, gibt es zwei Einfuhrpunkte, über die Gas nach Ungarn importiert wird: Beregovo an der ukrainischen Grenze und UÖG an der österreichischen Grenze.

120Gazprom kontrolliert letzten Endes unmittelbar oder mittelbar ebenfalls den Zugang zu turkmenischem Gas, wie sowohl von EMFESZ und Centrex, den beiden Handelsgesellschaften, die turkmenisches Gas nach Ungarn einführen (oder diesbezügliche Pläne haben), angedeutet wird.

a.Konkurrenzfähige Gasimportquellen in Ungarn

121Insbesondere Gas aus Turkmenistan.

(322)Mit Ausnahme geringfügiger Mengen von turkmenischem Gas ist das gesamte, nach 120 Ungarn eingeführte Gas russischen Ursprungs (d.h. es stammt von Gazprom) . Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die einzige, konkurrenzfähige Gasquelle in Ungarn aus Russland stammt. Dabei handelt es sich entweder um russisches, von Gazprom beschafftes Gas oder um Gas, das aus einem anderen Land der 121 Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (“GUS”)beschafft wird, das jedoch über Russland und die Ukraine transportiert werden muss (über Transitpipelines, die unter der Kontrolle von Gazprom stehen).

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(323)Ungarn liegt geographisch nicht in der Nähe bestehender Pipelines, die zu anderen Erdgasquellen in Europa führen, und ist ebenfalls nicht an solche Pipelines angeschlossen, wie zum Beispiel norwegisches Gas, niederländisches Gas, algerisches Gas oder Nahost- und kaspisches Gas. Es befindet sich ebenfalls kein LNG (Flüssigerdgas)-Terminal in der Nähe von Ungarn. Das UAE schätzt, dass der Zugang zu konkurrenzfähigen, alternativen Erdgasquellen wegen der Entfernung zwischen Ungarn und den Erdgasquellen und auf der Basis der aktuellen Lieferbedingungen in Ungarn beschränkt ist. Wegen der Richtung der Gasströme und der Transportkosten ist nordafrikanisches, durch die Pipeline oder als LNG zu einem nordadriatischen Hafen (z.B. Omisalj) geliefertes Gas auf jeden Fall teurer als russisches Gas. Aufgrund der Nordseegasstromrichtungen besteht die einzig mögliche Lösung zur Beschaffung von Gas aus dieser Region aus dem Austausch, aber der sich ergebende Gaspreis entspricht im Bestfallszenario dem russischen Importpreis.

mögliche Lösung zur Beschaffung von Gas aus dieser Region aus dem Austausch, aber der sich ergebende Gaspreis entspricht im Bestfallszenario dem russischen Importpreis.

(323)Alternative Gasquellen werden in Ungarn nicht vor 2011 mit Fertigstellung der Nabucco Pipeline erwartet, durch die Gas aus Nahost (Ägypten, Irak, Iran) und dem kaspischen Raum eingeführt werden könnte. Die übrigen, ins Auge gefassten Pipeline-Projekte zwischen Ungarn und der Slowakei, sowie zwischen Ungarn und Rumänien, würden, falls sie jemals gebaut werden, keine zusätzlichen Erdgasquellen nach Ungarn bringen, da auch die Slowakei mit russischen Gas versorgt wird und Rumänien wegen der abnehmenden landesweiten Gewinnung anfangs nur beabsichtigt, Gas aus Ungarn einzuführen.

(324)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird von den Parteien nicht bestritten, dass die einzigen konkurrenzfähigen Erdgasquellen in Ungarn aktuell aus russischem Gas und/oder Gas aus der GUS bestehen.

b.Gasbeschaffungsportfolio von MOL GMH

(325)Wie bereits erwähnt, hatte MOL vor der Marktöffnung eine nachfragemonopolistische Stellung bei allen Gasbeschaffungstätigkeiten mit Alleinrechten zum Kauf von ungarischem Gas und zur Einfuhr von Gas nach Ungarn. Um ihre Gasversorgung zu sichern, hat MOL GMH Langzeitlieferverträge mit […]* geschlossen, um Gas über die west- und ostungarischen Einfuhrpunkte zu importieren.

Übersicht über die bestehenden Langzeitgaseinfuhrverträge von MOL GMH

122[…]*

(326)Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist, hat MOL GMH […]*-Importverträge mit […]*, die den Großteil ihrer Gaseinfuhren ausmachen. MOL GMH kauft etwa [5-20]* Mrd. m³ von Gazprom/Gazexport über Panrusgáz, ihr Gemeinschaftsunternehmen mit Gazprom/Gazexport, die an den Einfuhrpunkten Beregovo (81,4%) und UÖG (18,6%) geliefert werden.

(327)MOL GMH kauft ebenfalls [0-2]* Mrd. m³ Gas pro Jahr von EMFESZ, einem ungarischen, mit Eural Trans Gas verbundenen Unternehmen. MOL hat den Vertrag am Anfang mit Bohlti Trade geschlossen, einem schweizerischen, ebenfalls mit Eural Trans Gas verbundenen Unternehmen, um Ungarns Gasversorgung im Winter zu einem Preis zu sichern, der “unter dem (herrschenden) Hauptmarktpreis von 123 PRG [Panrusgáz]”liegt. Eural Trans Gas ist ein in Ungarn eingetragenes

3 122Der Vertrag wurde wirksam zum […]*; die normale Jahresmenge beträgt [0-3]* Mio. m.

123[…]* und Protokoll der Besprechung mit EMFESZ am 28. Juli 2005, S. 2: “Seit 1. Januar 2005 verkauft EMFESZ 1,2 Mrd. m³ an MOL GMH. EMFESZ ist der Meinung, dass die an MOL GMH getätigten Verkäufe für deren Gasbedarf als Konzessionsinhaber des Händlers erfolgen (und nicht als Konzessionsinhaber eines öffentlichen Versorgungsunternehmens). MOL GMH kauft bei EMFESZ die zusätzlich im Winter benötigten Mengen und kauft ebenfalls nach ihrem Vertrag mit Gazprom das ganze Jahr über eine gleich bleibende Menge.”

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Unternehmen, das als einziges turkmenisches Gas “mit Unterstützung von Gazprom 124 und NAK Ukrainie”vertreibt. Bothli-Trade hat ihre zwei Gaslieferverträge mit 125 MOL GMH später an EMFESZ Kft. abgetreten.

(328)MOL GMH kauft schließlich [0-2]* Mrd. m³/Jahr von E.ON und [0-2]* Mrd. m³/Jahr von […]* am UÖG Einfuhrpunkt. Dieses Gas ist um etwa […]* teurer als das von Gazprom/Gazexport über Panrusgáz oder von EMFESZ gekaufte Gas. Es wird von […]* auf der Basis ihres gesamten Gaseinkaufsportfolios geliefert, obwohl es sich körperlich um russisches Gas handelt. Dieses Gas ist eindeutig nicht konkurrenzfähig mit der direkten russischen Gaslieferung von Gazprom/Gazexport.

(329)Insbesondere ist das über den westlichen Einfuhrpunkt importierte Gas wegen der Durchleitungskosten durch die Slowakei und Österreich, die auf 4,0 HUF/m³ (oder 126 ca. [10-20 %]* des durchschnittlichen Gaseinkaufspreises von MOL GMH ) geschätzt werden, weniger konkurrenzfähig. Ein im Gasgeschäft tätiger Dritter gab an: “Der kleinste Preisunterschied für Gas zwischen Beregovo und Mosonmagyaróvár entspricht theoretisch den Transportkosten durch die Slowakei bis Baumgarten, plus den Transportkosten durch das UÖG System, der je nach den Lieferbedingungen mit ca. 1,3 - 1,6 €/MWh anzunehmen ist. Tatsächlich kann diese Differenz viel größer sein, da die Preise in Baumgarten und Beregovo nicht gekoppelt sind. In der Tat wurden in der Fachpresse Preise von mehr als 21 €/MWh in Baumgarten bei den letzten Versteigerungen von Econgas und Preise von weniger als 15 €/MWh an der ukrainischen Grenze genannt.”

(330)Die Parteien gaben an, dass die Kosten für die Durchleitung von Gas durch das SPP Netz in der Slowakei [0-2]* EUR/MWh bei Annahme von 10 Mio. m³/Tag betragen. Für darüber hinausgehende Mengen müssen die Kunden Brenngas als Sachleistung 127 in Höhe von [0-5 %]* der transportierten Mengen beitragen. Bei Annahme von Gaskosten in Höhe von ungefähr [28-32]* HUF/m³, betragen die Gesamttransportkosten durch das SPP-Netz [2-4]* HUF/m³. Die für die UÖG-Pipeline geltenden Tarife wurden von OMV, dem Eigentümer der Pipeline, bereitgestellt und betragen etwa [0-1]* HUF/m³ bei Annahme einer 3-Jahres-Kapazitätsbestellung in Höhe von 1 Mrd. m³/Jahr.

(331)Wie in der vorstehenden Begründungserwägung 40 erwähnt, wurden die Gaslieferverträge mit E.ON und GDF von MOL unter dem Druck der ungarischen Regierung geschlossen, um ihr Gasbeschaffungsportfolio zu diversifizieren und dadurch die Versorgungssicherheit des Landes zu erhöhen.

(332)Daraus folgt, dass jeder, der mit MOL GMH auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Gas in Ungarn in Wettbewerb treten möchte, Zugang zu russischem Gas (oder Gas aus GUS-Ländern, das durch Russland durchgeleitet wird) haben und einen erheblichen Teil seines Gasportfolios über den östlichen

124[…]*.

125[…]*.

3126Bei Annahme eines Großhandelsgaspreises in Höhe von [25-35]* HUF/m.

127Vorbringen der Parteien vom 14. Oktober 2005.

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128Einfuhrpunkt (den konkurrenzfähigeren Einfuhrpunkt)beschaffen muss. Die Marktuntersuchung hat klar gezeigt, dass solange es keine unabhängigen, alternativen Gasquellen gibt (wie zum Beispiel die Nabucco Pipeline im Jahre 2011- 2012129), alle Gasquellen von Gazprom kontrolliert werden und sich in den ungarischen Großhandelsgasmärkten kein Wettbewerb entwickeln kann.

c.Schwieriger Zugang zu russischem Gas

(333)Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass es für neue Marktteilnehmer zurzeit schwierig ist, parallel zu den bestehenden Verträgen von MOL GMH Zugang zu russischem Gas zu bekommen. Es scheint, als bestünde seitens Gazprom mit Ausnahme des zur Deckung des jährlichen 2%-igen Bedarfsanstiegs erforderlichen Gases kein Anreiz, „mehr“ Gas für Ausfuhren nach Ungarn zu verkaufen, um die „Versorgungslücke” zwischen dem zukünftigen Anstieg des ungarischen Bedarfs und dem bereits durch die bestehenden Langzeiteinfuhrverträge von MOL GMH gedeckten Bedarf zu decken.

(334)Gazprom liefert über Panrusgáz, sein Gemeinschaftsunternehmen mit MOL, bereits Gasmengen, die den Großteil des Bedarfs in Ungarn decken. Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht möglich ist, Gas von Gazprom zu kaufen, um mit MOL GMH zu konkurrieren. Erstens ist bei Gazprom kein Anreiz vorhanden, Gas an einen anderen Gashändler zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, der mit den Mengen konkurrieren würde, die Gazprom bereits über Panrusgáz an MOL GMH verkauft, wobei die verkauften Mengen nur an die Stelle jener Mengen treten 130 würden, die Gazprom bereits an den ungarischen Marktverkauft. Zweitens wäre nur dann der einzige Anreiz gegeben, wenn Gazprom Gas zu einem höheren Preis verkaufen könnte. Das Gas, das Gazprom zu einem höheren Preis verkaufen würde, wäre jedoch in Ungarn nicht konkurrenzfähig, es sei denn, dass der neue Marktteilnehmer in der Lage wäre, trotz der Vorteile, die MOL GMH als Versorger

128Antwort von Euro-Bridge auf das Auskunftsverlangens vom 3. Juni 2005 (“Nach unserer Erfahrung haben wir angesichts der Situation in der ungarischen Gaswirtschaft und insbesondere in Bezug auf die von E.ON geplanten Maßnahmen Zweifel, ob es jemals einen wirklichen Wettbewerbsmarkt und konkurrenzfähige Bedingungen in Ungarn geben wird, da: - Die Gasversorgung praktisch von einer einzigen Gasquelle abhängig ist (der russischen Gazprom), die über die östlichen, grenzüberschreitenden Pipelines kommt. Die westliche Pipeline besitzt nur eine kleine Kapazität und hat nur eine strategische Funktion, falls ein Aufruhr auf östlicher Seite auftreten sollte. Das aus dem Westen stammende (ebenso wie das russische) Gas hat ein wesentlich höheres Preisniveau. Die ungarischen Abnehmer könnten es sich nicht leisten, ausschließlich dieses Gas zu kaufen; - Die Gasversorgung des Landes praktisch in den Händen von MOL liegt. Die Gasverteilungsgesellschaften kaufen Gas von MOL, da es keinen wirtschaftlicheren Weg gibt. Es ist äußerst offensichtlich, dass neue Marktteilnehmer ohne Zustimmung (Interessen) von MOL und Gazprom keinen Zutritt zum Markt haben (ein Beispiel hierfür ist RoszUkrEnergo oder EMFESZ)”).

129Obwohl den Angaben des UAE zufolge Gas aus Nahost wegen der geplanten, 3.000 Kilometer langen Pipeline wahrscheinlich nicht billiger ist als russisches Gas.

130Ein im Gasgeschäft tätiger Dritter erklärte: “Bei der Versorgung in Ungarn hat das Unternehmen Panrusgáz, das bei Gazprom kauft, eine marktbeherrschende Stellung. Wir glauben nicht, dass ein Zusammenschluss die Situation ändern würde, da einerseits langfristige Lieferverträge bestehen und andererseits Gazexport eine Beteiligung an Panrusgáz besitzt. Wir glauben nicht, dass Gazexport seine eigene Konkurrenz schafft, indem es Gas zu niedrigeren Preisen an neue Unternehmen liefert.”

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genießt, einen Betrieb unterhalb der Kosten von MOL GMH zu gewährleisten bzw. dass der Preis nicht wesentlich höher läge.

(335)Mit anderen Worten scheint Gazprom insoweit keinen Anreiz zu haben, zusätzlich konkurrenzfähiges Gas an E.ON oder (einen) andere(n) Betreiber zu liefern, wie Gazprom nur riskiert, seinen aktuellen Absatz zu ersetzen bzw. diesen durch überhöhte Preise einzubüßen.

(336)Wenn überhaupt etwas abzusehen ist, dann soviel, dass der privilegierte Zugang von MOL GMH zu russischem Gas (wegen der zurzeit mangelnden Anreize seitens Gazprom, den unabhängigen Marktzutritt von Konkurrenten von MOL GMH zu unterstützen) aufgrund der privilegierten Beziehung und strategischen Partnerschaft zwischen Gazprom und E.ON gestärkt wird. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zugang zu konkurrenzfähigem Gas (nämlich russischem Gas oder Gas aus GUS-Ländern, das durch Russland geleitet wird) die Hauptbarriere ist, der sich neue Marktteilnehmer gegenübersehen, ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen nach dem Zusammenschluss keineswegs eine weniger beherrschende, vielleicht sogar noch dominantere Stellung im Vergleich zu MOL GMH vor dem Zusammenschluss einnehmen wird.

(337)Es ist in der Tat noch unwahrscheinlicher, dass Gazprom den massiven Marktzutritt eines Konkurrenten von MOL GMH nach dem Zusammenschluss in Anbetracht der engen Verbindungen und strategischen Partnerschaft von Gazprom und E.ON unterstützen würde. Insbesondere besitzt E.ON eine Beteiligung in Höhe von 6,5% 131 an Gazprom und hat einen Vertreter im Vorstand von Gazprom. Die beiden Konzerne haben verschiedene Groß- und Langzeitlieferverträge geschlossen und beabsichtigen, ihre Kooperation in mehreren Bereichen weiter auszubauen, […]*. Es scheint auch einen Vertrag zwischen Gazprom und E.ON zur Koordinierung von Maßnahmen in Verbindung mit der Privatisierung von Gasindustrieeinrichtungen, Transitgaspipelines in der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn zu 132 geben .

(338)Zusätzlich wurde in der ungarischen Presse vor kurzem auf Pläne von Gazprom hingewiesen, sich als Aktionär an MOL GMH oder an anderen, nachgelagerten 133 134 Tochtergesellschaftenvon E.ON zu beteiligen. Dies wird […]* . E.ON hat 135 […]* .

131E.ON besitzt eine 3,5%-ige direkte Beteiligung an Gazprom und eine 3%-ige indirekte Beteiligung über das Gemeinschaftsunternehmen Gerosgaz JV, einem im Jahre 1999 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen von OOO Gazexport und Ruhrgas AG.

132Siehe Website von Gazprom unter http://www.gazprom.ru/eng/articles/article8925.shtml, mit Stand vom 6. Juli 2005.

133Siehe z.B. Agence France Presse vom 1. April 2005 Gazprom intéressé par 11,8% de MOL.

134Niederschrift über die Sitzung des Vorstands der E.ON Ruhrgas International AG am 9. August 2004, per Telefonkonferenz, Vorlage für den Vorstand, S. 7, Anlage 8 von Formblatt CO.

135Antwort von E.ON vom 10. Mai 2005 auf Frage 19 im Formblattentwurf CO.

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(339)Es lässt sich nicht abstreiten, dass der E.ON Konzern (der nach Durchführung des Zusammenschlusses die Position von MOL GMH als Partner von Gazprom in Ungarn übernehmen wird) ein wichtigerer und wertvollerer Partner von Gazprom ist als es MOL aus verschiedenen Gründen vor dem Zusammenschluss war. E.ON kauft größere Mengen Gas von Gazprom in Europa und ist in Anbetracht seiner umfassenden Präsenz in den europäischen Märkten ein privilegierterer Partner als MOL, um Gazprom dabei zu helfen, seine Zutrittsstrategie in nachgelagerte, europäische Gasmärkte erfolgreich zu Ende zu führen. Ferner ist Deutschland in Bezug auf den Gastransport wegen seiner zentralen Lage in Europa ein wichtiges Transitland, um wichtige Gasmärkte, insbesondere Frankreich und das Vereinigte 136 Königreich, zu erreichen. Schließlich wird E.ON (gemeinsam mit Wingas) Partner von Gazprom beim Bau der wichtigen, neuen Pipeline zwischen Russland und den westeuropäischen Märkten sein (baltische Pipeline).

(340)Abschließend kann kein Konkurrent von MOL GMH ohne Zustimmung und Unterstützung von Gazprom und E.ON/MOL Zutritt zum ungarischen Gasmarkt bekommen und dies bestenfalls nur für begrenzte Mengen, die der zukünftigen „Versorgungslücke“ in Ungarn entsprechen. Die nachstehende Tabelle und die folgenden Diagramme stellen diese “Versorgungslücke” und den Nachweis der begrenzten Möglichkeit für zusätzliche Gaseinfuhren nach Ungarn dar:

Angaben in Mio.GesamteUngarischeVon E.ON/MOL“Versorgungs- m³ ungarischeInlandserzeu-nach lücke” GasnachfragegungLangzeitverträgen prognostizierte Gesamteinfuhr- mengen [13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

[13000-20000]* [1000-3000]* [11000-13000]*

[0-4000]*

Quelle: Erwiderung von E.ON auf das Auskunftsverlangens der Kommission vom 18. Juli 2005, Anlage 21

136Siehe z.B. Artikel “Russian’ energetic enigma” in The Economist vom 6. Oktober 2005: “Im vergangenen Monat führten Präsident Putin und der deutsche Kanzler Gerhard Schröder den Vorsitz beim Start des neuesten Megaprojekts von Gazprom: eine Pipeline im Wert von €4 Mrd. ($5 Mrd.), die unter der Ostsee nach Deutschland, zu Gazproms größtem, ausländischen Kunden, verläuft und von dort aus schließlich nach Britannien. Putin pries abermals die Bedeutung des Projekts auf dem diese Woche stattfindenden EU-Russland-Gipfel an. Beinahe die Hälfte der Gaseinfuhren der Europäischen Gemeinschaft stammt aus Russland. Den Erwartungen zufolge wird sich die europäische Nachfrage zwischen dem Jahr 2000 und 2030 verdoppeln. Nach den Äußerungen von Gazprom und der russischen Regierung ist die baltische Pipeline ein nützliches Mittel, um die Versorgungsrouten auf einen wachsenden Markt auszudehnen.”

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Ungarns Gasversorgung

[…]*

Quelle: Erwiderung von E.ON auf das Auskunftsverlangens der Kommission vom 18. Juli 2005, Anlage 21

(341)Die Schwierigkeit/Marginalität des “unabhängigen” Marktzutritts wird durch den Marktzutritt von EMFESZ, den bislang einzigen neuen Marktteilnehmer und den geplanten Marktzutritt von CENTREX belegt, während andere, etabliertere, westeuropäische Marktteilnehmer ebenfalls die Schwierigkeit umrissen haben, Zutritt zum ungarischen Gasmarkt zu bekommen.

EMFESZ

(342)EMFESZ ist der einzige neue Marktteilnehmer in den ungarischen Gasmärkten per Juli 2005. Das Unternehmen kauft Gas aus Turkmenistan und hat die Hälfte der Kunden gewonnen, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind. Der 137 Gaslieferant von EMFESZ ist RosUkrEnergo (auch RosUkrGazpromgenannt), ein in der Schweiz eingetragenes Unternehmen, das zu 50% im Besitz von Gazprombank und zu 50% im Besitz der Raiffeissen Investment AG, einer 138 österreichischen Investmentgesellschaft, ist .

(343)Die Marktuntersuchung hat angedeutet, dass der Marktzutritt von EMFESZ seitens Gazprom und MOL GMH erleichtert wurde. Das Unternehmen hängt in Bezug auf seinen Zugang zu Kunden und Infrastrukturen von MOL ab (insbesondere ist es von einem Gas-Tauschgeschäft mit MOL GMH abhängig, um die 80:20 Regelung 139 einhalten zu können) . Die Hauptkunden von EMFESZ sind MOL GMH ([0-2]* Mrd. m³/Jahr, siehe die in der Tabelle in Begründungserwägung 325 aufgeführten Verträge mit Bothli-Trade) und Nitrogenművek, ein Industriekunde, der angeblich von früheren Führungskräften von MOL geleitet wird 140 ([0-2]* Mrd. m³/Jahr). Den Angaben einiger Marktbefragter zufolge sind die übrigen von EMFESZ angestrebten Kunden und gelieferten Mengen nicht so 141 bedeutsam . EMFESZ selbst hat geplant, während des ersten Jahres seines

137Siehe den Artikel in der Ausgabe vom 23. August 2005 von European Gas Markets (herausgegeben von Heren Energy) “RosUkrEnergo’s activities scrutinised” (Tätigkeiten von RosUkrEnergo werden genau geprüft).

138Es ist jedoch unklar, ob EMFESZ im ungarischen Gasmarkt zu einem langfristigen Marktteilnehmer werden kann, da in der Ukraine Ermittlungen über seinen Lieferanten RosUkrEnergo im Gange sind. Siehe z.B. Artikel auf der ersten Seite der Financial Times vom 27. Juli 2005 “Probe into criminal link to Gazprom company” (Untersuchung der kriminellen Verbindung mit Gazprom Unternehmen); Artikel in „European Gas Markets“ (herausgegeben von Heren Energy) vom 23. August 2005 “RosUkrEnergo’s activities scrutinised”. Infolgedessen haben einige multinationale Kunden angegeben, dass sie kein Gas von EMFESZ kaufen würden, weil sie Bedenken in Bezug auf die Zuverlässigkeit und den schlechten Ruf des Unternehmens hätten.

139Antwort von EMFESZ auf Frage 42 des Auskunftsverlangens vom 3. Juni 2005; Protokoll der Besprechung mit EMFESZ am 28. Juli 2005.

140Um mögliche Verwirrung zu vermeiden, wird von der Kommission nicht behauptet, dass MOL eine Beteiligung oder Stimmrechte an EMFESZ oder an Nitrogenművek besitzt.

141Antwort von Euro-Bridge auf das Auskunftsverlangens vom 3. Juni 2005; Protokoll der Telefonkonferenz mit Centrex am 9. August 2005.

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148Antwort von E.ON auf Frage 87 des Auskunftsverlangens vom 18. Juli 2005 und Anlage 87.

149Siehe z.B. die Antwort von GDF auf Frage 29 g) des Auskunftsverlangens vom 19. Juli 2005.

150Protokoll der Besprechung mit dem U.A.E. am 26. Juli 2005. Nach Angaben des UAE ist der Einfuhrpunkt Beregovo vertraglich überfüllt (und im Winter körperlich überfüllt), da die Kapazität bestellt, aber nicht vollständig gebraucht wird. Diese vertragliche Überfüllung wird durch den Transit verursacht. Die Transitströme nach Serbien unterliegen saisonalen Schwankungen, weil es in Serbien keine Speicherkapazität gibt, so dass die bestellte Transitkapazität im Sommer nicht vollständig gebraucht wird. Das UAE wollte MOL Transport zwingen, die zum Transit bestellten, im Sommer aber nicht zum Transit gebrauchten Kapazitäten auf der Basis des „use-it-or-lose-it“ Prinzips zu nutzen, aber MOL Transport erbrachte den Nachweis, dass MOL Transport ungenutzte Kapazität nach ihrem Langzeittransitvertrag mit dem serbischen Betreiber (die Kapazität wird auf fester „Ship-or-pay“ Basis bestellt, und der serbische Betreiber für die Kosten des Netzausbaues bezahlt) nicht für ungarischen Transportbedarf nutzen kann.

81

151(350) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunktewerden die Parteien ziemlich ausschweifend bei dem Versuch, “die besondere Beziehung” zwischen E.ON und Gazprom, wie von der Kommission beschrieben, zu “entmystifizieren”. Die Parteien argumentieren auf zweierlei Art.

(351)Erstens wird behauptet, die Kommission irre sich in ihrer Auffassung, dass die 6,4%-ige Beteiligung und der Umstand, dass E.ON einen Vertreter im Aufsichtsrat von Gazprom hat, andeuten, dass es sich um eine „besondere“ Beziehung zwischen den beiden Unternehmen handelt. Zur Stützung dieser Behauptung werden von den Parteien andere, angeblich “besondere” Beziehungen beschrieben, die Gazprom zu anderen westlichen Unternehmen unterhielte.

(352)Aus der Argumentation der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass keines der anderen westlichen Unternehmen eine Beteiligung an Gazprom besitzt und/oder einen Vertreter in dessen Aufsichtsrat hat. Diese beiden grundlegenden Umstände reichen an sich aus, um die Beziehung zwischen E.ON und Gazprom im Vergleich zu anderen angeblich „besonderen“ Beziehungen als “privilegiert“ zu bezeichnen.

(353)Ferner haben die Parteien noch nicht einmal den Versuch unternommen, die in Absatz 341 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltene Information in Bezug auf die Möglichkeit, dass sich E.ON und Gazprom auf den Erwerb […]* einigen. […]*.

(354)Nach Auffassung der Kommission liefern all diese Punkte trotz der von den Parteien vorgebrachten Argumente und Versuche, diese Behauptungen zurückzuweisen ausreichenden Grund dafür, die Beziehung von E.ON und Gazprom als “privilegiert“ zu betrachten.

(355)Zweitens, was am wichtigsten ist, behaupten die Parteien in aller Ausführlichkeit immer noch in der Absicht, die Beziehung zwischen E.ON und Gaszprom zu “entmystifizieren”, dass Gazprom ungeachtet der Art der zwischen beiden Unternehmen bestehenden Beziehung und auch wenn es nicht zu dem Zusammenschluss käme, keine finanziellen Anreize hätte, “den Preis in bestehenden Verträgen zu unterminieren”. Die Parteien führen als Bestätigung ihrer Beurteilung sogar die Aussage der Kommission an, dass “es nicht möglich ist, Gas von Gazprom zu kaufen, um mit MOL GMH zu konkurrieren: Erstens hat Gazprom keinen Anreiz, Gas an einen anderen Gashändler zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, der mit den Mengen konkurrieren würde, die Gazprom bereits über Panrusgáz an MOL GMH verkauft, wobei die verkauften Mengen nur an die Stelle jener Mengen treten würden, die Gazprom bereits an den ungarischen Markt verkauft” .

(356)Das Argument der Parteien ist einfach: “Wenn die Angelegenheiten so trübe aussehen, können sie gar nicht mehr schlimmer werden”. Daher wird argumentiert, dass auf jeden Fall die “besondere Beziehung die Angelegenheiten nicht verschlimmern kann”.

151Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.3.1, Seiten 11-13 und Anlage 1, Seiten 12-13.

152Mitteilung der Beschwerdepunkte, Absatz 338.

82

(357)Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Parteien durch Entwicklung dieser Argumentationsweise in der Tat die Beurteilung der Beziehung von MOL und E.ON zu Gazprom und der Strategie und Anreize von Gazprom zur Lieferung von Gas nach Ungarn durch die Kommission offenkundig erhärtet haben.

(358)Das Einzige, was hierbei eigentlich wirklich zählt ist, dass, selbst wenn man (um des Argumentes willen) unterstellt, dass die Beziehung zwischen E.ON und Gazprom nicht “privilegiert“ ist, die wesentliche, durch das Zusammenschlussvorhaben herbeigeführte Änderung in der Begründung eines vollkommen vertikal integrierten Unternehmens entlang der Gas- und Stromlieferketten besteht.

(359)Obwohl MOL GMH selbst vor dem Zusammenschluss in der Lage war, ihre beherrschende Position in der Gaswirtschaft auszunutzen, fehlten ihr jegliche Anreize, dies zu tun. In dem vor dem Zusammenschluss herrschenden Szenario würden die “finanziellen Anreize” von Gazprom, kein Gas an Konkurrenten von MOL GMH zu Preisen zu verkaufen, die unter den in bestehenden Verträgen vorgesehenen Preisen liegen (wie sowohl von der Kommission als auch von den Parteien beschrieben), nicht zur Gefahr der Abschottung führen. In dem nach dem Zusammenschluss herrschenden Szenario würde die Kombination der “finanziellen Anreize” von Gazprom, die unverändert bleiben würden, und der Anreize von E.ON, die sich im Vergleich zu jenen von MOL ändern würden, unmittelbar dazu führen, dass das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz hätte, den Wettbewerb durch Abschottung des Zugangs zu den Gasressourcen erheblich zu beeinträchtigen.

(360)Abschließend stellt die Kommission zuerst fest, dass die Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die in Letzterer enthaltene Beurteilung über den Zugang zu konkurrenzfähigem Gas zum Import nach Ungarn und den Mangel an Anreizen auf Seiten von Gazprom, in Konkurrenz zum neuen Unternehmen Gas an andere Unternehmen zu liefern, bestätigt. Zweitens erklärt die Kommission nicht, dass die privilegierte Beziehung zwischen E.ON und Gazprom die Möglichkeiten zur Einführung von konkurrenzfähigem Gas nach Ungarn wesentlich ändern wird, sondern lediglich, dass sie die – bereits geringe - Bereitschaft von Gazprom, andere Wettbewerber zu beliefern, weiter einschränken wird.

Verfügbarkeit von konkurrenzfähigem Gas in Baumgarten zwecks Import nach Ungarn

(361)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird von den Parteien die darin enthaltene Schlussfolgerung bestritten, dass Konkurrenten von MOL GMH der Zugang zum ungarischen Großhandelsgasmarkt von Baumgarten verwehrt wird. Den Angaben der Parteien zufolge importieren mehrere große Marktteilnehmer in der europäischen Gasindustrie Gas über Baumgarten und könnten ihre Einfuhren leicht zum ungarischen Gasmarkt umleiten. Nach Auskunft der Parteien wird dies durch die entstehenden beträchtlichen Gasüberschüsse, denen sich diese Marktteilnehmer gegenübersehen und durch die kommende Aufhebung der Preisregulierung im Markt für Kunden mit Versorgerwahlrecht in Ungarn ermöglicht . Den Auskünften der Parteien zufolge wird Baumgarten (als

153Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, II.1.1, Seite 6.

83

marginaler Einfuhrpunkt) zusätzliche Importe anziehen, falls die ungarische Nachfrage nicht durch Einfuhren an der östlichen Grenze befriedigt werden kann.

(362)Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Parteien nicht bestreiten, dass MOL GMH zurzeit wegen seines Portfolios an bestehenden langfristigen Gaslieferverträgenkonkurrenzfähiger ist und dass das neue Unternehmen unmittelbar nach dem Zusammenschluss wohl in der Lage wäre, seine nachgelagerten Konkurrenten zu diskriminieren. Außerdem wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Preis für das in Baumgarten erhältliche Gas höher ist als die Gaspreise von MOL GMH nach deren Portfolio bestehender Lieferverträge.

(363)Die Parteien vertreten jedoch die Ansicht, dass die über Baumgarten erfolgenden Einfuhren zu einem späteren Stadium konkurrenzfähig werden. Es scheint drei Voraussetzungen für das von den Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellte Wettbewerbsszenario zu geben, und zwar: (i) es müssen bedeutende Gasüberschüsse vorhanden sein, die nach Baumgarten umgeleitet werden könnten; (ii) in Baumgarten muss eine bedeutende Einfuhrkapazität zur Verfügung stehen und iii) in Ungarn müssen rechtliche und Preisänderungen eintreten.

(364)Das von den Parteien dargestellte Wettbewerbsszenario erscheint spekulativ und bestenfalls indirekt und führt keine der drei oben in der Begründungserwägung 363 genannten Voraussetzungen überzeugend aus.

i)Gasüberschüsse, die nach Baumgarten umgeleitet werden könnten

(365)Die Kommission hat keinen schlüssigen Beweis in Bezug auf das Bestehen oder die Entwicklung bedeutender Gasüberschüsse gefunden, die das vom Sachverständigen der Parteien dargestellte Szenario untermauern würden.

(366)Erstens lohnt es sich, in Erinnerung zu bringen, dass dieses Szenario den eigenen internen Unterlagen von MOL GMH widerspricht, die in Absatz 349 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt werden und […]* . Die Parteien versuchen noch nicht einmal, diesen Widerspruch zu erklären.

(367)Zweitens wird von den Parteien, wie oben in den Begründungserwägungen 355 and 357 erwähnt, das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte entwickelte Argument nicht bestritten, dass Gazprom keine finanziellen Anreize hat, in Baumgarten zusätzliche Gasmengen für den ungarischen Markt zu liefern. Der Grund dafür ist, dass Gazprom sonst die Baumgarten Preise nach bestehenden Verträgen unterminieren und unabhängige Marktzutritte unterstützen würde, die sich im Wettbewerb mit Panrusgáz/MOL GMH befinden. Das von den Parteien vorgelegte Sachverständigengutachten führt die Gründe, weshalb Gazprom keine finanziellen Anreize hat, Gas an Konkurrenten zu niedrigeren Preisen als den in bestehenden Verträgen vorgesehenen zu verkaufen und die Baumgarten Preise zu unterminieren, sogar noch weiter aus:

154Das aktuelle Gasbeschaffungsportfolio von MOL GMH besteht zu 90% aus russischem und turkmenischem Gas zu günstigen Preisen, das zu 81,4% über den östlichen Einfuhrpunkt importiert wird.

155Bericht an den Aufsichtsrat von MOL vom 2. Juni 2003, Budapest, “Gas Business Situation”, Folie 6.

““Nehmen wir einmal an, dass Gazprom einen Vertrag mit MOL GMH zu einem hohen Preis schließt und anschließend beginnt, Gas zu einem niedrigen Preis an einen zweiten Importeur zu verkaufen, weil die Beziehung mit MOL nicht hinreichend speziell ist. Der neue Importeur könnte den Gaspreis in Ungarn gewinnbringend reduzieren. Gazprom würde jedoch folglich leiden, da ihre billigen Verkäufe an den zweiten Importeur an Stelle der Mengen treten würden, die Gazprom vorher an MOL verkauft hat. Gazprom liefe ebenfalls Gefahr, Forderungen von MOL nach einer Neuverhandlung des Preises gegenüberzustehen. Der europäische Standardgasvertrag enthält “Preisre- visions”-Klauseln zum Schutz der Käufer. Der reduzierte Preis für den zweiten Importeur würde diesem gestatten, Gas mit einem Nachlass in Ungarn zu verkaufen. Die Nachlässe würden MOL GMH veranlassen, sich darüber zu beschweren, dass der Marktpreis in Ungarn fällt, dass der Rückgang außerhalb der Kontrolle von MOL liegt und dass der von Gazprom berechnete Gaspreis auf das Niveau fallen müsste, das nötig ist, um die Rentabilität von MOL wieder herzustellen. Falls Gazprom nicht damit einverstanden ist, könnte MOL die Forderung durch einen neutralen Schiedsrichter bewerten lassen. (…)

[D]ie vorstehende Erörterung reicht aus, um die Anreize von Gazprom festzustellen. Falls Gazprom den Verkauf von Gas bei einem Preis beginnt, der um €1/MWh unter dem in bestehenden Verträgen vereinbarten Preis liegt, würde sich Gazprom zwei Konsequenzen gegenübersehen. Erstens wird Gazprom bei jedem Verkauf durch den neuen Importeur, der den Verkauf des teuren Gases durch bestehende Importeure verdrängt, €1/MWh verlieren. Zweitens wird sich Gazprom der Aussicht von Forderungen bestehender Importeure gegenübersehen, den Baumgarten Preis um €1/MWh zu reduzieren. Gazprom eröffnet daher die Aussicht, Gas an jeden im Markt zu einem Preis zu verkaufen, der um €1/MWh unter dem bisherigen liegt. Die Anreize von Gazprom sind simpel: so viel Gas wie möglich ohne Unterminierung des Preises in bestehenden Verträgen zu verkaufen.”

(368)Da Gazprom nicht gewillt ist, zusätzliches Gas im Wettbewerb um die von Gazprom bereits über Panrusgáz für den ungarischen Markt gelieferten Gasmengen zu liefern, könnten nur Marktteilnehmer, die bereits Zugang zu konkurrenzfähigem (russischen) Gas in oder in der Nähe von Baumgarten haben, in der Lage sein, dieses Gas nach Baumgarten zur Lieferung in Ungarn umzuleiten. Anderen Marktteilnehmern mit Gas, das fernab von Baumgarten geliefert wird, würden in der Tat beträchtliche Kosten für den Transport nach Ungarn entstehen, wodurch diese Einfuhren nicht konkurrenzfähig würden (in der Annahme, dass die nötige Transitkapazität verfügbar und nach den langfristigen Kapazitätsreservierungsverträgen nicht vollständig bestellt wäre).

(369)Allem Anschein nach besitzt jedoch keiner der Marktteilnehmer, die Gas in Baumgarten haben, bedeutende Mengen Gas, die er zur Versorgung der ungarischen Gasmärkte umleiten könnte. Insbesondere scheinen frühere Erwartungen eines Überangebots von Gas in Italien, auf die sich die Parteien in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weitgehend berufen, auf der Basis der neuesten Informationen von der italienischen Energieregulierungsbehörde nicht

156mehr wahrscheinlich. ENI war in der Lage, ihren Gasliefervertrag mit Gazprom neu zu verhandeln und die Höhe ihrer Mindestabnahmeverpflichtungen zu reduzieren . Es scheint, dass die für andere Teilnehmer des Gasmarktes in Baumgarten verfügbaren Mengen nach bestehenden Langzeitlieferverträgen mit anderen Händlern/Kunden vollständig zugesagt sind, so dass diese Marktteilnehmer zusätzliche Mengen von Gazprom beschaffen müssten, um in der Lage zu sein, auf den ungarischen Gasmarkt zu gelangen .

(370)Drittens scheinen sich die Argumente der Parteien über Gasüberschüsse in Westeuropa und ihren Export nach Ungarn nicht auf solide Beweise zu stützen. Die einzigen, bereitgestellten Zahlen zum Beleg der Existenz von Gasüberschüssen befinden sich in einer anderen Studie, auf die sich der Sachverständige bezieht. Die vom Sachverständigen beigebrachten Zahlen sind entweder falsch ausgelegt oder für die vorliegende Sache irrelevant. Zum Beispiel liefert der Bericht Daten über die Kapazitäten von LNG-Terminals im Süden Frankreichs und erörtert Kapazitäten von LNG-Terminals an der US-amerikanischen Golfküste, die der Kommission wenig relevant für die Gaslieferung in Ungarn erscheinen. Ebenso zeigt die Graphik, durch die das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Italien dargestellt wird, (Abbildung 1, Seite 8) eindeutig, dass die Lieferungen in Verbindung mit Mindestabnahmeverpflichtungen im Einklang mit der erwarteten Nachfrage der Länder stehen, obwohl der Bericht sie zur Darstellung des (angeblichen) Überschusses des vertraglich festgelegten Gases über die erwartete Nachfrage in Italien verwendet.

(371)In dem von den Parteien gelieferten Sachverständigengutachten wird (ohne konkreten Nachweis) behauptet, dass es Gasüberschüsse in verschiedenen westeuropäischen Ländern gibt (geben wird), insbesondere in Spanien, Italien und im Vereinigten Königreich. Dies würde dazu führen, dass die Gasunternehmen diese Überschüsse in andere europäische Länder, insbesondere nach Frankreich, umleiten und im Wechsel Gasüberschüsse in Frankreich erzeugen. ENI/Italgas und GDF würden diese Überschüsse anschließend zum Export nach Ungarn nutzen (Seiten 1 bis 9 des Sachverständigengutachtens). Wie an früherer Stelle erwähnt, scheint dieses Wettbewerbsszenario bestenfalls indirekt zu sein und setzt voraus, dass alle Umstände auf diesen anderen europäischen Märkten erfüllt werden. Die Kommission merkt an, dass keiner dieser Umstände oder deren Kausalzusammenhang von den Parteien nachgewiesen wird. Alle maßgeblichen

Faktoren, die zu bewerten wären, um die weitreichenden Schlussfolgerungen der Parteien zu stützen, werden im Bericht nicht erwähnt (geschweige denn beurteilt): Entwicklung der Gasnachfrage in mehreren europäischen Ländern und deren entscheidende Faktoren, Entwicklung der Wettbewerbsumgebung der Gasbranche in mehreren europäischen Ländern, Entwicklung neuer Gastransportinfrastrukturen etc.

(372)Außerdem scheint es spekulativ, anzunehmen, dass überschüssige Mengen (in der Annahme, dass Gasüberschüsse vorhanden sind) speziell nach Ungarn und nicht zu anderen Gasmärkten mit höherem Preisniveau umgeleitet würden. Den Angaben der österreichischen Energieregulierungsbehörde E-Control zufolge wurde der größte Teil der bei den im Jahr 2005 durchgeführten Eongas Versteigerungen verkauften Gasmengen nach Italien ausgeführt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es zurzeit wirtschaftlich interessanter ist, das in Österreich verfügbare Gas nach Italien statt nach Ungarn zu exportieren. Schließlich wird in der anderen Studie, auf die das Sachverständigengutachten verweist, obwohl darin die aktuellen und künftigen Entwicklungen der europäischen Gasmärkte erörtert werden, noch nicht einmal die Möglichkeit erwähnt, dass diese Überschüsse nach Ungarn exportiert werden könnten .

