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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32019M9240
Brüssel, 31.01.2019 C(2019) 836 final
An die Anmelderin
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 3. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Siemens Project Ventures GmbH („SPV“, Deutschland), die Teil der Siemens Aktiengesellschaft („Siemens AG“, Deutschland) ist, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Veja Mate Offshore Project GmbH („VMOP“, Deutschland) durch Veränderungen der Anteilseignerstruktur.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Geschäftsgegenstand von SPV sind die Projektentwicklung und -finanzierung sowie Investitionen in die betreffenden Projekte, insbesondere im Energie-, Krankenhaus- und Infrastruktursektor.
–– VMOP betreibt einen Offshore-Windpark mit einem Leistungsvermögen von 402 MW in der deutschen Nordsee.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 011 vom 11.1.2019, S. 6.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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