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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 06/05/2021
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10197
Brüssel, 6.5.2021 C(2021) 3358 final
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
CSS Holding AG Tribschenstrasse 21 6002 – Luzern Schweiz
Visana Beteiligungen AG Weltpoststrasse 19 3015 – Bern Schweiz
Zur Rose Group AG Seestrasse 119 8266 – Steckborn Schweiz
medi24 AG Bollingenstrasse 54 3006 – Bern Schweiz
Betr.: Sache M.10197 — CSS/Visana/Zur Rose/medi24/WELL JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der 1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesund Artikel 57 des Abkommens 2über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 13.04.2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: CSS Holding AG („CSS“, Schweiz), Visana Beteiligungen AG („Visana“, Schweiz), Zur Rose Group AG („Zur Rose“, Schweiz) und medi24 AG
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
(„medi24“, Schweiz), kontrolliert von Allianz SE, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über WELL Gesundheit AG („WELL“, Schweiz). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten 3Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- CSS und ihre Tochtergesellschaften bieten Krankenpflegeversicherungen, Unfallversicherungen sowie Zusatz- und Sachversicherungen in der Schweiz an,
- Visana und ihre Tochtergesellschaften bieten obligatorische Krankenpflegeversicherung, Zusatz- und Sachversicherungen und Unfallversicherungen in der Schweiz an,
- Zur Rose ist im Bereich der Versandapotheken und als Marktplatz für apothekenübliche Gesundheits- und Pflegeprodukte tätig,
- medi24 ist ein telemedizinisches Kompetenzzentrum mit Status einer schweizerischen Arztpraxis,
- WELL wird in der Entwicklung und dem Betrieb einer digitalen Gesundheitsplattform für den Schweizer Markt tätig sein.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 140 vom 21.4.2021, S. 7.
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.