(373)In Anbetracht des Vorstehenden scheinen die Behauptungen der Parteien über potentielle Gasüberschüsse, die über Baumgarten nach Ungarn umgeleitet würden, reichlich spekulativ zu sein. Sie werden weder durch einen von den Parteien vorgelegten Beweis, noch durch die von der Kommission im Laufe ihrer ausgedehnten Marktuntersuchung gesammelten Informationen untermauert.

ii)Verfügbarkeit von Einfuhrkapazität nach Ungarn

(374)In Ungarn hat der westliche Einfuhrpunkt nur eine Einfuhrkapazität von 4,5 Mrd. m³/Jahr, während der östliche Einfuhrpunkt eine Jahreskapazität für Einfuhren nach Ungarn in Höhe von 11 Mrd. m³ besitzt (4 Mrd. m³ sind für den Transit reserviert). Daher wird auf jeden Fall der Großteil des in Ungarn verwendeten Gases nach wie vor durch MOL GMH (und andere neue Marktteilnehmer, soweit von Gazprom unterstützt) mittelfristig über den östlichen Einfuhrpunkt importiert.

Die oben genannte Studie von Frisch, Carpenter und Lapuerta vertritt die Auffassung, dass der Bau geplanter LNG-Terminals im Vereinigten Königreich trotzdem weitergeführt wird und dass die Bauträger aus dem VK mit aufkommendem Überschuss versuchen werden, über die Bacton-Zeebrugge Verbindungsleitung und die im Bau befindliche Bacton-Balgzand Pipeline in kontinentale Märkte zu reexportieren. Die Studie sieht ebenfalls das Entstehen eines Überschusses in Italien vor, den Italien versuchen wird, durch Reduzierung seiner Einfuhren und Verkauf des überschüssigen Gases über Rücktransport in Länder zu vermeiden, die nördlich und westlich von Italien liegen und durch die hindurch Transitleitungen verlaufen, mit denen Italien bedient wird, nämlich Österreich, Deutschland, Frankreich und die Schweiz. Mit dem spanischen Gasüberschuss könnte man nur durch Weiterverkauf der LNG Ladungen fertig werden (da Spanien die Pipelinekapazität mit Frankreich begrenzt hat und daher weniger Gelegenheiten hat, nordeuropäische Märkte durch Rücktransport von Pipelinegas zu bedienen). Das spanische Überangebot (in Form von überschüssigen LNG Ladungen) könnte die Gasmärkte in Nordwesteuropa, sowie Italien, beeinflussen.

Der dieser Studie beigefügte Haftungsausschluss betont nachdrücklich, dass die Studie nur eine zum Zeitpunkt ihres Entwurfs Ende des Jahres 2004 bzw. Anfang Januar 2005 korrekte Auffassung von der aktuellen Lage und den zukünftigen Entwicklungen in den US-amerikanischen und europäischen Märkten widerspiegelt, dass keine Aussage oder Zusicherung in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung gemacht wird und dass niemand berechtigt ist, sich auf ihren Inhalt zu berufen.

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(375)Um Gas von Baumgarten aus einzuführen, müssten potentielle neue Marktteilnehmer zusätzlich zur Gasbeschaffung (i) Transportleistung auf der UÖG Pipeline zwischen Baumgarten und Ungarn reservieren und (ii) grenzüberschreitende Transportleistung am westlichen ungarischen Einfuhrpunkt bestellen. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass diese beiden Transportleistungen wegen des beträchtlichen, bereits von MOL bestellten Teils der Kapazitäten schwierig zu beschaffen wären.

(376)Was die UÖG Pipeline betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass neue Marktteilnehmer auf Schwierigkeiten stoßen können, Zugang zu Transportleistung zu erhalten. Zum Beispiel wurde der Kommission von E-Control, der österreichischen Regulierungsbehörde, folgendes berichtet:

161“Zurzeit erfolgt der Systemzugang auf der Grundlage ausgehandelter Verträge und ist nicht reguliert. Deswegen sind keine Informationen darüber verfügbar, auf welche Weise langfristige Transportrechte an der Transitpipeline zugewiesen werden, d.h. wer zu welchen Großhandelsmärkten zweiter Ordnung (Deutschland, Italien etc.) Zugang hat. Es ist schwierig für neue Marktteilnehmer, Zugang zu Transitpipelines zu bekommen. Zurzeit ist keine Transportleistung für neue Kunden auf irgendeiner der grenzüberschreitenden Pipelines reserviert.”

(377)Die Kommission hat bestehende Kapazitätsbestellungen auf der UÖG untersucht, die von OMV, dem Betreiber der Pipeline, bereitgestellt werden. [Vertraulich: Daten über Kapazitätsbestellungen auf der UÖG Pipeline].

(378)In Bezug auf die grenzüberschreitende Transportleistung an Ungarns westlichem Einfuhrpunkt stellt sich die Situation ähnlich dar. In dieser Hinsicht wird in dem Sachverständigengutachten nicht eingestanden, dass potentielle neue Marktteilnehmer auch durch den westlichen Einfuhrpunkt schwerwiegenden Kapazitätseinschränkungen gegenüberstehen würden. In dem Gutachten wird angegeben, dass: “[n]ach der Kapazitätszuweisungsregel die gesamten 4,5 Mrd. m³ für Konkurrenten verfügbar werden könnten”. Diese Aussage ist irreführend, da MOL GMH bereits einen beträchtlichen Teil der grenzüberschreitenden Kapazitäten ([2-5]* Mrd. m³ von insgesamt 4,5 Mrd. m³/Jahr, bzw. [5-15]* Mio. m³/Tag von insgesamt 12,3 Mio. m³/Tag) für ihre Importverträgebestellt hat. Den Erwartungen nach wird sich diese Situation mittelfristig nicht ändern, da Schon Bereitgestellte Kapazität nach den grenzüberschreitenden Kapazitätsbereitstellungsregeln Vorrang hat. MOL GMH fordert auf jeden Fall einen bedeutenden Teil der am westlichen Einfuhrpunkt verfügbaren Kapazität ein, um ihre Pflichten nach den Gaseinfuhrverträgen und den mit diesen verbundenen Mindestabnahmeverpflichtungen zu erfüllen.

(379)Nach Angaben der Parteien plant MOL GMH schließlich ebenfalls den Abschluss eines [5-15]*-Jahresvertrages für die Reservierung grenzüberschreitender

Transportleistung mit MOL Transport. Diese langfristigen Kapazitätsbestellungen werden Vorrang vor neuen Kapazitätsanträgen haben und könnten den Zugang anderer Marktteilnehmer zu der erforderlichen Einfuhrkapazität auf UÖG verhindern.

(380)Angesichts des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nur begrenzte Transportleistungen auf der UÖG Pipeline und am ungarischen westlichen Einfuhrpunkt zur Verfügung stehen. Es wäre daher für einen neuen Marktteilnehmer schwierig (und bei großen Mengen sogar unmöglich), ausreichende Transportleistungen zur Einfuhr von Gas von Baumgarten nach Ungarn zu beschaffen und in den ungarischen Gasmärkten tätig zu werden.

iii)Preis- und rechtliche Änderungen in Ungarn

(381)Das von den Parteien vorgelegte Sachverständigengutachten führt den Begriff “marginaler Einfuhrpunkt” ein, um zu erklären, dass das über den Einfuhrpunkt in Baumgarten importierte Gas in Ungarn konkurrenzfähig würde, wenn die aktuellen Preisregulierungen aufgehoben werden. Nach dem Sachverständigengutachten muss Ungarn auf jeden Fall Gas von Baumgarten einführen (da die Gesamtnachfrage die am östlichen Einfuhrpunkt zur Verfügung stehende Kapazität überschreitet), und dieses Gas wird die Gaspreise in Ungarn als “marginales Gas” festlegen. Den Angaben der Parteien zufolgeführen die zurzeit regulierten Gaspreise in Ungarn zu einem erheblichen Preisunterschied zwischen den Preisniveaus für das in Baumgarten verfügbare Gas und das innerhalb Ungarns gelieferte Gas, der wegfallen wird, sobald es keine regulierten Gaspreise mehr gibt.

(382)Obwohl die Kommission zustimmt, dass Gas weiterhin über den westlichen Einfuhrpunkt nach Ungarn eingeführt wird, hätten Konkurrenten, die nur Gas vom westlichen Einfuhrpunkt einführen würden, ganz klar einen Wettbewerbsnachteil gegenüber MOL GMH mit ihren dank ihres Portfolios niedrigeren Durchschnittskosten für Gas (wegen ihrer billigen Einfuhren von russischem/turkmenischem Gas und in erster Linie aufgrund ihrer Einfuhren über den östlichen Einfuhrpunkt). Die Kommission verweist ebenfalls auf ihre vorausgegangene Beurteilung der Transportkosten durch die Slowakei und auf der UÖG Pipeline für das über den westlichen Einfuhrpunkt importierte Gas. Daher bedeutet die Tatsache, dass Baumgarten einen “marginalen Einfuhrpunkt” darstellt, angesichts der höheren Beschaffungskosten der Konkurrenten nicht, dass Konkurrenten, die nur Zugang zu dieser Gasressource haben, in Ungarn mit MOL GMH wirksam konkurrieren können.

(383)Was die grenzüberschreitenden Transporttarife angeht, behaupten die Parteien, dass der aktuelle Rechtsrahmen (ausgeglichener Ein-/Ausfuhrtarif an den westlichen und östlichen Einfuhrpunkten) Gaseinfuhren über den westlichen Einfuhrpunkt im Vergleich zu Einfuhren über den östlichen Einfuhrpunkt bestraft. Den Angaben der Parteien zufolge wird sich diese Situation ändern, sobald ein differenzierter Ein-/Ausfuhrtarif vom UAE eingeführt wird. Dieser neue Ein-/Ausfuhrtarif würde die Gaspreise an den westlichen und östlichen Einfuhrpunkten ausgleichen (Importpreise plus Ein-/Ausfuhrtarife). In Anbetracht des erheblichen

(384)Preisunterschiedes zwischen den Importpreisen wäre es jedoch schwierig, die Gaspreise an den beiden Einfuhrpunkten über differenzierte Tarife auszugleichen. Außerdem sind zurzeit keine klaren Pläne auf Seiten des UAE vorhanden, differenzierte Ein-/Ausfuhrtarife einzuführen, und dies würde auf keinen Fall vor dem Jahr 2008 geschehen .

(384)In Anbetracht des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass der Preisunterschied zwischen dem über den westlichen und dem über den östlichen Einfuhrpunkt Ungarns eingeführten Gas im Wesentlichen struktureller Art ist (Kosten für den Transport durch die Slowakei und Österreich) und aller Voraussicht nach mittelfristig nicht durch aufkommende Änderungen am Rechtsrahmen aufgehoben wird. Folglich wird MOL GMH, selbst wenn Baumgarten als “marginaler Einfuhrpunkt” fungiert, weiterhin von Gaskosten profitieren, die im Vergleich zu einem potentiellen Konkurrenten , der Gas von Baumgarten aus importiert, beträchtlich niedriger sind.

Existenz unabhängiger Importeure im ungarischen Gasgroßhandelsmarkt

(385)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunktebehaupten die Parteien, dass die Kommission “versucht,” den “bedeutsamen Marktzutritt” “unabhängiger” Unternehmen wie EMFESZ und CENTREX „zu bagatellisieren“.

(386)Hierzu wird von den Parteien einerseits die Behauptung der Kommission bestritten, dass beide Unternehmen nicht wirklich “unabhängig” von Gazprom sind und andererseits behauptet, dass ihr Marktzutritt demonstriert, dass Gazprom nicht die Absicht hat, “einen unabhängigen Marktzutritt, der die Gewinnspanne von Panrusgáz reduziert, mit allen Mitteln” zu verhindern.

(387)Das von den Parteien vorgebrachte Argument in Bezug auf den Marktzutritt von EMFESZ und CENTREX zum ungarischen Markt ist der Kommission jedoch nicht neu und wurde bei ihrer Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens mit eingeschlossen. Die gesamte, von den Parteien vorgebrachte Auswahl an Argumenten und Zitaten wird eigentlich durch Absatz 342 der Mitteilung der Beschwerdepunkte widerlegt, in dem die Kommission angibt, dass “kein Konkurrent von MOL GMH ohne Zustimmung und Unterstützung von Gazprom und E.ON/MOL auf den ungarischen Gasmarkt gelangen kann und wenn er diesen Zutritt überhaupt erhält, dann bestenfalls nur für begrenzte Mengen, die der zukünftigen „Versorgungslücke“ in Ungarn entsprechen” (Hervorhebung hinzugefügt). Tatsächlich wird von den Parteien nicht zugegeben, dass die langfristigen Expansionspläne sowohl für EMFESZ als auch CENTREX sehr genau zu den Zahlen in Bezug auf die von der Kommission hervorgehobene “Versorgungslücke” passen. Wenn man die [0-3]* Mrd. m³, die den langfristigen Absatzplänenvon CENTREX entsprechen und die [0-3]* Mrd. m³ hinzuaddiert, die den langfristig

(388)vorhergesagten Umsätzen von EMFESZ entsprechen, erhält man als Ergebnis ungefähr die von den Parteien ausgearbeitete, langfristige “Versorgungslücke”.

(388)Ferner wird von den Parteien in Bezug auf EMFESZ nicht zugegeben, dass [0-3]* Mrd. m³ des gegenwärtigen Absatzes von EMFESZ für MOL bestimmt sind, wie in Absatz 339 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben. Daher erscheint es den Parteien grundlos hervorzuheben, dass EMFESZ “in der Lage war, unabhängig über [0-3]* Mrd. m³ zu importieren”, dass sie sich innerhalb von weniger als 2 Jahren eine “bedeutende Position” aufgebaut hat und dass diese Mengen “20 % der ungarischen Gasnachfrage durch Industrie- und Gewerbekunden, sowie Kraftwerke” ausmachen. Die Kommission verweist ebenfalls auf das Tauschgeschäft zwischen MOL and EMFESZ und die übrigen, grundlegenden Umstände (siehe oben in Begründungserwägung 343), die den „unabhängigen“ Charakter des Marktzutritts von EMFESZ in Frage stellen. Was CENTREX betrifft, hebt die Kommission hervor, dass das Unternehmen noch nicht im ungarischen Gasmarkt tätig ist und seine langfristigen Absatzpläne in Höhe von 2-2,5 Mrd. m³ als gegeben angesehen werden sollten.

(389)Abschließend schätzt die Kommission, das die Bemerkungen der Parteien über die Anreize von Gazprom, die Erhältlichkeit von konkurrenzfähigem Gas in Baumgarten und die Existenz unabhängiger, neuer Marktteilnehmer unzureichend durch Beweise belegt sind und die aktuelle und künftige Wettbewerbssituation der Gasbranche in Ungarn nicht genau widerspiegeln. Auf der Grundlage der durch die Marktuntersuchung bereitgestellten Informationen und der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung derselben, gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass MOL GMH vor dem Zusammenschluss die Kontrolle über konkurrenzfähige Importquellen in Ungarn besitzt.

(iii) MOL GMH genießt weitere bedeutende Vorteile als traditioneller Versorger

(390)Zusätzlich zu einem privilegierten Zugang zu konkurrenzfähigen Gasquellen genießt MOL GMH als traditioneller Versorger bedeutende Vorteile in Bezug auf Versorgungssicherheit, Transportkosten und Gasspeicherung.

(391)Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass es nötig ist, Zugang zu Gas und Transportkapazität an beiden Einfuhrpunkten zu haben, über den nur MOL GMH als Versorger verfügt, um in Ungarn zu konkurrieren. Dies ist erforderlich, um die Versorgungssicherheit der Kunden sicherzustellen. Den Angaben eines im Gasgeschäft tätigen Dritten zufolge, “reicht es nicht aus, nur über einen Einfuhrpunkt zu verfügen, um eine zufrieden stellende Versorgung der Kunden im Fall einer Reduzierung oder höherer Gewalt am [UÖG] sicherzustellen, wie es zum Beispiel im Jahre 2004 passiert ist”. “Die Folgen von höherer Gewalt (d.h. eines unvorhersehbaren Ereignisses, das den Gasdurchfluss unmöglich macht oder einschränkt) am [UÖG] sind für einen neuen Marktteilnehmer, dem es wegen der Sättigung nicht gestattet ist, über Beregovo zu bestellen, sind weitreichend: (i) in finanzieller Hinsicht, da der neue Marktteilnehmer nicht in der Lage sein wird, seine Kunden über einen anderen Lieferpunkt mit den benötigten Gasmengen zu versorgen, es könnten harte Strafen bei MOL Transport über ihn verhängt werden;

(392)(ii) sein geschäftliches Image bei den Kunden würde geschädigt, da diese das Vertrauen verlieren.”

(393)(392) In dem von den Parteien bei ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Sachverständigengutachten wird die Tatsache bestritten, dass ein gleichzeitiger Zugang zum Gas an beiden Einfuhrpunkten für einen erfolgreichen Wettbewerb erforderlich ist. Nach dem Gutachten erlauben die ungarischen Gasnetzrichtlinien eine zuverlässige Teilnahme am Markt von nur einem Einfuhrpunkt aus. Bei technischen Problemen am Einfuhrpunkt würde ein Gaslieferant nicht bestraft, da eine “feste” Transportkapazität impliziert, dass es in die Zuständigkeit des TSB fällt, das beispielsweise am westlichen Einfuhrpunkt eingespeiste Gas zu liefern. Falls der TSB dies versäumt, heben die ungarischen Netzrichtlinien alle Strafen für Ungleichgewichte auf und stellen alle Kunden in Bezug auf die möglichen Verbrauchseinschränkungen im Falle eines Netzausfalles gleich. Bei einem Lieferanten mit Zugang zu Gas von verschiedenen Quellen wäre die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung im Fall eines Problems in der Transportleitung genauso groß wie bei einem Konkurrenten, der ausschließlich von Baumgarten aus operiert.

(394)(393) Die Kommission stimmt zu, dass die im Sachverständigengutachten beschriebenen Bestimmungen der ungarischen Netzrichtlinien sicherstellen, dass ein Lieferant, der nur Zugang zu einem Einfuhrpunkt hat, im Fall eines Netzausfalls nicht bestraft wird. Die Haftung des Lieferanten ist jedoch nicht bei Problemen mit dem Zugang zu Gas geschützt, das dem ungarischen Transportnetz vorgelagert ist und nicht in die Zuständigkeit des ungarischen TSBs fiele. Es bleibt somit wichtig für die Versorgungszuverlässigkeit und –sicherheit, an mehr als einem Einfuhrpunkt im Lande Zugang zu Gas zu haben (Ungarn hat nur zwei Einfuhrpunkte für Gas, die meisten Länder haben mehrere Einfuhrpunkte für Gas). Es ist nach wie vor richtig, dass einem Lieferanten, der nicht in der Lage ist, Zusatzgas aus einem alternativen Einfuhrpunkt sicherzustellen, hohe Strafen wegen des Ungleichgewichts auferlegt würden und sein Ruf Schaden nehmen würde. Daher profitiert ein Lieferant, der an zwei Einfuhrpunkten Zugang zu Gas hat, von einem starken Wettbewerbsvorteil in Bezug auf die Versorgungssicherheit, eines der wichtigsten Kriterien, die von den Kunden bei der Auswahl ihres Gasversorgers berücksichtigt werden.

(395)(394) Entsprechend ist MOL GMH aufgrund ihrer Stellung als Gasversorger der einzige Gasbetreiber, der mehrere Gaslieferverträge mit Lieferpunkten an den ungarischen Grenzen hat. Dies bedeutet, dass nur MOL GMH vollen Nutzen aus den Vorteilen , die sich aus einem diversifizierten Gaslieferportfolio ergeben, ziehen und ihre Beschaffung in Bezug auf Preise und insbesondere Flexibilitätsklauseln optimieren kann.

(396)(395) Darüber hinaus hat das neue Unternehmen als unmittelbare Folge seiner beachtlichen Größe in Ungarn und seiner Versorgerstellung einen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf die Kosten für Transport und Speicherung von Gas

(397)gegenüber neuen Marktteilnehmern in den ungarischen Gasmärkten. Dies stellt eine zusätzliche Schranke für den Zutritt zu diesen Märkten dar. Zum Beispiel scheinen Ausgleichsregeln zugunsten des Versorgers in Ungarn verzerrt zu sein: ein Konzessionsinhaber des Gashändlers, der die täglichen Gasoptionen des TSB bereitstellen kann, kann vermeiden, eine Anmeldungsstrafe für Abweichungen von bis zu +/- 8% in Bezug auf die Tagesanmeldungen zu zahlen. In diesem Stadium kann nur MOL GMH diese Flexibilität dank ihres enormen Beschaffungsportfolios bereitstellen. Andere Gashändler, die diese tägliche Flexibilität nicht bieten können, haben nur eine Toleranz von +/- 2% für Abweichungen und müssen daher hohe Strafen für Ungleichgewichte bei jeder Abweichung zahlen, die über 2% hinausgeht .

(398)(396) Entsprechend zieht MOL GMH aufgrund ihres großen Kundenstamms Nutzen aus einer Synchronismuswirkung für ihre Transport- und Speicherkapazitätsbestellugen . Ein Lieferant mit einem großen und diversifizierten Kundenstamm benötigt weniger Transport- und Speicherkapazitäten pro Kunde als ein Lieferant mit einer begrenzten Anzahl von Kunden, da die gesamte Bedarfsschwankung bei einer großen Anzahl von Kunden im Durchschnitt niedriger ist als die Summe der Bedarfsschwankungen jedes einzelnen Kunden . Nach Angaben des UAE “ist es für den täglichen Ausgleich erforderlich, über flexible Quellen zu verfügen und in der Lage zu sein, Importquellen nach Bedarf in Anspruch zu nehmen. MOL GMH besitzt aufgrund ihres riesigen Kundenstamms und weil ihr alle Importe zur Verfügung stehen, größere Flexibilität. Die anderen Händler müssen ihren Flexibilitätsbedarf bei MOL GMH kaufen, um die speziellen Bedürfnisse ihrer neuen Kunden zu bedienen. (…) Der ÖV-Großhändler ist gut ausgestattet, um Flexibilitätspläne für die übrigen Marktteilnehmer anzubieten, aber dies geschieht auf die für die kleinen Marktteilnehmer ungünstigste Art und Weise.”

Schlussfolgerung in Bezug auf die beherrschende Stellung des neuen Unternehmens im Gasgroßhandel in Ungarn

(399)(397) Aus den oben dargelegten Gründen hat MOL GMH bereits vor dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf den verschiedenen ungarischen Gasgroßhandelsmärkten, die in dem Marktdefinitionsabschnitt beschrieben sind (Markt für die Gaslieferung an die RVGs, Markt für die Gaslieferung an Händler und Markt für die Gaslieferung an große Kraftwerke). Nach den Angaben der Kommission resultiert die Vormachtstellung von MOL GMH nicht aus dem Zusammenschluss. Die Kommission teilt jedoch nicht die Ansicht der Parteien, dass “das Zusammenschlussvorhaben keine maßgebliche Veränderung dieser Situation herbeiführt” .

B. Auswirkung des Zusammenschlusses auf die Gasmärkte

(400)(398) Die nachstehenden Begründungserwägungen konzentrieren sich auf die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in den ungarischen Gasmärkten.

(i) Gasversorgung

(401)(399) Das neue Unternehmen wird, ebenso wie MOL GMH vor dem Zusammenschluss, eine beherrschende Stellung in den vorgelagerten Märkten für die Lieferung von Gas an RVGs und Händler genießen. MOL GMH kontrolliert durch langfristige Beschaffungsverträge und strukturelle Verbindungen die beiden bestehenden, konkurrenzfähigen Gasquellen, nämlich die Inlanderzeugung und Importe von Gazprom. Die durch den Zusammenschluss herbeigeführte, wesentliche Änderung besteht darin, dass E.ON im Gegensatz zu MOL in der Einzelhandelslieferung von Gas über die beiden, von ihr kontrollierten RVGs und ihre Beteiligung an einer Dritten tätig ist. Somit wird das Zusammenschlussvorhaben zu einem vertikal integrierten Unternehmen führen, das quer durch alle Stufen der Gaslieferkette tätig ist und den Zugang zu Gasmengen und einem Teil der Infrastruktur kontrolliert.

(402)(400) Obwohl MOL GMH selbst vor dem Zusammenschluss in der Lage war, in merklichem Ausmaß bei der Großhandelslieferung von Gas in Ungarn unabhängig von ihren Kunden zu handeln (d.h. von den RVGs und Händlern), fehlten ihr alle wirtschaftlichen Anreize, zu deren Nachteil zu handeln, da MOL GMH nicht in den nachgelagerten Gaseinzelhandelsmärkten präsent war und daher nicht mit ihnen konkurrierte. Umgekehrt war E.ON nicht im vorgelagerten Markt vertreten und besaß somit nicht die Macht, zum Nachteil ihrer nachgelagerten Rivalen zu handeln. Aus den nachstehend dargestellten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die durch den Zusammenschluss herbeigeführte vertikale Integration wahrscheinlich dazu führen wird, dass das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz besitzt, sich gegen seine tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten in den nachgelagerten Märkten für die Gaslieferung abzuschotten, um auf diese Weise den Wettbewerb in diesem erheblich zu behindern.

(i) Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz haben, seine Konkurrenten (RVGs und Händler) im Gaseinzelhandel auf dem Markt für die Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden vom Zugang zu Großhandelsgas auszugrenzen

(403)(401) Die Beurteilung der Kommission deutet darauf hin, dass das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses und unmittelbar nach demselben die Fähigkeit und den Anreiz besitzen wird, seine derzeitigen, nachgelagerten Konkurrenten, die Einzelhandelsgas an kleine Industrie- und Gewerbekunden liefern, vom Zugang zum Gas auszuschließen und dadurch einen wirksamen Wettbewerb auf diesen Märkten erheblich zu behindern. Neue Marktteilnehmer im offenen Marktsegment, einschließlich des Handelsgeschäftsbereichs der unabhängigen RVGs, wären gezwungen, zur Beschaffung ihres Großhandelsgases auf ihren stärksten Konkurrenten zurückzugreifen, was ihnen somit einen Wettbewerbsnachteil einbringt. Ferner ist die Kommission besorgt, dass der Zusammenschluss durch Abschreckung vor dem Marktzutritt oder Hinauszögerung desselben ebenfalls die effektive Öffnung des Marktes für den Wettbewerb trotz seiner seit 1. Juli 2004 eingeführten vollständigen Liberalisierung verhindert wird .

(404)(402) Mehrere Marktteilnehmer haben auf die Wahrscheinlichkeit dieser Zutrittsausgrenzung und deren negative Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb und potentielle neue Marktteilnehmer hingewiesen. Den Angaben eines in der Gasbranche tätigen Dritten zufolge „würde E.ON“ infolge des Zusammenschlusses “Großhandelsmonopolist werden” und “wäre durch seine vertikale Integration in der Lage, den vorgelagerten Gasmarkt zu kontrollieren und – wäre dank seiner bestehenden Position im Einzelhandelsgasmarkt in einer einzigartigen Lage, die gesamte Gaslieferkette zu kontrollieren”.

Fähigkeit, den Zugang zu Großhandelsgas auszuschließen und dadurch die Kosten der Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erhöhen

(405)(403) Die Zutrittsausschließung bezieht sich hier auf die Strategie, die Kosten der Großhandelsgasbeschaffung für konkurrierende RVGs im regulierten Marktsegment und Händler im offenen Marktsegment für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erhöhen. Höhere Kosten reduzieren die Gewinnspannen der Konkurrenten und neigen dazu, deren Fähigkeit herabzusetzen, in diesem Einzelhandelsmarkt wirksam mit dem neuen Unternehmen zu konkurrieren. Folglich werden die nachgelagerten Konkurrenten des neuen Unternehmens wahrscheinlich ausgegrenzt, und ein wirksamer Wettbewerb wird wahrscheinlich erheblich behindert, so dass es dem neuen Unternehmen möglich ist, zunehmend Marktmacht zu gewinnen und die Einzelhandelspreise zum Nachteil der Endabnehmer, d.h. der kleinen Industrie- und Gewerbekunden zu erhöhen.

(406)(404) Nach dem Zusammenschluss wird das fusionierte Unternehmen in der Lage sein, den Zugang zum Gas abzuschotten und die Kosten seiner Rivalen auf verschiedene Arten zu erhöhen. Nach der Marktuntersuchung der Kommission wird das neue Unternehmen nach der Fusion zunächst die Fähigkeit haben, seinen nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden den Zugang zu Gasressourcen und Infrastrukturen zu verwehren. Ein in der Gasbranche tätiger Dritter macht zum Beispiel darauf aufmerksam, dass “E.ON der einzige Gaseinzelhändler sein wird, der Zugang zu den mit MOL GMBH geschlossenen Importverträgen mit Mindestabnahmeverpflichtung und zur Inlandserzeugung von MOL E&E hat, so dass das Unternehmen in der Lage sein wird, die Gasressourcen in Ungarn zu kontrollieren”.

(407)(405) Die Abhängigkeit der mit den RVGs verbunden Gashändler von MOL GMH in Bezug auf ihren Zugang zu Gas wird durch […]* belegt . Aus der folgenden Tabelle (die ein Auszug einer in der vorstehenden Begründungserwägung 347 dargestellten Tabelle ist) geht hervor, dass diese Händler bereits um ein Angebot des MOL GMH Händlers für ihren Zugang zu Gas für das liberalisierte Marktsegment gebeten haben (im regulierten Marktsegment ist MOL GMH als ÖV-Großhändler vorläufig verpflichtet, sie zu beliefern):

[…]

(408)(406) Im offenen Marktsegment könnte das neue Unternehmen den Großhandelspreis von Gas für Händler direkt erhöhen und/oder sich auf außerpreisliche Diskriminierung einlassen. Außerpreisliche Diskriminierung umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Kosten der Großhandelsgasbeschaffung für Konkurrenten in die Höhe zu treiben, wie zum Beispiel absichtliche Lieferverzögerungen und Verspätung bei der Auftragsbearbeitung, Verminderungen der Servicequalität, Mangel an Flexibilität, verminderte Transparenz, fehlende Bereitschaft zur Neuverhandlung etc. Die außerpreisliche Diskriminierung liefert Mittel und Wege, um die Kosten für Konkurrenten sogar im regulierten Marktsegment zu erhöhen, wo die Preise reguliert werden.

(409)(407) Die Untersuchung der Kommission hat in der Tat aufgedeckt, dass Versorgungssicherheit, Flexibilität und Servicegarantien für kleine Industrie- und Gewerbekunden bei der Auswahl ihres Gasversorgers von entscheidender Bedeutung sind. Die Einzelhändler müssen ihrerseits sicherstellen, dass sie die entsprechende Servicequalität und Versorgungsgarantien von ihrem jeweiligen Großhändler erhalten. Das Risiko von Anmeldungsstrafen ist auch für Gaseinzelhändler von Bedeutung.

(410)(408) Eine Reihe von Marktteilnehmern hat das Risiko der außerpreislichen Diskriminierung umrissen und den weiten Bereich von Parametern angegeben, bei denen das neue Unternehmen in der Lage wäre, seine Konkurrenten zu diskriminieren. Ein in der Gaswirtschaft tätiger Dritter äußerte zum Bespiel folgendes:

“Neben den in den Lieferverträgen festgelegten Preisen können weitere Vertragsbestimmungen Spielraum für Diskriminierung schaffen (z.B. Zahlungsbedingungen, Kapazitätsbestellung, Synchronismus des Kapazitätsbedarfs der Kunden etc)” .

(411)(409) E.ON hätte somit nach der Fusion die Fähigkeit, die oben genannten Wettbewerbsparameter zu beeinflussen und die Wettbewerbsfähigkeit anvisierter Einzelhändler im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu beschränken.

(412)E.ON besitzt die alleinige Kontrolle über zwei RVGs (KÖGÁZ und DDGÁZ), die im Jahre 2004 zusammen nahezu [15-25 %]* des Absatzes auf dem Markt für die Gasversorgung kleiner Gewerbe- und Industriekunden ausmachten (< 500 m³/h). Diese Marktpräsenz gibt dem neuen Unternehmen bereits einen starken Anreiz, die Kosten seiner aktuellen Konkurrenten zu erhöhen.

177Vorlage von […..] vom [……].

97

(413)Zusätzlich besitzt E.ON eine 16.4%-ige Beteiligung an FŐGÁZ, einer RVG, die ausschließlich von der Stadt Budapest kontrolliert wird und die mehr als 20% des Gasumsatzes auf dem Markt für die Gasversorgung kleiner Gewerbe- und Industriekunden ausmacht. Wenn man wegen EONs finanzieller Beteiligung daran ebenfalls den Umsatz von FŐGÁZ berücksichtigt, ist die Position des fusionierten Unternehmens im Einzelhandelsmarkt für die Gasversorgung kleiner Gewerbe- und Industriekunden sogar noch stärker (rund [35-45 %]*).

(414)Das fusionierte Unternehmen wird wahrscheinlich durch Verfolgung einer Zutrittsausschließungsstrategie, in deren Folge konkurrierende RVGs und Händler wegen hoher Gaskosten ausgegrenzt werden, seine Marktposition verbessern und zunehmend Marktmacht im Markt für die Gasversorgung kleiner Gewerbe- und Industriekunden gewinnen.

(415)Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass der Zusammenschluss auf diese Weise zu einer Änderung der Anreize von MOL GMH führen würde. Diesbezüglich äußerte sich EDF wie folgt: “Wir glauben, dass MOL/E.ON in einer Quasibeschaffungsmonopolsituation eine breite, kundenspezifische Produktpalette bereitstellen könnte (Zonen, Spitzenzeit, Nebenzeit…), die günstig für ihre eigenen, nachgelagerten Tochtergesellschaften wäre, zum Beispiel insbesondere während der Spitzenstunden” .

(416)Die Abschottungsanreize des neuen Unternehmens sind wegen der Besonderheiten des ungarischen Gaseinzelhandelsmarktes für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden um so wahrscheinlicher. Wie vorstehend in den Begründungserwägungen 55 bis 59 beschrieben, zeichnet sich die ungarische Gasbranche durch ein Hybridmodell aus, bei dem ein reguliertes Marktsegment und ein liberalisierter Markt (oder “offenes Marktsegment”) nebeneinander bestehen. Kunden mit Versorgerwahlrecht sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versorger zu wechseln, um ins offene Marktsegment zu gelangen. Kunden, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind, wird ein Wechsel zurück zum regulierten Segment zugestanden (obwohl dies ein Jahr statt 4 Monate dauert).

(417)Kunden, die sich entscheiden, im regulierten System zu bleiben, werden von ihrer örtlichen RVG zu regulierten Preisen versorgt. Die RVG hat ihrerseits ein Alleinrecht und die Pflicht, Gas von MOL GMH ebenfalls zu regulierten Preisen zu kaufen. MOL GMH ist der einzige ÖV-Großhändlerkonzessionsinhaber. MOL GMH ist gesetzlich verpflichtet, den gesamten Erdgasbedarf der RVGs für öffentliche Versorgungszwecke zu decken. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben die Gas-RVGs und MOL GMH langfristige Rahmenlieferverträge mit einer Laufzeit von […]* Jahren geschlossen. Im Gegensatz zu den öffentlichen Versorgungsverträgen unterliegt die Beziehung zwischen den Kunden mit Versorgerwahlrecht, die ihren Lieferanten gewechselt haben und den Händlern weitgehend dem Prinzip der Vertragsfreiheit.

(418)Den Angaben der Parteien zufolge ist der Wechsel mit keinem wesentlichen Kosten- und Zeitaufwand seitens des mit Versorgerwahlrecht ausgestatteten Kunden verbunden. Ein Kunde, der ins offene Marktsegment wechselt, hat weiterhin Anspruch auf die grenzüberschreitenden, Transport-, Verteilungs- und

178Antwort von EDF vom 10. August 2005 auf Frage 27 des Auskunftsverlangens vom 19. Juli 2005.

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Speicherkapazitäten, die ihm nach dem regulierten System bereitgestellt wurden. Daher basiert der Einzelhandelswettbewerb um Kunden mit Versorgerwahlrecht größtenteils auf dem Preis. Dies impliziert wiederum, dass der Zugang zu Großhandelsgas zu konkurrenzfähigen Preisen die einzige Methode ist, auf die man Kunden aus dem regulierten Segment anziehen und den Marktanteil erhöhen kann. Die Integration mit MOL GMH wird den nachgelagerten, verbundenen Unternehmen von E.ON einen solchen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen neuen und potentiellen Rivalen im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden verschaffen.

(419)Die Beurteilung der Kommission deutet darauf hin, dass die Anreize von E.ON/MOL GMH, die Kosten von Rivalen auf dem Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erhöhen und ihre optimale Abschottungsstrategie sich wahrscheinlich mit den Maßnahmen der staatlichen Wirtschaftslenkung weiter entwickeln. Es lassen sich zwei Stufen unterscheiden:

i)Unmittelbar nach dem Zusammenschluss: Solange sowohl die Einzelhandelspreise für kleine Industrie- and Gewerbekunden als auch die Großhandelspreise für Gas reguliert werden, wird das neue Unternehmen einen Anreiz haben, die Kosten für konkurrierende RVGs durch außerpreisliche Diskriminierung anzuheben. Gleichzeitig wird das Unternehmen wahrscheinlich den Preis für das an freie Händler gelieferte Großhandelsgas erhöhen, um Kunden zu erobern, die ins offene Marktsegment gewechselt sind.

ii)Im Juli 2007: werden regulierte Preise den Erwartungen nach unterdrückt. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Kunden mit Versorgerwahlrecht ins offene Marktsegment wechseln. Sehr wahrscheinlich wird das neue Unternehmen dann einen Anreiz haben, alle nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden auszugrenzen, und zwar entweder durch Anhebung der Gaskosten oder durch Reduzierung der Versorgungsqualität, je nachdem welche Lösung optimal erscheint.

Aktueller Rechtsrahmen

(420)Unmittelbar nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen in der Lage sein, den Großhandelspreis für konkurrierende Händler im offenen Marktsegment für die Versorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erhöhen. Dies hätte die Tendenz, ihre Nachfrage nach Großhandelsgas zu reduzieren, würde aber auch deren Fähigkeit reduzieren, Gas im offenen Marktsegment zu konkurrenzfähigen Preisen zu liefern, so dass sie Marktanteile an die konzerneigenen Handelsgesellschaften von E.ON verlieren würden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einzelhandelsspanne wegen des beschränkten und beginnenden Wettbewerbs hoch ist, wären die aus reduziertem Umsatz entstehenden, entgangenen Gewinne im vorgelagerten Bereich wahrscheinlich durch die Gewinnsteigerung im offenen Marktsegment mehr als ausgeglichen .

179E.ONs starke Präsenz im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden durch ihre Kontrolle über DDGÁZ und KÖGÁZ und die Beteiligung an FŐGÁZ würde keine Bedenken aufwerfen, wenn diese Märkte von intensivem Wettbewerb geprägt wären, weil sich das fusionierte Unternehmen alle Monopoleinkünfte durch seine Wahl des Vorleistungspreises aneignen könnte. Unter diesen Umständen würde es keine Rolle spielen, ob der vorgelagerte Monopolist an den nachgelagerten Märkten teilnimmt. In der vorliegenden Sache ist dieser Einzelhandelsmarkt

99

(442)bestraft würde. In der Tat wäre für eine erschöpfende und detaillierte Prüfung der Bestimmungen der verschiedenen, möglicherweise anwendbaren Rechtsordnungen und der in ihnen praktizierten Durchführungsstrategie eine hohe Auftrittswahrscheinlichkeit der Handlungen erforderlich, von denen anzunehmen ist, dass sie Anlass zu Einwänden geben könnten, weil sie Teil eines wettbewerbsschädlichen Verhaltens sind.Es würde jedoch dem Verhütungszweck der Verordnung zuwiderlaufen, von der Kommission zu verlangen, für jedes Zusammenschlussvorhaben infolge der Unrechtmäßigkeit der in Frage stehenden Verhaltensweise den Umfang, in dem die Anreize, ein wettbewerbsschädliches Verhalten anzunehmen, reduziert oder gar eliminiert würden, die Feststellungswahrscheinlichkeit desselben, die von den zuständigen Behörden sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft als auch auf Landesebene getroffenen Maßnahmen und die sich daraus eventuell ergebenden Geldstrafen zu prüfen .Nach Angaben des Gerichtshofes „wäre“ darüber hinaus „eine Beurteilung, die der Feststellung dient, ob ein Verstoß gegen Artikel 82 EG wahrscheinlich ist und er nach mehreren Rechtsordnungen bestraft würde, in der Phase der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens zu spekulativ und würde der Kommission nicht gestatten, ihre Beurteilung auf sämtliche relevanten Fakten zu stützen, um festzustellen, ob sie ein Wirtschaftsszenario untermauern, in dem eine Entwicklung wie zum Beispiel Leveraging eintreten wird”. In diesem Zusammenhang ist das Gericht erster Instanz, das Absatz 74 des vom Gerichtshof in Sachen Tetra Lavel erlassenen Urteils zitiert hat, zu dem Schluss gekommen, dass “wenn die Kommission ohne Durchführung einer speziellen und detaillierten Untersuchung der Angelegenheit die Unrechtmäßigkeit der betreffenden Verhaltensweise im Sinne von Artikel 82 EG oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, für deren Durchsetzung sie zuständig ist, feststellen kann, es in ihre Verantwortung fällt, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen und diese bei ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass sich das fusionierte Unternehmen eine solche Verhaltensweise aneignen wird, zu berücksichtigen”.

(443)In der vorliegenden Sache wäre es um so schwieriger, von Anfang an zu prüfen, ob die verschiedenen, nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich verfolgten Abschottungsstrategien von den einzelstaatlichen Behörden zwangsläufig als diskriminierende Praktiken im Sinne von Artikel 82 EG betrachtet würden, da im Gegensatz zu den Behauptungen der Parteien Gaslieferverträge mit Händlern im allgemeinen kompliziert sind und spezielle Klauseln enthalten, die auf die Bedürfnisse jedes Verhandlungspartners zugeschnitten sind.

(444)Selbst wenn diese diskriminierenden Praktiken letzten Endes als Missbrauch einer beherrschenden Stellung betrachtet würden, ist es dennoch äußerst wahrscheinlich, dass das fusionierte Unternehmen im zukünftigen Marktzusammenhang starke Anreize hätte, so zu handeln. In der Tat besteht im Allgemeinen keine Transparenz

193Sache C-12/03 P, Kommission ./. Tetra Laval [2005] ECR I-987, Absatz 76.

