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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32011M6387
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
NICHTVERTRAULICHE
An den Anmelder:
* Sache COMP/M.63[…] - BUCHEN INDUSTRIESERVICE/ THYSSENKRUPP XERVON Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 06.10.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Buchen IndustrieService GmbH ('Buchen IndustrieService', Deutschland), das mittelbar im Alleineigentum der Remondis AG &Co (Remondis, Deutschland) steht, die wiederum von der Rethmann-AG & Co. KG ('Rethmann', Deutschland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über das Unternehmen ThyssenKrupp Xervon GmbH ('Xervon', Deutschland) durch Erwerb von Anteilen .
* Should read 87
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 303 vom 14.10.2011, S.14
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Buchen IndustrieService: Industrieservice und Industriereinigung;
–– Remondis: Wasser- und Kreislaufwirtschaft;
–– Rethmann: Wasser- und Kreislaufwirtschaft, Logistik, Verwertung tierischer Reststoffe;
–– Xervon: Technische Dienstleistung zur Wartung und Instandhaltung von Industrieanlagen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c (i) and (ii) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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