194Sache C-12/03 P, Kommission ./. Tetra Laval [2005] ECR I-987, Absatz 75.

195Siehe Sache 12/03 P, Kommission/Tetra Laval, Abs.77.

196Sache T-210/01, General Electric ./. Kommission, Urteil vom 14. Dezember 2005, noch nicht niedergeschrieben, Absatz 74.

106

(445)in Bezug auf die in Gaslieferverträgen anwendbaren Preisformeln, da solche Angaben für den konkurrenzfähigen Betrieb der Händler entscheidend sind. Aus diesen Gründen ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Konkurrenzhändler in der Lage wäre, die Bedingungen seines Vertrages zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt effektiv mit denen zu vergleichen, die für die Verträge der mit E.ON verbundenen Unternehmen gelten.

(446)Dies trifft ebenfalls auf die Energieregulierungsbehörde zu, da sie diese Unterschiede nicht rechtzeitig feststellen kann. In dieser Hinsicht hat das UAE selbst hinsichtlich möglicher diskriminierender Praktiken beim Zugang zu Speicherung (der sogar noch stärker reguliert ist als der Markt für die Lieferung von Gas an RVGs und Händler) zugegeben, dass sie “sich mit administrativen Methoden sehr schwer nachweisen lassen (wie von Fall zu Fall angegeben wird, fürchtet der Marktteilnehmer, der einen Wettbewerbsnachteil hat, um seine zukünftige Position im Markt und reicht lieber keine Beschwerde bei der Regulierungs- oder Wettbewerbsbehörde ein)” .

(446)Bei Bezug auf Gaslieferverträge hat das UAE, obwohl es angegeben hat, dass es berechtigt ist, Marktteilnehmer zu überwachen und zu zwingen, ohne Diskriminierung zu handeln, ebenfalls in Bezug auf verschiedene Streitfragen mehrmals angegeben, dass es über die von Betreibern geschlossenen Handelsverträge nicht gut informiert sei und auch keinen Zugang zu diesen Information einfordern könne:

“Das UAE ist nicht mit den freien Marktpreisen vertraut, da nur wenige Marktteilnehmer dem UAE Informationen über die Preise am freien Markt bereitstellen (und wenn, dann nur über Durchschnittspreise).”

“Im ungarischen Rechtsrahmen wird gefordert, dass der bestätigte Kundenbedarf zur Bestellung von Kapazitäten vorliegt. Jedes Jahr muss von jedem Marktteilnehmer der Bedarf seiner Kunden für die nächsten zehn Jahre angegeben werden (wobei der sich auf die 9 Folgejahre beziehende Bedarf auf seinen Hoffnungen und nicht auf Tatsachen beruht!). Das Problem dabei ist, dass nicht klar ist, wer für die entsprechende Nachprüfung verantwortlich ist, da sich im Gesetz keinerlei Angaben darüber finden, wie dies zu überprüfen ist. Das UAE vertritt die Ansicht, dass diese Prüfung vom TSB vorzunehmen ist, aber der TSB behauptet, dass er keine Mittel habe, um diese Aufgabe zu erfüllen, weil die zwischen Dritten geschlossenen Verträge vertraulich seien. (…) Das UAE kann die Konzessionsinhaber und deren Bücher prüfen, nicht jedoch die Handelsverträge.”

197Bei der Kommission am 9. Mai 2005 vom UAE eingegangenes Dokument mit dem Titel “Antworten auf die von GVH in Bezug auf die Anteilsübertragungstransaktion zwischen E.ON und MOL gestellten Fragen", Seite 4, datiert vom 11. April 2005.

198Protokoll der Besprechung vom 26. Juli 2005 mit dem UAE, S. 10 (Folie 16 der Präsentation mit dem Titel “Der ungarische Erdgasmarkt: Speicherung und verschiedene Fragen”).

199Protokoll der Besprechung vom 26. Juli 2005 mit dem UAE, S. 6 (Kommentare auf Folie 27 der Präsentation mit dem Titel “Einführung in den ungarischen Erdgasmarkt”).

200Protokoll der Besprechung vom 26, Juli 2005 mit dem UAE, S. 7 (Kommentare auf Folie 18 der Präsentation mit dem Titel “Der ungarische Erdgasmarkt: Transport und Verteilung”).

107

“Dem UAE ist nicht bekannt, welchen Unternehmen solch ein Langzeitvertrag angeboten wurde und von welchen Unternehmen ein Langzeitvertrag und über welche Gasmengen dieser abgeschlossen wurde.”

(447)Was die Behauptung angeht, dass die unterschiedlichen Arten, auf die Zutrittsausgrenzungsstrategien stattfinden können, von den Marktbefragten nicht genau umrissen wurden, so wird hierbei die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Marktteilnehmer dennoch das Risiko der Zutrittsausgrenzung als wahrscheinliche Auswirkung des Zusammenschlusses eindeutig identifiziert haben. Ebenso wird durch die Behauptung, dass diskriminierende Praktiken nicht für das Verhalten von E.ON in anderen Gerichtsbarkeiten typisch sei, nicht nachgewiesen, dass dieses Ergebnis in Ungarn unwahrscheinlich ist, da es sich auf die falsche Annahme stützt, dass vergleichbare Marktbedingungen in anderen Gerichtsbarkeiten vorhanden seien und/oder dass diese Praktiken ohne weiteres hätten festgestellt und nach Artikel 82 des Vertrages bestraft werden können.

(448)Zuletzt behaupten die Parteien, es sei reine Spekulation, wenn die Kommission die Auffassung vertrete, dass die Marktteilnehmer wahrscheinlich keine Beschwerden hinsichtlich der Abhängigkeit ihrer für andere Marktteilnehmer bestimmten Gaslieferung von dem neuen Unternehmen einreichen. Den Angaben der Parteien zufolge hinderte dies ungarische Energieunternehmen nicht daran, im Laufe der Marktuntersuchung der Kommission ihre Meinung über den Zusammenschluss frei zu äußern. Die Parteien lassen die Tatsache außer Acht, dass viele Befragte um vertrauliche Behandlung ihrer Antworten gebeten haben, um genau deshalb eine mögliche zukünftige Vergeltung durch das neue Unternehmen zu vermeiden, von dem sie in Bezug auf ihre Geschäfte in den ungarischen Energiemärkten abhängig sind.

Schlussfolgerung

(449)Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweise und der oben ausgearbeiteten Beurteilung ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses wahrscheinlich die Fähigkeit und den Anreiz besitzt, seine nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden unmittelbar nach dem Zusammenschluss vom Zugang zu Gasressourcen auszugrenzen.

(450)Wegen der beherrschenden Stellung des neuen Unternehmens in den vorgelagerten Märkten für die Großhandelslieferung und Speicherung von Gas in Ungarn und seiner Präsenz im nachgelagerten Gasmarkt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden (aufgrund der von ihm kontrollierten RVGs) wird das fusionierte Unternehmen bereits im derzeitigen Regulierungsszenario und in der aktuellen Phase der Marktliberalisierung die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, den Zugang zu Gas gegenüber a) seinen Konkurrenten im aktuellen freien Markt abzuschotten und dadurch den Spielraum zur Entwicklung eines freien Wettbewerbsmarktes zu reduzieren und b) seinen Konkurrenten im regulierten Markt durch Einlassung auf außerpreisliche Diskriminierung abzuschotten, um deren Vorleistungskosten in die Höhe zu treiben. Folglich werden die tatsächlichen Konkurrenten wahrscheinlich ausgegrenzt, was dem neuen Unternehmen gestattet, zunehmende Marktmacht im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erlangen.

(451)Ferner wird diese vertikale Auswirkung des Zusammenschlusses (d.h. Zutrittsausgrenzung) aller Wahrscheinlichkeit nach von neuen Marktzutritten abschrecken, da potentielle Marktteilnehmer nicht davon ausgehen werden, in der Lage zu sein, Gaslieferungen bei dem neuen Unternehmen zu Bedingungen bestellen zu können, die mit jenen der verbundenen Unternehmen von E.ON vergleichbar sind.

(452)Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die oben beschriebene Abschottungsstrategie im Rahmen eines zunehmend liberalisierten Marktes, dessen nächste Entwicklungen in naher Zukunft eintreten dürften (ab 1. Juli 2007), um so wirksamer und leichter durchzuführen sein wird.

(453)Aus all diesen Gründen vertritt die Kommission die Ansicht, dass, wenn dem fusionierten Unternehmen erlaubt wird, die Kosten seiner Konkurrenten zu erhöhen und von neuen Marktzutritten im Einzelhandelsmarkt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden abzuschrecken, der angemeldete Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen wird.

b. Das neue Unternehmen wird in der Lage sein und den Anreiz haben, sich gegenüber seinen im Gaseinzelhandel tätigen Konkurrenten auf dem Markt für die Gasversorgung von Privatkunden abzuschotten

(454)Zurzeit stellen sich die Marktpositionen der verschiedenen Einzelhändler (RVGs und Händler) auf dem ungarischen Markt für die Gasversorgung von Privatkunden wie folgt dar:

Lieferanten Gasversorgung von Privatkunden im Jahre 2004 In Mio. m³ In % [0-500]* [5-10%] [0-500]* [5-10%] [0-500]* [15-20%] [500-1000] [20-30%] [0-500] [0-10%] [500-1000] [10-20%] [1000-2000] [30-40%] 0 0% [4000-5000] 100%

KÖGÁZ DDGÁZ E.ON gesamt FŐGÁZ ÉGÁZ DÉGÁZ TIGÁZ MOL GMH Gesamtmarkt

(455)Was die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden betrifft, so besteht die grundlegende, vom Zusammenschluss herbeigeführte Veränderung darin, dass E.ON im Gegensatz zu MOL durch die ausschließlich von ihr kontrollierten verbundenen Unternehmen KÖGÁZ und DDGÁZ und durch FŐGÁZ, an der E.ON eine Minderheitsbeteiligung besitzt, im Markt für die Gasversorgung von

(456)Privatkunden tätig ist. Während MOL GMH vor dem Zusammenschluss keine Anreize hatte, zum Schaden seiner Kunden zu handeln, da das Unternehmen in den nachgelagerten Märkten nicht mit ihnen konkurrierte, wird der Zusammenschluss wahrscheinlich dazu führen, dass das neue Unternehmen dann die Fähigkeit und den Anreiz hat, sich gegenüber seinen Konkurrenten im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung von Privatkunden abzuschotten, um den dort herrschenden Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

(457)In dieser Hinsicht gilt die im vorstehenden Abschnitt a) entwickelte Analyse (Begründungserwägungen 401 bis 453) in Bezug auf die wahrscheinlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden ebenfalls für die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die Gasversorgung von Privatkunden. Was jedoch das Timing für diese Auswirkungen angeht, ist die Kommission der Auffassung, dass wegen der unterschiedlichen Rechtssituation in beiden Märkten ein Unterschied gemacht werden sollte.

(458)In der Tat ist der Markt für die Gasversorgung von Privatkunden im Gegensatz zum Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden noch nicht für den Wettbewerb geöffnet, da nach der Richtlinie 2003/55/EG Privatkunden erst von Juli 2007 an Versorgerwahlrecht erhalten. Vorläufig werden Privatkunden innerhalb eines öffentlichen Versorgungsvertrages von ihrer örtlichen RVG versorgt, die ihrerseits vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler MOL GMH beliefert wird.

(459)Die ungarischen Marktteilnehmer erwarten, dass das aktuelle System der Belieferung durch öffentliche Versorger von einem Universal-Service-Provider (“USP”) Konzept für Privatkunden ersetzt wird, die keinen Versorgungsvertrag mit einem speziellen Versorger geschlossen haben, sobald der Markt für den Wettbewerb geöffnet ist, d.h. spätestens im Juli 2007. Dieser USP wäre ein Gashändlerkonzessionsinhaber, der über ein Ausschreibungsverfahren bestellt und mit der Versorgung von Privatkunden in ganz Ungarn zu regulierten Preisen beauftragt würde.

(460)Obwohl von den Parteien kein spezielles Argument in Bezug auf die Auswirkung der Regulierungssituation auf die Beurteilung unter Wettbewerbsgesichtspunkten vorgebracht wurde , hat die Kommission eingehend geprüft, ob allein schon durch das Fehlen des Wettbewerbs auf dem Markt für Privatkunden am erwarteten Datum der Entscheidung die Bedenken, dass der Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen wird, zerstreut werden könnten.

(460)Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass sich die Kommission in den Fällen, in denen Märkte kraft Gesetzgebung der Gemeinschaft in Zukunft für den Wettbewerb geöffnet werden sollen, nicht darauf beschränken darf, nur die zukünftigen Auswirkungen des Zusammenschlusses ab dem Datum ihrer Öffnung für den Wettbewerb zu beurteilen, sondern auch die unmittelbaren Auswirkungen des

(460)Zusammenschlusses auf diese Märkte berücksichtigen muss . In der Tat „darf die Kommission“ nach Angaben des erstinstanzlichen Gerichts zwar “sofern angebracht, die Auswirkungen eines Zusammenschlusses in der nahen Zukunft berücksichtigen…oder ihre Entscheidung über das Verbot eines Zusammenschlusses in der Tat auf diese zukünftigen Auswirkungen stützen…dies gestattet ihr aber nicht, die Beurteilung der sofortigen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses, sofern diese vorhanden sind und deren Berücksichtigung bei ihrer Gesamtbeurteilung des Zusammenschlusses zu unterlassen” . Andererseits würde es jedoch dem “Verhütungszweck der Verordnung”und der zukunftsorientierten Analyse der bei der Fusionskontrolle erforderlichen Artzuwiderlaufen, wenn man sich ausschließlich auf diese sofortigen Wirkungen konzentrieren würde (sofern sie vorhanden sind), da dies die Kommission veranlassen würde, außer Acht zu lassen, dass ein Zusammenschluss in noch nicht liberalisierten Märkten entgegen der Absicht der Rechtsprechung der Gemeinschaft die Auswirkung mit sich bringen kann, dass der Einführung eines wirksamen Wettbewerbs zuvorgekommen wird - und er somit erheblich behindert wird -.

(461)In der vorliegenden Sache ist die Kommission der Auffassung, dass die hauptsächlichen, sich aus dem Zusammenschluss ergebenden, wettbewerbsschädlichen Auswirkungen ab Juli 2007 auftreten werden, da Privatkunden von diesem Zeitpunkt an, d.h. nur 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung, Versorgerwahlrecht erhalten. In der Tat wird das fusionierte Unternehmen wegen der beherrschenden Stellung des neuen Unternehmens in den vorgelagerten Märkten für die Großhandelslieferung und Speicherung von Gas in Ungarn und wegen seiner Präsenz im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung von Privatkunden (aufgrund der von ihm kontrollierten RVGs) – aus den gleichen Gründen wie in Bezug auf den Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden – die Fähigkeit und den Anreiz haben, seine tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vom Zugang zu Gas auszugrenzen und dadurch a) den Spielraum für die Entwicklung eines von Wettbewerb geprägten, freien Marktsegments für die Gasversorgung von Privatkunden (auf dem Privatkunden einen Gasversorgungsvertrag mit dem Versorger ihrer Wahl schließen würden) und/oder b) ihre tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten im regulierten Marktsegment für die Gasversorgung von Privatkunden (USPs) zu reduzieren, die mit den verbunden Unternehmen von E.ON konkurrieren, welche durch ein Ausschreibungsverfahren als USPs bestimmt werden sollen, obwohl sie ihr Gas von dem neuen Unternehmen (zu frei vereinbarten Preisen und Bedingungen) beschaffen müssen. Infolge dieses wahrscheinlichen Verhaltens werden tatsächliche Konkurrenten wahrscheinlich ausgegrenzt, was dem neuen Unternehmen erlaubt, zunehmend Marktmacht im nachgelagerten Gasmarkt für die Gasversorgung von Privatkunden zu erlangen, wenn diese im Juli 2007 Versorgerwahlrecht erhalten.

(462)Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, dass der Zusammenschluss zusätzlich zu diesen zukünftigen, wettbewerbsschädlichen Auswirkungen wahrscheinlich unmittelbare Auswirkungen haben wird. Erstens werden in der Annahme, dass der Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb in dem benachbarten und eng verbundenen Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden wahrscheinlich sofort und erheblich behindern wird, bestehende Konkurrenzeinzelhändler geschwächt. Da es sich bei diesen Einzelhändlern um die gleichen handelt, die wahrscheinlich um Privatkunden konkurrieren, wenn diese Versorgerwahlrecht erhalten, wird der Zusammenschluss daher einen umgehenden Ausstrahlungseffekt haben. Zweitens werden die wahrscheinlichen vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses (d.h. Zutrittsausgrenzung) aller Wahrscheinlichkeit nach bereits potentielle neue Marktteilnehmer davon abschrecken, ihren Zutritt zum Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vorzubereiten, da sie nicht davon ausgehen werden, in der Lage zu sein, Gaslieferungen bei dem neuen Unternehmen zu ähnlichen Bedingungen beschaffen zu können, wie sie für die verbunden Unternehmen von E.ON angewandt werden. Insbesondere lohnt es sich, in Erinnerung zu rufen, dass die Gaslieferverträge für die Gasbeschaffung der Lieferanten oft lange im Voraus geschlossen werden und der Marktzutritt lange vor der tatsächlichen Öffnung des Marktes geplant werden muss. Aus dieser Perspektive wird der Zusammenschluss daher auch unmittelbare Auswirkungen herbeiführen, indem er mögliche Marktzutritte weiter behindert.

(463)Schließlich ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung unter Wettbewerbsgesichtspunkten die gleiche wäre, wenn die Märkte für die Gasversorgung von Privatkunden und für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden direkt nach Juli 2007 zu ein und demselben Markt würden. Die einzige Änderung im Juli 2007 wäre in diesem Fall die Größe des Marktes für die Gasversorgung kleiner Kunden (private und nichtprivate), der sich von 2-3 Mrd. m³ auf 6-8 Mrd. m³ erhöhen würde (durch Zufügung der Privatkunden).

Schlussfolgerung

(464)Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweise und der oben ausgearbeiteten Beurteilung ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, seine nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vom Zugang zu Gasressourcen auszugrenzen.

(465)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, bringen die Parteien die gleichen Argumente sowohl in Bezug auf den Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden als auch in Bezug auf den Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vor, ohne spezielle Erwägungen in Bezug auf den letzteren vorzubringen. Folglich reicht es diesbezüglich aus, auf die bereits im vorangehenden Absatz dargestellte Beurteilung der Kommission in Bezug auf den Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu verweisen.

(466)Aus allen diesen Gründen vertritt die Kommission die Ansicht dass, wenn dem fusionierten Unternehmen erlaubt wird, die Kosten seiner Konkurrenten zu erhöhen und von neuen Marktzutritten im Einzelhandelsmarkt für die Gasversorgung von Privatkunden abzuschrecken, der angemeldete Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen wird.

c. Das neue Unternehmen wird eine beherrschende Stellung bei der Gasversorgung großer Industriekunden erlangen

(467)Auf dem Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden liefert MOL GMH Erdgas direkt an ungefähr [10-20]* Industriekunden, die an die Hochdruckpipeline angeschlossen sind und konkurriert daher – in gewissem Maße – mit den RVGs, die ebenfalls einige große Industriekunden über das Verteilungsnetz versorgen. Die von MOL GMH (sowohl als öffentlicher Versorgungsgroßhändler im regulierten Marktsegment als auch als Händler im offenen Marktsegment) belieferten Kunden machten etwa [0-2]* Mrd. m³ im Jahre 2004 aus, was einem Marktanteil von [30-40 %]* entspricht. Die nachstehende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Marktanteile der verschiedenen Lieferanten großer Industriekunden (sowohl im regulierten Marktsegment über die RVGs und MOL GMH als öffentlicher Versorgungsgroßhändler als auch im offenen Marktsegment über MOL GMH und EMFESZ, den einzigen, bislang neuen Marktteilnehmer).

Lieferanten Gasversorgung großer Industriekunden im Jahre 2004 In Mio. m³ [0-500]* [0-500]* [0-500]* [500-1000]* [0-500] [0-500] [0-500] [500-1000] [0-500] [1000-2000]*

In % [5-10%] [5-10%] [10-15%] [30-35%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] [10-20%] [0-10%] [45-50%]

KÖGÁZ DDGÁZ E.ON gesamt MOL GMH FŐGÁZ ÉGÁZ DÉGÁZ TIGÁZ EMFESZ Neues Unternehmen Gesamtmarkt

[3000-4000]

100%

(468)Es ist hervorzuheben, dass MOL GMH und die RVGs auf diesem Markt bis jetzt nur indirekte Konkurrenten waren. Im regulierten Marktsegment kann MOL GMH nur Kunden versorgen, die direkt an das Transportnetz angeschlossen und in ihrer Konzession als öffentlicher Versorgungsgroßhändler aufgeführt sind, während die an das Verteilungsnetz angeschlossenen Kunden nur Gas bei ihren örtlichen RVGs kaufen können. Außerdem befinden sich MOL GMH und die RVGs, obwohl beide große Industriekunden versorgen, in einer vertikalen Beziehung, da die RVGs verpflichtet sind, ihr Gas bei MOL GMH im regulierten Marktsegment zu beschaffen.

113

(469)Weil die regulierten Preise bis jetzt ziemlich niedrig geblieben sind, sind bis jetzt nur wenige Kunden in der Lage gewesen, bessere Angebote im offenen Marktsegment von Händlern, wie EMFESZ zu bekommen.

(470)Per Juli 2007 werden das Hybridmodell und regulierte Preise für große Industriekunden wegfallen. Es ist wahrscheinlich, dass MOL GMH in ihrer Position als Gashändlerkonzessionsinhaber ohne den Zusammenschluss in der Lage gewesen wäre, mehr Kunden zu gewinnen, die an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, wenn diesen eine direkte Versorgung angeboten worden wäre. Die Kommission räumt daher ein, dass MOL GMH ungeachtet des Zusammenschlusses bereits die Fähigkeit und den Anreiz hätte, ihre Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden auszubauen.

(471)Trotzdem resultiert die von dem Zusammenschluss herbeigeführte Änderung aus dem Zugang des bedeutenden Kundenstamms der RVGs von E.ON, die von letzterer kontrolliert werden (KÖGÁZ, DDGÁZ) und wohl von FŐGÁZ, über die E.ON privilegierte Informationen besitzt. Diese Überlappung verleiht dem fusionierten Unternehmen einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil, indem sie ihm im Gegensatz zu seinem aktuellen Konkurrenten EMFESZ und potentiellen neuen Marktteilnehmern ermöglicht, unmittelbar Zugang zu einem bedeutenden Kundenstamm zu erlangen.

(472)Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass das neue Unternehmen aus den gleichen Gründen wie im vorstehenden Abschnitt a) (Begründungserwägungen 401 bis 453) erläutert, die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, seine Konkurrenten im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden in Ungarn vom Zugang auszugrenzen. Außerdem würde diese Abschottungsstrategie wahrscheinlich verstärkt, da MOL Transport einen Anreiz hätte, die Konkurrenten von MOL GMH in Bezug auf die Gasversorgung großer Industriekunden in der Absicht zu diskriminieren, die Gewinne von MOL GMH zu steigern.

(473)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunktebehaupten die Parteien, dass die Kommission ihre Begründung in Bezug auf die Schaffung einer beherrschenden Stellung in diesem Markt nicht ausreichend ausgeführt hat und “keine Beurteilung der ausgleichenden Wettbewerbskräfte vorgenommen hat, die von den anderen fünf wichtigen“ Konkurrenten „ausgehen”.

207Seite 11.

(474)Es scheint, dass es sich bei vier der von den Parteien angeführten „anderen fünf wichtigen Konkurrenten” um RVGs handelt, die nicht mit E.ON verbunden sind. Wie jedoch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert, konkurriert MOL GMH im Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden mit den RVGs, obwohl die letzteren verpflichtet sind, das von ihnen für ihre Versorgungstätigkeiten im regulierten Marktsegment benötigte Gas bei MOL GMH zu beschaffen und keinerlei Alternativen für die Beschaffung von MOL GMH im liberalisierten Marktsegment haben. Die Parteien haben noch nicht einmal versucht, zu erklären, wie es möglich sein sollte, dass die RVGs in der Lage sein würden, einen “beträchtlichen” Wettbewerbsdruck auf das neue Unternehmen auszuüben, obwohl sie gleichzeitig ihr Gas von letzterem beschaffen und haben ihr Gegenargument darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht vollständig ausgeführt

habe. Daher wird das neue Unternehmen zusätzlich zu den bedeutenden, vom Zusammenschluss herbeigeführten, horizontalen Auswirkungen die Fähigkeit und den Anreiz haben, diese Konkurrenten vom Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden in der gleichen Weise auszuschließen wie in anderen Einzelhandelsgasmärkten. Somit trifft das in den vorangehenden Absätzen ausführlich beschriebene Ausgrenzungsszenario sinngemäß ebenfalls auf diesen Markt zu.

(475)Was die Behauptung der Parteien betrifft, dass die Kommission sich nicht entschlossen habe, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in diesem Markt horizontaler oder vertikaler Art wären, lohnt es sich, in Erinnerung zu rufen, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, dass die in diesem Markt aufkommenden Bedenken hauptsächlich auf die horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses zurückgehen, die nicht nur aus der Überlappung, die zu einem kombinierten, auf eine marktbeherrschende Stellung hindeutenden Marktanteil führt (Marktanteil von [40-50 %]*, der sich aus dem Zusammenschluss der Marktanteile von MOL GMH und KÖGÁZ und DDGÁZ als RVGs von E.ON ergibt), sondern auch aus dem Zugang des bedeutenden Kundenstamms der RVGs von E.ON und wohl von FÖGÁZ resultiert, über den das neue Unternehmen privilegierte Informationen haben wird.

(476)Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass der Zusammenschluss durch Begründung einer beherrschenden Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden einen wirksamen Wettbewerb einen wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen wird.

(ii)Gasspeicherung

(477)Jeder Gasversorger benötigt Zugang zu Speichereinrichtungen, um in den Gaseinzelhandelsmärkten tätig zu sein, insbesondere um die saisonalen Bedarfsschwankungen seiner Kunden zu bewältigen. Je nach Art und Anzahl der Kunden muss ein Gasversorger mit täglichen, wöchentlichen und saisonalen Schwankungen fertig werden, so dass der Zugang zu wirksamen Speichereinrichtungen zu guten wirtschaftlichen Bedingungen eine absolut unverzichtbare Voraussetzung für jeden Lieferanten ist.

(478)Es ist interessant festzustellen, dass Versorger mit einem sehr großen und diversifizierten Kundenstamm möglicherweise weniger Speicherkapazitäten als Lieferanten mit einer begrenzten Anzahl Kunden mit schwankendem Bedarf reservieren müssen, da die Gesamtschwankung des Bedarfs ihrer Kunden wegen des Synchronismus geringer ist (wenn der Speicher zum Ausgleich verwendet wird) . Dies verleiht großen Gasversorgern und anderen Gashändlern, deren Kunden einen gleich bleibenden Bedarf haben, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber kleineren Konkurrenten.

a.MOL Speicherung nimmt eine marktbeherrschende Stellung bei der Gasspeicherung in Ungarn ein

(479)MOL Speicherung ist das einzige Unternehmen, dem Gasspeicher in Ungarn gehören und daher als einziges in der Lage, Gasspeicherleistungen anzubieten.

(480)MOL Speicherung wird von E.ON als Teil des Zusammenschlusses erworben. Der Aktienkaufvertrag sieht ebenfalls vor, dass MOL eine Beteiligung von 25%+1 an MOL Speicherung behält. Eine strukturelle Verbindung zwischen MOL und MOL Speicherung wird daher beibehalten. Eine zusätzliche geschäftliche Verbindung entsteht aus dem zwischen MOL (MOL E&E) und MOL GMH zum Kauf von Inlandsgas geschlossenen Liefervertrag.

(481)Alle ungarischen Gasspeicherkapazitäten sind zurzeit vollständig bestellt, im Wesentlichen von MOL GMH als ÖV-Großhändler ([2-4]* Mrd. m³ bzw. [40-50]* Mio. m³/Tag, was [90-100 %]* der Speicherkapazitäten entspricht). Die übrige Speicherkapazität ist von EMFESZ in Höhe von [0-1]* Mrd. m³ und von MOL GMH als Händler (der im offenen Marktsegment Handel treibende Konzessionsinhaber von MOL) in Höhe von [0-1]* Mrd. m³ bestellt.

(482)Es ist anzumerken, dass MOL GMH ähnlich wie für den Zugang zum Transportnetz als ÖV-Großhändler und Lieferant privilegierten Zugang zu Speichereinrichtungen hat (für Privat- und „kommunale” Kunden), wie in Artikel 30 Absatz 2 UGG festgelegt. Wie jeder andere Betreiber ist MOL GMH nur berechtigt, Kapazitäten auf der Grundlage des bestätigten Kundenbedarfs zu bestellen.

(483)Die verbleibende Kapazität kann Betreibern im offenen Marktsegment bereitgestellt werden (d.h. die Kunden im offenen Marktsegment bedienen). Nach dem UGG wird der Zugang zu Speicherung im offenen Marktsegment verhandelt und nicht reguliert (d.h. die Tarife werden nicht von der Regulierungsbehörde, sondern durch Geschäftsverhandlungen mit dem Speicherbetreiber festgelegt). Nach den Bedingungen des Beschlusses des UAE, durch den der Zusammenschluss von E.ON/MOL genehmigt wird, ist jedoch vorgesehen, dass das System geändert und für alle Betreiber vollständig reguliert wird (ungeachtet des Status ihrer Kunden).

(484)Wie am 27. Juni 2005 erwähnt, hat das UAE einen Beschluss verabschiedet, durch den der Zusammenschluss von E.ON/MOL vorbehaltlich rechtlich verbindlicher Bedingungen genehmigt wird.

(485)Einige dieser Bedingungen beziehen sich auf die Speicherung, insbesondere Bedingung 5 (Einführung eines vom UAE genehmigten Gasspeicherausbauprogramms für 2005-2009) und Bedingung 6 (MOL Speicherung verpflichtet sich, einen regulierten Zugang für alle Systemnutzer anzuwenden, d.h. auch im offenen Marktsegment, bis eine wirkliche Wettbewerbsmarktsituation zwischen Erdgasspeichern stattfindet und die REPSSB zu erfüllen).

b.Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine Konkurrenten bei der Gewährung des Speicherzugangs zu diskriminieren

Diskriminierendes Verhalten bei der Gewährung des Speicherzugangs

(486)Die Kommission ist der Ansicht, dass E.ON infolge des Zusammenschlusses die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, ein diskriminierendes Verhalten in Bezug auf den Zugang zur Speicherung in der Absicht anzunehmen, die an früherer Stelle beschriebene Gaszutrittsausgrenzungsstrategie zum Nachteil der nachgelagerten Konkurrenten von E.ON zu verstärken.

(487)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass „MOL“ in Bezug auf die Speicherung “zurzeit die gleiche Macht und den gleichen Anreiz zur Diskriminierung hat” und dass “die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei MOL Speicherung nicht zur Entstehung eines neuen diskriminierenden Elements führen und die Chance oder Bereitschaft für diese 208 Diskriminierung nicht erhöhen wird” .

(488)Die Kommission stimmt nicht mit der Behauptung der Parteien überein, dass der Anreiz zur Diskriminierung nach dem Zusammenschluss unverändert bleiben wird. Tatsächlich stellt die vertikale Integration von E.ON im nachgelagerten Markt (insbesondere wegen ihrer Mehrheits- und Minderheitsbeteiligung an drei Gas- RVGs) einen grundlegenden Unterschied im Vergleich zu der vor dem Zusammenschluss bestehenden Situation dar, da MOL in den nachgelagerten Gasmärkten nicht tätig ist und wird für das neue Unternehmen den Anreiz schaffen, seine marktbeherrschende Stellung bei der Speicherung auszunutzen, um seine Abschottungsstrategie gegenüber konkurrierenden Betreibern in den nachgelagerten Gasmärkten durch (direkte oder indirekte) Anhebung der diesen Konkurrenten für Speicherleistungen berechneten Kosten zu verstärken.

(489)Obwohl sich der Diskriminierungsanreiz aufgrund des Zusammenschlusses ändern würde, würde sich trotz der mit dem Beschluss des UAE verbundenen Bedingungen nichts an der Diskriminierungsfähigkeit ändern. Die Parteien haben insbesondere die Bedeutung von Bedingung 6 des Beschlusses hervorgehoben, indem sie betonen, dass MOL Speicherung gezwungen sein werde, die Bedingungen des regulierten Marktsegments auch für alle Betreiber im offenen Marktsegment anzuwenden, wodurch die Möglichkeit einer Diskriminierung der Konkurrenten von E.ON in der Absicht, deren Kosten zu erhöhen, beseitigt werde.

(490)Soweit der Kommission bekannt ist, muss MOL Speicherung jedoch einen Vorschlag für das neue „vollkommen” regulierte System bis spätestens 31. Mai 2006 einreichen, der anschließend vom UAE geprüft und möglicherweise genehmigt würde. Dieses Genehmigungsverfahren kann eine Weile dauern, da das UAE eventuell gewisse Änderungen an dem Vorschlag verlangt.

(491)Dies bedeutet, dass das vollkommen regulierte System erst im zweiten Halbjahr 2006, wenn nicht noch später in Kraft treten wird. Obwohl die Kommission zugesteht, dass durch das Inkrafttreten eines vollkommen regulierten Speichersystems die Vorbehalte bezüglich des diskriminierenden Verhaltens auf Seiten von MOL Speicherung gegenüber den Konkurrenten von E.ON zumindest abgeschwächt werden und dass daher die vollständige und rechtzeitige Einführung der mit dem Beschluss des UAE verbundenen Bedingungen die Diskriminierungsfähigkeit reduzieren, muss betont werden, dass MOL Speicherung während des Zeitraums bis zur endgültigen Genehmigung des neuen, vollständig regulierten Systems durch das UAE noch genug Spielraum hätte, um diskriminierende Preisstellungsbedingungen anzuwenden. In einem Szenario des wachsenden liberalisierten Marktes (wie auch von den Parteien betont) müssten der Spielraum und der Anreiz für eine mögliche Diskriminierung berücksichtigt werden, da dieses diskriminierende Verhalten zu Beginn des Liberalisierungsprozesses besonders schädlich sein könnte.

208Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 18.

(492)Die Parteien behaupten in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß in Betracht gezogen habe, dass “das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nach dem Genehmigungsbeschluss des UAE nur vollzogen werden kann, wenn E.ON/ERI eine unwiderrufliche Garantie in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen vorgelegt hat”.

(493)Die Kommission betont jedoch, dass die Verpflichtung des neuen Unternehmens diesbezüglich auf die Ausarbeitung “der Bedingungen für den regulierten Speicherzugang in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bis spätestens 31. Mai 2006 und die Beantragung der Genehmigung durch das UAE beschränkt ist. Erst nach Genehmigung durch das UAE – die einige Zeit in Anspruch nehmen kann – wird “MOL Speicherung die geänderten Bestimmungen derselben bei der Anwendung des regulierten Speicherzugangs befolgen”.

(494)Ferner wird von den Parteien behauptet, dass die Kommission “sich über den Zwischenzeitraum des ersten Halbjahres 2006 keine Sorgen machen sollte”, da “dieser die zweite Hälfte des laufenden Gasjahres darstellt, für die bereits alle für den Speicherzugang relevanten Verträge geschlossen sind und diese Verträge nach dem Abschluss nicht geändert werden können”.

(495)Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Behauptung die Möglichkeit nicht außer Acht lässt, dass Dritte während des zweiten Halbjahrs 2006 Zugang zu Speicherleistungen benötigen könnten, für die während des ersten Halbjahres 2006 neue Verträge ausgehandelt werden müssten. Der Einspeicherungszeitraum entspricht nicht dem Gasjahr, da er vom 1. April bis zum 30. September dauert und die Entnahmezeit Mitte Oktober nach einigen Wochen Wartung beginnt. Ferner können sich die Parteien, wie im Einzelnen nachstehend erklärt, selbst im Rahmen bestehender Verträge auf ein außerpreisliches Diskriminierungsverhalten einlassen. Schließlich bringen die Parteien ihr Argument in Bezug auf das erste Halbjahr 2006 vor, obwohl sie die Beurteilung der Kommission nicht bestreiten, dass „das vollkommen regulierte System erst im zweiten Halbjahr 2006, wenn nicht noch später in Kraft treten wird.”

(496)Da die regulierten Preise darüber hinaus vom UAE auf der Basis der vom Betreiber der Speicher gelieferten Eingaben, Schätzungen und Informationen festgelegt werden, kann E.ON durchaus die Fähigkeit und den Anreiz haben, ihre Tätigkeiten im nachgelagerten offenen Segment des Gasmarktes durch ihre monopolartigen Tätigkeiten (in der Gasspeicherung) querzusubventionieren, indem von E.ON Angaben gemacht werden, nach denen das UAE regulierte Preise festlegen würde, die über den realen Kosten liegen.

(497)Die Parteien behaupten in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage 2, Seite 3), dass das UAE zurzeit die Speicherkosten” in der Absicht prüft, „die neuen regulierten Speichertarife zu ermitteln, die vom 1. Januar an für vier Jahre in Kraft sein werden”. Diese Prüfung dürfte vor dem erwarteten Abschluss des Zusammenschlusses beendet sein. Die Parteien folgern auf dieser Basis, dass “E.ON keinen Einfluss auf die neu angenommene Kostenordnung für den Zeitraum von 2006-2009 haben kann”.

(498)Die Parteien versäumen jedoch zu erwähnen, dass Preisüberprüfungen auf Antrag des Speicherbetreibers möglich sind. Das UAE sieht ein besonderes Verfahren für

118

diese Überprüfungen vor, die mit Beschlüssen des UAE abgeschlossen werden. Unter diesem Aspekt scheint das Argument der Parteien strittig zu sein.

(499)Zweitens kann MOL GMH nach wie vor ihre Vorrangsstellung bei der Bereitstellung von Speicherkapazität durch Anmeldung übermäßigen Speicherkapazitätsbedarfs ausnutzen. Dies scheint trotz der Vorschrift, dass Kapazitäten nur auf der Grundlage des bestätigten Verbrauchs/ Kundenbedarfs bestellt werden darf, eine konkrete Möglichkeit zu sein. Tatsächlich wurde von einem Dritten angegeben, dass die „technische Kapazität” des Systems 20-30% über 209 der „vorgeschriebenen Kapazität”liegt. Das heißt, dass die meisten, wenn nicht sogar alle Betreiber dazu neigen, mehr Kapazität zu bestellen als sie tatsächlich benötigen. Die Folge ist, dass das System überfüllt ist und das Ziel bzw. die Auswirkung ist, dass die Schranken für den Marktzutritt neuer Lieferanten größer werden.

(500)Durch Überbestellung ihrer bevorrechtigten Speicherkapazität würde MOL GMH die Stauung im System vergrößern. Folglich würde die Kapazität “niedrigerer Priorität” knapper, wodurch im Zeitraum bis zur vollständigen Einführung des UAE Beschlusses der nicht regulierte Preis für Speicherleistungen erhöht und eine zusätzliche Schranke für den Zutritt in das offene Marktsegment entstehen würde.

210(501) Die Parteien haben behauptet, dass es nicht „im Interesse des Eigentümers von MOL GMH“ liege, „übermäßig Speicherkapazitäten zu bestellen, da dies kostspielig sei”. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die MOL GMH durch übermäßige Bestellung entstehenden Kosten ohne weiteres durch die ihr aufgrund des höheren Preises für die nun wegen reduzierter Verfügbarkeit knapper werdenden Speicherleistungen zufließenden Zusatzeinnahmen und durch die ihr infolge der Verhinderung des Zutritts bzw. der höheren Schranken für den Zutritt von Konkurrenten zufließenden Einnahmen (mehr als) ausgeglichen werden können.

(502)Drittens ist im UGG, wie bereits angegeben, der Zugang Dritter zur Speicherung vorgesehen, dessen Prinzipien die gleichen sind wie bei der Bestellung von Transportkapazitäten. Sobald ein neuer Lieferant einen Kunden mit Versorgerwahlrecht erobert hat, sollte die Schon Bereitgestellte Kapazität, die zur Versorgung dieses Kunden benötigt wird, automatisch auf den neuen Lieferanten übertragen werden.

(503)Das kundengebundene Kapazitätsbereitstellungssystem lässt jedoch möglicherweise einigen Spielraum für diskriminierendes Verhalten offen. Tatsächlich kann sich MOL Speicherung auf eine ganze Reihe von Maßnahmen einlassen, die dazu bestimmt sind, die Kosten der nachgelagerten Konkurrenten von E.ON zu erhöhen, wie zum Beispiel Entwurf von Speicherleistungen, die eher auf die Bedürfnisse eines bestehenden Betreibers als auf neue Marktteilnehmer zugeschnitten sind (in Bezug auf Einspeicherungs- und Entnahmesätze und gespeicherte Gasmengen), Verspätungen bei der Bereitstellung von Speicherkapazität, Verminderung der

209Protokoll der Besprechung mit EMFESZ vom 28. Juli 2005: “Es sollte eine bessere Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen sichergestellt werden, z.B. in Bezug auf das kundengebundene Kapazitätsbereitstellungssystem”.

(504)Schließlich kann MOL Speicherung selbst im Szenario mit vollkommen regulierten Preisen für Speicherleistungen die Fähigkeit und den Anreiz haben, Konkurrenten von E.ON durch beschwerlichere/weniger flexible Vertragsbedingungen gegenüber den mit konzerneigenen Unternehmen (z.B. der konzerneigenen Handelsgesellschaft von MOL GMH, die im offenen Marktsegment tätig ist) ausgehandelten Bedingungen zu diskriminieren.

(505)Ferner kann als Verschlimmerungsfaktor argumentiert werden, dass sich eine diskriminierende Verhaltensweise unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Marktteilnehmer wahrscheinlich keine Beschwerden bei der Regulierungs- oder Wettbewerbsbehörde bezüglich der monopolistischen Stellung von E.ON im Markt für die Speicherung einreichen würden, unter Umständen ebenfalls als schwierig festzustellen erweisen kann. Da MOL GMH der bei weitem größte Kunde von MOL Speicherung bleiben wird, kann E.ON außerdem argumentieren, dass sich die Vertragsbedingungen aus „objektiven“ Gründen unterscheiden würden. Die Wahrscheinlichkeit eines wettbewerbsschädlichen Verhaltens, das auf eine Verstärkung der Gasabschottungsstrategie gegenüber nachgelagerten Konkurrenten abzielt, würde somit zunehmen, wenn keine ausreichend starke, „regulierende“ Abschreckung vorhanden ist.

211(506) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunktebehaupten die Parteien, dass “es keinen Grund gibt, anzunehmen, dass die Kunden von MOL Speicherung in Zukunft von der Einreichung von Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren von MOL Speicherung abgehalten würden”.

(507)Trotzdem hebt die Kommission hervor, dass selbst das UAE als für die Überwachung des fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Funktionierens der Gaswirtschaft in Ungarn zuständige Gremium angegeben hat, dass “[m]ögliche diskriminierende Regeln, die in Bezug auf den Zugang zur Speicherung angewandt werden, ein Gebaren darstellen, das sich sehr schwierig mit administrativen Methoden beweisen lässt. (…) Der einen Wettbewerbsnachteil erleidende Marktteilnehmer fürchtet um seine zukünftige Marktposition und wird lieber keine 212 Beschwerde bei der Regulierungs- oder Wettbewerbsbehörde einreichen”. Unter diesem Aspekt erscheint die Behauptung der Parteien strittig.

Ausbau der Speicherkapazität und Möglichkeit eines stärkeren Wettbewerbs

(508)Schließlich wird E.ON in der Lage sein, den Ausbau der neuen Speicherkapazitäten in Ungarn zu kontrollieren. Dies ist auf die Kombination von zwei Elementen zurückzuführen: a) die in Absatz 10.10 des Aktienkaufvertrages vorgesehene Kaufoption für MOL Speicherung zum Erwerb erschöpfter Erdgasfelder von MOL

211Seite 18

212Erwiderung des UAE auf die Fragen der ungarischen Wettbewerbsbehörde in Bezug auf den Zusammenschluss von E.ON/MOL, 11. April 2005, Seite 4.

120

E&E und b) die in Höhe von 25%+1 von MOL an MOL Speicherung beizubehaltende Beteiligung.

(509)In Ungarn gibt es ungefähr 50 leere unterirdische Lagerstätten, die Eigentum von MOL E&E sind und die Möglichkeit bieten, in Speicher umgebaut zu werden. Den Angaben der Parteien zufolge lassen sich […]* von diesen 50 erschöpften Erdgasfeldern innerhalb von 3 bis 10 Jahren in Speicher umwandeln. Das Fassungsvermögen dieser möglichen Speicher beträgt jeweils zwischen 100 Mio. m³ und 3 Mrd. m³.

(510)Von diesen zehn “besten” erschöpften Erdgasfeldern lassen sich drei innerhalb von 2 3 213 Jahren für eine Gesamtkapazität von 350 Mio. m³ umbauen. Zwei andere können innerhalb von 3-4 Jahren auf eine Gesamtkapazität von 850 Mio. m³ ausgebaut werden.

(511)Gemäß Absatz […]* des Speicheraktionärsvertrages (“SAV”) zwischen MOL und E.ON wird dem […]* gewährt. Die Kaufoption ist […]* Jahre lang gültig. Anhang 7 zum SAV legt fest, dass […]*.

(512)Wie bereits erwähnt, gewährt die Kaufoption MOL Speicherung das Recht auf Erwerb leergeförderter Erdgasfelder für eine Gesamtkapazität von bis zu 1 Mrd. m³. Folglich wird E.ON durch Ausübung der Kaufoption in der Lage sein, für eine Reihe von Jahren zu verhindern, dass neue Marktteilnehmer auf den Speichermarkt gelangen, da die am leichtesten nutzbaren Erdgasfelder (d.h. jene, die innerhalb von [0-5]* Jahren umgebaut werden können) eine Kapazität von lediglich [1-2]* Mrd. m³ bieten, womit mindestens [0-5]* Jahre lang kein Spielraum für den Zutritt neuer Marktteilnehmer und [2-5]* Jahre lang nur geringfügiger Spielraum hierfür bleibt.

(513)Ferner wird MOL wegen der Minderheitsbeteiligung von MOL an MOL Speicherung und der Geschäftsbeziehung zwischen MOL (MOL E&E) und dem neuen Unternehmen in Bezug auf den Verkauf von Inlandsgas ein wirtschaftliches Interesse daran haben, potentielle neue Marktteilnehmer im Speichermarkt dadurch zu entmutigen, dass der Verkauf leergeförderter Erdgasfelder verweigert wird oder dass ungünstige Bedingungen im Vergleich zu denjenigen angewandt werden, die für MOL Speicherung gelten. Das finanzielle Interesse von MOL rührt von der Möglichkeit, ihrer Beteiligung entsprechende Dividenden auf die Gewinne von MOL Speicherung zu erhalten und einen Kapitalertrag auf den Wertzuwachs ihrer Beteiligung zu erzielen, der sich aus der höheren Rentabilität des Unternehmens ergibt (selbst wenn keine Dividenden ausgeschüttet werden). Diese Diskriminierungsstrategie wird wahrscheinlich keine Verminderung der Einkünfte von MOL E&E aus dem Verkauf leergeförderter Erdgasfelder herbeiführen (da sie MOL Speicherung zum Nachteil ihrer potentiellen Konkurrenten begünstigen würde) und würde die vorgenannte Zutrittsabschottungsstrategie von MOL Speicherung noch verstärken.

(514)Außerdem wird MOL Transport wegen der strukturellen Verbindungen zwischen MOL und MOL Speicherung den Anreiz haben, die Entwicklung der neuen Speicher von MOL Speicherung gegenüber deren Konkurrenten in Bezug auf den Anschluss

an ihr Gastransportnetz zu begünstigen. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der 214 Beschwerdepunktebehaupten die Parteien, dass “der Zusammenschluss den Anreiz von MOL E&E senkt, Standorte ausschließlich an MOL Speicherung zu verkaufen, weil durch den Zusammenschluss die Beziehung zwischen MOL E&E und MOL Speicherung geschwächt wird”.

213Siehe das von den Parteien als Antwort auf Frage 71 des Auskunftsverlangens der Kommission vorgelegte Dokument von MOL Plc “Gelegenheiten für den Kapazitätsausbau der UGS”.

121

(515)Obwohl die Kommission einräumt, dass die Eigentumsentflechtung bei den Gasversorgungstätigkeiten (MOL GMH) einerseits und den Gasfördertätigkeiten (MOL E&E), zukünftigen Speicherstätten (MOL E&E) und Transporttätigkeiten (MOL Transport) andererseits im Prinzip positive Auswirkungen mit sich bringt, ist die Kommission dennoch der Ansicht, dass die gegenseitigen Beteiligungen, das Bestehen der Verkaufsoption zugunsten von MOL Transport, der Liefervertrag mit MOL E&E und die Kaufoption zugunsten von MOL Speicherung zum Erwerb erschöpfter Gasfelder von MOL E&E die “Wirksamkeit” der Entflechtung dieser Tätigkeiten beeinträchtigen und durch Beibehaltung einer strukturellen Verbindung zwischen MOL und dem neuen Unternehmen der Spielraum für die von den Parteien beschriebenen positiven Wirkungen erheblich beschränkt wird.

(516)Die Kommission betont, dass die Parteien auf jeden Fall, selbst wenn diese strukturelle Verbindung nicht vorhanden wäre, tatsächlich eine Kaufoption ausgehandelt haben, die MOL Speicherung ein “Vorkaufsrecht” für die besten, zu Speichern auszubauenden Erdgasfelder einräumt und die als Schranke für den Zugang neuer Marktteilnehmer zum Gasspeichermarkt für die vorhersehbare Zukunft dienen wird.

(517)Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass das neue Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz besitzen wird, seine Wettbewerber in den nachgelagerten Gasmärkten in Bezug auf ihren Zugang zu Speicherkapazität zu diskriminieren. MOL Speicherung war bereits vor dem Zusammenschluss in der Lage, ihre beherrschende Stellung im Markt für die Speicherung von Erdgas in Ungarn auszunutzen, aber durch den Zusammenschluss wird ihr Anreiz, dies durch Begründung eines vollständig vertikal integrierten Unternehmens entlang der Gaslieferkette zu tun, nur noch verstärkt.

(518)Außerdem wird E.ON aufgrund der im SAV vorgesehenen Kaufoption die Fähigkeit und den Anreiz haben, einen Zutritt neuer Marktteilnehmer zum Speichermarkt zumindest kurz- bis mittelfristig unmöglich zu machen.

(519)Schließlich wird MOL aufgrund der strukturellen Verbindung zwischen MOL und MOL Speicherung die Fähigkeit und den Anreiz haben, zur Verstärkung der Schranken für den Zugang zum Speichermarkt beizutragen.

(520)Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem großen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigt, da das neue Unternehmen seine Konkurrenten in den nachgelagerten Gasmärkten wahrscheinlich in Bezug auf ihren Zugang zu Speicherkapazität diskriminieren und voraussichtlich den Zutritt neuer Marktteilnehmer zum Speichermarkt unmöglich machen wird.

214Anlage 1, Seite 26.

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(iii)Transport von Gas

(521)MOL Transport ist Eigentümer des Hochdruckgasnetzes in Ungarn und verwaltet dasselbe, einschließlich der beiden Einfuhrpunkte für Importe. MOL Transport fungiert ebenfalls als Systembetreiber, der für den kontinuierlichen und transparenten Betrieb und Ausgleich des integrierten Erdgassystems zuständig ist.

(522)MOL Transport ist nicht an dem Zusammenschlussvorhaben beteiligt. Wie bereits erwähnt, haben die Parteien jedoch einen Vertrag geschlossen, nach dem MOL eine “Verkaufsoption” gewährt wird, die MOL berechtigt, entweder einen Anteil von 25% plus 1 Aktie oder einen Anteil von 75% minus 1 Aktie an MOL Transport in den kommenden zwei Jahren an E.ON zu verkaufen. E.ON hat betont, dass sie keinerlei Einfluss hat, um MOL zur Ausübung dieser Verkaufsoption zu bewegen.

a.Nabucco Pipeline

(523)Die im Rahmen der Untersuchung der Kommission Befragten haben behauptet, dass schon allein das Bestehen dieser Verkaufsoption E.ON einen starken Einfluss über MOL Transport verleiht, was bedeutet, dass der Markt für den Transport von Gas sogar vor Ausübung der Verkaufsoption ebenfalls durch den Zusammenschluss beeinträchtigt werden kann.

(524)Insbesondere haben die im Rahmen der Marktuntersuchung Befragten ihren Vorbehalt geäußert, dass das neue Unternehmen unter Umständen in der Lage ist, die Strategie von MOL Transport nach dem Zusammenschluss zu beeinflussen und sich auf die Transitoptionen in andere europäische Länder auszuwirken. Der Kommission wurde von Marktteilnehmern berichtet, dass E.ON de facto bereits einen entscheidenden Einfluss auf neue Pipelineprojekte habe, die durch Ungarn verlaufen.

(525)Ernsthafte Bedenken wurden auch in Bezug auf das Nabucco Projekt angemeldet, bei dem es um eine neue Pipeline von der Türkei nach Österreich geht, die durch Bulgarien, Rumänien und Ungarn verläuft, um Gas aus dem kaspischen Raum und aus Nahost in europäische Märkte zu transportieren. Die Betriebsphase der Pipeline wird aller Voraussicht nach im Jahre 2011/2012 beginnen, und ihre Jahrestransportleistung wird entweder [25-30] Mrd. m³ (Basisfallszenario) oder [30-35] Mrd. m³ (Höchstfallszenario) betragen. Rund [10-20] Mrd. m³ werden voraussichtlich am Güterverteilzentrum in Baumgarten zur Weiterleitung und zur Verteilung in Europa zur Verfügung stehen. Das Projekt hat die Unterstützung der Europäischen Union (TEN Programm) erhalten und spielt eine wichtige Rolle bei der Diversifizierung der Gasbeschaffung der Europäischen Union.

(526)Von zwei direkt am Projekt beteiligten, im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Marktteilnehmer wurde behauptet, dass das Projekt durch das Zusammenschlussvorhaben bereits hinausgezögert wurde. Den Auskünften dieser Dritten zufolge hat MOL Transport angegeben, dass man erst die Genehmigung von E.ON Ruhrgas einholen müsse, obwohl alle anderen Partner dabei waren, den JV-Vertrag im März 2005 zu unterzeichnen.

(527)Noch wichtiger ist, dass diese Unternehmen ebenfalls den Vorbehalt geäußert haben, dass MOL Transport möglicherweise nicht gewillt oder nicht in der Lage sein könnte, während der Gültigkeit der Verkaufsoption zur Entwicklung des Projektes

123

beizutragen. Jede solche Entwicklung könnte nicht nur einen Einfluss auf die Verfügbarkeit alternativer Gasquellen für neue Marktteilnehmer in Ungarn, sondern auch auf die Versorgungssicherheit und Beschaffungspolitik von Ungarn und der übrigen Länder der Europäischen Union haben.

(528)E.ON hätte einen zweifachen Anreiz. Erstens könnte die Nabucco Pipeline, die eine Gelegenheit bietet, beträchtliche Mengen von nicht-russischem Gas nach Europa zu transportieren, den Angaben dieser Dritten zufolge die Geschäftsstrategie von Gazprom in Europa behindern. Nach Ansicht der am Nabucco-Projekt beteiligten Parteien, könnte dieses Gas sogar auf den polnischen, tschechischen, ukrainischen und belarussischen Märkten konkurrenzfähig sein, die zurzeit im Wesentlichen von Gazprom beliefert werden. Wegen der strategischen Beziehung zwischen Gazprom und E.ON kann Gazprom daher die Position von E.ON beeinflussen, um den Erfolg des Projektes hinauszuzögern oder zu behindern. Zweitens hätte E.ON ebenfalls einen Anreiz, neue Pipelines, die nach Ungarn vordringen, nicht zu begünstigen, um neue Konkurrenten am Zutritt zu den ungarischen Gasmärkten zu hindern.

(529)Die Kommission hat die von diesen Dritten vorgebrachten Bedenken gründlich beurteilt, konnte jedoch nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Zusammenschlussvorhaben den Bau der Nabucco Pipeline voraussichtlich erheblich hinauszögern oder behindern würde.

(530)Die Kommission stellt zunächst fest, dass es sich bei dem an dem Nabucco Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen nicht mehr um MOL Transport, sondern um dessen Muttergesellschaft MOL (MOL Rt.) handelt. Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen wurde von den fünf Nabucco Partnern im Juli 2005 unterzeichnet. E.ON ist daher nicht in der Lage, einen entscheidenden Einfluss auf die Projektentwicklung auszuüben, und MOL wird wahrscheinlich weiterhin den Bau der Pipeline unterstützen, sofern die weitere wirtschaftliche Beurteilung und die Projektfinanzierung bestätigen, dass sie für ihre gemeinsamen Eigentümer rentabel sein wird.

(531)Ferner hat die Untersuchung der Kommission keine Anzeichen dafür ergeben, dass E.ON starke Anreize hätte, sich dem neuen Pipelineprojekt entgegenzustellen. Obwohl die strategische Beziehung mit Gazprom möglicherweise eine Auswirkung auf die Position von E.ON hat , ist E.ON sicher an einer Diversifizierung ihres Gasbeschaffungsportfolios in Europa interessiert, und das Nabucco Projekt könnte E.ON in dieser Hinsicht beträchtliche Vorteile bringen.

(532)Aus diesen Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Zusammenschlussvorhaben, durch das der Wettbewerb in einem großen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert werden könnte, aller Voraussicht nach nicht zu einer Behinderung oder erheblichen Verzögerung des Nabucco Pipelineprojekts führen wird.

215Antwort der Parteien auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 19. Juli 2005 – Frage 101.

216Insbesondere unter dem Aspekt der Beteiligung von E.ON an dem von Gazprom geleiteten, baltischen Pipelineprojekt.

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b.Transport von Gas in Ungarn

(533)In Bezug auf die Auswirkung des Zusammenschlussvorhabens auf den Gastransport innerhalb Ungarns wurde von den im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Marktteilnehmern behauptet, dass MOL Transport in der Lage sein werde, E.ON bei der Bereitstellung grenzüberschreitender oder landesweiter Transportleistungen zu begünstigen, obwohl ein solches Verhalten der Überwachung durch das UAE unterliege. Weiterhin wurde von einigen Befragten behauptet, dass das Bestehen der Verkaufsoption MOL Transport dazu veranlassen könne, die Entwicklung ihres Netzes (d.h. Transportleistungen für neue Marktteilnehmer) während des Zeitraums bis zum Schlusstermin für die Verkaufsoption “einzufrieren” und währenddessen die Entscheidung abzuwarten, ob die Option ausgeübt wird oder nicht.

(534)Da MOL Transport nicht an dem angemeldeten Zusammenschluss beteiligt ist, wird die vollständige Auswirkung der in Erwägung gezogenen Verkaufsoption, durch welche die vertikale Integration von E.ON weiter gestärkt würde, im vorliegenden Dokument nicht beurteilt. Die Kommission räumt aber ein, dass das bloße Bestehen der Verkaufsoption wahrscheinlich einen Einfluss auf das Funktionieren der Märkte und das Management der Gasinfrastruktur in Ungarn hat.

(535)Ferner wird MOL (von der MOL Transport weiterhin kontrolliert wird), wie bereits erwähnt, nach dem von den Parteien unterzeichneten Akteinkaufvertrag eine Beteiligung an MOL GMH, die von E.ON kontrolliert wird, in Höhe von 25%+1 behalten, wodurch eine strukturelle Beziehung zwischen MOL und dem fusionierten Unternehmen entsteht. Eine weitere Geschäftsverbindung entsteht aus dem zwischen MOL (MOL E&E) und MOL GMH für den Verkauf von Inlandsgas geschlossenen Liefervertrag. Diese Geschäftsbeziehung zwischen MOL und MOL GMH wird die strukturelle Beziehung voraussichtlich verstärken.

(536)Die Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25%+1, die MOL an MOL GMH behalten würde und die oben genannte Geschäftsbeziehung verschaffen MOL Transport einen Anreiz, die nachgelagerten Konkurrenten von E.ON bei der Gewährung des Zugangs zum Transportnetz zu diskriminieren. Das finanzielle Interesse von MOL rührt von der Möglichkeit her, entsprechend ihrer Beteiligung Dividenden auf den Gewinn von MOL GMH zu erhalten und einen Kapitalertrag durch den Wertzuwachs ihrer Beteiligung infolge des fusionierten neuen Unternehmens und der höheren Rentabilität von MOL GMH zu erzielen (selbst wenn keine Dividenden ausgeschüttet werden), weil ihr von MOL Transport eine günstige Behandlung gewährt wird. Wie in Bezug auf die Gaszutrittsabschottung wird diese außerpreisliche Diskriminierungsstrategie wahrscheinlich keine Verminderung der Einkünfte von MOL Transport herbeiführen (da sie MOL GMH zum Nachteil ihrer potentiellen Konkurrenten begünstigen würde) und würde die vorgenannte Zutrittsabschottungsstrategie von MOL GMH verstärken

(537)Tatsächlich stellt die vertikale Integration von E.ON im nachgelagerten Markt (insbesondere durch ihre Mehrheits- und Minderheitsbeteiligung an drei Gas-RVGs) den grundlegenden Unterschied im Vergleich zur Situation vor dem Zusammenschluss dar, da MOL im nachgelagerten Gasmarkt nicht tätig ist/war. Daher ist der Anreiz vorhanden, die Gaszutrittsausgrenzungsstrategie zum Nachteil der nachgelagerten Konkurrenten von E.ON durch diskriminierendes Verhalten bei der Gewährung von Zugang zum Transportnetz zu verstärken.

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(538)Obwohl betont und eingeräumt werden muss, dass der Betrieb des Transportnetzes stark vom UAE reguliert wird, wird MOL Transport wahrscheinlich die Fähigkeit und den Anreiz haben, MOL GMH beim Zugang zum Transportnetz zu begünstigen.

(539)Außerdem enthalten die Netzrichtlinien, wie bereits erwähnt, detaillierte technische Regeln für den Betrieb des Gassystems. Die Netzrichtlinien werden vom Netzrichtlinienausschuss entworfen.

(540)Es ist hervorzuheben, dass E.ON nach dem Zusammenschluss die Mehrheit der 9 Mitglieder des Ausschusses kontrollieren kann, bei denen es sich entweder um Vertreter der verschiedenen, im Gassektor tätigen Konzessionsinhaber oder um von diesen gewählte Personen handelt. Da Änderungen an den Netzrichtlinien durch einfache Mehrheit beschlossen werden, ist E.ON wahrscheinlich in der Lage, die Art, in der die Netzrichtlinien in Zukunft entworfen/aktualisiert werden, mit dem Ziel bzw. mit der Auswirkung zu beeinflussen, dass die Konkurrenten von E.ON bei der Bereitstellung von Transportleistungen im Netz diskriminiert werden und MOL GMH gegenüber neuen Marktteilnehmern begünstigt wird.

(541)Darüber hinaus werden die Transportleistungen entlang der Transport- (und Speicher-) kette, wie beschrieben, gemäß Artikel 1 Absatz 30 der Durchführungsverordnung in Schon Bereitgestellte Kapazität (SBK) und Freie Kapazität (FK) unterteilt.

(542)Im Allgemeinen wird MOL GMH in der Lage sein, ihre Vorrangsstellung bei der Bereitstellung von Transportleistungen durch Anmeldung übermäßigen Kapazitätsbedarfs trotz der Vorschrift auszunutzen, dass Kapazitäten nur auf der Grundlage des bestätigten Verbrauchs/ Kundenbedarfs bestellt werden dürfen. Tatsächlich wurde von einem Dritten angegeben, dass die „technische Kapazität” des Systems 20-30% über der „vorgeschriebenen Kapazität”liegt. Das heißt, dass die meisten, wenn nicht sogar alle Betreiber, dazu neigen, mehr Kapazität zu bestellen als sie tatsächlich benötigen. Die Folge ist, dass das System überfüllt ist und das Ziel bzw. die Auswirkung ist, dass die Schranken für den Marktzutritt neuer Lieferanten größer werden.

(543)Durch Überbestellung ihrer bevorrechtigten Speicherkapazität würde MOL GMH die Stauung im System vergrößern. Folglich würde die Kapazität “niedriger Priorität” knapper, wodurch eine zusätzliche Schranke für den Zutritt in das offene Marktsegment entstehen würde.

(544)Ferner werden die Freien Kapazitäten (“FK”) vom TSB (d.h. MOL Transport) nach einer Methode gemessen, die der Genehmigung des UAE unterliegt. Die Kapazitäten werden den Marktteilnehmern vom TSB binnen maximal drei Monaten nach ihrem Antrag bereitgestellt.

(545)Im Fall der “Überbestellung” von FK sieht das Bereitstellungsverfahren eine „Auktion“ gemäß Artikel 5.1.3.1 Buchstabe g) der Netzrichtlinien vor. Die Netzrichtlinien legen jedoch nicht fest, auf welche Weise und innerhalb welchen

217Siehe Kapitel 3.1 der Netzrichtlinien.

218Protokoll der Besprechung mit EMFESZ vom 28. Juli 2005.

126

Zeitrahmens diese Auktionen stattfinden sollten. Von den Parteien wurde behauptet, dass dieses Versteigerungsverfahren “gewöhnlich zwei Wochen bis zum Abschluss dauert”.

(546)Bei Vorliegen eines Anreizes seitens MOL Transport, Diskriminierung zugunsten des neuen Unternehmens zu betreiben, könnten diese Auktionsverfahren auf undurchsichtige, diskriminierende Weise oder mit übermäßiger Verzögerung zum Nachteil Dritter geleitet werden. In der Voraussicht, dass der liberalisierte Markt nach 2007 eventuell wächst, werden wahrscheinlich immer noch Fälle von diskriminierendem Verhalten bei der Bereitstellung von FK für Marktteilnehmer vorkommen. Dieses diskriminierende Verhalten wäre besonders in der Anfangsphase der Liberalisierung schädlich.

(547)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unterstreichen die Parteien, dass der Zusammenschluss eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse zwischen dem Gasgroßhandel und dem Gastransport mit sich bringen wird. Obwohl von der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse in den Gasgroßhandels- und Gastransporttätigkeiten im Prinzip positive Wirkungen ausgehen, stellt die Kommission fest, dass die gegenseitigen Beteiligungen, das Bestehen der Verkaufsoption zugunsten von MOL Transport und der Liefervertrag mit MOL E&E keine vollständige Entflechtung dieser Tätigkeiten bewirken und den Spielraum für die von den Parteien beschriebenen positiven Auswirkungen beträchtlich einschränken.

(548)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreiten die Parteien, dass “Timing und Ausmaß des Ausbaues [des Transportnetzes]” durch den Zusammenschluss negativ beeinflusst werden könne. Die Parteien behaupten im Gegenteil, dass es “völlig von der Verbrauchernachfrage und von der Genehmigung der ungarischen Regulierungsbehörde abhängt”. Obwohl diese Behauptung bei normalen Geschäftsbedingungen geprüft werden kann, schätzt die Kommission, dass die Ungewissheiten über die Eigentumsverhältnisse von MOL Transport wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die Fähigkeit des Unternehmens haben, langfristige Projekte durchzuführen und zu planen.

(549)Abschließend vertritt die Kommission die Ansicht, dass MOL Transport wegen der sich aus der Minderheitsbeteiligung von MOL in Höhe von 25% +1 an MOL GMH ergebenden strukturellen Verbindung wahrscheinlich die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, Konkurrenten von E.ON bei der Gewährung des Zugangs zum Gastransportnetz zu diskriminieren. MOL Transport war bereits vor dem Zusammenschluss in der Lage, ihre beherrschende Stellung auf dem Gastransportmarkt in Ungarn auszunutzen. Die durch den Zusammenschluss begründete strukturelle Verbindung wird ihre Anreize, dies zu tun, in Anbetracht der vertikalen Integration des neuen Unternehmens entlang der Gaslieferkette, noch verstärken.

(550)Ferner hat die Kommission ebenfalls Bedenken, dass der Ausbau des Netzes (zum Beispiel zusätzliche Einfuhrpunktkapazität) bis zur Ausübung der Verkaufsoption auf Eis gelegt wird, um abzuwarten, wer der „endgültige“ Eigentümer dieser Projekte sein wird.

219Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 22.

127

(551)Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem großen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindern wird, da das neue Unternehmen seine Konkurrenten in den nachgelagerten Gasmärkten beim Zugang zu Transportleistungen voraussichtlich diskriminieren wird.

C.Auswirkung des Zusammenschlusses auf die Strommärkte

(552)Zusätzlich zu den im vorstehenden Abschnitt B dargelegten Vorbehalten in Bezug auf die Gaswirtschaft hat die Marktuntersuchung der Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken in verschiedenen Strommärkten infolge der vertikalen Integration der Tätigkeiten von MOL GMH im vorgelagerten Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke und der Tätigkeiten von E.ON in den nachgelagerten Märkten der Stromerzeugung/des Stromgroß- und -einzelhandels identifiziert.

(553)Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke, während MOL GMH nicht in den Strommärkten tätig ist. Dagegen hat E.ON bereits eine starke Position in den Stromeinzelhandelsmärkten in Ungarn und wird wahrscheinlich beträchtliche Tätigkeiten in den Stromerzeugungs-/ Stromgroßhandelsmärkten entfalten.

(554)Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass das neue Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, die Kosten zukünftiger und bestehender Gaskraftwerke in Ungarn zu erhöhen. Die Kommission hat ebenfalls Bedenken, dass das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, konkurrenzfähiges Gas an künftige und bestehende Gaskraftwerke unter der Voraussetzung zu liefern, dass diese ihre Stromerzeugung zu günstigen Konditionen an die RVGs von E.ON oder deren konzerneigene Handelsgesellschaft verkaufen (“Tollingstrategie”).

(555)Das wirtschaftliche Interesse, diese Strategien zu verfolgen, wird mit fortschreitender Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft in Ungarn und Erhöhung des Anteils von E.ON an der Stromerzeugung zunehmen. Diese beiden wahrscheinlichen Strategien würden bestehende und künftige Konkurrenzstromerzeuger/ -großhändler ebenfalls an einem wirksamen Wettbewerb in den Märkten für die Großhandelslieferung von Strom an Händler hindern .

220Außerdem haben Dritte angegeben, dass E.ON, da 80% der Wärmeerzeugung in Ungarn aus gasbefeuerten Anlagen stammen, diese Fähigkeit und diesen Anreiz nicht nur in Bezug auf Elektrizität, sondern ebenfalls in Bezug auf die Wärmerzeugung haben wird. Daher wird der Zusammenschluss zu ähnlichen wettbewerbsschädlichen Wirkungen im Bereich der Fernwärme führen.

128

(556)Die Strategie des neuen Unternehmens in der Stromerzeugung/im Stromgroßhandel würde zu einer Beschränkung neuer Stromerzeugungskapazitäten in Ungarn führen und hätte daher eine Auswirkung auf die im Land geltenden Stromgroßhandelspreise. Die Strategie der “Tollingvereinbarungen” würde die Fähigkeit der Stromeinzelhandelskonkurrenten von E.ON beschränken, konkurrenzfähige Stromlieferungen zu erhalten, wodurch ein wirksamer Wettbewerb auf den Stromeinzelhandelsmärkten erheblich behindert würde. Außerdem würde der Zusammenschluss E.ON die Fähigkeit und den Anreiz verschaffen, ihre Stromeinzelhandelskonkurrenten an der Entwicklung dualer Angebote (Strom und Gas) in Ungarn hindern. Dies würde zu einer Zunahme der Marktmacht von E.ON in den Stromeinzelhandelsmärkten in Ungarn führen.

(557)Die von der Kommission durchgeführte Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Strommärkte in Ungarn wurde sowohl nach aktuellen als auch nach den in vorhersehbarer Zukunft herrschenden Marktbedingungen unter Berücksichtigung des wahrscheinlichsten Szenarios nach Einführung des Neuen Elektrizitätsmodells in Ungarn vorgenommen.

(558)Zunächst wird die Stellung von E.ON und anderen Marktteilnehmern in der Stromwirtschaft dargestellt, bevor die sich aus dem Zusammenschluss auf der Ebene der Stromerzeugung/des Stromgroß- und –einzelhandels ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Einzelnen dargestellt werden.

221(i)Marktteilnehmer in der Elektrizitätswirtschaft in Ungarn

(559)Neben E.ON sind MVM und mehrere große europäische Elektrizitätskonzerne in Ungarn auf Erzeugungs-, Groß- oder Einzelhandelsebene tätig. Auch kleinere Elektrizitätshandelsgesellschaften haben sich vor kurzem entwickelt.

(560)E.ON hat seit 1995/96 bedeutende Investitionen in der Elektrizitätswirtschaft in Ungarn getätigt. Der Konzern ist derzeit auf Erzeugungsebene mit einem Gaskraftwerk in Debrecen und auf Groß- und Einzelhandelslieferungsebene mit dem Eigentum von drei der insgesamt sechs Strom-RVGs und der Stromhandelsgesellschaft E.ON EK tätig. Außerdem kontrolliert E.ON verschiedene Unternehmen, die an der Stromeinzelhandelslieferung in Ungarns Nachbarländern beteiligt sind.

Stromerzeugung

(561)E.ON gehören ein Gaskraftwerk mittlerer Größe und mehrere kleinere Erzeugungsanlagen in Ungarn, die sowohl Elektrizität als auch Wärme produzieren (für Fernwärmeversorgungszwecke). Diese Anlagen erzielten im Jahre 2004 eine Gesamtproduktion von [0-2]* TWh, was [5-15 %]* der gasbefeuerten Stromerzeugung Ungarns bzw. [0-5 %]* der ungarischen Stromerzeugung entspricht. Es ist anzumerken, dass E.ON Pläne zum erheblichen Ausbau ihrer Erzeugungskapazität hat.

222(562) Im Jahre 2004 verkaufte das größte Kraftwerk (Debrecen) von E.ON nahezuseine gesamte Stromerzeugung ([500-1000]*GWh) im regulierten Marktsegment im

223Rahmen eines langfristigen EAVs mit TITÁSZ. Die meisten Kraftwerke von E.ON werden ebenfalls zur Wärmeproduktion genutzt. E.ON ist der einzige Wärmeerzeuger/-lieferant für die Fernwärmeversorgung zweier großer Städte (Debrecen und Nyíregyháza). Landesweit beträgt der Anteil von E.ON an der Wärmeproduktion jedoch [5-10 %]*.

(563)Bei der Beurteilung der Stellung von E.ON in der Elektrizitätserzeugung in Ungarn sollte ebenfalls die Wichtigkeit von Gaskraftwerken in den ungarischen Strommärkten berücksichtigt werden, wie von den meisten Marktteilnehmern erklärt wurde. Zum Beispiel hob ein in der Elektrizitätswirtschaft tätiger Dritter hervor:

“Der Umstand, dass E.ON zurzeit nur 2,8% der Stromerzeugungskapazität gehören, kann irreführend sein. Erstens besitzen in Bezug auf die zum Systemausgleich aus Gas erzeugte Elektrizität selbst Lieferanten mit einem niedrigen Anteil Marktmacht, weil man ohne diesen Strom nicht leben kann.”

(564)Schließlich ist E.ON durch ihre Anteile an Donau Kraftwerk Jochensten AG (“DKJ”) und an dem Österreischisch-Bayerischen Kraftwerk AG (“OBK“) ebenfalls in der Stromerzeugung in Österreich tätig. DKJ and OBK haben eine Stromerzeugungskapazität von [0-200]* MW bzw. [200-500]* MW und erzeugten im Jahre 2003 [500-1000]* GWh bzw. [1000-2000]* GWh.

Elektrizitätsgroßhandel

(565)E.ON EK nahm seine Tätigkeiten als Stromhändler in Ungarn im März 2003 auf. Im Jahre 2003 hat E.ON EK mit [0-5]* TWh Elektrizität gehandelt. Diese Menge stieg im Jahr 2004 auf [0-5]* TWh an. Das Unternehmen verkauft Strom ausschließlich an MGGKs und nicht an andere Stromhändler. E.ON EK ist mit dem ATEL Konzern und MVM einer von insgesamt drei großen ungarischen Stromhändlern.

(566)Im Jahre 2004 beschaffte das Unternehmen den Großteil seines Stroms aus Importen ([0-5]* GWh), die im Wesentlichen von der konzerneigenen deutschen Stromhandelsgesellschaft (“EST”) ([35-45]* % der Einfuhren von E.ON EK) und aus dem slowakischen Netzverbund ([85-95]* % der Einfuhren von E.ON EK) stammen. Zu den inländischen Beschaffungsquellen ([0-2]* GWh) gehörten MVM Versteigerungen ([0-500]* MWh) und Electrabel ([0-500]*MWh).

Elektrizitäts-RVGs

(567)E.ON besitzt die alleinige Kontrolle über drei der sechs RVGs: TITÁSZ, ÉDÁSZ und DÉDÁSZ. Im Jahre 2004 haben diese drei RVGs jeweils [0-5]* TWh, [5-10]* TWh bzw. [0-5]* TWh Elektrizität in ihrem jeweiligen Gebiet und im öffentlichen Versorgungssegment an Privatkunden, KGKs and MGGKs geliefert.

Elektrizitätseinzelhandel in Nachbarländern

(568)E.ON ist ebenfalls auf den Stromeinzelhandelsmärkten in Ungarns Nachbarländern tätig. In der Slowakei besitzt der Konzern einen Anteil von 49% an Zapadoslovenska Energetika a.s. (“ZSE”), die im Stromeinzelhandel tätig ist. Im Jahre 2003 belief

223TITÁSZ ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von E.ON.

130

sich der Gesamtelektrizitätsabsatz von ZSE auf [5-10]* TWh, was [30-40]* % des gesamten slowakischen Marktes entspricht. In Rumänien hat E.ON vor kurzem 51% an Electrica Moldova S.A (“Moldova”) erworben, die ebenfalls im Stromeinzelhandel tätig ist. Im Jahre 2003 betrug der Gesamtelektrizitätsabsatz von Moldova [0-5]* TWh, was [0-10]* % des gesamten rumänischen Marktes entspricht.

(569)Im Jahre 2003 hat E.ON die Kontrolle über drei tschechische Strom- Regionalverteilungsgesellschaften erworben, ZCE, JCE und JME. Im Jahre 2003 haben diese drei Unternehmen zusammen [10-15]* TWh geliefert, was [20-30]* % des gesamten tschechischen Elektrizitätsmarktes entspricht. Es ist erwähnenswert, dass die geographischen Gebiete von ZCE, JCE und JME’s in der tschechischen Republik bzw. von ZSE in der Slowakei und von ÉDÁSZ und DÉDÁSZ in Ungarn benachbarte Grenzen haben. Schließlich hat E.ON ebenfalls eine Mehrheitsbeteiligung an den Stromverteilungsgesellschaften Varna und Gorna in Bulgarien, deren gemeinsamer Absatz in Höhe von [0-5]* TWh im Jahre 2003 zusammen [15-25]* % des gesamten bulgarischen Elektrizitätsmarktes ausmachte.

(570)Obwohl es zurzeit keine Verbindung zwischen den Elektrizitätseinzelhandelsvermögenswerten von E.ON in Osteuropa gibt, erlaubt die Präsenz von E.ON in mehreren ungarischen Nachbarländern E.ON, Strom nach Ungarn einzuführen. Außerdem genießt E.ON einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf das Markenbewusstsein, den Ruf und die Fähigkeit, große Kettenkunden mit Niederlassungen in mehreren Ländern zu beliefern.

b.MVM

(571)MVM ist der frühere Elektrizitätsgroßhandelsmonopolist und Stromtransportnetzbetreiber in Ungarn. Während der Privatisierung der Energiewirtschaft im Jahre 1995/1996 wurden die ungarischen Kraftwerke und RVGs an private Investoren verkauft, während MVM ein staatliches Unternehmen blieb, dem das Stromtransportnetz gehört und das Eigentümer des Atomkraftwerks Paks und anderer Kraftwerke ist. Seit Öffnung des Marktes im Jahre 2003 für den Wettbewerb hat MVM eine führende Rolle im Stromgroßhandel als öffentlicher Versorgungsgroßhändler und als Händler im offenen Marktsegment behalten.

-Erzeugung

(572)MVM gehört das Atomkraftwerk Paks, das größte ungarische Kraftwerk, und mehrere Gas- und Kohlekraftwerke mittlerer Größe. Im Jahre 2004 hat das Atomkraftwerk Paks [10-12,5] TWh erzeugt, die komplett im öffentlichen Versorgungssegment verkauft wurden. Dem Unternehmen gehört eine 25%-ige Beteiligung an dem Gaskraftwerk Dunamenti, dem zweitgrößten Energieerzeuger Ungarns.

-Stromgroßhandel

(573)Als Konzessionsinhaber für den öffentlichen Versorgungsgroßhandel hat MVM langfristige Vertragsbeziehungen einerseits mit der Mehrheit der großen Stromerzeuger und andererseits mit den Strom-RVGs. Im Jahre 2004 hat das Unternehmen [25-27,5] TWh im öffentlichen Versorgungssegment verkauft, dem gegenüber steht in Ungarn ein gesamter Stromverbrauch von [37,5-40] TWh. Das

131

Unternehmen organisiert alle sechs Monate Versteigerungen, um seinen Energieüberschuss an Händler zu verkaufen.

-Stromeinzelhandel

(574)MVM ist hundertprozentiger Eigentümer der im ungarischen freien Elektrizitätsmarkt tätigen MVM Partner Rt. (“MVM Partner”). Im Jahre 2004 hat das Unternehmen [2,5-5] TWh im offenen Marktsegment verkauft und war der zweitgrößte Stromhändler.

c.MAVIR

(575)MAVIR ist der derzeitige Transportsystembetreiber in Ungarn. Das Unternehmen hat im Januar 2001 seinen Betrieb nach einem “Basisvertrag” mit MVM aufgenommen. Am Anfang gehörte MAVIR zum Konzern MVM, aber nach Verabschiedung des UEG im Dezember 2001 wurde das Eigentum an MAVIR im Dezember 2002 an MWT übertragen. Im Januar 2003 erhielt MAVIR die Konzession für den Systembetrieb.

(576)224 (576) Nach einem neuen Regierungserlassvon Juli 2005 wurde das Eigentum an MAVIR auf MVM übertragen. Das Eigentum am ungarischen Stromtransportnetz wurde von MVM (Muttergesellschaft) an MAVIR übertragen.

(577)Aufgrund der langfristigen, von MVM abgeschlossenen EAVs beschafft MAVIR den zum Systemausgleich benötigten Strom hauptsächlich von MVM.

d.Internationale Konzerne

RWE

(578)RWE ist auf Erzeugungsebene mit einer Mehrheitsbeteiligung am 225 Braunkohlekraftwerk Mátra , auf Einzelhandelsebene (öffentliches Versorgungssegment) mit Mehrheitsbeteiligungen an zwei Strom-RVGs (ELMŰ und ÉMÁSZ) und auf Groß- und Einzelhandelsebene mit dem Stromhändler MÁSZ, einem 50:50% Gemeinschaftsunternehmen zwischen ELMŰ und ÉMÁSZ, tätig. Im Jahre 2004 belief sich der Elektrizitätsabsatz von ELMŰ, ÉMÁSZ und MÁSZ auf [7,5-10] TWh, [2,5-5] TWh bzw. [0-2,5] TWh.

EDF

(579)In Ungarn ist EDF durch seine Tochtergesellschaften BERT, die in der kombinierten Heiz- und Krafterzeugung tätig sind, und durch die Elektrizitäts-RVG DÉMÁSZ präsent. BERT gehören drei Gas- und Dampfturbinen mittlerer Größe mit einer Gesamterzeugungsleistung von [250-500] MW. Im Jahre 2004 betrug die Stromerzeugung von BERT [0-2,5] TWh. Sie wurde vollständig im öffentlichen Versorgungssegment verkauft.

224Regierungserlass Nr. 1070/2005 vom 8. Juli 2005

225RWE besitzt eine Beteiligung von 50,9% an Mátra. Braunkohle wird in Bergwerken gewonnen, die Mátra gehören.

132

(580)DÉMÁSZ liefert Strom im öffentlichen Versorgungssegment. Im Jahre 2004 betrug ihr Absatz [2,5-5] TWh. Das Unternehmen hat eine konzerneigene Stromhandelsgesellschaft namens D-Energia gegründet. Im Jahre 2003 bzw. 2004 betrug deren Absatz im liberalisierten Markt [0-250] GWh bzw. [250-500] GWh.

Electrabel

(581)Electrabel-Suez ist ein französisch-/belgischer Konzern, der in mehreren europäischen Strom- und Gasmärkten tätig ist. Dem Konzern gehört die zweitgrößte Stromerzeugungsanlage des Landes, Dunamenti Erőmű (gasbefeuert) mit einer 226 Gesamtleistung von [1.500-1.750] MW. Im Jahre 2004 wurden vom Kraftwerk [2,5-5] TWh erzeugt, und […%] dieser Leistung wurden an MVM im öffentlichen Versorgungssegment verkauft. Electrabel-Suez ist nicht im Stromeinzelhandel in Ungarn tätig.

ATEL

(582)Die schweizerische Unternehmensgruppe ATEL ist Eigentümerin des Gaskraftwerkes Csepeli, dessen Erzeugungsleistung [250-500] MW beträgt und das im Jahre 2004 [0-2,5] TWh erzeugt hat, die komplett im öffentlichen Versorgungssegment verkauft wurden. Das Kraftwerk Csepeli ist das neueste große Kraftwerk in Ungarn und hat im November 2000 seinen Betrieb aufgenommen.

(583)Der Konzern ist ebenfalls auf Einzelhandelsebene über die beiden Stromhändler 227 ATEL Energia Kft. (“ATEL Energia”) und Entrade Hungary Kereskedelmi Kft (“Entrade Ungarn”) tätig, von denen im Jahre 2004 [0-2,5] TWh bzw. [0-2,5] TWh im offenen Marktsegment verkauft wurden. Zusammen stellen die beiden Handelsgesellschaften den größten Stromhändler in Ungarn dar. Das Kraftwerk Csepeli hat keine Geschäftsbeziehungen mit ATEL Energia und ebenfalls keine mit Entrade Kft.

Andere

(584)Die anderen wichtigen Marktteilnehmer in der Stromerzeugung sind die AES Gruppe, die Eigentümer des Gaskraftwerkes AES Tisza und des Kohlekraftwerks Borsod ist und der Konzern PannonPower Holding Rt. (“Pannon Energie”), dem das Gaskraftwerk Pannon Hőerőmű in Pécs gehört.

(585)Mehrere Stromhändler sind in den offenen Strommärkten in Ungarn tätig, die 228 größten von ihnen sind System Consulting, Sempra Energy Europe und Energy

226Zusätzliche Erzeugungsaggregate, die in den 60-er Jahren installiert wurden (mit einer Leistung von 530 MW) werden gerade außer Betrieb genommen.

227ATEL hat Anfang 2005 das Unternehmen Entrade GmbH, den Eigentümer von Entrade Ungarn, erworben.

228System Consulting ist ein unabhängiges Unternehmen, das Strom aus der Ukraine nach Ungarn zwecks Weiterverkauf an Händler in Ungarn und zum Export einführt. System Consulting ist ausschließlich auf Großhandelsebene tätig und verkauft keinen Strom an Endkunden.

133

Financing Team Budapest. Elektra Energia und ETC Ungarn haben ihre Tätigkeit vor kurzem aufgenommen, und die Handelsgesellschaft Energy Capital plant, kurzfristig in den Markt einzusteigen.

(586)Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die Position der wichtigen 229 Marktteilnehmer in der Stromerzeugung und auf Stromeinzelhandelsversorgungsebene in Ungarn.

MVM E.ON RWE EDF ElectrATEL Ande-SUMME abel re

Im Jahre 2004 [10000- [0- [5000- [0-[2500- [0-[5000- [30000- erzeugte 12500]2500]*7500]2500]5000]2500]7500]35000] Elektrizität (GWh)

[30- [0- [10- [0- [10- [0- [20- 100% 40%]5%]20%]10%]20%]10%]30%] 2004 - %

Stromabsatz an [2500- [12500 [12500[2500- 0 [2500- [0- [35000- Endverbraucher5000] - -5000] 5000]2500]40000] im Jahre 2004 15000]15000] (GWh) *

[0-10%] [40- [30-[10- [0- [0- [0- 100% 45%]40%]20%]10%]10%]10%]

2004 - %

(587)Wie die vorstehende Tabelle widerspiegelt, ist E.ON mit einem Marktanteil von über 40 % wegen seiner starken Position sowohl im öffentlichen Versorgungssegment als auch in der Eigenschaft als Stromhändler der wichtigste Marktteilnehmer in den ungarischen Stromeinzelhandelsmärkten.

(ii)Elektrizitätserzeugung/-großhandel

(588)MOL war bereits vor dem Zusammenschluss in der Lage, seine Position als Schrankenwärter der Gasressourcen in Ungarn auszunutzen. Die grundlegende, durch den Zusammenschluss herbeigeführte Änderung besteht darin, dass das neue Unternehmen nun wegen der Begründung eines vollständig vertikal integrierten Unternehmens entlang der Gas- und Stromlieferkette ebenfalls den Anreiz haben wird, dies auch tatsächlich zu tun.

(589)Die Kommission ist der Auffassung, dass E.ON infolge des Zusammenschlussvorhabens wegen ihrer beherrschenden Stellung in der Gasgroßhandelsversorgung von Kraftwerken die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, ihre Konkurrenten in der Stromerzeugung vom Zugang zu Gas auszugrenzen. E.ON wird ebenfalls die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, Gaskraftwerke zu

229Wie oben erklärt, stellt die Stromerzeugung keinen relevanten Produktmarkt für die Beurteilung dieses Zusammenschlusses dar, gehört aber zum Erzeugungs-/Großhandelsproduktmarkt “Stromabsatz an Endverbraucher” und enthält Umsätze in allen Stromeinzelhandelsmärkten.

134

diskriminieren, die ihre im Stromeinzelhandel tätigen Tochtergesellschaften nicht beliefern und sich auf “Tolling-Verträge” mit neuen Gaskraftwerken einzulassen.

(590)E.ON wird diese Strategien angesichts ihrer strategischen Pläne zum wesentlichen Ausbau ihrer Stromerzeugungsleistung und ihres wirtschaftlichen Interesses an der Beschaffung konkurrenzfähiger Stromlieferungen wahrscheinlich weiterverfolgen. Diese Strategien hätten eine Beschränkung neuer Stromerzeugungsleistungen durch andere/unabhängige Marktteilnehmer und eine Stärkung der Marktmacht von E.ON zur Folge und würden zu einem Anstieg der Stromgroßhandelspreise führen.

(591)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Änderung der Strategie von MOL GMH gegenüber Kraftwerken führen wird und bestreiten ein wirtschaftliches Interesse des neuen Unternehmens, sich auf Ausgrenzungsstrategien einzulassen. 230 Dem von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten zufolge“wäre“ dies „ebenso ohne das Zusammenschlussvorhaben wahrscheinlich, weil die bestehenden Kraftwerke von E.ON/ERI auf der langen Strecke zur Monopolisierung des Energiemarktes keinen Vorsprung bieten”. Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass das Zusammenschlussvorhaben wegen der strategischen Konzentration von E.ON auf dem Bau/Erwerb zusätzlicher Erzeugungsleistung in Ungarn und der starken Position von E.ON in den Stromeinzelhandelslieferungsmärkten bedeutende Änderungen in Bezug auf die Anreize von MOL GMH mit sich bringt .

(592)Die Parteien betonen ebenfalls nachdrücklich die derzeit begrenzten Erzeugungskapazitäten von E.ON und behaupten, dass “E.ON [im Markt für Stromerzeugung] ein kleiner Marktteilnehmer ohne bedeutende Marktmacht bleiben 231 wird”. Nach dem Zusammenschluss wird E.ON jedoch im vorgelagerten Markt bei Stromerzeugung und –großhandel (Gasgroßhandelslieferung an Kraftwerke) eine beherrschende Stellung einnehmen und in den nachgelagerten Märkten (Stromeinzelhandel) eine starke Position besitzen. Diese Stellung wird E.ON unübertroffene Vorteile verschaffen, um ihre Marktmacht entlang der Stromlieferkette zu vergrößern.

(593)Die folgenden Begründungserwägungen stellen zunächst die aktuelle Struktur der Stromerzeugung in Ungarn und ihre voraussichtliche Entwicklung dar. Anschließend wird die Fähigkeit des neuen Unternehmens beurteilt, seinen Konkurrenten in der Stromerzeugung den Zugang zum Gas zu verwehren. Ebenfalls dargestellt wird die Konzentration von E.ON auf den Ausbau neuer Erzeugungsleistungen. Schließlich werden die Anreize des neuen Unternehmens sowohl in dem derzeitigen als auch zukünftigen Rechtsrahmen analysiert, sich auf die in der vorstehenden Begründungserwägung 589 erwähnten Strategien einzulassen.

a.Die Struktur der Stromerzeugung in Ungarn

(594)In den folgenden Begründungserwägungen wird die aktuelle Struktur der Stromerzeugung in Ungarn und ihre wahrscheinliche Entwicklung auf der Basis der von der Kommission im Rahmen ihrer umfassenden Marktuntersuchung

230Sachverständigengutachten, Seite 22/23.

231Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 24.

135

zusammengetragenen Angaben über neue Kraftwerke und die Außerbetriebnahme von Kraftwerken dargestellt. Es wird die Bedeutung von Gaskraftwerken im aktuellen Rechtsrahmen, sowie im Falle neuer Erzeugungsleistungen hervorgehoben.

Aktuelle Stromerzeugungsstruktur

(595)Die Gesamterzeugungsleistung des Jahres 2005 in Ungarn betrug etwa 8.000 MW, die einer Spitzenlast des Landes in Höhe von 6.350 MW (im Jahre 2004) gegenüberzustellen ist. Die ungarische Stromerzeugung verteilt sich auf Atomenergie (1.800 MW installierte Leistung) und Braunkohle-, Gas- und Steinkohlekraftwerke (5.700 MW installierte Leistung). Nahezu 40% der in Ungarn verbrauchten Elektrizität werden vom Atomkraftwerk Paks erzeugt, die übrigen 60% werden hauptsächlich von Kraftwerken erzeugt, die Kohlenwasserstoffe verbrennen (Braunkohle, Gas und Steinkohle) und durch Importe gedeckt.

(596)Im Jahre 2005 betrug die Erzeugungsleistung der 19 Kraftwerke mehr als 50 MW:

232Große Kraftwerke in Ungarn :

Marktunter- OffizielleOffizielle Marktunter- suchung: ErzeugungsErzeugung suchung: aktuelle leistung imim JahreErzeugung im Erzeugungs- Jahre 20032003 Jahre 2004 leistung (MW)(GWh) (GWh) (MW)

Name desEigentümer Brenn- Kraftwerks stoff

Paksi MVM Atomerőmű

Kernbrenn1.866 stoff

10.297

[...]

[...]

Dunamenti Electrabel Gas/Öl

2.126

5.053

[...]

[...]

Tisza II

AES

Gas/Öl

860

2.426

[...]

[...]

232Die Unterschiede zwischen der offiziellen Erzeugungsleistung des Jahres 2003 und der aktuellen Erzeugungsleistung in der Tabelle gehen auf Kapazitätserweiterung/Außerbetriebsetzung in den Jahren 2004 und 2005 zurück.

136

Kelenföld GTEDF II

Gas

136

602

[...]

[...]

Sajószöged MVM

Gas

120

3

[...]

[...]

Litér

MVM

Gas

120

1

[...]

[...]

Újpest

EDF

Gas

110

423

[...]

[...]

Bánhida

MVM

Steinkohle 100

462

[...]

[...]

Debrecen

Gas

95

731

95

627

Ajka

Transelectro Steinkohle 71

205

[...]

[...]

Kispest

EDF

Gas

[...]

[...]

EMA Power EPIC Energy Hungary

Gas

[...]

[...]

Kleine Kraftwerke

280

4.084

[...]

[...]

SUMME

8.046

31.632

[...]

[...]

(597)Der Großteil der Leistung der großen Kraftwerke wird nach langfristigen EAVs mit MVM bestellt. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die im Jahre 2005 nach diesen EAVs bestellte Gesamtleistung [4.000-5.000 MW] betrug. Demgegenüber beläuft sich die landesweite Erzeugungsleistung auf ungefähr 8.000 MW. Die nachstehende Tabelle stellt die bestehenden langfristigen EAVs mit MVM und deren Enddatum dar.

233Bestehende langfristige EAVs:

Offizielle Offizielle Erzeu- ErzeugungEAV: Brenn-gungs- EAV: Kraftwerk Eigentümer im JahreReservierte stoffleistung im Enddatum 2003Leistung Jahre 2003 (GWh) (MW)

Paksi MVM Atomerőmű

Kernbrenn1.866 stoff

10.297

[...]

[...]

Dunamenti Electrabel Gas/Öl

2.126

5.053

[...]

[...]

Tisza II

AES

Gas/Öl

860

2.426

[...]

[...]

233Quelle: MVM, Vorlagen vom 31. August 2005 und 6. Oktober 2005.

137

Offizielle Offizielle Erzeu- ErzeugungEAV: Brenn-gungs- EAV: Kraftwerk Eigentümer im JahreReservierte stoffleistung im Enddatum 2003Leistung Jahre 2003 (GWh) (MW)

Mátra

RWE

Braunkoh- 836 le

5.032

[...]

[...]

Csepeli GT ATEL

Gas

389

1.860

[...]

[...]

Oroszlány MVM

Steinkohle 240

1.033

[...]

[...]

Tiszapalkonya AES

Stk/Gas

200

477

[...]

[...]

Pécs

Pannon Power

Gas

190

514

[...]

[...]

Lőrinci

MVM

Öl

170

5

[...]

[...]

Borsodi

AES

Stk/Gas/ Holz

137

282

[...]

[...]

(599)Wie vorstehend in den Begründungserwägungen 150 und 151 erwähnt, wird angenommen, dass in den kommenden Jahren große Stromerzeugungsleistungen in Ungarn benötigt werden. Neue Erzeugungsleistung von ungefähr 5.000 MW muss 234 bis zum Jahre 2020 bereitgestellt werden, um alte Kraftwerke zu ersetzen(3.500 MW) und die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Diese Zahl entspricht überschlägig 60% der gesamten, derzeit in Ungarn installierten Erzeugungsleistung. Dementsprechend dürfte die ungarische Stromerzeugungsleistung von 8.000 MW auf etwa 10.500 MW ansteigen.

(600)Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass ab Dezember 2005 ca. [1.000-1.500] MW neue Erzeugungsleistung bis spätestens 2010 geplant ist, die sowohl durch neue Kraftwerke als auch durch Leistungsersatz/-ausbau in bestehenden Kraftwerken bereitgestellt werden soll. Alle diese Projekte beziehen sich auf Gaskraftwerke bzw. –aggregate, die im Markt für die Gaslieferung an Händler, insbesondere im Hinblick auf ihren Rang in der ungarischen Stromerzeugungsmaschineneinsatzplankurve eine 235 wichtige Rolle spielen werden.In Bezug auf den Zeitraum 2010-2015 hat die Marktuntersuchung ergeben, dass ungefähr 2.000 MW zusätzliche Erzeugungsleistung ins Auge gefasst sind, obwohl der Unsicherheitsgrad höher liegt. Bei der Mehrzahl der Projekte handelt es sich um gasbefeuerte Anlagen, wie aus dem folgenden Kuchendiagramm hervorgeht:

234Die alten Steinkohlekraftwerke werden voraussichtlich aus Umweltschutzgründen geschlossen. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch Nutzung neuer Technologien mit geringerer Umweltauswirkung und höherer Effizienz.

235Siehe vorstehenden Absatz über die Elektrizitätsbranche in Ungarn und Schaubild des ungarischen Stromerzeugungsmaschineneinsatzplans.

Aufgliederung der neuen Leistungserzeugung nach Art des Brennstoffs (neue Projekte und Kapazitätserweiterungen bis 2015):

Kernbrennstoff 15%

Steinkohle 15%

Gas 58%

Braunkohle 12%

(601)Der vorliegenden Untersuchung zufolge werden die Hauptprojekte zum Bau neuer großer Kraftwerke in Ungarn von E.ON durchgeführt werden. Alle anderen neuen Kraftwerksprojekte, die von anderen Marktteilnehmern als ausreichend sicher betrachtet werden, sind kleiner als die von E.ON.

(602)Nach den Angaben des UAE wurden bis jetzt Genehmigungen zum Bau von Kraftwerken in Höhe einer Gesamterzeugungsleistung von [0-500] MW erteilt. Ferner liegen dem UAE informelle Informationen über zusätzliche Pläne zum Bau einer Erzeugungsleistung von [1.000-1.500] MW vor. Unter diesen neuen Kraftwerksprojekten sind [500-1000]* MW von E.ON geplant. Nach Angaben von 236 MAVIR beabsichtigt E.ON, entweder ein 500 MW Steinkohlekraftwerk oder ein 2 x 400 MW Gaskraftwerk zu bauen.

(603)E.ON hat bestätigt, dass sie […]* in Erwägung zieht, aber angemerkt, dass diese […]* Kraftwerksprojekte sich in einem frühen Planungszustand befinden und noch nicht alle erforderlichen internen Genehmigungen dafür vorliegen. Die der 237 Kommission vorgelegten, internen Dokumente von E.ON […]*. Außerdem […]*, während MAVIR und ein anderer Marktteilnehmer ein Kraftwerksprojekt mit 2x400 MW in Gönyű erwähnen.

(604)In Bezug auf andere Marktteilnehmer [Vertraulich: Überblick über neue Kraftwerksprojekte der Konkurrenten von E.ON].

(605)[Vertraulich: Überblick über neue Kraftwerksprojekte der Konkurrenten von E.ON].

(606)[Vertraulich: Überblick über neue Kraftwerksprojekte der Konkurrenten von E.ON].

236MAVIR Netzplanung, durchgeführt im Frühjahr 2005. E.ON hat zur Durchführung dieser Beurteilung beigetragen und MAVIR gebeten, die beiden Kraftwerksprojekte zu berücksichtigen.

237Interne Unterlagen von E.ON, die bei der Beantwortung der Fragebögen der Kommission vom 18/07/2005 eingereicht wurden (Frage 122).

(607)Die nachstehenden Tabellen enthalten eine Zusammenfassung der neuen Kraftwerke bzw. Kraftwerksleistungserweiterungen, die bis spätestens 2015 geplant sind und eine Leistung von mehr als 50 MW bereitstellen. Es wurden nur Projekte in diese Aufstellung aufgenommen, die von den betreffenden Unternehmen bestätigt wurden.

Neue Kraftwerksprojekte (gasbefeuert):

Standort

Unternehmen/Konzern Brennstoff Leistung (MW) Zeitplan

[…] *

Gas

238 Geplant[250-500]* […]*239[500-1000]*

[…]

[…]

Gas

[…] [0-250]

[…]

[…]

Gas

[…] [0-250]

[…]

[…]

Gas

[…] [0-250]

Neue Kraftwerksprojekte (andere Brennstoffe):

Standort Unternehmen/Konzern Brennstoff

Leistung (MW)

Zeitplan

[…] *

Steinkohle

[250-500]* Geplant […]*

[…]

[…]

[…]

[250-500] […]

Kapazitätserweiterung (gasbefeuert):

Standort Unternehmen/Konzern Brennstoff Leistung (MW)

Zeitplan

[…]

[…]

Gas

[0-250] […]

[…]

[…]

Gas

[250-500] […]

Kapazitätserweiterung (andere Brennstoffe):

Standort Unternehmen/Konzern Brennstoff Leistung (MW)

Zeitplan

[…]

[…]

Kernbrennstoff [0-250]

[…]

238Nach internen Unterlagen von E.ON, die bei der Beantwortung der Fragebögen der Kommission vom 18. Juli 2005 eingereicht wurden (Frage 121).

239Nach Auskunft verschiedener Marktteilnehmer.

(608)E.ON renoviert ebenfalls gerade ihr Kraftwerk in Nyíregyháza mit einer 49 MW Gas- und Dampfturbine, die im […]* in Betrieb genommen werden soll.

(609)In Bezug auf andere Marktteilnehmer ist anzumerken, dass MVM zurzeit ein Programm zur Erhöhung der Lebensdauer des Atomkraftwerkes Paksi um 10-15 Jahre und zur Erhöhung der Reaktorproduktivität (von 430 MW auf 460 MW) durchführt. Mehrere, alte Gas- bzw. Steinkohlekraftwerke werden ebenfalls gerade Modernisierungs-, und Produktivitätsverbesserungsprogrammen unterzogen.

Begrenzte Möglichkeiten für nicht gasbefeuerte Kraftwerke

(610)In dem von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten wird erläutert, dass die nachstehend beschriebenen Gasabschottungsstrategien des neuen Unternehmens 240 nicht erfolgreich wären, da die Konkurrenten in nicht gasbefeuerte Kraftwerke investieren können. Obwohl von den Parteien behauptet wird, dass Konkurrenten nicht gasbefeuerte Kraftwerke entwickeln könnten, versäumen sie anzugeben, von welchem alternativen Brennstoff die neuen Kraftwerke abhingen. Ferner geben sie keinerlei Beurteilung über die Wettbewerbsfähigkeit dieser alternativen Brennstoffe ab.

(611)Die Kommission verweist auf die an früherer Stelle erwähnte Marktuntersuchung über bestehende Projekte für neue Kraftwerke in Ungarn und auf die von allen wichtigen Marktteilnehmern in der Stromwirtschaft abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die vorherrschende Stellung von Gas als Brennstoff für neue Kraftwerke. Die Marktuntersuchung hat eindeutig ergeben, dass Gaskraftwerke den größten Teil der neuen Erzeugungsleistungen in Ungarn ausmachen würden. Zum Beispiel vertritt das UAE die Ansicht, dass der Anteil der Gaskraftwerke an neuer Erzeugungsleistung 60% erreichen könnte.

(612)Tatsächlich wird diese Beurteilung von den Parteien nicht bestritten. Bei einer 241 Präsentation des MOL Geschäftsbereiches Gaswird ebenfalls die starke Zunahme neuer gasbefeuerter Stromerzeugungsleistung als Haupttreiber der ungarischen Gasnachfrage angeführt:

MOL: “ […]*.”

(613)Die Kommission und die Marktteilnehmer gehen davon aus, dass keiner der alternativen Brennstoffe (Kernbrennstoff, Braunkohle, Steinkohle, Hydro, etc.) die gleichen Vorzüge bei der Stromerzeugung bietet wie Gas.

(614)Atomkraftwerke erfordern beträchtliche Investitionskosten im Vergleich zu jeder anderen Art von Kraftwerken, und das Verfahren zum Ausbau oder Bau eines neuen Atomreaktors unterliegt extrem langwierigen Untersuchungen und erfordert politische Erwägungen. Es gibt zurzeit keine Anzeichen dafür, dass ein neuer Atomreaktor vor 2015 gebaut oder in Betrieb gehen könnte.

(615)In Ungarn gibt es nur ein Braunkohlekraftwerk, nämlich das Kraftwerk Mátra, das eng mit der Ausbeutung des einzigen Braunkohlebergwerks Ungarns verbunden ist.

240Sachverständigengutachten, Seite 4.

241“MOL Gas, Managementpräsentation”, März 2004. Anlage 27 zu Formblatt CO.

142

Obwohl Braunkohle ein wirtschaftlicher Brennstoff für neue Kraftwerke sein kann, […].

(616)Die Steinkohleproduktion in Ungarn ist geringfügig und nimmt weiter ab. Die Steinkohle muss zu hohen Transportkosten importiert werden. Außerdem weisen alte Steinkohlekraftwerke die höchsten variablen Erzeugungskosten in Ungarn auf und erfordern erhebliche Investitionen, um die strengen Umweltnormen der Gemeinschaft zu erfüllen. Wie aus der Marktuntersuchung hervorgeht, handelt es sich bei der großen Mehrzahl der Kraftwerke, die den Erwartungen nach bis spätestens 2015 außer Betrieb genommen werden sollen, um alte Steinkohlekraftwerke.

(617)Auch wenn neue Steinkohlekraftwerke eine höhere Wirtschaftlichkeit aufweisen, stoßen sie nach wie vor Kohlendioxid aus und erfordern teure Kohlendioxidemissionsgenehmigungen. Das einzige Vorhaben zum Bau eines neuen Steinkohlekraftwerks ist […]*.

(618)Ein starker Anstieg der erneuerbaren (Biomasse, Wind, Solar, etc.) Erzeugungsleistungen in Ungarn wird wegen der günstigen, in der Verordnung festgelegten Einspeisetarife vorhergesagt. Diese neuen Kapazitäten sind gewöhnlich nicht konkurrenzfähig und werden durch diese hohen Tarife subventioniert. Es wird nicht erwartet, dass sie vor 2015 einen nennenswerten Teil der ungarischen Erzeugungsleistung ausmachen.

Kraftwerksstilllegung

(619)In der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung wurden geplante Kraftwerksstilllegungen und Kapazitätsverminderungen identifiziert. Der Untersuchung zufolge ist bis spätestens 2010 die Stilllegung von etwa [0-500] MW der Erzeugungsleistung geplant. Was den Zeitraum 2010-2015 betrifft, sollen etwa 1.500 MW zusätzliche Erzeugungsleistung stillgelegt werden. Bei der großen Mehrheit der Kraftwerke, die voraussichtlich stillgelegt werden oder ihre Leistung verringern, handelt es sich um steinkohlebefeuerte Kraftwerke. In Bezug auf einige der ältesten Gaskraftwerke ist davon auszugehen, dass sie geschlossen und/oder ersetzt werden.

Kraftwerksstilllegung:

Standort Unternehmen/Konzern Brennstoff

Leistung (MW)

Zeitplan

[…]

[…]

Gas

[0-250] […]

[…]

[…]

Gas

[500-750] […]

[…]

[…]

Gas

[0-250] […]

[…]

[…]

Steinkohle

[0-250] […]

[…]

[…]

Steinkohle

[0-250] […]

[…]

[…]

Steinkohle

[0-250] […]

[…]

[…]

Steinkohle

[0-250] […]

[…]

[…]

Steinkohle

[0-250] […]

Bedeutung von Gaskraftwerken

(620)Gaskraftwerke machen 40% der gesamten, in Ungarn installierten Erzeugungsleistung, aber nur 25% der gesamten, in Ungarn erzeugten Elektrizität 242 aus . Die großen Gaskraftwerke werden entweder direkt von MOL GMH über das Gastransportnetz oder durch die RVGs über deren Gasverteilungsnetz beliefert. Im Jahre 2004 betrug der gesamte Gasverbrauch der Gaskraftwerke ca. [3-3,5] Mrd. m³.

Name desEigen- KraftwerkstümerLeistung im Jahre 2003 (MW)

Gasversorger Gasverbrauch im Jahre 2004 3 (Mio. m)

Dunamenti

Electrabel

2.126

MOL GMH

[1000-1500]

243[0-500]

Tisza II

AES

860

MOL GMH

Csepeli GT

ATEL

389

MOL GMH

[0-500]

Kispest

EDF

116

FŐGÁZ

[500-1000]

Újpest

EDF

110

FŐGÁZ

Kelenföld GT II EDF

136

FŐGÁZ

Sajószöged

MVM

120

TIGÁZ

[0-500]

Litér

MVM

120

KÖGÁZ

[0-500]

[0-500]*

Debrecen

95

TIGÁZ

Andere

[500-1.000]

SUMME

4.072

[3.000-3.500]

242Die Entscheidung, welche Kraftwerke Elektrizität auf der Basis der Produktionsgrenzkosten der jeweiligen Anlagen erzeugen sollten, wird von MVM getroffen. Gaskraftwerke haben höhere Produktionsgrenzkosten als Atom- und Braunkohlekraftwerke und dienen daher zur Deckung des Spitzenbedarfs.

2433 243 Ohne [0-250]* Mio. mInertgas. (Antwort von E.ON vom 29. August 2005 auf verschiedene Auskunftsverlangen der Kommission).

144

(621)Den Angaben der Parteien zufolge weist ein 500 MW Gaskraftwerk (GDT) mit einem thermischen Wirkungsgrad von 56% auf der Basis eines Lastfaktors von 80 244 % eine jährliche Elektrizitätserzeugung von etwa 3,5 TWh und einen jährlichen 3 Gasverbrauch von ca. 600 Mio. mauf. Dementsprechend könnte der Gasverbrauch neuer, bis 2010 geplanter, Gaskraftwerke je nach ihrer Effizienz und ihrem Lastfaktor in der Größenordnung von [1-2] Mrd. m³ liegen.

(622)Wie die Marktuntersuchung andeutet, spielen Gaskraftwerke eine entscheidende Rolle beim Funktionieren der Strommärkte, da sie gewöhnlich Ausgleichsenergie bereitstellen und Stromgroßhandelspreise aufgrund ihres Ranges im landesweiten Maschineneinsatzplan festlegen. Dies trifft auch in Ungarn zu.

(623)Erstens spielen Gaskraftwerke aufgrund ihrer technischen Merkmale und ihres Lastprofils eine wesentlich Rolle bei der Bereitstellung von Ausgleichsenergie in Ungarn (vor allem die Kraftwerke Electrabel, AES und ATEL). Der Grund dafür ist, dass Ungarn praktisch über keine Wasserkraftkapazität verfügt und der gesamte Systemausgleich entweder durch Gas- oder Steinkohlekraftwerke erfolgen muss.

(624)Zweitens liegen Gaskraftwerke nach Atomkraftwerken und […]* auf Platz […]* der Maschineneinsatzplanrangordnung in Ungarn. Dies bedeutet, dass sie teilweise für die Grundlast und für die Spitzenlast eingesetzt werden und die Schwankung der Gesamtnachfrage decken. In Ländern, in denen ein organisierter Markt mit 245 eintägiger Vorausplanung(oder eine Pool-Struktur) besteht, besteht eine wesentliche Konsequenz darin, dass Gaskraftwerke die Strompreise bestimmen, da sie Angebot und Nachfrage ausgleichen. Jede Änderung der Kosten von Gaskraftwerken, wie zum Beispiel eine Erhöhung des Gaspreises, schlägt sich daher auf den Preis des gesamten, im organisierten Markt verkauften Stroms nieder.

b. Die Struktur der Stromeinfuhren in Ungarn

Aktuelle Stromeinfuhren

(625)Importe werden im Wesentlichen von Stromhändlern zwecks Transit oder 246 Versorgung mittlerer und großer Kunden in Ungarn getätigt. Im Jahre 2003 entfielen 35 % der Stromeinfuhren auf den öffentlichen Versorgungsgroßhändler MVM, während E.ON mit [10-20]* % der Einfuhren zweitgrößter Importeur vor anderen Stromhändlern war. Nach den Netzverbundleistungsbereitstellungsvorschriften ist es nicht möglich, das Ursprungsl

244Vorbringen von E.ON vom 28. Oktober 2005.

245Ein solcher Markt wird aller Voraussicht nach im Jahre 2007 in Ungarn eingeführt.

246Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Stromvorvertrag.

145

Entwicklung der Stromeinfuhren

(626)Im Jahre 2005 hat MAVIR eine neuere, gründliche Untersuchung über die 247 Entwicklung der ungarischen Stromeinfuhren durchgeführt. Nach dieser Studie wird erwartet, dass sich die ungarischen Stromeinfuhren in den nächsten zehn Jahren im Vergleich zum derzeitigen Niveau rückläufig entwickeln, während die gesamte Stromnachfrage in Ungarn weiterhin steigen wird. Der Anteil der Stromeinfuhren an der gesamten Stromnachfrage würde daher abnehmen, während der Anteil der Inlandserzeugung steigen würde.

(627)Die MAVIR Studie übernimmt eine Zweistufenmethode; zuerst werden die Länder festgelegt, die Strom nach Ungarn exportieren dürfen, und dann wird die Entwicklung der Stromerzeugung für jedes dieser Länder analysiert.

(628)Infolge dieser Studie geht MAVIR davon aus, dass der derzeitige Überschuss bei den Stromerzeugungsleistungen in Ländern, die nach Ungarn exportieren dürfen, allmählich bis zum Jahr 2010 sinken wird. Folglich wird Ungarns Nettostromeinfuhrbilanz mit Sicherheit von heute 1200-1300 MW auf etwa 700-800 MW (Tagesspitze) fallen. Aus dem nachstehenden Diagramm geht eindeutig hervor, dass die ungarischen Nettostromeinfuhren selbst im Bestfallszenario in den Jahren 2010 und 2020 abnehmen werden.

Nettostromeinfuhrströme und –vorhersagen für 2005, 2010 und 2020 nach Ursprungsländern:

247Siehe: http://www.mavir.hu/domino/html/www/mavirwww.nsf/vAllPages/78D623653362C24FC1256FFF003D9E22/$FILE/korzeti_forraselemzes20050512.pdf

146

c. Das neue Unternehmen wird in der Lage sein, die Gaskraftwerke seiner Konkurrenten vom Zugang zu Gas auszugrenzen

(629)Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen nach dem Zusammenschluss in der Lage sein wird, die Gaslieferkonditionen der Kraftwerke seiner Konkurrenten zu bestimmen (Preise, Anmeldungsvorschriften, Take-or-Pay Strafen, Unterbrechbarkeit, etc.) und die Energieerzeuger auf verschiedene Weisen zu diskriminieren.

(630)Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH, wie in Abschnitt A nachgewiesen, mit einem Marktanteil von nahezu 70 % eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Ferner können große Kraftwerke, die an ein Verteilungsnetz angeschlossen sind, nur durch die RVGs im regulierten Marktsegment beliefert werden (da MOL GMH nur Kunden beliefern kann, die direkt an das Transportnetz im regulierten Marktsegment angeschlossen sind). Die RVGs sind ihrerseits verpflichtet, Gas für ihre öffentlichen Versorgungsbedürfnisse von MOL GMH zu beschaffen. Kein Händler ist auf diesem Markt tätig, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht:

Lieferanten

Gasversorgung von Kraftwerken im Jahre 2004 In Mio. m³ [0-500]* [0-500]* [0-500]* [2000-3000]* [2000-3000]*

In % [0-5%] [0-5%] [0-5%] [65-70%] [70-75%]

KÖGÁZ DDGÁZ E.ON gesamt MOL GMH Neues Unternehmen FÖGÁZ ÉGÁZ DÉGÁZ TIGÁZ EMFESZ Gesamtmarkt

[500-1000] [0-500] [0-500] [0-500] [0-500] [3000-4000]

[10-20%] [0-10%] [0-10%] [10-20%] [0-10%] 100%

(631)Die Marktuntersuchung hat ebenfalls den gegenwärtigen und erwarteten Mangel an alternativen Versorgungsquellen für Kraftwerke bestätigt. Kein anderer Gasversorger (außer den Gas-RVGs, die in Bezug auf ihre Gasbeschaffung von MOL GMH abhängen) ist in der Lage ist, große Kraftwerke angesichts ihrer großen Verbrauchsmenge und ihrer hohen Flexibilitäts- und Liefersicherheitsforderungen zu versorgen.

(632)Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass das neue Unternehmen Kraftwerke (i) durch Änderung der Gaslieferbedingungen, selbst ohne die Gaslieferverträge ändern zu müssen, (ii) durch Erhöhung der Gaspreise im Juli 2007, (iii) durch Änderung der Gaslieferbedingungen im Zusammenhang mit Preisneuverhandlungen im Jahre 2007, (iv) durch Verschlechterung der Gaslieferbedingungen und -preise bei

248Weil der Betrieb von Kraftwerken von den Entscheidungen von MVM, dem einzigen Abnehmer, abhängt, ist ihr Gasverbrauch starken Schwankungen unterworfen.

147

Auslaufen der Lieferverträge und/oder (v) durch ein fehlendes Angebot günstigerer Gaslieferbedingungen und –preise im offenen Marktsegment diskriminieren kann.

(633)Als Direktlieferant von Gaskraftwerken, die über das Gastransportnetz beliefert werden, hat MOL GMH langfristige Gaslieferverträge mit diesen Kraftwerken. Bei diesen Verträgen handelt es sich im Allgemeinen um Langzeitverträge (zum Beispiel mit 20-jähriger Laufzeit), die beim Bau des Kraftwerkes geschlossen wurden. Daher ist das neue Unternehmen nicht in der Lage, die Vertragsbedingungen unmittelbar nach dem Zusammenschluss einseitig zu ändern.

(634)In Bezug auf Gaspreise, sind diese Lieferverträge im Moment öffentliche Versorgungsverträge, die regulierten Preisen unterliegen, welche durch Regierungserlasse festgelegt werden. Daher ist MOL GMH nicht in der Lage, die Preise nach diesen Verträgen zu erhöhen. Ab 1. Juli 2007 wird jedoch erwartet, dass die Gaspreise für alle nicht privaten Kunden dereguliert werden. Dies bedeutet, dass die Preise der öffentlichen Versorgungsgaslieferverträge von dem neuen Unternehmen und den Kraftwerken neu verhandelt werden müssen. Aufgrund des Mangels an alternativen Lieferanten und des Anfangsstadiums des Wettbewerbs auf dem Markt für die Gasversorgung von Kraftwerken wird das neue Unternehmen somit in der Lage sein, die Preise für die Gaslieferung an die im Jahre 2007 direkt von ihm belieferten Kraftwerke zu erhöhen.

(635)Dieses Risiko der Preiserhöhungen wurde von der Marktuntersuchung hervorgehoben. Insbesondere hat ein Dritter Folgendes geäußert:

“Wir haben zwar einen langfristigen Gasliefervertrag mit MOL GMH, aber der Preis ist nicht darin festgelegt. Stattdessen enthält er einen Verweis auf die öffentlichen Versorgungspreise, die in der anwendbaren Verordnung festgelegt sind. Im Jahre 2007, wenn der Markt vollständig geöffnet werden muss, werden Großkunden wahrscheinlich auf den freien Markt gezwungen und ernsthaft mit ihrem Gasversorger über die Preise verhandeln müssen (der Verweis auf öffentliche Versorgungspreise im langfristigen Gasliefervertrag wird nicht mehr maßgeblich sein, sobald der Markt vollkommen liberalisiert ist).”

(636)Die aktuellen, von den Kraftwerken für Gas gezahlten Preise können ebenfalls jedes Jahr in einem gewissen Umfang neu verhandelt werden. Wie ein Dritter erklärte, decken die Gaspreise nicht immer die gesamten, derzeit von den Kraftwerken benötigten Gasmengen ab, was zusätzlichen Verhandlungsspielraum offen lässt:

“Obwohl die Kraftwerke Langzeitverträge mit MOL haben, decken ihre Verträge nur die Mindestmengen ab, und jedes Jahr wird ein neuer Vertrag zur Deckung des Bedarfs für das nächste Jahr geschlossen, in dem die Preise jedes mal neu verhandelt werden.”

(637)In Bezug auf andere Lieferbedingungen sind grundsätzlich keine einseitigen Vertragsänderungen vor Ablauf des Vertrages möglich. Nach dem Zusammenschluss hat das neue Unternehmen aber unter Umständen auf mindestens drei Arten Einfluss auf die Gaslieferkonditionen.

(638)Erstens könnte das neue Unternehmen die Gaslieferbedingungen für die direkt von ihm belieferten Kraftwerke ohne irgendeine Änderung der vertraglichen Lieferbedingungen ändern. Wie im Gasabschnitt erläutert, kann der Gasversorger die

für Kraftwerke geltenden Gaslieferbedingungen auf verschiedene Weisen ändern. Die große Mehrzahl der Marktteilnehmer bestätigt die Fähigkeit des neuen Unternehmens, mit einer Vielzahl von Lieferbedingungen zu jonglieren, um Kraftwerke zu diskriminieren:

„E.ON kann nicht nur die Preisgestaltung beeinflussen, sondern auch die unterschiedlichen Bedingungen, nach denen die Kraftwerke ihr Gas beziehen, zum Beispiel in Bezug auf Mindest- und Höchstabnahme, Ausgleich, Anmeldung, Kosten für die Planung der Anmeldungen (was für Kraftwerke mit „Ausgleichsfunktion“ sehr wichtig ist).”

„E.ON/MOL kann seine Konkurrenten nicht nur über die Preise diskriminieren, sondern auch durch Unterbrechung konkurrenzfähigerer Kraftwerke (selbst wenn die Verträge mit E.ON Kraftwerken und Konkurrenzkraftwerken formell die gleiche Menge an nicht unterbrechbaren und unterbrechbaren Versorgungen vorsehen), wodurch diese gezwungen werden, auf alternative Brennstoffe zurückzugreifen und ihre Kosten zu erhöhen. Dieses Verhalten kann nicht reglementiert werden.”

“E.ON stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Diskriminierung von Kunden zur Verfügung, nicht nur in Bezug auf die Preise, sondern auch in Bezug auf andere wichtige Lieferbedingungen, wie zum Beispiel Gasanmeldungen, Strafen für Nichteinhaltung von Anmeldungen, Mindestabnahmegrenzen, Unterbrechung der Gasversorgung, etc.”

“Die Gasversorgung von Kraftwerken kann (legal und innerhalb der Bestimmungen bestehender Verträge) auf eine Weise beeinflusst werden, welche den Energiemarktinteressen von E.ON förderlich und den Interessen der übrigen Marktteilnehmer abträglich ist”.

(639)Als konkretes Beispiel (das der Kommission durch einen Energieerzeuger im Laufe der Marktuntersuchung zur Kenntnis gebracht wurde) wird das neue Unternehmen in einem Szenario, in dem ihm vertraglich erlaubt wird, die Gasversorgung von Gaskraftwerken zu unterbrechen, die Möglichkeit haben, willkürlich zu entscheiden, welchem Kraftwerk es die Versorgung unterbricht und dadurch dessen Betriebskosten erhöht.

(640)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass “mögliche, von MOL GMH vorgenommene Unterbrechungen in der Versorgung ihrer Kunden in Grenzen gehalten und eventuell vom 249 Transportbetreiber bestraft würden”.Wie aus der Marktuntersuchung hervorgeht, unterstreicht die Kommission, dass MOL GMH in der Lage ist, Gaskraftwerke auf die unterschiedlichen, in den vorstehenden Begründungserwägungen 630 bis 637 dargestellten Weisen auszugrenzen, insbesondere in Bezug auf die unterbrechbare Gasversorgung von Kraftwerken.

(641)Es ist erwähnenswert, dass dieses Verhalten (Änderung der Gaslieferbedingungen) für das neue Unternehmen nicht kostspielig wäre, da es nicht zu niedrigeren Gasumsätzen führen würde. Da es nicht durch eine vertragliche Erhöhung der Gaspreise widergespiegelt würde, hätte es einfach nur höhere Erzeugungskosten für

249Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 9.

die Energieerzeuger und somit niedrigere Gewinnspannen zur Folge, da ihre Stromverkaufspreise in den EAVs festgelegt sind.

(642)Zweitens könnte das neue Unternehmen die Lieferbedingungen im Jahre 2007 ganz oder teilweise neu verhandeln, und zwar zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Gaspreise mit den Kraftwerken neu verhandelt werden. Die Regeln zur Festlegung der jährlichen, monatlichen und täglichen Gasverbräuche, ihre Anpassung und die Strafen für Abweichungen von den festen Beträgen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei einem Gasliefervertrag eines Kraftwerks und sind relativ kompliziert. Das neue Unternehmen hätte somit die Möglichkeit, verschiedene Parameter zu beeinflussen, um die Konkurrenzfähigkeit der Gaskraftwerke seiner Konkurrenten herabzusetzen: Mindest- und Höchsttoleranzrate pro Jahr und Monat, maximaler Prozentsatz der Jahresgasmenge, die für einen Monat angemeldet werden kann, Termine für die Abgabe der Gasanmeldungen, Strafen im Fall des Verbrauchs über/unter der Sollmenge, Vorschriften für Abrechnung und Zahlungen, Planung von Wartungsarbeiten, Mengen der unterbrechbaren und nicht unterbrechbaren Gasversorgung, etc. Das neue Unternehmen könnte zum Beispiel höhere Strafen im Fall der Nichterfüllung der täglichen Gasanmeldungen der Kraftwerke oder niedrigere Toleranzbereiche für die täglichen Anmeldungen auferlegen.

(643)Eine weitere Methode, um Kraftwerke zu diskriminieren, besteht schließlich darin, dass bestimmten Gaskraftwerken günstigere Gaslieferverträge im offenen Marktsegment angeboten werden. Da es sich bei großen Kraftwerken um Kunden handelt, die bereits Versorgerwahlrecht haben (auch wenn bis jetzt keiner von ihnen gewechselt ist), können sie den Versorger wechseln und zum neuen Unternehmen als Gashändler im offenen Marktsegment zurückkehren. Wiederum wären Kraftwerke wegen des fehlenden Wettbewerbs im offenen Segment des Gasmarktes nicht in der Lage, zu einem anderen Marktteilnehmer im offenen Marktsegment zu wechseln.

(644)Vor dem Jahre 2007 ist die Fähigkeit des neuen Unternehmens, die übrigen, nicht direkt von ihm mit Gas versorgten Kraftwerke zu diskriminieren, begrenzter. Obwohl E.ON nicht in der Lage sein wird, die Gaslieferbedingungen dieser Kraftwerke zu ändern, wird E.ON nach wie vor imstande sein, sie zu diskriminieren, indem ihnen keine günstigeren Gaslieferbedingungen und Preise im offenen Marktsegment angeboten werden. E.ON kann zum Beispiel den Wunsch haben, bestimmten Gaskraftwerken je nach ihrer Geschäftsbeziehung (oder fehlenden Geschäftsbeziehung) mit Stromeinzelhandelstochtergesellschaften von E.ON mehr 250 (oder weniger) günstige Gasversorgungsbedingungen anzubieten .

d.E.ON plant einen erheblichen Ausbau ihrer Stromerzeugungsleistungen in Ungarn

(645)Die wesentliche, durch den Zusammenschluss herbeigeführte Änderung besteht darin, dass E.ON im Gegensatz zu MOL eine starke Präsenz im Stromeinzelhandel in Ungarn und daher ein strategisches Interesse am Ausbau neuer Stromerzeugungskapazitäten hat.

250Die Anreize von E.ON, sich auf diese Zutrittsausgrenzung/Diskriminierung einzulassen, werden in den nachstehenden Abschnitten d) und e) erörtert.

(646)Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Strategie von E.ON darin besteht, ihre Stromerzeugungsleistung in der Absicht auszubauen, ihre starke Position im Stromeinzelhandel auszugleichen. Dieser Punkt ist wesentlich, da er die wesentliche, durch das Zusammenschlussvorhaben herbeigeführte Änderung in der Stromwirtschaft darstellt und zu einer Modifizierung der Anreize von MOL GMH gegenüber bestehenden und zukünftigen Gaskraftwerken führt.

(647)Wie in den Begründungserwägungen 150-151 und 599 erklärt, wird ein erheblicher Teil der ungarischen Stromerzeugungsleistung aufgrund des Anstiegs des Inlandsverbrauchs und der Schießung alter Kraftwerke in den kommenden Jahren erneuert werden müssen. Dieser große, landesweite Bedarf an zusätzlicher Erzeugungsleistung bietet den Marktteilnehmern die Gelegenheit, ihre Erzeugungsleistung in Ungarn beträchtlich zu erhöhen.

(648)E.ON hat sich stark auf die Strommärkte auf europäischer Ebene und insbesondere in Mitteleuropa konzentriert.

251Hierzu äußert sich E.ON wie folgt: “[…]*.”

252Ferner bekundet E.ON: “[…]*.”

(649)In Ungarn ist die derzeitige Erzeugungskapazität von E.ON begrenzt, aber das Unternehmen ist der führende Marktteilnehmer auf Groß- und Einzelhandelsebene. Der Marktuntersuchung zufolge wird sich die derzeitige, beschränkte Erzeugungsleistung von E.ON in Ungarn in den nächsten Jahren beträchtlich weiter 253 entwickeln. Aus internen Unterlagen von E.ON geht eindeutig hervor, […]* .

254Hierzu sagt E.ON : “[…]*.“

(650)Die Marktuntersuchung der Kommission, die auf Daten basiert, welche von MAVIR, vom UAE und von allen Hauptmarktteilnehmern bereitgestellt wurden, hat ergeben, dass E.ON der einzige Konzern war, der plant, in den nächsten 5 Jahren große neue Kraftwerke in Ungarn zu bauen.

(651)Auf der Grundlage der der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kraftwerke tatsächlich gebaut werden, sehr hoch, obwohl sich die Projekte von E.ON in einem frühen Stadium befinden. E.ON hat bereits zwei Standorte zum Bau neuer Kraftwerke gekauft ([..]*), und die Vorhaben sind innerhalb des Konzerns ausgiebig erörtert worden. Obwohl für neue Kraftwerksprojekte eine lange Vorlaufzeit vor der Inbetriebnahme erforderlich ist,

251Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005 – Vorvertrag Beilage I – Verschiedene Präsentationen.

252Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005 – Vorvertrag Beilage I – Verschiedene Präsentationen.

253Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Vorvertrag, Beilage I. Präsentation « E.ON Energie – Kapitalmarkttag – München, 6. September 2004 ».

254Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Stromvorvertrag, Antwort auf Frage 122, Dokument: «Energieerzeugungsvermögenswerte für den ungarischen Markt auf der grünen Wiese».

151

wird dies um das Jahr […]* herum zu einer Erhöhung des Anteils von E.ON bei der gesamten gasbefeuerten Energieerzeugung führen:

255Über das […]* Projekt sagt E.ON: “ […]*.“

(652)Neue Kraftwerke werden auf den ungarischen Strommärkten eine entscheidende Rolle spielen, da sie nicht verpflichtet sind, den Großteil ihrer Stromerzeugung nach langfristigen EAVs an MVM zu verkaufen. Dies bedeutet, dass der Anteil, den E.ON an der für die Großhandelslieferung von Strom an Händler verfügbaren Stromerzeugungsleistung erwerben wird, wesentlich größer sein wird als ihr Anteil an der gesamten Erzeugungsleistung des Landes.

(653)Schließlich könnte E.ON aufgrund ihrer Präsenz auf Einzelhandelsebene in Nachbarländern versuchen, konkurrenzfähigen Strom nach Ungarn zu importieren. Außerdem wird E.ON wegen ihrer finanziellen Stärke und ihrer Konzentration auf die osteuropäischen Energiemärkte wahrscheinlich ihre Position weiter ausbauen. Obwohl die Kommission das offensichtliche derzeitige Nichtbestehen einer Beziehung zwischen den im Eigentum von E.ON befindlichen Unternehmen in Osteuropa einräumt, verleiht die Position von E.ON als großes vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft in mehreren Nachbarländern Ungarns dem Konzern zusätzliche Stärken in Ungarn.

(654)Abschließend bleibt festzustellen, dass E.ON durch ihre neuen Kraftwerke und ihre Rolle bei den Stromeinfuhren eine entscheidende Rolle im offenen Segment des Großhandelselektrizitätsmarktes in Ungarn übernehmen wird, da ihr (im Gegensatz zu anderen Erzeugern, deren Kapazität nach EAVs bestellt wird) neue und konkurrenzfähige Gaskraftwerke zur Großhandelsversorgung der Händler mit Strom gehören werden and E.ON in der Lage sein wird, eine wichtige Rolle bei den Stromeinfuhren durch ihre Präsenz in Nachbarländern zu spielen. Angesichts der Kombination dieser Stärken ist es E.ON selbst vor dem Zusammenschlussvorhaben vorbestimmt, ein wichtiger Teilnehmer im Markt für die Großhandelsversorgung von Händlern mit Strom in Ungarn zu werden.

e.Das neue Unternehmen wird den Anreiz haben, seine Konkurrenten in Stromerzeugung/-großhandel auszugrenzen

(655)Nach Einschätzung der Kommission wird sich das neue Unternehmen wahrscheinlich auf zwei Arten von Abschottungsstrategien einlassen, um seine Stellung sowohl in Stromerzeugung/-großhandel als auch in der Stromeinzelhandelsversorgung in Ungarn zu stärken. Das neue Unternehmen hat erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, diese Abschottungsstrategien gegenüber neuen oder bestehenden Gaskraftwerken unmittelbar nach dem Zusammenschluss entweder alternativ oder gleichzeitig durchzuführen.

(656)In Bezug auf neue Kraftwerke ist anzunehmen, dass das neue Unternehmen die Gesamtgaskosten der neuen Gaskraftwerke seiner Konkurrenten direkt nach dem Zusammenschluss mit dem Ziel erhöhen wird, diese Konkurrenten vom Bau neuer Gaskraftwerke abzuschrecken und seine eigenen neuen Kraftwerksprojekte zu

255Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Stromvorvertrag, Antwort auf Frage 122.

256begünstigen. Diese Strategie wäre für E.ON in Anbetracht ihres starken Interesses an einem beträchtlichen Ausbau ihrer Stromerzeugungsleistung in Ungarn attraktiv.

(657)Das neue Unternehmen kann ebenfalls direkt nach dem Zusammenschluss neue Gaskraftwerke diskriminieren, die ihre nachgelagerten Einzelhandelskonzernunternehmen nicht beliefern. Diese Strategie wäre wirtschaftlich vernünftig, da sie dem neuen Unternehmen einen gewissen Grad der Kontrolle über den Markt für die Großhandelsversorgung von Händlern mit Strom und einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil auf allen Stromeinzelhandelsmärkten verschaffen würde. Die Fähigkeit und der Anreiz des neuen Unternehmens zur Durchführung dieser Strategie würden mit zunehmender Verminderung des Umfangs der EAVs ansteigen.

(658)Daher wird durch den Zusammenschluss wahrscheinlich der Ausbau neuer Stromerzeugungskapazitäten in Ungarn und ein wirksamer Wettbewerb im Markt für die Großhandelsversorgung von Händlern mit Strom erheblich beeinträchtigt. Wie nachstehend erklärt, betont die Kommission, dass diese Auswirkung unmittelbar nach dem Zusammenschluss entstehen und sich mit der Zeit verstärken wird.

(659)In den folgenden Begründungserwägungen werden die Anreize des neuen Unternehmens zur Durchführung dieser Abschottungsstrategien dargestellt und deren Wahrscheinlichkeit und mögliche Kombination im aktuellen Rechtsrahmen erörtert.

Abschottung des Gaszugangs

(660)Das neue Unternehmen könnte zunächst die Gesamtkosten für die Gasversorgung der neuen Gaskraftwerke seiner Konkurrenten auf die verschiedenen, im vorstehenden Abschnitt c) dargestellten Arten erhöhen bzw. androhen, dies zu tun. Ziel dieser Zutrittsausschließungsstrategie wäre es, die Konkurrenten von E.ON in Ungarn von neuen Gaskraftwerksprojekten abzuschrecken.

(661)Um ihre eigenen Pläne zum Bau neuer Gaskraftwerke zu begünstigen, würde E.ON seinen Konkurrenten, die den Bau neuer Gaskraftwerke planen, schlechtere Bedingungen für die Gasversorgung bieten als seinen eigenen Kraftwerken. Angesichts des Risikos, von der Gasversorgung ausgegrenzt zu werden, würden die Konkurrenten von E.ON, die Pläne haben, in neue Gaskraftwerke zu investieren (die den Großteil der neuen Energieerzeugungskapazitäten ausmachen), ihre Projekte wahrscheinlich aufgeben/hinauszögern. Diese Strategie würde zur Reduzierung bzw. Verlangsamung der neuen Erzeugungsleistungsprojekte im Vergleich zu der Situation führen, in der die Konkurrenten von E.ON auch in neue Kraftwerke investiert hätten und daher die Position von E.ON als Hauptanleger in Bezug auf die neue Erzeugungsleistung in Ungarn stärken.

(662)Das neue Unternehmen bräuchte diese Strategie noch nicht einmal durchzuführen, da die bloße Möglichkeit, dass es dies nach dem Zusammenschluss tun könnte, zur

256Die Konzentration und Pläne von E.ON in Bezug auf neue Stromerzeugungskapazitäten in Ungarn sind im vorstehenden Abschnitt d) erörtert.

153

Erzeugung einer starken Abschreckungswirkung für die Konkurrenten von E.ON ausreicht.

(663)Um große Investitionen zu planen, bewerten personenbezogene Kapitalgesellschaften die Return-Risk-Ratio und verlangen eine bestimmte Investitionsrendite bei begrenzten Risiken. Diese Forderungen sind umso strenger (und schwieriger zu beurteilen) als geplant ist, die Investitionsrendite über einen langen Zeitraum zu erzielen, wie es auf Kraftwerksprojekte zutrifft. Die simple Tatsache, dass E.ON gleichzeitig der einzige bedeutende Gaslieferant und wichtiger Teilnehmer auf den Strommärkten sein wird, reicht somit aus, um die Return-Risk-Ratio zu verschlechtern (durch Erhöhung der Risikostufe des Projektes) und folglich nicht durch E.ON getätigte Investitionen in neue Kraftwerke zu beschränken.

(664)Die Kosten der Gasversorgung machen etwa 60-70% der Betriebskosten von Gaskraftwerken aus und haben daher einen großen Einfluss auf deren Rentabilität. In internen Unterlagen von E.ON, die sich auf das Heiz- und Kraftwerk in Nyíregyháza 257 beziehen , wird bestätigt, dass […]*. E.ON schätzt, dass das Kraftwerksmodernisierungsprojekt einen internen Zinsfuß (“IZF”) von [5-10]* % aufweist, der infolge eines hypothetischen Anstiegs des Gaspreises um [5-15]*% um [0-5] % abnehmen würde. Die empfindliche Reaktion des IZFs eines Gaskraftwerks auf die Gaspreise ist offenbar höher, wenn das Kraftwerk keine Wärme erzeugt.

(665)Die Konkurrenten von E.ON, die vorhaben, in neue Gaskraftwerke zu investieren, bewerten ebenfalls den IZF ihrer Projekte, der weitgehend durch die Gasversorgungspolitik von E.ON beeinflusst sein kann. In Anbetracht dieser Umstände fällt die Return-Risk-Ratio der neuen Gaskraftwerksprojekte wahrscheinlich unter die von neuen Stromerzeugern zur Investition in neue Erzeugungsleistung geforderte Schwelle.

(666)Alle potentiell beeinträchtigten Konkurrenten haben ihre ernsthaften Vorbehalte zu dem Zusammenschluss zum Ausdruck gebracht. Einige von ihnen konkurrieren mit E.ON auch auf Stromeinzelhandelslieferebene. Die folgenden Beispiele geben die von Dritten geäußerten Vorbehalte wieder:

“Da E.ON privilegierten Zugang zu Gas und Kapazitäten hat, wird E.ON einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Energieerzeugungsunternehmen erlangen. Der Zusammenschluss kann somit zur Diskriminierung von Wettbewerbern auf dem ungarischen Energiemarkt führen und letzten Endes ernsthafte Investitionsprobleme herbeiführen. (…) Wir haben die starke Befürchtung, dass die Parteien einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber unseren persönlichen Investitionsplänen in der Stromerzeugung erlangen werden”.

“Wir sind nicht sicher, welche Gaspreise E.ON ihren Konkurrenten bieten wird, und dies stellt ein potentielles Risiko für neue Kraftwerksprojekte dar. Folglich erzeugt der Zusammenschluss erhebliche Unsicherheiten für alle nicht mit E.ON verbundenen Marktteilnehmer und schreckt von neuen Gaskraftwerksprojekten ab.”

257Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Vorvertrag, Beilage 2, Antwort auf Frage 121. “Errichtung eines GuD-Heizwerks in Nyíregyháza (Ungarn)”, 16. Juni 2005.

154

“Da wir mittelfristig örtlich kein neues Netzverbundprojekt erkennen, werden keine Investitionen in Kraftwerke getätigt, weil kein privater Anleger das Risiko eingehen wird, im nachgelagerten Markt dem Gasmonopol von E.ON ausgeliefert zu sein, das gleichzeitig deren Stromkonkurrent ist. Mittelfristig wird dies zur Erhöhung des Strompreises führen.”

(667)Auf der Basis seiner Kenntnisse über die Energiewirtschaft und seiner Kontakte zu Marktteilnehmern in der Stromwirtschaft werden diese Vorbehalten durch die 258 Bewertung des UAE bestätigt :

"Falls E.ON eine marktbeherrschende Stellung in der angebotsorientierten Erdgaswirtschaft erlangt, werden Kraftwerksinvestoren unter veränderten Eigentumsverhältnissen wahrscheinlich ihre Pläne zum Bau von Gaskraftwerken aufgeben (…). Falls die Stromerzeugungsinvestoren sich von der Schaffung neuer Kapazitäten zurückziehen – wie sie bereits im voraus angekündigt haben - kann E.ON daraus als marktbeherrschender Kraftwerksinvestor hervorgehen."

(668)Das UAE hat der Kommission ebenfalls berichtet, dass "Mehrere Anleger mit dem 259Bau neuer Gaskraftwerke zögern."

(669)Die abschreckende Wirkung auf neue gasbefeuerte Energieerzeugung hätte einen beträchtlichen Niederschlag auf den Ausbau neuer Erzeugungsleistungen in Ungarn. Es sollte in Erinnerung gerufen werden, dass nach der Marktuntersuchung der Kommission davon auszugehen ist, dass bis zum Jahre 2010 eine gasbefeuerte Erzeugungsleistung in Höhe von etwa [1,000-1,500] MW von verschiedenen Marktteilnehmern, von denen die große Mehrheit neuer Kraftwerksprojekte in Ungarn stammt, zugefügt wird bzw. als Ersatz für bestehende Kapazitäten vorgesehen ist. Auf der Basis der von mehreren Marktteilnehmern zum Ausdruck gebrachten Bedenken und ihrer eigenen Einschätzung geht die Kommission davon aus, dass das Zusammenschlussvorhaben diese Projekte erheblich gefährdet. 260 Außerdem sind alternative Brennstoffe, wie an früherer Stelle erörtert, für neue, in Ungarn zu bauende Kraftwerke weniger konkurrenzfähig als Gas, und die Stromerzeuger wären somit nicht in der Lage, nicht gasbefeuerte Kraftwerke zu bauen, um sich gegen die Gaszutrittsausgrenzungsstrategie des neuen Unternehmens zur Wehr zu setzen.

(670)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem ihr beigefügten Sachverständigengutachten behaupten die Parteien jedoch, dass das neue Unternehmen keinen Anreiz habe, die Entwicklung neuer Gaskraftwerke zu behindern und im Gegenteil darin interessiert sei, ihre Entwicklung zu fördern, um 261 ihren Gasabsatz zu erhöhen .

258“Antworten auf die von GVH in Bezug auf das Aktienübertragungsgeschäft zwischen E.ON und MOL gestellten Fragen” - UAE

259Protokoll der Besprechung mit dem UAE am 26. Juli 2005.

260Siehe Abschnitt a) über die begrenzten Möglichkeiten für nicht gasbefeuerte Kraftwerke.

261Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 23

155

(671)Die Kommission räumt ein, dass das neue Unternehmen als Gasversorger ein offensichtliches Interesse an der langfristigen Steigerung seines Gasabsatzes hat. Die Abschreckung in Bezug auf Investitionen in neue Stromerzeugungsleistungen wird dem neuen Unternehmen daher einiges kosten, wenn weniger Gaskraftwerke in Ungarn die Folge sind. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass das neue Unternehmen diese Kosten wegen des erheblichen zusätzlichen Gewinns, den diese Strategie ihm in den Stromgroß- und –einzelhandelsmärkten einbringen würde, auf denen sie seine Marktposition erheblich stärken würde, wahrscheinlich auf sich nehmen wird. Das neue Unternehmen würde ebenfalls seine eigenen neuen Energieerzeugungspläne auf jeden Fall überarbeiten und ausweiten, um neue, von seinen Konkurrenten aufgegebene Energieerzeugungsprojekte zu ersetzen.

(672)Die Abschottungsstrategie kann schließlich mit einer “Tollingstrategie” kombiniert werden, bei der das neue Unternehmen den Ausbau neuer Erzeugungsleistung durch seine Konkurrenten nur teilweise begrenzen würde, aber Gas zu konkurrenzfähigen Bedingungen nur an Kraftwerke liefern würde, die seine Stromeinzelhandelstochtergesellschaften beliefern. Diese Methode würde die an künftige Gaskraftwerke „verlorenen Gasumsätze“ wirksam begrenzen. Sie würde das neue Unternehmen ebenfalls in die Lage versetzen, seinen Anteil an neuen Energieerzeugungsprojekten zu vergrößern, die Marktmacht der Gaskraftwerke seiner Konkurrenten zu beschränken und eine konkurrenzfähige Stromversorgung der Stromeinzelhandelstochtergesellschaften des neuen Unternehmens sicherzustellen.

Tolling Agreements

(673)Im Laufe der Marktuntersuchung haben mehrere Marktteilnehmer den Vorbehalt geäußert, dass E.ON möglicherweise konkurrenzfähige Gaslieferbedingungen nur jenen Kraftwerken bietet, die Strom an die USPs und Stromhändler von E.ON (“befreundete” Kraftwerke) verkaufen:

262Hierzu äußerte Enpol2000: “Der Zusammenschluss wird eine Auswirkung auf die Strommärkte haben, selbst wenn E.ON nur eine geringe Präsenz bei der Erzeugung hat, da E.ON ihre Gaslieferverträge mit ihren Stromkaufverträgen verbinden kann.“

Andere Dritte haben ähnliche Vorbehalte geäußert, wie aus den folgenden Aussagen hervorgeht: “Eine der von dem Zusammenschluss ausgehenden Hauptbedrohungen besteht darin, dass E.ON vorteilhafte Gasverträge an ihre eigenen Kraftwerke oder Kraftwerke vergeben wird, die nicht mit einem Unternehmen mit Liefertätigkeiten in Verbindung stehen.”

“Obwohl E.ON selbst über keine großen Stromerzeugungsleistungen verfügt, könnte E.ON den Kraftwerken, die E.ON und deren Tochtergesellschaften mit Strom versorgen, günstigere Konditionen für die Erdgaslieferung einräumen und Kraftwerke diskriminieren, die andere Händler als E.ON beliefern.”

“Nach dem Zusammenschluss wird E.ON Gelegenheit haben, sich selbst als Händler im Stromgroßhandelsmarkt und ihre RVGs im Stromeinzelhandelsmarkt zu

262Antwort von Energiapolitika 2000 vom 28. Juli 2005 auf den Fragebogen Stufe 2 der Kommission. Energiapolitika 2000 ist eine Gruppe unabhängiger Energiefachleute in Ungarn.

156

begünstigen. Zweitens kann E.ON/MOL Gas zu besseren Konditionen an Energieerzeuger unter der Voraussetzung verkaufen, dass diese ihre RVGs zu besseren Preisen beliefern (und würde somit einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten erlangen).”

(674)Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das neue Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran haben wird, unmittelbar nach dem Zusammenschluss dieses diskriminierende Verhalten anzunehmen (und dies daher wahrscheinlich auch tun wird). Diese Strategie könnte in Bezug auf neue Gaskraftwerke auf verschiedene Arten umgesetzt werden: (i) stillschweigende Absprache zwischen dem neuen Unternehmen und den Energieerzeugern, (ii) ausdrückliche Verbindung zwischen Gasliefer- und Stromkaufverträgen und (iii) “Tolling Agreement”, bei dem die Umwandlung von Gas in Energie einfach von dem neuen Unternehmen nach außen vergeben wird.

(675)Diese Gasabschottungsstrategie gegenüber neuen Kraftwerken hätte zweierlei Ziele: (i) eine bedeutende Kontrolle über den Ausbau neuer Erzeugungsleistung zu erlangen und (ii) konkurrenzfähige Stromversorgung für die Stromeinzelhandelstochtergesellschaften des neuen Unternehmens sicherzustellen. Das neue Unternehmen würde ebenfalls versuchen, die Kosten für die an neue Gaskraftwerke verlorenen Gasumsätze zu verhindern, da die Reduzierung des gesamten neuen Erzeugungskapazitätszugangs beschränkter wäre als im früheren Abschottungsszenario. Diese Strategie würde E.ON außerdem größere Flexibilität in Bezug auf die Höhe ihrer eigenen Investitionen in neue Erzeugungsleistungen gewähren, und das Anlagerisiko wird in gewissem Maße mit anderen Stromerzeugern geteilt. E.ON könnte daher entscheiden, wie viel neue Erzeugungskapazität sie in Ungarn bauen will und Tolling Abmachungen für die zusätzliche Steigerung der Erzeugungsleistung errichten.

(676)Das neue Unternehmen wird die Wahl zwischen verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen haben, um dieses Ziel zu erreichen. Die erste Lösung bestünde in der Beibehaltung der Verbindung zwischen den Gasliefer- und den Stromeinkaufsbedingungen, die stillschweigend sind und in den beiden Lieferverträgen fehlen (welche in jedem Fall Geschäftsgeheimnisse darstellen). Bei einer zweiten Lösung könnten die beiden Lieferverträge verknüpft werden, und in dem Stromliefervertrag könnten der im Gasliefervertrag festgelegte Gaspreis oder andere Lieferbedingungen desselben angegeben sein. Bei einer dritten Lösung könnte das neue Unternehmen dies schließlich auch als Outsourcing des Stromerzeugungsprozesses in seinen integrierten Tätigkeiten entlang der Gaslieferkette darstellen. Das Kraftwerk des Konkurrenten würde mit Gas versorgt und würde gegen eine auf der bestellten Leistung oder der erzeugten Menge basierenden Gebühr Strom zu den vom neuen Unternehmen festgelegten Bedingungen liefern. In Anbetracht der großen Reihe möglicher vertraglicher Vereinbarungen geht die Kommission davon aus, dass das neue Unternehmen in der Lage wäre, den günstigsten Weg und insbesondere das Verfahren auszuwählen, das wahrscheinlich am wenigsten Anlass zu Beschwerden oder rechtlichen Bedenken gibt.

(677)Die Parteien bestreiten die Fähigkeit des neuen Unternehmens, diese beiden Abschottungsstrategien durchzuführen. Sie behaupten zunächst, dass Konkurrenten, die vorhaben, neue Gaskraftwerke zu bauen, auf alternative Gaslieferanten

157

zurückgreifen würden, wenn sie seitens des neuen Unternehmens mit diesen Abschottungsstrategien konfrontiert würden. In dem von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten wird ebenfalls behauptet, dass Gazprom Gas direkt an in 263 der Stromerzeugung tätige Konkurrenten von E.ON verkaufen könne .

(678)Die Kommission verweist auf ihre Beurteilung in Bezug auf die Kontrolle des neuen Unternehmens über sämtliche, in Ungarn verfügbaren Gasressourcen und dessen beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung von Kraftwerken, die den Argumenten der Parteien klar widerspricht. Alle wichtigen, in der Stromerzeugung tätigen Marktteilnehmer berichteten der Kommission, dass sie nicht in der Lage seien, alternative Gasversorger zu MOL GMH zu finden. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass ab Dezember 2005 MOL GMH (Marktanteil von über 65%) und die Gas- RVGs, die ihr Gas von letzterer beschaffen, die einzigen Lieferanten von Gas für Kraftwerke sind und dass weder EMFESZ noch CENTREX (noch andere Händler) Kraftwerke in Ungarn beliefern.

(679)In Bezug auf Gazprom stellt die Kommission fest, dass Gazprom noch nie an der direkten Gasversorgung von Kraftwerken (noch an irgendwelchen anderen Gasliefertätigkeiten) beteiligt war, die im Wettbewerb zu ihren Gasgroßhandelskunden stehen. Obwohl Gazprom ihr Interesse an der Aufnahme von Tätigkeiten in den ungarischen Gasversorgungsmärkten bereits öffentlich bekundet hat, wird nicht erwartet, dass Gazprom selbst den Markt betritt, sondern durch Erwerb von Anteilen an bestehenden Unternehmen oder Wirtschaftsgütern.

(680)Die Parteien behaupten ferner, dass die Manipulierung von Gaslieferungen ohne 264 weiteres von der Regulierungsbehörde identifiziert würdeund dass das neue Unternehmen daher von der Ausführung dieser Strategie abgeschreckt würde. Die Kommission stimmt den Parteien in diesem Punkt nicht zu, da Gaslieferverträge mit Kraftwerken Geschäftsgeheimnisse darstellen und Dritten bzw. dem UAE nicht zugänglich sind. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass es für Energieerzeuger tatsächlich sehr schwierig festzustellen ist, ob sie in Bezug auf ihre Gasversorgung ausgegrenzt werden oder sich beim UAE mit einem ausreichenden Vertrauensniveau zu beschweren (siehe Stellungnahme im Gasabschnitt). Wegen der Besonderheit der Gasversorgungsansprüche von Kraftwerken wäre es auf jeden Fall schwierig festzustellen, dass Unterschiede bei den Gasversorgungspreisen zwischen zwei Kraftwerken unmittelbar von einem diskriminierenden Verhalten und nicht von unterschiedlichen Gaslieferbedingungen herrühren. Außerdem wird eine Diskriminierung bei der Gasversorgung weder durch die Richtlinie 2003/55/EG 265 noch durch das UGG ausdrücklich untersagt .

Bestehende Kraftwerke

(681)Die Kommission ist der Ansicht, dass das neue Unternehmen die oben beschriebenen Abschottungsstrategien gegen bestehende Gaskraftwerke unmittelbar

263Sachverständigengutachten, Seite 4.

264Sachverständigengutachten, Seite 21/22

265Diese Diskriminierung könnte durch eine Bestimmung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Position (Artikel 82) untersagt werden.

158

nach dem Zusammenschluss in der Absicht ausführen kann, bestehende Gaskraftwerke auszugrenzen und schließlich einige Energieerzeuger zu verleiten, aus dem Markt auszuscheiden.

(682)Das neue Unternehmen kann versuchen, bestehende Gaskraftwerke auszugrenzen, um letzten Endes die Wirtschaftsgüter der bestehenden Marktteilnehmer zu erwerben. Das Interesse von E.ON am Erwerb bestehender Gaskraftwerke ist durch die Marktuntersuchung bestätigt worden. Zum Beispiel wurde von einem Dritten angegeben, dass E.ON Verhandlungen zum Erwerb von bestehenden, privaten Kraftwerken aufgenommen hat.

“Außerdem kann E.ON in der Lage sein, einen der privaten Stromerzeuger ohne weiteres zu übernehmen (den Angaben dieses Dritten zufolge sind derzeit Verhandlungen mit Dunamenti, AES und ATEL im Gange; EDF verhandelt zurzeit ebenfalls über den Verkauf ihres Budapester Werks).”

(683)[…]* in den internen Unterlagen von E.ON erörtert. In der Präsentation “Neue 266 Energie für Mitteleuropa”werden “ […]*” erörtert, insbesondere “ […]* .”

(684)Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen nach dem Zusammenschluss starke Anreize hat, die Gesamtkosten für die Gasversorgung der neuen und bestehenden Gaskraftwerke seiner Konkurrenten zu erhöhen oder nur dann konkurrenzfähiges Gas an jene Kraftwerke zu liefern, wenn sie die Stromeinzelhandelstochtergesellschaften von E.ON mit konkurrenzfähigem Strom versorgen. Diese Strategien würden unmittelbar nach dem Zusammenschluss dazu führen, dass neue Marktzutritte in der Stromerzeugung abgeschreckt würden und die Fähigkeit der Gaskraftwerke der Konkurrenten eingeschränkt würde, konkurrenzfähige Gaslieferungen zu beschaffen.

(685)Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Zusammenschluss die Marktmacht des neuen Unternehmens vergrößern und den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler unter den derzeitigen Marktbedingungen bereits erheblich behindern würde.

f.Mit der weiteren Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft und der Erhöhung der Erzeugungsleistung von E.ON werden die Anreize des neuen Unternehmens, ihre Konkurrenten in Stromerzeugung/-großhandel auszugrenzen, noch zunehmen

(686)Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anreize des neuen Unternehmens, die Gaskraftwerke seiner Konkurrenten auszugrenzen und eine „Tolling-Strategie“ anzuwenden, im zukünftigen Rechtsrahmen wegen der Verbindung der nachstehenden drei Faktoren noch zunehmen werden: (i) Erhöhung der Erzeugungsleistung von E.ON, (ii) Fortschritt bei der Liberalisierung der Gas- und Stromwirtschaft und (iii) fortschreitende Reduzierung des Umfangs der langfristigen EAVs in Ungarn. Diese drei Faktoren implizieren, dass die Gesamtkosten der

266Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Vorvertrag, Beilage I – Präsentation « E.ON Energie – Kapitalmarkttag – München, 6. September 2004 ».

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Gasversorgung für Gaskraftwerke noch ausschlaggebender werden, um auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler zu konkurrieren.

(687)Die Erhöhung der Erzeugungsleistung von E.ON wurde bereits im vorstehenden Abschnitt d) erörtert. Allen Erwartungen nach wird diese im Jahre […]* einsetzen, es sei denn, E.ON beschleunigt ihre bestehenden Kraftwerksprojekte oder erwirbt vor diesem Datum bestehende Kraftwerke.

(688)Je größer der Anteil von E.ON an der gasbefeuerten Erzeugungsleistung in Ungarn ist, desto größer sind die Anreize des Konzerns, die Gaskraftwerke seiner Konkurrenten auszugrenzen. Eine Erhöhung des Anteils an der gasbefeuerten Erzeugungsleistung führt sowohl zu einer Erhöhung der durch höhere Stromumsätze entstehenden Gewinne, als auch zu einer Reduzierung der Kosten des neuen Unternehmens für entgangene Gasumsätze.

(689)Die für Juli 2007 vorgesehene neue Stufe der Liberalisierung der Gas- und Strommärkte in Ungarn wird ebenfalls zusätzliche Gelegenheiten für das neue Unternehmen bereithalten, Abschottungspraktiken anzuwenden und deren diesbezügliche Fähigkeit und Anreize stärken.

(690)Das Ende der regulierten Gaspreise für Kraftwerke wird dem neuen Unternehmen gestatten, die für Gaskraftwerke seiner Konkurrenten geltenden, vertraglich vereinbarten Gaspreise zu erhöhen (und möglicherweise die Gaslieferbedingungen für Gaskraftwerke zu verschlechtern). Gleichzeitig dürfte durch das Ende der regulierten Strompreise für nicht private Endverbraucher und das Versorgerwahlrecht der Privatkunden der Wettbewerb unter Stromhändlern auf allen Strommärkten und deren Interesse zunehmen, Strom zum niedrigsten Preis zu beschaffen.

(691)Auch die potentielle Neuverhandlung oder sogar Aufhebung der EAVs wurde an früherer Stelle in diesem Dokument erörtert. Obwohl Umfang und Zeitpunkt dieser Änderungen noch unklar sind, ist im Sinne dieser Beurteilung anzunehmen, – da dies eine sehr wahrscheinliche Entwicklung ist – dass ihre Laufzeit und die bestellten Leistungen zunehmend reduziert werden. Auf jeden Fall wird der Anteil der für die Großhandelslieferung von Strom an Händler verfügbaren Erzeugungsleistung zwangsläufig zunehmen, da die Leistungen neu gebauter Kraftwerke im Allgemeinen nicht an langfristige EAVs gebunden sind.

(692)Bei diesem Rechtsrahmen werden Gaskraftwerke auf dem Markt für die Stromversorgung von Händlern konkurrieren, und die Gesamtkosten für die Gasversorgung werden zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Die Marktuntersuchung hat ebenfalls darauf hingedeutet, dass der Wettbewerb in Bezug auf den Stromgroßhandel weitgehend vom Preis bestimmt wird und dass Gaskraftwerke in Ungarn ähnliche Technologien und somit eine ähnliche Kostenstruktur haben.

(693)Letzten Endes wird der Umfang der EAVs für nicht gasbefeuerte Kraftwerke, insbesondere Atomkraftwerke, wahrscheinlich nicht reduziert, was zu einem zunehmenden Wettbewerb zwischen Gaskraftwerken auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler führt. Nach den Angaben des UAE besteht eines der wesentlichen Ziele, die sich die ungarische Regierung für das Neue Elektrizitätsmodell gesetzt hat, in der Erhaltung der Liefersicherheit und der

160

Bezahlbarkeit der Stromlieferung für Privatkunden. Diesbezüglich kann die Regierung beschließen, für MVM billige Stromerzeugungsressourcen zwecks Weiterverkaufs an die USP und Privatkunden zu erhalten.

(694)Ferner wird bei diesem künftigen Rechtsrahmen ein erheblicher Teil des Stromgroßhandels durch zweiseitige Geschäfte (“OTC”) zwischen Kraftwerken (im Umfang ihrer im offenen Marktsegment verfügbaren Leistung) und Stromhändlern erzielt. Das neue Unternehmen kann sich daher nicht selbst als Stromhändler begünstigen, sondern muss diesen Mechanismus auch bei den Gaskraftwerken seiner Konkurrenten anwenden und die oben beschriebene “Tolling-Strategie” in größerem Maßstab durchführen. Dieser Vorbehalt wurde von mehreren Marktteilnehmern in der Stromwirtschaft zum Ausdruck gebracht:

“Diese Diskriminierung wäre noch ausgeprägter, sobald der “Alleinabnehmer”- Rahmen nach 2007 endet und E.ON zusätzliche Energieerzeugungskapazitäten gebaut hat.”

“Sobald dieses System (“Alleinabnehmer” System) entfällt (nach dem letzten Entwurf des Ungarischen Elektrizitäts-Gesetzes, der im Juni 2005 von der ungarischen Regulierungsbehörde herausgegeben wurde), wird E.ON in der günstigen Position sein, billiges Gas entweder an seine eigenen Kraftwerke (bestehende + […]* Projekt) zu liefern oder Verträge mit bestehenden Kraftwerken mit niedrigem Gaspreis zu schließen, um billigen Strom für ihren eigenen Bedarf zur Lieferung an ihre Strom-RVGs einzukaufen.”

(695)Diese Strategie wäre für E.ON vorteilhaft und auf zweierlei Weise nachteilig für seine Konkurrenten, da sie die Position von E.ON sowohl auf Energieerzeugungsebene als auch auf Einzelhandelslieferebene stärken würde. Erstens würden Gaskraftwerke, die nicht in den Genuss von günstigen Gaslieferbedingungen kämen (“nicht befreundete” Kraftwerke), weniger konkurrenzfähig auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler. Diese Kraftwerke würden ausgegrenzt und dadurch veranlasst, sich schließlich aus der Energieerzeugungstätigkeit zurückziehen.

(696)Zweitens hätten USPs und Stromhändler, die nicht in der Lage wären, Strom von Gaskraftwerken zu beschaffen, die von dem neuen Unternehmen zu konkurrenzfähigen Bedingungen versorgt werden, einen beträchtlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Stromeinzelhandelstochtergesellschaften von E.ON und müssten auf weniger konkurrenzfähige Gaskraftwerke und andere 267 Elektrizitätsquellen zurückgreifen .

(697)Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Fähigkeit und die Anreize von E.ON, sich auf die oben beschriebenen Abschottungsstrategien einzulassen, bei dem zukünftigen liberalisierten Rechtsrahmen zunehmen werden. Die erhebliche Wettbewerbsbehinderung auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler wird daher langfristig zunehmen, wenn

267Diese Strategie wird für E.ON keine erheblichen Kosten zur Folge haben, da die von „nicht befreundeten“ Kraftwerken verlorene Elektrizitätserzeugung von den E.ON Kraftwerken oder von mit E.ON „befreundeten“ Kraftwerken erobert wird.

161

die sofortige „Entmutigungswirkung“ des Zusammenschlusses in Bezug auf neue Erzeugungsleistungen entsteht.

(iii)Stromeinzelhandel

(698)Die Beeinträchtigung der Entwicklung neuer Energieerzeugung in Ungarn und des Wettbewerbs auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler würde zu Preissteigerungen im Stromgroß- und -einzelhandel führen und die Fähigkeit der Konkurrenten von E.ON beschränken, wettbewerbsfähigen Strom zu beschaffen.

(699)Außerdem geht die Kommission davon aus, dass das Zusammenschlussvorhaben dem neuen Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz verschaffen wird, seine 268 Konkurrenten an der Entwicklung dualer Angebote zu hindern , die erwartungsgemäß eine bedeutende Rolle in den Stromeinzelhandelsmärkten spielen werden. Dies würde weiter zum Ausbau der Marktmacht von E.ON beitragen und einen wirksamen Wettbewerb in allen Stromeinzelhandelsmärkten erheblich behindern.

(700)In den folgenden Begründungserwägungen wird zunächst die Struktur des Stromeinzelhandels in Ungarn dargestellt. Die Auswirkung der verschiedenen, auf Stromerzeugungs- /-großhandelsebene erwarteten Abschottungsstrategien auf den Wettbewerb in den Stromeinzelhandelsmärkten und die Fähigkeit und Anreize des neuen Unternehmens, seine Stromeinzelhandelskonkurrenten an der Entwicklung dualer Angebote zu hindern, wird ebenfalls untersucht. Die Beurteilung der Kommission wurde sowohl in Bezug auf den aktuellen als auch zukünftigen Rechtsrahmen durchgeführt.

a.Marktstruktur

(701)Sowohl RVGs (öffentliches Versorgungssegment) als auch Händler (offenes Segment) sind in den Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom tätig. Was die verschiedenen Kundenkategorien angeht, so werden MGGKs sowohl von RVGs als auch Händlern beliefert; KGKs werden im Wesentlichen durch RVGs und Privatkunden ausschließlich durch RVGs versorgt.

(702)E.ON ist in der Einzelhandelslieferung von Strom sowohl im öffentlichen Versorgungssegment durch ihre drei RVGs als auch im offenen Segment durch E.ON EK tätig.

RVGs

(703)Die nachstehende Tabelle enthält den Absatz der RVGs in jedem der relevanten 269 Produktmärkte für die Einzelhandelslieferung von Strom. Während die Zahlen die Marktanteile für Privatkunden und KGKs widerspiegeln, ist der Absatz der Händler

an MGGKs nicht berücksichtigt, und der tatsächliche Marktanteil der RVGs ist daher niedriger als in der Tabelle angegeben. Es ist anzumerken, dass angesichts der starken Position von E.ON als Stromhändler der tatsächliche Marktanteil von E.ON bei der Stromlieferung an MGGKs in etwa dem in der nachstehenden Tabelle geschätzten Anteil entsprechen dürfte.

Lieferanten

Stormversorgung vonStromversorgung kleinerStromversorgung mittlerer Privatkunden im Jahre 2004Gewerbe- und Industrie-und großer Gewerbe- und kunden im Jahre 2004Industriekunden im Jahre 2004 In GWh In % In GWh In % In GWh In % [1000-[15-20%] [1000-[15-20%] [2000-[20-25%] 2000]* 2000]* 3000]* [1000-[10-15%] [0-1000]* [10-15%] [0-1000]* [5-10%] 2000]* [1000-[10-15%] [1000-[15-20%] [0-1000]* [5-10%] 2000]* 2000]* [4000-[45-50%] [3000-[50-55%] [3000-[30-40%] 5000]* 4000]* 4000]* [1000-2000] [10-20%] [0-1000] [10-20%] [1000-2000] [10-20%]

ÉDÁSZ

DÉDÁSZ

TITÁSZ

E.ON gesamt

ÉMÁSZ

ELMŰ

DÉMÁSZ

Gesamtmarkt

[3000-4000] [20-30%] [1000-2000] [20-30%] [3000-4000] [30-40%]

[1000-2000] [10-20%] [0-1000] [0-10%] [1000-2000] [10-20%]

[10000- 12500]

100%

[5000- 7500]

100%

[7500- 10000]

100%

Stromhändler

(704)Stromkunden, die zum offenen Marksegment gewechselt sind, werden von Stromhändlern versorgt. Die wichtigsten, im ungarischen Markt in den Jahren 2003 und 2004 tätigen Stromhändler sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Name

Konzern 2003 (GWh) 2004 (GWh)

% (2004)

Entrade

ATEL

[0-1000]

[1000-2000]

[10-20%]

ATEL Energia

ATEL

[0-1000]

[1000-2000]

[10-20%]

Total ATEL

ATEL

[1000-2000]

[3000-4000]

[20-30%]

MVM Partner

MVM

[1,000-2,000] [2000-3000]

[20-30%]

E.ON EK

[1000-2000]* [2000-3000]*

[20-30%]

MÁSZ

RWE

[0-1000]

[1000-2000]

[0-10%]

System Consulting

[0-1000]

[0-1000]

[0-10%]

Sempra Energy Europe

Sempra Trading

[0-500]

[0-500]

[0-10%]

D-Energia

EDF

[0-500]

[0-500]

[0-10%]

Energy FinancingTeam

Andere

[0-500]

[0-500]

[0-10%]

SUMME

[5000-10000] [10000-15000]

100%

(705)Die Stromabsatzzahlen in der vorstehenden Tabelle enthalten sowohl den Absatz an 270 Händler als auch an Endkunden. Der Gesamtabsatz stellt somit die Gesamtmenge der von Händlern in Ungarn gelieferten Elektrizität dar und entspricht nicht dem Gesamtstromverbrauch der Endverbraucher, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind.

(706)Auf der Basis der vorstehenden Angaben ist E.ON eindeutig der führende Marktteilnehmer bei der Einzelhandelslieferung von Strom in Ungarn und der einzige Konzern, der sowohl im regulierten als auch offenen Segment dieser Märkte eine starke Position besitzt.

b.Die Strategien des neuen Unternehmens in Stromerzeugung und -großhandel würden einen wirksamen Wettbewerb in allen Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom erheblich behindern

(707)Die vom Zusammenschluss ausgehende abschreckende Wirkung in Bezug auf neue Erzeugungsleistungen und die von ihm ausgehende Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler würde unmittelbar den Wettbewerb auf allen Stromeinzelhandelsmärkten beeinträchtigen. Das Zusammenschlussvorhaben würde somit zu höheren Preisen auf allen Stromeinzelhandelsmärkten führen.

(708)Außerdem würde die „Tolling-Strategie“ des neuen Unternehmens in Bezug auf die Gaskraftwerke der Konkurrenten die Fähigkeit der E.ON Konkurrenten, wirksam am Wettbewerb teilzunehmen, unmittelbar einschränken und die Marktmacht von E.ON auf allen Stromeinzelhandelsmärkten vergrößern.

(709)Die Vorausschätzungen der Kommission in Bezug auf die für die Großhandelslieferung von Strom an Händler verfügbaren Erzeugungsleistungen deuten darauf hin, dass ein erheblicher Anteil dieser Kapazitäten in den Jahren 2010 bis 2015 von E.ON stammen könnte. Es ist hervorzuheben, das diese Vorausschätzungen die Auswirkung der oben beschriebenen Abschottungsstrategien nicht berücksichtigen, die von neuen Marktzutritten abschrecken und neue Kraftwerksprojekte von E.ON begünstigen würden.

(710)Die Kommission schätzt, dass die im Zeitraum 2010-2015 im offenen Segment des Großhandelsmarktes verfügbaren Stromerzeugungsleistungen ca. 4.000-5.000 MW erreichen werden. Gaskraftwerke werden rund [60-75%] dieser Leistungen stellen und E.ON rund 25%. Die Abschottungsstrategien des neuen Unternehmens würden

270Es existiert keine Aufgliederung des Absatzes der Stromhändler nach den verschiedenen Kundenkategorien.

164

sich daher auf mindestens 60% der insgesamt in Ungarn für die Großhandelslieferung von Strom an Händler verfügbaren Erzeugungsleistungen auswirken.

(711)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass diese Strategien nicht erfolgreich wären, da “Stromgroß- und 271 -einzelhändler reichlich Alternativen beim Stromeinkauf haben” . Sie umreißen ferner die folgenden vier Elektrizitätsquellen: (i) Kernenergie, (ii) Steinkohlekraftwerke, (iii) andere gasbefeuerte Kraftwerke und (iv) Importe (“für die ausreichend Verbundleistung verfügbar ist”). Im Sachverständigengutachten 272 wird ebenfallsdie “Fähigkeit der Stromeinzelhandelskonkurrenten“ erwähnt “Stromlieferungen von nicht gasbefeuerten Kraftwerken zu konkurrenzfähigen Sätzen zu beschaffen”.

(712)Die Kommission räumt die Existenz alternativer Elektrizitätsquellen in Ungarn ein, insbesondere die von den Parteien aufgeführten. Jede dieser Quellen unterliegt jedoch größeren Beschränkungen, sei es in Bezug auf die preisliche Konkurrenzfähigkeit, Lieferbarkeit oder Flexibilität. Die Beschaffung von nicht gasbefeuerten Kraftwerken kann sich als schwierig erweisen, da ein großer Anteil der billigsten Kapazität dieser Kraftwerke (Kernenergie und Braunkohle) auf dem freien Markt eventuell nicht verfügbar ist, während Steinkohlekraftwerke wesentlich höhere Erzeugungskosten haben. Dies wäre für Spitzenlaststrom umso schwieriger, der auf keinen Fall von Atom- oder Braunkohlekraftwerken beschafft werden kann.

(713)Der Umfang des EAV wird den Erwartungen zufolge für das Atomkraftwerk (und möglicherweise für das Braunkohlekraftwerk) nicht reduziert, und die von diesem Kraftwerk erzeugte Elektrizität wird daher wahrscheinlich nicht auf dem offenen Segment für den Markt zur Verfügung stehen. Wie vom UAE angegeben, besteht eines der wesentlichen Ziele, die sich die ungarische Regierung für das Neue Elektrizitätsmodell gesetzt hat, in der Erhaltung der Liefersicherheit und Bezahlbarkeit der Stromversorgung für Privatkunden. Diesbezüglich kann die Regierung beschließen, für MVM billige Stromerzeugungsressourcen zwecks Weiterverkaufs an die USP und Privatkunden zu erhalten. Andere Marktteilnehmer haben diese Ansicht bestätigt:

“Das Atomkraftwerk wird als staatliches Unternehmen mit regulierten Kosten zu Gunsten von Privatkunden in Ungarn betrieben werden.”

(714)Nach der Marktuntersuchung kann die Stromerzeugung des Atomkraftwerks für die USPs reserviert werden, von denen die öffentlichen Versorgungsfunktionen der RVGs übernommen werden. Die USPs könnten diesen konkurrenzfähigen Strom in Höhe der Mengen kaufen, die sie an kleine Kunden zu niedrigen, regulierten Tarifen liefern. Im Jahre 2004, war die Menge des vom Atomkraftwerk Paksi erzeugten Stroms ([10-12,5] TWh) in etwa genauso hoch wie die von ungarischen Haushalten verbrauchte Strommenge ([10-12,5] TWh).

271Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 24.

272Sachverständigengutachten, Seite 26.

165

(715)Außerdem werden das Atomkraftwerk und das Braunkohlekraftwerk (die zusammen eine Leistung von [2.500-3.000] MW haben) im Wesentlichen für Grundlaststrom in Ungarn eingesetzt, während Gaskraftwerke wegen ihres Ranges im nationalen 273 Maschineneinsatzplansowohl für Grundlast als auch Spitzenbedarf verwendet werden. Stromeinzelhändler sind daher nicht in der Lage, auf diese Kraftwerke zurückzugreifen, um Bedarfsschwankungen aufzufangen oder eine Bedarfsspitze zu befriedigen.

(716)Die Kommission stellt fest, dass das von den Parteien vorgelegte Sachverständigengutachten das Atomkraftwerk ausklammert, um die nicht 274 gasbefeuerte Energieleistung in Ungarn zu berechnen, da “es direkt im öffentlichen Versorgungsmarkt verkauft”.

(717)Was die Stromeinfuhren angeht, hat die Marktuntersuchung, wie an früherer Stelle erwähnt, eindeutig ergeben, dass Verbindungsleitungen mit Ländern, in denen es konkurrenzfähigen Strom gibt, bereits überfüllt sind, was die Möglichkeiten zur Steigerung der Stromeinfuhren nach Ungarn stark einschränkt. Außerdem wird nach den Vorausschätzungen von MAVIR erwartet, dass die ungarischen Nettostromimporte in den nächsten fünf Jahren aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Stromerzeugungsleistungen in Nachbarländern abnehmen. Durch ihre umfassende Präsenz in Ungarns Nachbarländern im Stromeinzelhandel, insbesondere in der Slowakei, würde E.ON auf jeden Fall eine bedeutende Rolle bei den Stromeinfuhren spielen.

(717)Erwartete Entwicklung der ungarischen Nettostromeinfuhren:

(717)Anteil (%)

(717)Einfuhrbilanz in TWh

(717)Anteil (%), im Vergleich zum Gesamt- verbrauch

(717)Quelle: MAVIR Präsentation, Mai 2005

(718)Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass E.ON die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, die Fähigkeit ihrer Konkurrenten zu beschränken,

273Siehe Abschnitt V.B.(i).e über die Stromerzeugung in Ungarn, der eine graphische Darstellung der Maschineneinsatzplankurve der ungarischen Kraftwerke enthält.

274Sachverständigengutachten, Seite 26

166

konkurrenzfähige Stromlieferungen zu erhalten und den Wettbewerb auf allen Stromeinzelhandelsmärkten zu verzerren. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss die Marktmacht von E.ON in allen Stromeinzelhandelsmärkten Ungarns vergrößern und den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen würde.

c.Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz haben, seine Stromeinzelhandelskonkurrenten vom Gaszugang auszugrenzen

(719)Die Marktuntersuchung der Kommission hat ebenfalls ergeben, dass der Zugang zu Gasressourcen auch für Stromeinzelhandelstätigkeiten entscheidend ist, da duale Angebote den Erwartungen zufolge eine wichtige Rolle in den Stromeinzelhandelsmärkten spielen werden. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen in der Lage sein, seine Stromeinzelhandelskonkurrenten vom 275 Gaszugang auszugrenzen, um sie an der Entwicklung dualer Angebote zu hindern . Das neue Unternehmen wird ein wirtschaftliches Interesse daran haben, seinen Konkurrenten den Zugang zu konkurrenzfähigem Gas zu verwehren, um seine derzeitigen Gas- und Stromkunden zu behalten und neue Kunden zu akquirieren.

(720)In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geben die Parteien an, dass „es reine Spekulation ist, ob duale Angebote im ungarischen Gasmarkt wichtig werden” und behaupten, dass „von Dritten keine klareren Standpunkte vorgebracht wurden als die Behauptung, dass duale Angebote in Zukunft möglich sein 276 könnten” . Diese Aussagen spiegeln nicht das Ergebnis der Marktuntersuchung und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung wider.

(721)Erstens haben die meisten der in der vorliegenden Sache im Rahmen der Marktuntersuchung Befragten (sowohl Strom- als auch Gaslieferanten und Kunden) der Kommission berichtet, dass duale Angebote eine bedeutende Rolle in den ungarischen Energieeinzelhandelsmärkten spielen werden. Obwohl einige große Industriekunden dieser Aussage in ihrer Antwort an die Kommission beipflichteten, gaben die meisten Marktteilnehmer an, dass diese Art von Angebot für Privatkunden und kleine Industrie- und Gewerbekunden attraktiver sei (gemeinsam als “Kleinkunden” bezeichnet). Diese Kleinkunden wenden nicht den Großteil ihres Budgets für Gas und Strom auf und unternehmen (in Ländern, in denen sie das tun können) keine allzu großen Anstrengungen, um die Angebote der verschiedenen Händler zu vergleichen. Aus ihrer Sicht ist es ganz angenehm und „macht das Leben leichter“, wenn man nur eine einzige Rechnung hat (dies gilt zum Beispiel auch für IT Service Provider oder Banken und Versicherungen etc.).

275“Duale Angebote sind eine gute Gelegenheit, aber zurzeit gibt es keine zugänglichen Gasressourcen für Stromehändler, um ins Gashandelsgeschäft zu kommen.”

275“Obwohl [wir uns] auch mit Gaswiederverkäufern zusammentun könnten (zum Beispiel mit RVGs), könnten [wir] wahrscheinlich kein Gas zu besonders konkurrenzfähigen Bedingungen erhalten. Dieses Gas würde so oder so von E.ON bezogen werden”

276Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 25.

167

(722)Nachstehend sind Aussagen Dritter über die zukünftige Bedeutung dualer Angebote wiedergegeben:

(722)“Die Hauptvorteile eines dualen Angebotes bestehen aus Kundenperspektive in der Einfachheit (eine einzige Rechnung, ein und dasselbe Callcenter, etc.), den Vorzügen einer kundenspezifischen Geschäftsmethode, dem Zugang zu einem einzigen qualifizierten Ansprechpartner und über diesen zu Ratschlägen und Energiedienstleistungen und dem Eindruck, Geld zu sparen.“

(722)“Die Strom-Gas- (Mehrfach-Versorgungs-) Angebote können nach der vollständigen Marktöffnung weite Verbreitung finden (während Effizienzsteigerungen bei der Versorgung von Privatkunden möglich werden können).”

(722)„Duale Angebote könnten im Einzelhandelsmarkt sehr konkurrenzfähig sein, besonders, wenn der Serviceprovider für effiziente Energienutzung, Optimierung, sowie Terminierungsaspekte sorgt.“

(723)Duale Angebote stellen ebenfalls bedeutende Vorteile für Gas- und Stromversorger dar. Für etablierte Betreiber sind duale Angebote ein Mittel zur Begrenzung des Kundenwechsels, indem man den Kunden neue Leistungen anbietet, die ihren Erwartungen entsprechen und die Geschäftsbeziehung mit den Kunden aufwertet. Duale Angebote erlauben den Versorgern ebenfalls, in neue Energiemärkte vorzudringen und von Größenvorteilen zu profitieren (Einkauf, Infrastrukturen, geschäftliches Netzwerk etc.).

(724)Zweitens haben einige der im Rahmen der Marktuntersuchung Befragten auf Beispiele dualer Angebote in anderen europäischen Ländern hingewiesen, die sich als relativ erfolgreich herausgestellt haben. Duale Angebote sind bereits im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Deutschland von Energieversorgern 277 entwickelt worden und werden in Frankreich zurzeit angekündigt. Im Vereinigten Königreich ist zum Beispiel Centrica, ein historischer Gasbetreiber, auf den Strommarkt vorgedrungen, indem er duale Angebote für alle Kundensegmente angeboten hat. Auf diese Weise hat er einen bedeutenden Anteil des Stromeinzelhandelsmarktes im Vereinigten Königreich erobert.

(725)Die verschiedenen Unternehmenskäufe, zu denen auch Unternehmen gehören, die sowohl auf Gas- als auch Stromeinzelhandelsebene tätig sind, zeigen, dass eine Konvergenz der Gas- und Stromeinzelhandelsmärkte in Europa besteht. Dieser Trend wird sogar […]* Strategie von […]*:

278E.ON : “ […]*.“

277Siehe:

277http://ecx.gazdefrance.fr/ecx/redirect.jsp?repertoire=/Espace_Entreprises/Offre_Elec/offre_elec_professionnel s&caller_a_webc_url=temp_EEN/accueil_professionnel.htm

277http://www.edfpro.fr/61033i/Accueilfr/EDFPro/Offres/GammeProenergies/EssentielProenergies.html

278Antwort von E.ON auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juli 2005. Vorvertrag, Beilage I. Präsentation « E.ON Energie – Kapitalmarkttag – München, 6. September 2004 ».

168

(726)Drittens wären nach einer von einem Marktteilnehmer unter seinen Privatkunden in Ungarn durchgeführten Untersuchung [50-100%] der Kunden an dualen Brennstoffangeboten interessiert und würden solche Angebote von ihrem örtlichen Energieversorger erwarten. Die Kommission stellt fest, dass dieses Resultat zweifellos darauf hinweist, dass duale Angebote aller Voraussicht nach eine wichtige (wenn nicht sogar wesentliche) Rolle in den Gas- und Stromeinzelhandelsmärkten Ungarns spielen werden.

(727)In Anbetracht der beherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens auf den Märkten für die Gaslieferung an RVGs und Händler und des Interesses der Kleinkunden an dualen Angeboten ist die Kommission der Ansicht, dass dieses Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz besitzen wird, seine nachgelagerten Konkurrenten in den Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom an KGKs und Privatkunden vom Zugang zu Gasressourcen auszugrenzen und dadurch seine Marktmacht in diesen Märkten zu erhöhen. Folglich würde ein wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindert.

(728)Obwohl die Parteien kein spezielles Argument in Bezug auf die Auswirkung der Regulierungssituation auf die Beurteilung unter Wettbewerbsgesichtspunkten 279 vorgebracht haben, hat die Kommission sorgfältig geprüft, ob allein schon die Tatsache, dass Privatkunden erst im Juli 2007 Versorgerwahlrecht erhalten und der Markt für die Lieferung von Strom an Privatkunden am Datum der Entscheidung somit nicht offen ist, die Bedenken, dass der Zusammenschluss einen wirksamen Wettbewerb im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen wird, zerstreut werden könnten. Aus den gleichen Gründen wie in Bezug auf den Markt für die Gasversorgung von Privatkunden ausgeführt, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich sofortige Auswirkungen auf den Markt für die Stromeinzelhandelslieferung an Privatkunden haben wird, weil durch ihn die Fähigkeit potentieller Lieferanten, mit dem neuen Unternehmen in Nachbarmärkten in Wettbewerb zu treten, beschränkt würde und daher potentielle neue Marktteilnehmer weiter abgeschreckt würden.

Schlussfolgerung über die Auswirkung des Zusammenschlussvorhabens in der Stromwirtschaft

(729)Angesichts der monopolartigen Stellung des fusionierten Unternehmens beim Zugang zu konkurrenzfähigen Gasressourcen und seiner strategischen Konzentration auf den Bau neuer Energieerzeugungskapazitäten wird das fusionierte Unternehmen bereits in dem aktuellen Rechtsszenario und in der aktuellen Phase der Marktliberalisierung die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, den Zugang zu Gas gegenüber neuen Gaskraftwerken seiner Konkurrenten abzuschotten und /oder diese bei seiner Lieferung an letztere zu diskriminieren und dadurch den Wettbewerb

279Es wird insbesondere nicht behauptet, dass die Kommission nicht berechtigt sei, die Wirkungen des Zusammenschlusses auf diesem Markt zu beurteilen, der in Kürze für den Wettbewerb geöffnet werden soll.

169

durch irgendeinen seiner Konkurrenten vom vorgesehenen Ersatz bzw. Ausbau der Erzeugungsleistung in Ungarn abzuschrecken.

(730)Die Strategie von E.ON hätte direkt nach dem Zusammenschluss eine (im Vergleich zu einer Situation, in der mehrere Marktteilnehmer neue Kraftwerke gebaut hätten) verlangsamte und weniger konkurrenzfähige Entwicklung der neuen Erzeugungsleistung in Ungarn zur Folge und würde letzten Endes zu höheren Stromgroßhandelspreisen führen. Daher würde sie einen wirksamen Wettbewerb im Markt für die Großhandelslieferung von Strom an Händler behindern.

(731)Bei dem zukünftigen, liberalisierten Rechtsrahmen, der durch einen größeren Anteil der im offenen Marktsegment (neue Kraftwerke und potentielle Neuverhandlung der bestehenden EAVs) verfügbaren Stromerzeugungsleistungen und durch den größeren Anteil von E.ON an der Stromerzeugung (der sich aus den aktuellen Kapazitätserweiterungsprojekten von E.ON und der oben beschriebenen Abschottungsstrategie ergibt) geprägt ist, wären die oben beschriebenen Abschottungsstrategien um so wirksamer und somit schädlicher. Sie würden die Fähigkeit der Gaskraftwerke der E.ON Konkurrenten, am Wettbewerb teilzunehmen, beschränken und den Spielraum für die Entwicklung eines von Wettbewerb geprägten offenen Segments des Stromgroßhandelsmarktes begrenzen.

(732)Dies hätte wegen der Beschränkung neuer Erzeugungsleistung und höherer Großhandelspreise eine direkte Auswirkung auf den Wettbewerb in allen Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom. Infolge der Strategie, die Gasversorgung und den Stromeinkauf von Gaskraftwerken zu verknüpfen, würde das neue Unternehmen die Fähigkeit seiner Stromeinzelhandelskonkurrenten vermindern, konkurrenzfähigen Strom zu beschaffen und seine bereits starke Marktmacht im Stromeinzelhandel weiter vergrößern, wodurch der Wettbewerb auf allen Stromeinzelhandelsmärkten erheblich beeinträchtigt würde.

(733)Schließlich hätte E.ON direkt nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz, jedes andere, im Stromeinzelhandel tätige Unternehmen daran zu hindern, duale Angebote (Gas und Strom) zu entwickeln, indem E.ON jenen Konkurrenten, die diese Marketingstrategie verfolgen möchten, den Zugang zu Gasressourcen sperrt und dadurch den Wettbewerb auf den Märkten für die Stromlieferung an KGK und Privatkunden erheblich behindert.

170

VII.BEURTEILUNG DER VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENEN ABHILFEMASSNAHMEN

(734)Zur Ausräumung der im vorstehenden Abschnitt VI beschriebenen wettbewerbsrechtlichen Vorbehalte in Bezug auf die Gas- und Strommärkte haben die Parteien am 20. Oktober 2005 ein Bündel von Verpflichtungen vorgelegt. Am 15. November 2005, nach der Marktuntersuchung, hat E.ON überarbeitete Verpflichtungen eingereicht. Endgültige Verpflichtungen wurden von E.ON am 8. Dezember 2005 eingereicht. Die Verpflichtungen sind in der Anlage dargestellt. Die nachstehenden Begründungserwägungen beschreiben die wesentlichen Merkmale der Verpflichtungen, wie sie von den Parteien eingereicht und nach den Ergebnissen und Anregungen der Marktuntersuchung modifiziert/überarbeitet wurden.

A.Beschreibung der Abhilfemaßnahmen

(i)Entflechtung der Eigentumsverhältnisse

(735)Nach den zwischen MOL und E.ON geschlossenen Verträgen würde MOL Minderheitsaktionär an MOL GMH und MOL Speicherung (Beteiligung in Höhe von jeweils 25% + 1 Aktie) bleiben und in den Genuss einer 5-Jahres-Verkaufsoption kommen, nach der MOL von E.ON den Erwerb dieser Minderheitsbeteiligungen verlangen kann.

(736)Gemäß den Zusicherungen wird MOL ihre verbleibenden Beteiligungen in Höhe von 25% + 1 Aktie an MOL Speicherung und MOL GMH innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammenschluss veräußern. Der Käufer der Anteile unterliegt der Genehmigung der Kommission. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Minderheitsbeteiligungen an MOL GMH und MOL Speicherung erwerben, solange E.ON Mehrheitsaktionär dieser Unternehmen ist.

(737)Zweck der Eigentumsentflechtungsabhilfemaßnahme ist es, die in Bezug auf die Anreize von MOL (insbesondere durch ihre Tochtergesellschaft MOL Transport und ihren Geschäftsbereich MOL E&E) zur Begünstigung von MOL GMH (in Bezug auf den Zugang zum Transportnetz) und MOL Speicherung (in Bezug auf den Zugang zu künftigen Speicherstandorten) von der Kommission vorgebrachten, wettbewerbsrechtlichen Bedenken abzumildern.

(ii)Verkaufsoption in Bezug auf MOL Transport

(738)Nach den zwischen MOL und E.ON geschlossenen Verträgen würde MOL eine 2-Jahres-Verkaufsoption gewährt, nach der MOL von E.ON den Kauf einer Beteiligung von 25% + 1 Aktie oder von 75% - 1 Aktie an MOL Transport verlangen kann.

(739)Gemäß den Zusicherungen wird MOL die Verkaufsoption für die Beteiligung von 25% + 1 Aktie an MOL Transport nicht auszuüben. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine Beteiligung an MOL Transport, die nicht zum

Erwerb der alleinigen Kontrolle über MOL Transport durch E.ON bzw. der gemeinsamen Kontrolle über MOL Transport durch E.ON und MOL führen würde, an E.ON oder eines ihrer verbundenen Unternehmen verkaufen, solange E.ON Mehrheitsaktionär von MOL GMH und MOL Speicherung ist.

(740)Zweck der Verpflichtung in Bezug auf die Verkaufsoption für MOL Transport ist es, sicherzustellen, dass jeder Erwerb einer Beteiligung an MOL Transport durch E.ON der Fusionskontrollprüfung durch die zuständige Wettbewerbsbehörde unterliegt.

(iii)Gasfreigabeprogramm

(741)E.ON verpflichtet sich, ein Gasfreigabeprogramm in Ungarn durch „Business-to-Business“ Internetversteigerungen durchzuführen. Das Programm wird im Jahre 2006 anlaufen und eine Laufzeit von 8 Jahren haben. Auktionen werden in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 stattfinden. Die Notwendigkeit, das Programm in den letzten drei Jahren fortzusetzen, kann auf Antrag der Parteien Ende 2010 neu überdacht werden. 1 Milliarde m³ Gas wird bei jeder jährlichen Versteigerung freigegeben. Die freizugebenden Jahresmengen werden auf 5 Lose zu je 100 Millionen m³, 5 Lose zu je 50 Millionen m³ und 10 Lose zu je 25 Millionen m³ aufgeteilt. Die verbundenen Unternehmen von E.ON werden von der direkten und indirekten Teilnahme an diesen Auktionen ausgeschlossen.

(742)Die erfolgreichen Bieter werden Gaslieferverträge mit E.ON zu den folgenden Bedingungen abschließen. Das vertraglich vereinbarte Gas wird gleichmäßig über zwei Jahre verteilt und an den beiden ungarischen Einfuhrpunkten geliefert (80% am östlichen Einfuhrpunkt und 20% am westlichen Einfuhrpunkt). Die Gaslieferverträge werden die gleiche Flexibilität bereitstellen wie die vorgelagerten Gaslieferverträge von MOL GMH, nämlich eine jährliche Flexibilität von 85%, mit der Auswirkung, dass der Käufer nur 85 % der vertraglich festgelegten Jahresgasmenge zu kaufen und zu bezahlen braucht (“Mindestabnahmeverpflichtung”). Außerdem darf die tägliche bzw. vierteljährliche Flexibilität nicht unter dem gewogenen Mittelwert der täglichen bzw. vierteljährlichen Flexibilität aller Kaufverträge von MOL GMH liegen. Auf jeden Fall muss die tägliche Flexibilität mindestens 50% der vertraglich festgelegten Tagesmenge betragen.

(743)Die Auktionen werden von einem internationalen IT Serviceprovider durchgeführt, und das Versteigerungsverfahren wird so gehandhabt, dass sichergestellt ist, dass MOL GMH keine Kenntnis von den Zwischenangeboten erlangt, die von den Versteigerungsteilnehmern abgegeben werden.

(744)Der Einstiegspreis bei jeder Jahresversteigerung wird 95% des gewogenen Mittelwerts der Gaskosten (“GMGK”) von MOL GMH betragen. Die Berechnung des GMGK wird vom UAE überprüft. Mengen, die bei einer gegebenen Versteigerung nicht verkauft werden, werden mit jeweils einem Drittel der Mengen bei den drei folgenden Auktionen angeboten, aber nach 2014 wird keine Versteigerung unverkaufter Mengen mehr stattfinden.

(745)Das ungarische Amt für Energie (UAE) und ein Überwachungstreuhänder werden die Auktionen und die Durchführung des Gasfreigabeprogramms überwachen. Insbesondere wird das UAE zu dem Vorschlag von E.ON bezüglich der technischen Durchführung der Versteigerung und zu den Einzelheiten der mit den erfolgreichen

172

Bietern zu schließenden Lieferverträge Stellung nehmen und diese überprüfen, bevor sie der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

(746)Außerdem verpflichtet sich E.ON, den bestehenden Direktkunden von MOL GMH und E.ON (KÖGÁZ und DDGÁZ), die an der Versteigerung teilnehmen oder Gas von einem daran teilnehmenden Händler/Großhändler kaufen, das Recht einzuräumen, ihre Verpflichtung, Erdgas von MOL GMH bzw. E.ON zu beziehen, um die Erdgasmenge zu reduzieren, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Gasfreigabeprogramms kaufen. E.ON verpflichtet sich ebenfalls, jenen Käufern Zugang zu Speicherung zu regulierten Preisen und Konditionen zu gewähren (siehe Speicherverpflichtung).

(747)E.ON verpflichtet sich, das Durchführungssystem auf der Basis der aus den Jahresversteigerungen gewonnenen Erfahrungen in der Absicht zu modifizieren und/oder zu verbessern, die Wirksamkeit des Gasfreigabeprogramms zu erhöhen.

(748)Zweck des Gasfreigabeprogramms ist es, ausreichend konkurrenzfähige Alternativen für den Gaszugang auf den ungarischen Gas- und Strommärkten (unabhängig von den Parteien und zu konkurrenzfähigen Bedingungen) sicherzustellen, um das neue Unternehmen daran zu hindern, seine nachgelagerten Konkurrenten in den Gas- und Strommärkten vom Zugang zu Gasressourcen auszugrenzen.

(iv)Vertragsfreigabe

(749)ERI verpflichtet sich, innerhalb von 6 Monaten die Hälfte des Vertrages zwischen MOL GMH und MOL E&E für die Lieferung von Inlandserdgas (“Liefervertrag”) an einen Dritten (nachstehend “Dritter” genannt) abzutreten. Sobald die Vertragsabtretung in Kraft tritt, übernimmt der Dritte alle Rechte und Pflichten von MOL GMH nach dem Liefervertrag in Bezug auf den an ihn abgetretenen Teil. Die Abtretung tritt zu Beginn des Gasjahrs 2007 (Juli 2007) in Kraft und wird während der gesamten Laufzeit des Liefervertrages bis 2016 gültig sein.

(750)Nach Angaben der Parteien macht der abzutretende Teil des Liefervertrages insgesamt etwa 7,6-10 Mrd. m³ Erdgas aus, wobei sich die im ersten Jahr freizugebenden Mengen auf 1,2 Mrd. m³ belaufen.

(751)ERI wird bewirken, dass MOL die Teilabtretung des Liefervertrages genehmigt. Zusätzlich wird MOL dem Dritten und MOL GMH in Bezug auf die im Liefervertrag verankerten Flexibilitätsbestimmungen die gleiche Behandlung gewähren.

(752)Die Abtretung der Hälfte des Vertrages an den Dritten unterliegt der Genehmigung des UAE und der Kommission. Bei dem Dritten darf es sich nicht um den Erwerber der Minderheitsbeteiligung von MOL an MOL GMH und MOL Speicherung handeln.

(753)Falls es E.ON (und später dem Veräußerungstreuhänder) nicht gelingt, einen Dritten für die Teilabtretung des Liefervertrages zum Beginn des Gasjahres 2007 (oder für ein späteres Jahr) zu finden, werden die Gasmengen, die in diesem gegebenen Gasjahr freigegeben worden wären, dem Gasfreigabeprogramm für dieses Jahr zugefügt. In diesem Fall versucht E.ON (und der Veräußerungstreuhänder)

173

nochmals, einen Dritten zu finden, der an der teilweisen Vertragsabtretung interessiert ist, bis 50% des Liefervertrages effektiv abgetreten sind.

(754)Was das Gasfreigabeprogramm betrifft, so besteht das Ziel des Vertragsfreigabeprogramms darin, eine ausreichende Verfügbarkeit von Erdgas auf den ungarischen Gas- und Strommärkten sicherzustellen (unabhängig von den Parteien und zu konkurrenzfähigen Konditionen), um das neue Unternehmen daran zu hindern, seine Konkurrenten in den Gas- und Strommärkten vom Zugang zu Gasressourcen auszugrenzen.

(v)Speicherzugang

(755)E.ON verpflichtet sich, Endverbrauchern und Großhändlern, die Gas direkt über das Gasfreigabeprogramm oder die Vertragsfreigabe kaufen, Zugang zu Speicherkapazitäten zu regulierten Preisen und Bedingungen zu gewähren. Insbesondere verpflichtet sich E.ON, diesen Endverbrauchern und Großhändlern Zugang zu ausreichenden Speicherkapazitäten zu bieten, selbst wenn sie zum ersten Mal Gas kaufen oder beim Kauf von Gasmengen über das Gasfreigabeprogramm oder die Vertragsfreigabe eine gestiegene Nachfrage nach Speicherung entwickeln.

(756)E.ON verpflichtet sich, jede Streitfrage in Bezug auf Speicherkapazitätsbeschränkungen dem UAE zu melden. Auf jeden Fall ist E.ON nach dem Beschluss des UAE verpflichtet, einen Speicherausbauplan durchzuführen.

(757)Zweck des Zugangs zu Speicherkapazitäten zu regulierten Preisen und Bedingungen ist es sicherzustellen, dass erfolgreiche Bieter des Gasfreigabeprogramms und der Dritte als Zessionar der Vertragsfreigabe in der Lage sein werden, die gekauften Gasmengen nach ihrem eigenen Bedarf und dem ihrer Kunden zu strukturieren.

B.Beurteilung des durch die Abhilfemaßnahmen modifizierten Zusammenschlusses

(758)Im Rahmen des Markttests in Bezug auf die vorgeschlagenen Verpflichtungen hat die Kommission etwa 100 Dritte kontaktiert, darunter auch Gas- und Strombetreiber (sowohl ungarische als auch internationale Unternehmen) und Teilnehmer an anderen Gasfreigabeprogrammen (insbesondere in Deutschland). Darüber hinaus hat die Kommission Kontakt zu einer Reihe nationaler Energieregulierungsbehörden in Mitgliedsstaaten in der Absicht aufgenommen, aus deren Fachwissen und Kenntnissen über ähnliche Programme Nutzen zu ziehen.

(759)Von vielen Befragten wurden konkrete und überzeugende Vorschläge für Änderungen an dem von den Parteien vorgeschlagenen Maßnahmenpaket in der Absicht gemacht, das gesamte Paket zu verbessern und die Verpflichtungen wirksamer zu machen. Die überzeugendsten Vorschläge bezogen sich auf das Gasfreigabeprogramm und insbesondere auf dessen Gesamtlaufzeit, auf die zu versteigernden Gasmengen, den Mindestpreis bei den Versteigerungen und auf die Flexibilitätsbestimmungen bezüglich der Gaslieferung an die erfolgreichen Bieter.

(760)Das am 8. Dezember 2005 vorgelegte und oben beschriebene, endgültige Verpflichtungspaket enthält den Großteil der im Zusammenhang mit dem Markttest

174

von Dritten gemachten Vorschläge und Bemerkungen. Die in ihrer endgültigen Form im Vergleich zum ursprünglichen Angebot der Parteien erheblich verbesserten Verpflichtungen tragen somit den Vorbehalten Dritter Rechnung, für die ausreichende Bestände an Gas im ungarischen Großhandelsmarkt zu Preisen und Bedingungen verfügbar sein müssen, um wirksam mit dem neuen Unternehmen in den nachgelagerten ungarischen Gas- und Strommärkten in Wettbewerb zu treten.

(761)Wie bereits beschrieben, zielen die von den Parteien vorgeschlagenen Verpflichtungen im Wesentlichen auf (i) eine Verstärkung der positiven Entflechtung von MOL E&E (Gaserzeugung) und MOL Transport (Gastransport) einerseits und MOL GMH (Gasgroßhandel) und MOL Speicherung (Gasspeicherung) andererseits und auf (ii) eine Freigabe von Gasmengen in den ungarischen Großhandelsmärkten durch eine Gasfreigabe und eine Vertragsfreigabe ab.

(i)Entflechtung

(762)Die Kommission hat festgestellt, dass die Minderheitsbeteiligungen in Höhe von 25% + 1 Aktie, die MOL an MOL GMH und MOL Speicherung behalten würde und das Bestehen der „Verkaufsoption” für die Beteiligungen von MOL Transport an E.ON (obwohl der Verkauf von MOL Transport nicht Bestandteil des vorliegenden Zusammenschlusses ist) strukturelle Verbindungen zwischen ERI und MOL erzeugen würden, die MOL die Fähigkeit und den Anreiz verschaffen würden, die Konkurrenten der Parteien beim Zugang zu Inlandsgas, Gastransportleistungen und neuen Gasspeichern zu diskriminieren.

(763)Die Kommission ist der Meinung, dass die Bedenken in Bezug auf die strukturellen Verbindungen zwischen MOL und E.ON durch die Veräußerung der in Höhe von 25% an MOL Speicherung und MOL GMH bestehenden Beteiligung durch MOL innerhalb von 6 Monaten nach dem Zusammenschluss ausgeräumt werden. Der Markttest hat die Verschärfung in Bezug auf die strukturelle Verbindung zwischen den Parteien weitgehend begrüßt.

(764)Insbesondere würde durch Veräußerung der Minderheitsbeteiligung von MOL an MOL Speicherung und MOL GMH der Anreiz für MOL E&E, sich auf ein diskriminierendes Verhalten gegenüber potentiellen, zukünftigen Gasspeicherbetreibern in Bezug auf den Verkauf leergeförderter Erdgasfelder einzulassen und der Anreiz von MOL Transport, sich auf ein diskriminierendes Verhalten gegenüber Händlern und konkurrierenden RVGs im Hinblick auf eine Steigerung der Gewinne von MOL GMH einzulassen, entfallen .

(765)Darüber hinaus ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass die Tatsache, dass MOL die Verkaufsoption gegenüber E.ON für die 25%-ige Beteiligung von MOL Transport nicht ausüben wird (und keine Beteiligung an E.ON verkaufen wird, die nicht zum Erwerb einer gemeinsamen Kontrolle über MOL Transport durch E.ON und MOL oder der alleinigen Kontrolle durch E.ON führen würde), dazu beitragen kann, die Bedenken abzumildern, die damit zusammenhängen, dass E.ON auch im Gastransportmarkt noch stärker integriert wird. Erheblich für die Beurteilung ist, dass die Ausübung der Verkaufsoption durch MOL in Bezug auf die 75%-ige

280Siehe Abschnitt über die Auswirkung des Zusammenschlusses auf die Gasbranche.

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Beteiligung (oder den Verkauf einer anderen Beteiligung) zu einer Änderung der Kontrolle über MOL Transport führen und der Überprüfung und Genehmigung durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden (d.h. durch die Kommission oder die ungarische Wettbewerbsbehörde) unterliegen würde.

(766)Im Gegensatz dazu würde die Ausübung der Verkaufsoption für den 25%-Anteil keine Änderung der Kontrolle über MOL Transport herbeiführen, da sie keinem Genehmigungsverfahren unterliegt, obwohl sie zur Entstehung einer starken strukturellen Verbindung zwischen E.ON und MOL Transport führt. Die Abhilfemaßnahme, um die es hier geht, versucht genau diese Situation zu vermeiden und wird, falls die Verkaufsoption ausgeübt wird, den zuständigen Wettbewerbsbehördendie Gelegenheit bieten, den neuen Zusammenschluss im Rahmen der zur Zeit der Ausübung der Verkaufsoption herrschenden Marktsituation zu überprüfen.

281Die Europäische Kommission oder die ungarische Wettbewerbsbehörde.

(767)Viele der beim Markttest Befragten haben, obwohl sie ihre Vorbehalte bezüglich der Möglichkeit hervorgehoben haben, dass das neue Unternehmen ebenfalls die Kontrolle über das Transportnetz erlangen könnte, bestätigt, dass die zur Diskussion stehende Verpflichtung zur Abschwächung der Vorbehalte beiträgt, die sich bei Ausübung der Verkaufsoption aus dem Zusammenschluss ergeben könnten.

(ii)Gasfreigabeprogramm und Vertragsfreigabe

a.Europäische Erfahrungen mit Gasfreigabeprogrammen

(768)Um korrekt beurteilen zu können, ob die von den Parteien vorgelegten Gasfreigabe- und Vertragsfreigabeverpflichtungen geeignet sind, um die während des Verfahrens identifizierten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, hat die Kommission eine zusätzliche Untersuchung durchgeführt, die sich auf bestehende, ähnliche Programme in verschiedenen europäischen Ländern konzentriert.

(769)Die Hauptresultate dieser Untersuchung sind nachstehend dargestellt.

Allgemeine Merkmale

(770)Gasfreigabeprogramme und Vertragsfreigabeprogramme zielen darauf ab, Gas für Großhändler und Endverbraucher auf Großhandelsebene verfügbar zu machen. Bei dieser Art von Programmen verpflichtet sich das Gasversorgungsunternehmen, bestimmte Erdgasmengen zum Verkauf an seine Konkurrenten/Kunden anzubieten. Die von den Parteien in der vorliegenden Sache vorgeschlagenen Verpflichtungen umfassen sowohl eine Gasfreigabe als auch eine Vertragsfreigabe.

(771)Bei einem Gasfreigabeprogramm bietet der Gasversorger bestimmte Mengen Erdgas aus seinem gesamten Gasbeschaffungsportfolio zum Verkauf an. Die Käufer schließen Lieferverträge mit dem Gasversorger über diese Mengen ab. Bei einem Vertragsfreigabeprogramm überträgt (in Form einer Abtretung) der Gasversorger einen Teil seiner mit Gaserzeugern bestehenden Gaslieferverträge. Die Käufer schließen einen Liefervertrag direkt mit den Gaserzeugern (ohne Zwischenschaltung des Versorgers) ab, und der bzw. die abgetretene(n) Gasliefervertrag bzw. -verträge des Versorgers wird bzw. werden aufgehoben, oder die Gasmengen in den übertragenen Lieferverträgen werden entsprechend reduziert. Beide Arten von Programmen sind dazu ausgelegt, die verfügbaren Bestände auf den Gasmärkten zu erhöhen und ermöglichen Konkurrenzhändlern und Kunden, Gas für ihren eigenen Gebrauch oder zum Wiederverkauf zu beschaffen. Der wesentliche Unterschied zwischen Vertrags- und Gasfreigabe besteht darin, dass bei einem Mengenfreigabeprogramm das Angebotsportfolio des Versorgers unverändert bleibt, während es bei einem Vertragsfreigabeprogramm teilweise auf Konkurrenten/Kunden übertragen wird.

(772)Der Verkauf von Gas oder die Übertragung des Gasliefervertrages kann auf zwei Arten von statten gehen: (i) durch Versteigerungen oder (ii) zweiseitige Verträge. Die Gasmengen können durch öffentliche Versteigerungen verkauft werden, auf denen die Unternehmen, die am höchsten bieten, den Zuschlag erhalten. Bei zweiseitigen Verhandlungen verhandelt der Versorger mit interessierten Unternehmen, und Gasverkäufe/Vertragsabtretungen werden auf der Grundlage gemeinsamer Vereinbarung abgeschlossen. Die von den Parteien vorgeschlagenen Verpflichtungen umfassen in der vorliegenden Sache sowohl eine Gasfreigabe durch Auktionen als auch eine Vertragsfreigabe durch zweiseitige Verhandlungen.

Spezifische Merkmale

(773)Gasfreigabeprogramme wurden und werden zurzeit in verschiedenen europäischen Ländern durchgeführt; für Vertragsfreigabeprogramme liegen Erfahrungen in beschränkterem Umfang vor. Gasfreigabeprogramme sind entweder Bestandteil eines größeren, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Maßnahmeplans und/oder von den staatlichen Energieregulierungsbehörden entworfen worden, um die Gasgroßhandelsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen (Vereinigtes Königreich, Spanien, Italien) oder werden als Verpflichtungen bei Fusions- oder Kartellverfahren durchgeführt (Frankreich, Deutschland, Österreich).

(774)Um zu beurteilen, ob die von den Parteien vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen geeignet sind, um die identifizierten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, hat die Kommission die Energieregulierungsbehörden in jedem der Länder kontaktiert, in denen ein Gasfreigabeprogramm durchgeführt wurde. Die Absicht dabei war, in Erfahrung zu bringen, ob das Programm tatsächlich seine Ziele erreicht hat und festzustellen, welche Bestandteile ausschlaggebend sind, damit ein Gasfreigabeprogramm wirksam ist. Die folgenden Abschnitte beschreiben die wichtigsten Merkmale von Gasfreigabeprogrammen, die nach Beurteilung der Kommission und auf der Basis der Erfahrungen der Energieregulierungsbehörden erfolgreich sind.

(775)Die Kommission hat ebenfalls nützliche Orientierung und Vorschläge aus dem Paper “Durchführung von Gasfreigabeprogrammen zur Entwicklung des europäischen Gasmarktes”, das von der „European Federation of Energy Traders”(EFET) herausgegeben wurde, erhalten, auf das die Parteien allgemein verwiesen haben.

282http://www.efet.org

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Mengen

(776)Die freizugebenden Gasmengen hängen von den Zielen des Gasfreigabeprogramms und vom Rechtsrahmen ab. Speziell in einer Fusionssache sollten die Mengen ausreichend sein, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Daher hängen sie von der Anzahl und Größe der Märkte ab, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken aufgeworfen worden sind. Die freigegebenen Mengen müssen ausreichend sein, um auszuschließen, dass der Versorger vorhersehen kann, dass die gesamten freigegebenen Mengen oder ein Teil derselben von bestimmten Kundenkategorien gekauft werden. Nur wenn die freigegebenen Mengen ausreichen, um Kunden mit Versorgerwahlrecht in allen betroffenen Märkten zu gestatten, in den Genuss des Programms zu kommen (als Direktkäufer oder indirekt als Kunden von Händlern, die Gas über das Gasfreigabeprogramm kaufen), kann ein Gasfreigabeprogramm die Fähigkeit und den Anreiz des Versorgers ausgleichen, sich auf wettbewerbsschädliches Verhalten einzulassen und so die negative Auswirkung auf den Wettbewerb beseitigen.

(777)Ein Gasfreigabeprogramm sollte zusätzlich vorsehen, dass Gasmengen, die zum Verkauf angeboten wurden, in einem gegebenen Jahr aber keinen Käufer fanden, den in den Folgejahren freizugebenden Mengen hinzuzufügen sind.

Laufzeit des Programms

(778)Ein Gasfreigabeprogramm zielt im Allgemeinen auf eine Erhöhung der auf den Gasgroßhandelsmärkten verfügbaren Bestände und eine Erleichterung neuer Marktzutritte ab. Im Zusammenhang einer Fusionssache kann durch ein Gasfreigabeprogramm versucht werden, die Fähigkeit und Anreize der fusionierenden Parteien, sich auf ein Verhalten einzulassen, das einen wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde, zu reduzieren oder zu beseitigen. Um diese Ziele zu erreichen, sollte das Gasfreigabeprogramm für einen ausreichend langen Zeitraum in Kraft bleiben, um sicherzustellen, dass die Marktstruktur und die Wettbewerbsbedingungen sich wesentlich geändert haben und dass der vom Programm angestrebte Wettbewerbsumfang beständig ist.

Preis und Kosten

(779)Der Preis, zu dem Gas über das Gasfreigabeprogramm erhältlich ist, sollte den Großhändlern gestatten, mit dem Gaslieferanten nach der Gasfreigabe auf den Gasgroß- und –einzelhandelsmärkten in Wettbewerb zu treten. Der Versteigerungsmechanismus ist eine geeignete Methode, um die freizugebenden Gasmengen wirksam zuzuteilen. Da der Endpreis sich aus den Konkurrenzgeboten ergibt, stellt dieser den Preis dar, den die Bieter bereit sind, für das nach dem Programm zur Verfügung gestellte Gas unter der Voraussetzung der herrschenden Marktbedingungen zu zahlen.

EFET: “Das Freigabeprogramm wird nur erfolgreich sein, wenn der Preis für Gas oder für die neuen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellte Leistung niedrig genug ist, um mit der Konkurrenz in Wettbewerb zu treten. Als Anhaltspunkt darf der Preis nicht über dem vom Versorger gezahlten Durchschnittspreis liegen (einschließlich vertraglicher Rabatte) und nicht höher sein als der durchschnittliche Nettopreis, der bei den mit Versorgerwahlrecht ausgestatteten Kunden des Versorgers erzielt wird. Falls ein Freigabeprogramm ebenfalls als Abhilfemaßnahme zum Ausgleich der

178

Marktmacht eines Versorgers verwendet wird, darf der Preis nicht über demjenigen liegen, der im Großhandelsmarkt angeboten wird, selbst wenn dies einen finanziellen Verlust für den Versorger bedeutet.”

(780)Der GMGK wird im EFET Paper als einer der Vergleichszahlen für die Festlegung von Preismechanismen bei Auktionen im Rahmen von Gasfreigabeprogrammen anerkannt.

(781)In Bezug auf Zusatzkosten sind alle den Auktionsteilnehmern und den erfolgreichen Bietern entstehenden Kosten klar zu definieren. Im Grundsatz sind Zusatzkosten zu vermeiden, es sei denn, dass besondere Gründe vorliegen.

Gaslieferdauer und Losgröße

(782)Die Dauer des Gasliefervertrages und die Größe der Lose bei einem Gasfreigabeprogramm sollten so bemessen werden, dass sie den Bedürfnissen der verschiedenen Bieterkategorien in den relevanten Märkten entsprechen.

Flexibilität

(783)Die Bestimmungen bezüglich der täglichen, vierteljährlichen und jährlichen Flexibilität bei dem durch das Gasfreigabeprogramm gelieferten Gas sind wesentlich. Großhändler und Industriekunden sollten in der Lage sein, die von ihnen gekauften Gasmengen nach ihren eigenen Verbrauchsprofilen bzw. nach denen ihrer Kunden zu strukturieren. Je nach den Bedingungen für den Zugang zu Speicherung gibt es unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die Flexibilität des durch ein Gasfreigabeprogramm gelieferten Gases.

(784)Die jährliche Flexibilität (Höhe des Lastfaktors und der Mindestabnahmeverpflichtung) sollte die durchschnittliche Jahresflexibilität des Versorgers widerspiegeln. Da die vierteljährlichen Flexibilitätsbedürfnisse durch die Speicherung von Gas bereitgestellt werden können, hängt die vom Verkäufer im Rahmen eines Gasfreigabeprogramms gebotene Flexibilität vom Zugang zum Speicher ab.

EFET: “Die Höhe des Lastfaktors und der Mindestabnahmeverpflichtung bei Gasfreigabeprogrammen sollten das Gesamtportfolio des Versorgers widerspiegeln. Wenn nur Pauschalgas verfügbar ist und der Zugang zu Speicherung oder anderen Flexibilitätsinstrumenten immer noch schwierig oder nur zu extrem hohen Preisen möglich ist, kann aus dem Freigabeprogramm kein Wettbewerb bei der Lieferung entstehen.”

(785)Was schließlich die tägliche Flexibilität betrifft, ist klar, dass Großhändler, speziell kleinere, und Endverbraucher höhere Flexibilitätsanforderungen haben als große Importeure (wie zum Beispiel im Allgemeinen der Verkäufer). Daher ist klar, dass eine Grundlastgasversorgung oder sogar eine tägliche Flexibilität, die der durchschnittlichen Tagesflexibilität des Gasportfolios des Händlers ähnlich ist, unzureichend sein kann.

Das deutsche Ministerium sagt hierzu: “In unserer Entscheidung war nur eine Grundlastversorgung vorgesehen. Solch ein Produkt besitzt keinerlei Flexibilität und ist für Kaufinteressenten nicht attraktiv. Ruhrgas hat freiwillig einen gewissen

179

Grad an Flexibilität angeboten (…). Für potentielle Käufer sind Mindestgaslieferungen im Sommer ein Problem.”

(786)Erfahrungen in europäischen Ländern, insbesondere in Deutschland, zeigen, dass die Attraktivität eines Gasfreigabeprogramms für kleine Großhändler und Industriekunden in hohem Maße von den Flexibilitätsbestimmungen in Bezug auf die Gasversorgung abhängt.

Gaslieferstellen

(787)Das Gas sollte an einer Lieferstelle geliefert werden, von der es Großhändler leicht transportieren und speichern können. Ein Gasverteilungszentrum oder grenzüberschreitende Einfuhrpunkte sind daher im Allgemeinen geeignete Lieferstellen. Ein gewisser Grad an Flexibilität bei der Auswahl der Lieferstelle (wie sie oft für den Verkäufer zutrifft) steigert die Attraktivität des Programms.

(788)Der Standort der Lieferstelle ist insbesondere von Bedeutung, wenn Gastransportnetze zwischen verschiedenen Eigentümern aufgeteilt sind, wenn die Höhe der freien Kapazität im Transport- oder Speichersystem niedrig ist und wenn Ein-Ausfuhrtarife (und keine Streckentarife) anwendbar sind. Die Verfügbarkeit von Gas an mehreren Lieferstellen reduziert das Risiko, dass das Transportsystem in irgendeinem Marktbereich den Wettbewerb beschränkt und gewährleistet, dass die Käufer mit den gleichen körperlichen und betrieblichen Risiken konfrontiert sind wie der Verkäufer.

EFET: “Gas sollte an mehr als einem Einfuhrpunkt zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich sind dabei die gleichen Einfuhrpunkte zu verwenden, wie die, an denen der Betreiber den Großteil seines Gases einspeist. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass das Transportsystem zu einer Wettbewerbsbeschränkung in irgendeinem speziellen Bereich oder Marktsegment führt. Auf diese Weise wird ebenfalls sichergestellt, dass neue Marktteilnehmer durch Teilung der gleichen Einfuhrpunkte den gleichen körperlichen und betrieblichen Risiken gegenüberstehen wie der Betreiber. Bei der Entscheidung über Lieferstandorte müssen auch die Problemlosigkeit und Kosten für die Teilnehmer in Bezug auf Weitertransport und/oder Handel berücksichtigt werden.”

(789)In einer Fusionssache sollte die Lieferstelle für ein Gasfreigabeprogramm so gewählt werden, dass den Großhändlern und Endverbrauchern ermöglicht wird, Gas aus dem Gasfreigabeprogramm zum Wiederverkauf oder zur eigenen Verwendung in dem geographischen Markt zu beschaffen, in dem wettbewerbsrechtliche Bedenken identifiziert worden sind.

Liefersicherheit

(790)Die Gaslieferbedingungen sollten Standardbestimmungen über Aspekte der Liefersicherheit (Wartung, Höhere Gewalt, Abweichungen von Spezifikationen, Unterbrechbarkeit, etc.) nach den allgemeinen Verfahren in den relevanten Märkten enthalten. Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern sollten ausgewogen sein.

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Auktionsdesign und Garantien

(791)Die Auktion in Form von mehreren Runden mit ansteigenden Ausrufungspreisen (“Ascending Clock Auction”) ist in mehreren Ländern eingesetzt worden und offensichtlich ein geeignetes Verfahren zur Zuteilung von Gasmengen. Die Organisation der Auktion sollte ebenfalls gewährleisten, dass der Verkäufer keine Informationen über seine Konkurrenten erhält.

(792)Der Höhe der Anzahlungen und Garantien sollte nicht unverhältnismäßig sein und keine Abschreckung für potentielle Bieter darstellen. Die Zahlungsbedingungen sollten die Standardmarktpraktiken widerspiegeln und insbesondere jene, die sich in vorgelagerten Lieferverträgen des Verkäufers finden.

EFET: “Kreditbedingungen dürfen die Teilnahme neuer Marktteilnehmer, insbesondere kleinerer Unternehmen, nicht über Gebühr einschränken”.

Transportzugang

(793)Der Zugang zu ausreichenden Gastransportleistungen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Großhändler und Endverbraucher, die Gas über das Gasfreigabeprogramm kaufen, das Gas an den Ort transportieren können, an dem durch das Programm die wettbewerbsrechtlichen Bedenken beseitigt werden sollen. Daher ist der Zugang zu Transportleistungen wesentlich, und ein Gasfreigabeprogramm wird wahrscheinlich keinen Erfolg haben, wenn im dem Gastransportnetz nur wenig freie Kapazität zur Verfügung steht. Falls die Transportleistung von dem Unternehmen bestellt wird, welches das Gasfreigabeprogramm organisiert, sollte sie in Höhe der freigegebenen Gasmengen an den Transportsystembetreiber freigegeben werden.

EFET: “Damit die Gasfreigabe wirksam werden kann, muss ein korrekt eingeführter, regulierter Zugang Dritter im nachgelagerten Teil der Lieferstelle vorhanden sein”.

(794)Die Antworten der Marktteilnehmer weisen darauf hin, dass die Schwierigkeiten bei der Beschaffung ausreichender Kapazität für den Transport des gekauften Gases eines der Hauptprobleme waren, die den mangelnden Erfolg der ersten Auktionen im deutschen Gasfreigabeprogramm von E.ON/Ruhrgas erklären.

Speicherzugang

(795)Falls die im Gasfreigabeprogramm vorgesehenen Flexibilitätsbedingungen nicht ausreichen, um den Flexibilitätsbedürfnissen der Großhändler und Endverbraucher zu entsprechen, ist ein Zugang zu ausreichenden Gasspeicherkapazitäten erforderlich, um sicherzustellen, dass Großhändler und Endverbraucher, die Gas über das Gasfreigabeprogramm kaufen, das erworbene Gas nach ihren eigenen Bedürfnissen bzw. nach den Bedürfnissen ihrer Kunden strukturieren können. Daher ist der Zugang zu Speicherkapazitäten wesentlich, und ein Gasfreigabeprogramm wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein, wenn nur geringfügige freie Kapazität im Gasspeichersystem zur Verfügung steht. Falls die Speicherkapazität von dem Unternehmen bestellt wird, welches das Gasfreigabeprogramm organisiert, sollte sie in Höhe der freigegebenen Gasmengen an den Speichersystembetreiber freigegeben werden.

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Zugang zu Kunden

(796)Ein Gasfreigabeprogramm hat geringe Erfolgsaussichten, wenn die Mehrheit der Kunden nach langfristigen Lieferverträgen an ihre Gasversorger gebunden ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ein Gasfreigabeprogramm viel Wettbewerb in die Gasmärkte hineinbringt, da die Kunden den Versorger nicht wechseln können. Daher ist es wesentlich, dass Kunden, die Gas über das Gasfreigabeprogramm oder indirekt von einem Händler kaufen, der das Gas über das Gasfreigabeprogramm bezieht, die Gelegenheit haben, ihre bestehenden Gasversorgungsverträge zu kündigen oder ihre Verpflichtungen zur Abnahme von Gas zu reduzieren.

Überwachungs- und Prüfungsklausel

(797)Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für ein wirksames Gasfreigabeprogramm wichtig ist, in der Lage zu sein, die Durchführungsbedingungen zu prüfen, um die bei der praktischen Durchführung des Programms angetroffenen Schwierigkeiten anzugehen. Wegen der hohen Komplexität und der Besonderheiten der unterschiedlichen Marktbedingungen ist es wesentlich, für eine gründliche Überwachung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden und ausreichende Flexibilität zu sorgen, um die Versteigerungs- und Gaslieferregeln zu modifizieren, damit den Bedürfnissen Dritter Rechnung getragen wird.

(798)Während die von Energieregulierungsbehörden vorgeschriebenen Gasfreigabeprogramme leicht überprüft und auf fortlaufender Basis verbessert werden können, ist dies bei Gasfreigabeprogrammen, die Verpflichtungen in Fusionssachen darstellen, schwieriger. Daher sollte der Freiheitsgrad der Parteien zur Festlegung der Bedingungen des Programms beschränkt werden, um die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme sicherzustellen, und die meisten praktischen/technischen Bestimmungen für die Durchführung des Programms sollten nicht Teil der einer Entscheidung beigefügten Verpflichtungen sein, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit Überprüfung durch die zuständige Wettbewerbsbehörde festgelegt werden.

b.Beurteilung des Gasfreigabeprogramms und der von den Parteien vorgeschlagenen Vertragsfreigabe

(799)Die Kommission hat festgestellt, dass das Gasfreigabeprogramm und die Vertragsfreigabe in der von den Parteien angebotenen Form, jedoch unter Einbeziehung der von den bei dem Markttest befragten Dritten vorgeschlagenen Änderungen und Verbesserungen ausreichen, um alle von der Kommission identifizierten wettbewerbsrechtlichen Bedenken infolge des Zusammenschlusses auszuräumen. Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, dass die Kombination aus Gasfreigabeprogramm und Vertragsfreigabe sicherstellen wird, dass Gasendverbraucher und Großhändler in der Lage sind, ihren Gasbedarf unter konkurrenzfähigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und, zumindest in Bezug auf einen erheblichen Teil, unabhängig von dem fusionierten Unternehmen zu decken.

182

Mengen

(800)Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, dass die im Gasfreigabeprogramm (in Verbindung mit den durch die Vertragsfreigabe für die Erzeugung von MOL E&E zur Verfügung gestellten Mengen) angebotenen Mengen geeignet sind, um ausreichende verfügbare Gasbestände in den Gas- und Strommärkten zu schaffen, um sicherzustellen, dass sich ein wirksamer Wettbewerb entwickeln kann, der dauerhaft ist. Die insgesamt durch beide Abhilfemaßnahmen freizugebenden Gasmengen sind im Vergleich zu anderen bestehenden Gasfreigabeprogrammen beträchtlich.

(801)Auf der Basis der aktuellen Erzeugungsvorhersagen von MOL E&E (die als Anlage zum Liefervertrag beigefügt sind) hat die Kommission die Gasmengen geschätzt, die sich die Parteien verpflichten, auf jährlicher Basis bis zum Gasjahr 2014/2015 freizugeben.

Nach den vorgeschlagenen Verpflichtungen freizugebende Gasmengen:

Gasjahr

Freigegebene Gasmengen 3 (in Millionen m ) Gasfreigabe Vertrags-SUMME freigabe [700-1300]* [0-1000]* [700-1300]* [2000- 2500]* [700-1300]* [2000- 2500]* [700-1300]* [2000- 2500]* [500-1000]* [1500- 2000]* [500-1000]* [1500- 2000]* [500-1000]* [1500- 2000]* [0-500]* [1000- 1500]* [0-500]* [500- 1000]* [13000- 18000]*

2006/2007 500 2007/2008 1000

2008/2009 1000

2009/2010 1000

2010/2011 1000

2011/2012 1000

2012/2013 1000

2013/2014 1000

2014/2015 500

SUMME

8,000

[5000- 10000]*

183

Freigegebene Gasmengen (Mio. m3) [...]*

2.500

2.000

1.500

Vertragsfreigage

Gasfreigabe

1.000

500

0 2006/2007 2008/2009 2010/2011 2012/2013 2014/2015

(802)Aus der in der vorstehenden Begründungserwägung 799 enthaltenen Tabelle und dem dort enthaltenen Diagramm ergibt sich, dass zumindest bis 2013/2014 erhebliche Mengen Gas (ungefähr 2 Mrd. m³) freigegeben werden, und dass die Programme bis 2014/2015 laufen (Ablauf der vorgelagerten Beschaffungsverträge von MOL GMH und des Liefervertrages von MOL E&E). Die von den Parteien freigegebenen Mengen machen bis zu 14% der gesamten ungarischen Nachfrage bzw. 21% des gesamten Gasabsatzes Dritter aus (d.h. ohne den Absatz der RVGs von E.ON und ohne den von MOL GMH). Dies bedeutet, dass Dritte in der Lage sein werden, einen beträchtlichen Anteil ihres Gasbedarfs über die Gasfreigabe und/oder Vertragsfreigabe zu decken.

(in Mio.FreigegebeneUngarischer % 3 m )GasmengenGasverbrauch 2006/2007 [0-1000]* [15000-20000]* [0-10]*% 2007/2008 [2000-2500]* [15000-20000]* [10-20]*% 2008/2009 [2000-2500]* [15000-20000]* [10-20]*% 2009/2010 [2000-2500]* [15000-20000]* [10-20]*% 2010/2011 [1500-2000]* [15000-20000]* [10-20]*% 2011/2012 [1500-2000]* [15000-20000]* [10-20]*% 2012/2013 [1500-2000]* [15000-20000]* [5-15]*% 2013/2014 [1500-2000]* [15000-20000]* [5-15]*% 2014/2015 [0-1000]* [15000-20000]* [0-10]*% SUMME [10000-20000]* [140000-[5-15]*% 150000]*

(803)Die Verpflichtungen sehen keine Beschränkung in Bezug auf die Eigenschaft der Teilnehmer am Gasfreigabeprogramm vor, und daher kann das freigegebene Gas von Gewerbe- und Industriekunden, sowie von Energieerzeugern gekauft werden, um ihren eigenen Bedarf zu decken oder von Händlern gekauft werden. Es ist daher

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nicht möglich zu schätzen, welche freigegebenen Gasmengen in jedem der relevanten Märkte gebraucht werden, in denen die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken identifiziert hat.

(804)Die insgesamt im Laufe der Gasjahre 2007/2008 bis 2013/2014 freigegebenen Gasmengen machen ungefähr 60% der Größe des Marktes für die Gasversorgung von Kraftwerken bzw. 55% der Größe des Marktes für die Gasversorgung großer Industriekunden aus. Die Kommission schätzt daher, dass die freigegebenen Gasmengen die verfügbaren Bestände beträchtlich erhöhen und somit die Wahrscheinlichkeit eines wettbewerbsschädlichen Verhaltens seitens des neuen Unternehmens beschränken werden.

(805)Die durch beide Abhilfemaßnahmen freizugebenden Gesamtmengen an Gas sind in Bezug auf internationale Vergleichszahlen beträchtlich. In dieser Hinsicht sind die freizugebenden Gasmengen (prozentual) erheblich größer als bei ähnlichen Programmen, die in anderen europäischen Ländern durchgeführt wurden. Zum Beispiel beläuft sich das von Econgas in Österreich organisierte Gasfreigabeprogramm auf 2,9% des gesamten österreichischen Gasmarktes, das Programm von E.ON Ruhrgas in Deutschland entspricht 2,5% und das Programm von ENI in Italien entspricht 3,1% der Gesamtnachfrage.

Gasfreigabeprogramm

(806)Die Kommission ist der Auffassung, dass das von den Parteien vorgeschlagene Gasfreigabeprogramm in Bezug auf seine Hauptmerkmale (Mengen, Laufzeit, Preismechanismus) und in Bezug auf seine eher technischen Merkmale (Losgröße, Vertraglaufzeit, Flexibilitätsbestimmungen) weitgehend im Einklang mit den in den vorstehenden Begründungserwägungen 766 bis 796 beschriebenen Kriterien entworfen ist, die allgemein als für eine erfolgreiche Durchführung von Gasfreigabeprogrammen am meisten relevant betrachtet werden. Das Gasfreigabeprogramm wurde verbessert, um Stellungnahmen und Vorschläge der beim Markttest Befragten zu berücksichtigen. Die detaillierten Bestimmungen für die wirksame Durchführung der Versteigerung und der Gaslieferverträge werden von den Parteien unter der Prüfung des UAE ausgearbeitet und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

(807)Die Laufzeit des Gasfreigabeprogramms wird sicherstellen, dass ausreichend verfügbare Bestände für einen hinreichend langen Zeitraum vorhanden sind, um zu gewährleisten, dass die Marktstruktur und Wettbewerbsbedingungen sich geändert haben. Es ist hervorzuheben, dass alle derzeitigen Lieferverträge der Parteien, einschließlich jener mit Gazprom/Panrusgaz bis spätestens 2015 beendet sein werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Gaslieferverträge des neuen Unternehmens mit Gazprom und der privilegierte Zugang zu Gasressourcen (der dem neuen Unternehmen die Fähigkeit verleiht, seine nachgelagerten Konkurrenten vom Zugang zu Gas auszugrenzen und den wirksamen Wettbewerb auf den Gasversorgungsmärkten erheblich zu beeinträchtigen) für den Wettbewerb offen sein.

(808)Obwohl die Marktuntersuchung ergeben hat, dass Gazprom keinen Anreiz hat, andere Händler zu beliefern, die mit MOL GMH im Wettbewerb stehen, solange die Letztere von ihr mit Gasmengen beliefert wird, die den Großteil des ungarischen

185

Gasverbrauchs decken, wird Gazprom bei Ablauf des Vertrages mit MOL GMH offensichtlich ein wirtschaftliches Interesse daran haben, sich ihre(n) “ungarischen Partner” auf der Grundlage des Wettbewerbsprozesses auszuwählen. Große international Marktteilnehmer, die in Ungarn bereits durch Beteiligungen an den Gas-RVGs (ENI, RWE und GDF) vertreten sind, werden in der Tat ein Interesse daran haben, für diese(n) neuen Gasliefervertrag/-verträge mit Gazprom zu bieten, und die Kommission vertritt die Ansicht, dass das neue Unternehmen und die größten, in Ungarn tätigen Gashändler sich in der gleichen Position in Bezug auf die Verhandlung dieser Lieferverträge im Jahre 2015 befinden werden.

(809)Ferner wird der für das Programm vorgesehene Marktpreismechanismus sicherstellen, dass erfolgreiche Bieter Gas zu den gleichen konkurrenzfähigen Bedingungen wie die Parteien, vielleicht sogar billiger, bekommen werden, da das Ausgangsgebot einen 5%-igen Abschlag vom GMGK vorsieht. Die Kommission ist der Meinung, dass dieser, in den Abhilfemaßnahmen beibehaltene Marktpreismechanismus für Dritte attraktiv ist und gute Anreize bieten wird, sich aktiv an den Versteigerungen im Rahmen des Programms zu beteiligen. In dem Bündel von Abhilfemaßnahmen ist ebenfalls vorgesehen, dass den Parteien möglicherweise finanzielle Verluste aus dem Marktpreismechanismus in beträchtlicher Höhe entstehen.

(810)In Bezug auf die Durchführung des Gasfreigabeprogramms ist es wichtig zu gewährleisten, dass alle Teilnehmer zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zugelassen werden und der Verkauf zu konkurrenzfähigen Bedingungen erfolgt.

(811)Zu diesem Zweck wurden verschiedene Parameter des Gasfreigabeprogramms von den Parteien nach dem Markttest modifiziert, um die Bedürfnisse von Kaufinteressenten zu berücksichtigen. Zum Beispiel wurde die Losgröße angepasst, um den Besonderheiten der ungarischen Märkte Rechnung zu tragen: Es werden jetzt drei Losgrößen angeboten, um den Bedürfnissen der unterschiedlichen Kategorien von Marktteilnehmern besser zu entsprechen. Der Zeitraum zwischen der Versteigerung und dem Lieferzeitraum wurde um zwei Monate verlängert, um den erfolgreichen Bietern mehr Zeit zuzugestehen, um neue Kunden zu finden, falls sie beabsichtigen, das erworbene Gas weiterzuverkaufen.

(812)Der Zugang zu Kunden wird ebenfalls durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen gewährt, da sich die Parteien verpflichten, die bestehenden Verträge ihrer vorhandenen Kunden zu ändern, die beabsichtigen, entweder direkt oder durch einen Großhändler Gas im Rahmen des Gasfreigabeprogramms zu kaufen.

(813)Die Kommission ist der Auffassung, dass der ungarische Rechtsrahmen (insbesondere der Grundsatz “die Kapazität folgt dem Kunden”) gewährleisten müsste, dass den erfolgreichen Bietern ausreichende Transport- und Verteilungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, um das erworbene Gas innerhalb Ungarns zu transportieren.

186

Vertragsfreigabe

(814)Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zessionar der Vertragsfreigabe eine beträchtliche und dauerhafte Wettbewerbskraft in den ungarischen Gasmärkten darstellen wird. Der Zessionar wird ab Juli 2007 (dem erwartungsgemäßen Datum der weiteren Liberalisierung der ungarischen Gasmärkte) bis 2013/2014 erhebliche Mengen Gas von MOL E&E, unabhängig von dem neuen Unternehmen kaufen. Er wird ebenfalls in der Lage sein, die Vertragsfreigabe mit dem Kauf von Gasmengen über das Gasfreigabeprogramm bis 2013/2014 zu kombinieren. Der Zessionar der Vertragsfreigabe wird daher über ausreichende langfristige Gasressourcen zum Ausbau seiner Position auf den ungarischen Gasmärkten verfügen und verfügbare Bestände auf diesen Märkten einführen.

(815)Der Umstand, dass die Vertragsbestimmungen für das neue Unternehmen und den Zessionar ähnlich sein werden, gewährleistet, dass Letzterer in der Lage sein wird, mit dem neuen Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Insbesondere wird MOL eine Gleichbehandlung von GMH und dem Dritten bei der Ausübung ihrer Verkaufsoptionen bezüglich der Produktionsmengen anwenden.

(816)Der Zugang zu Kunden wird durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen ebenfalls gewährt, da sich die Parteien verpflichten, eine Änderung der bestehenden Verträge ihrer vorhandenen Kunden unter Berücksichtigung des Dritten als Zessionar der Vertragsfreigabe zuzulassen.

(817)Der ungarische Rechtsrahmen (insbesondere der Grundsatz “die Kapazität folgt dem Kunden”) dürfte gewährleisten, dass dem Dritten als Zessionar ausreichende Transport- und Verteilungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, um das erworbene Gas innerhalb Ungarns zu transportieren.

Speicherung

(818)Außerdem sind die Verpflichtungen der Parteien, den erfolgreichen Bietern des Gasfreigabeprogramms und dem Zessionar der Vertragsfreigabe Zugang zu Speicherung zu regulierten Preisen zu gewähren, ausreichend, um einen wirksamen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Speicherkapazitäten für die relevanten Gasmengen zu gewähren. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verpflichtung Händler und Kunden in die Lage versetzen wird, das erworbene Gas nach ihren eigenen Bedürfnissen und denen ihrer Kunden zu strukturieren.

Überwachung

(819)Schließlich wird die wirksame Überwachung durch das UAE mit Unterstützung des Treuhänders der Kommission der Letzteren dabei behilflich sein sicherzustellen, dass die Parteien ihre Verpflichtungen während der gesamten Laufzeit derselben einhalten.

C. Bedingungen und Auflagen

(820)Nach dem ersten Satz des zweiten Unterabsatzes von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit

187

Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(821)Sobald eine Bedingung nicht erfüllt ist, wird die Entscheidung der Kommission, durch die der Zusammenschluss als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, aufgehoben. Wenn von den betreffenden Unternehmen ein Verstoß gegen eine Auflage begangen wird, kann die Kommission das Negativattest gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung widerrufen. Die beteiligten Unternehmen können ebenfalls Geldstrafen und periodischen Zwangsgeldern nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung unterworfen werden.

(822)Gemäß der grundlegenden, oben beschriebenen Unterscheidung muss diese Entscheidung von der Erfüllung der in Absatz B, Unterabsatz I und II der Anlage dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

(823)Gemäß der grundlegenden, oben beschriebenen Unterscheidung muss diese Entscheidung von der Erfüllung der in Abschnitt B, Unterabschnitt III, IV und V und in Abschnitt C der Anlage dargelegten Auflagen abhängig gemacht werden.

VIII. SCHLUSSFOLGERUNG

(824)Es wird beschlossen, dass die von der anmeldenden Partei eingereichten Verpflichtungen ausreichen, um die durch diesen Unternehmenszusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Dementsprechend ist der Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von der anmeldenden Partei vorgelegten Verpflichtungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

188

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben, durch das E.ON Ruhrgas AG die alleinige Kontrolle über MOL Földgázellátó Rt. und MOL Földgáztároló Rt. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 139/2004 (EG) erwirbt, wird hiermit als mit dem Gemeinsamen Markt und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.

Artikel 2Artikel 1 unterliegt der vollständigen Einhaltung der in Abschnitt B, Unterabschnitt I der Anlage genannten Bedingungen.

Artikel 3Artikel 1 unterliegt der vollständigen Einhaltung der in Abschnitt B, Unterabschnitt III, IV und V der Anlage genannten Auflagen.

Artikel 4Die vorliegende Entscheidung ist gerichtet an:

E.ON Ruhrgas International AG E.ON Ruhrgas AG Huttropstrasse 60 D - 45138 Essen Germany

Geschehen zu Brüssel, 21.12.2005

Im Namen der Kommission (gezeichnet) Neelie KROES Mitglied der Kommission

189

Am 20. Juli und 2. August 2005 konnte E.ON gemäß Kapitel 7.2 der "Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren" Einsicht in die wichtigsten Unterlagen der einschlägigen Kommissionsakten nehmen.

Am 2. August 2005 wurde das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für acht Tage ausgesetzt, weil E.ON die aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung verlangten Auskünfte nicht im vollen Umfang und fristgerecht erteilt hatte.

E.ON wurde am 19. September 2005 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeschickt. Wie zwischen E.ON und MOL vereinbart, erhielt MOL von den Rechtsvertretern von E.ON eine um E.ON-Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung dieser Mitteilung. In den darauf folgenden Tagen wurde Einsicht in die Kommissionsakten gewährt. E.ON und MOL erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Ergebnissen der Kommission, wie sie in der Mitteilung vom 3. Oktober 2005 enthalten waren. Diese Frist wurde dann auf Antrag der Beteiligten bis 6. Oktober 2005 verlängert. Die Antwort von E.ON ging am 5. Oktober 2005 ein.

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel – Belgium.

Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung näher auszuführen.

Am 21. Oktober 2005 bewilligte ich den Antrag der Energie Baden-Württemberg AG auf Zulassung als betroffener Dritter. Am gleichen Tag schickte die Kommission dem Unternehmen eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Am 20. Oktober 2005 machte E.ON Verpflichtungszusagen, die am 11. November bzw. am 16. November 2005 geändert wurden. Der vorgeschlagene Zusammenschluss wurde einem Markttest unterzogen, und E.ON verbesserte die Verpflichtungszusagen erheblich, insbesondere was die Laufzeit des "Gas-Release-Programms" und den Preismechanismus der Gasauktionen anbelangt.

Eine Überprüfung der Objektivität der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten erließ die Kommission am 10. November 2005 gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 11 Arbeitstage verlängerte.

Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass das Zusammenschlussvorhaben mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Daher bin ich zur Auffassung gelangt, dass dem rechtlichen Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

(unterzeichnet) Serge DURANDE

Commission européenne GD Wettbewerb

Politik und strategische Unterstützung

STELLUNGNAHME

des BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR DIE KONTROLLE VON

UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

in der 135. Sitzung vom 6. Dezember 2005

zum Entscheidungsentwurf

in der Sache

COMP/M.3696 – EON / MOL

1.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung darstellt und dass es ferner gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat.

2.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass es sich bei den für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten Produktmärkten um Folgende handelt: Im Gassektor: a) Gastransport b) Gasverteilung c) Gasspeicherung d) Gaslieferung an Händler e) Gaslieferung an Regionale Verteilungsunternehmen („RVUs“) f) Gaslieferung an große Kraftwerke g) Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von über 3 500 m/Stunde) h) Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch 3 von unter 500 m/Stunde) i) Gaslieferung an Privatkunden Im Stromsektor: j) Stromtransport k) Stromverteilung l) Bereitstellung von Ausgleichsenergie m) Großhandelslieferung von Strom an Händler n) Großhandelslieferung von Strom an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler o) Großhandelslieferung von Strom an die RVUs

____________________ B-1049 Bruxelles/ B-1049 Brussel - Belgien.

Stellungnahme des BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN, die auf seiner 135. Sitzung am 6. Dezember 2005 hinsichtlich eines Entscheidungsvorentwurfs im Fall COMP/M.3696 E.ON/MOL

p) Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden q) Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden r) Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden

3.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten geographischen Märkte für die folgenden Märkte national sind Im Gassektor: a) Gastransport b) Gasspeicherung c) Gaslieferung an Händler d) Gaslieferung an RVUs e) Gaslieferung an große Kraftwerke f) Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von über 3 500 m/Stunde) g) Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch 3 von unter 500 m/Stunde) h) Gaslieferung an Privatkunden (ab Juli 2007, wenn Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten) In Stromsektor: i) Stromtransport j) Bereitstellung von Ausgleichsenergie k) Großhandelslieferung von Strom an Händler l) Großhandelslieferung an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler m) Großhandelslieferung von Strom an die RVUs n) Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden o) Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden p) Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden (ab Juli 2007, wenn Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten)

4.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten geographischen Märkte für die folgenden Märkte subnational sind Im Gasektor: a) Gasverteilung b) Gaslieferung an Privatkunden bis Juli 2007 Im Stromsektor: c) Stromverteilung d) Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden bis Juli 2007

5.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass mit dem vorliegenden Vorhaben durch die Zusammenführung von MOLs nahezu ausschließlicher Kontrolle über Gasressourcen und –speicherung und E.ONs starker Marktstellung im Gaseinzelhandel aufgrund des Besitzes regionaler Verteilungsgesellschaften sowie E.ONs Tätigkeit in der Stromerzeugung und im

Stellungnahme des BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN, die auf seiner 135. Sitzung am 6. Dezember 2005 hinsichtlich eines Entscheidungsvorentwurfs im Fall COMP/M.3696 E.ON/MOL

Stromgroßhandel ein vollständig entlang der der Gas- und Stromangebotsketten vertikal integriertes Unternehmen geschaffen wird.

6.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das neu geschaffene Unternehmen nach dem Zusammenschluss daher in der Lage sein wird und den Anreiz haben wird, den Gaszugang seiner Wettbewerber auf den nachgelagerten Gas- und Strommärkten zu beschränken.

7.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das zusammengeschlossene Unternehmen im Gassektor in den folgenden Märkten eine beherrschende Stellung innehat: a) Gaslieferung an Händler in Ungarn b) Gaslieferung an RVUs in Ungarn c) Gaslieferung an große Kraftwerke in Ungarn d) Gasspeicherung in Ungarn

8.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass durch das Zusammenschlussvorhaben wahrscheinlich der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben und im EWR auf den folgenden Märkten erheblich behindert würde Im Gassektor: a) Gaslieferung an große Industriekunden in Ungarn durch die Begründung einer beherrschenden Stellung b) Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden in Ungarn c) Gaslieferung an Privatkunden in Ungarn (vor Juli 2007 in jedem RVU-Gebiet getrennt) Im Stromsektor: d) Großhandelslieferung von Strom an Händler in Ungarn e) Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn f) Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn g) Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden in Ungarn (vor Juli 2007 in jedem RVU-Gebiet getrennt)

9.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Beibehaltung von wechselseitigen Beteiligungen zwischen MOL und dem neuen Unternehmen es dem neuen Unternehmen ermöglichen wird, über seine Stellung im Gasspeichermarkt und MOLs Stellung im Transportmarkt seine Abschottungsstrategie zu verstärken.

10.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Verpflichtungen ausreichen, um die erhebliche Behinderung des Wettbewerbs in den folgenden Märkten zu beseitigen Im Gassektor: a) Gaslieferung an große Industriekunden in Ungarn b) Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden in Ungarn c) Gaslieferung an Privatkunden in den ungarischen RVUs (in Ungarn nach 2007) d) Gasspeicherung in Ungarn

Stellungnahme des BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN, die auf seiner 135. Sitzung am 6. Dezember 2005 hinsichtlich eines Entscheidungsvorentwurfs im Fall COMP/M.3696 E.ON/MOL

Im Stromsektor: e) Großhandelslieferung von Strom an Händler in Ungarn f) Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn g) Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn h) Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden in den ungarischen RVUs (in Ungarn nach Juli 2007)

11.Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass bei vollständiger Erfüllung der von den Parteien angebotenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung aller Verpflichtungen als Ganzes das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung nicht erheblich behindert, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und dass das Zusammenschlussvorhaben daher als vereinbar mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und mit Artikel 57 des EWR-Abkommens zu erklären ist.

12.Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.

BELGIË/BELGIQUE ČESKÁ REPUBLIKA

DANMARK

DEUTSCHLAND

EESTI

J. MUTAMBA

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K. WEIDNER

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ELLADA

ESPAÑA

FRANCE

IRELAND

ITALIA

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B. ALOMAR

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G. CALABRO

KYPROS/KIBRIS LATVIJA

LIETUVA

LUXEMBOURG

MAGYARORSZÁG

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I. KUDZINSKIENE ---

I. NAGYHAZI

MALTA

NEDERLAND

ÖSTERREICH

POLSKA

PORTUGAL

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Mr VAN GEMERT

A. LUKASCHEK

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S. MOURA

SLOVENSKO

SUOMI-FINLAND SVERIGE

UNITED KINGDOM

SLOVENIJA

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J. BOÊLIUS

C. BERGER

T. KRAJEWSKA

200

EUC

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