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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1839 – Halbergerhütte/Bopp&Reuther/Muffenrohr Anmeldung vom 21.09.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 05.06.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Halbergerhütte GmbH, Deutschland ("Halbergerhütte"), das der Saint-Gobain-Gruppe angehört, und die Bopp&Reuther AG, Deutschland ("Bopp&Reuther"), die von der IKWA AG kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Muffenrohr GmbH, Deutschland ("Muffenrohr"), durch Kauf von Anteilsrechten.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.Halbergerhütte und Bopp&Reuther sind gegenwärtig mit jeweils 49% an Muffenrohr beteiligt. Sie beabsichtigen, diese Beteiligung jeweils auf 50% durch den Erwerb der verbleibenden Anteile zu erhöhen.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig:
-- Halbergerhütte: Herstellung von Rohren für die Trink- und Abwasserversorgung, Handel mit Baustoffen;
-- Bopp&Reuther: Herstellung und Vertrieb von Armaturen für Wasser-, Abwasser- und Gasversorgungsanlagen;
-- Muffenrohr: Handel mit Tiefbaustoffen unter Einschluß von Rohren, Armaturen und Zubehör für die Trinkwasser-, Abwasser- und Gasversorgung.
5.Halbergerhütte und Bopp&Reuther erwerben gemeinsame Kontrolle an dem Gemeinschaftsunternehmen Muffenrohr, da für alle strategischen Entscheidungen die Anteilsmehrheit erforderlich ist, und Halbergerhütte und Bopp&Reuther jeweils 50 % der Anteile halten werden. Das Gemeinschaftsunternehmen erfüllt bereits jetzt alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit.
6.Die Unternehmen Halbergerhütte, Bopp&Reuther und Muffenrohr haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Halbergerhütte 17.821,517 Mio. EUR, Bopp&Reuther […] Mio. EUR, Muffenrohr […] Mio. EUR). Sowohl Halbergerhütte als auch Bopp&Reuther haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Halbergerhütte 12.547,372 Mio. EUR und Bopp&Reuther […] Mio. EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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7.Durch den Zusammenschluß kommt es lediglich zu horizontalen Überschneidungen im Baustoffhandel in Deutschland. Selbst auf der Grundlage der für die Parteien engsten, ungünstigsten geographischen Marktabgrenzung (siehe Fall COMP/M.1974 - Saint-Gobain/Raab Karcher) lägen die kombinierten Marktanteile der Parteien - auch unter Einschluß der von Saint-Gobain in Aussicht genommenen Akquisition von Raab Karcher - nicht höher als [5-10]%. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß in einem engeren Produktmarkt für den Handel mit Tiefbaustoffen ein Marktanteil von 15% überschritten würde.
8.Zwischen den Müttern und dem Tochterunternehmen bestehen vertikale Beziehungen im Bereich der Absperrarmaturen, der Abwasserrohre und der Trinkwasserrohre. Die Marktanteile der Mütter sind in keinem dieser Bereiche höher als 20%. Angesichts der Marktposition aller Beteiligten ist ein Abschottungseffekt auf Grund der angemeldeten Transaktion nicht zu erwarten.
9.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zusammenschluß eine Koordinierung der Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung bezweckt. Er bewirkt auch eine solche Koordinierung nicht. Die im vorliegenden Zusammenhang relevante Überschneidung bestünde im Bereich der Absperrarmaturen auf europäischer Ebene. Die diesbezüglichen Umsätze der beiden Mütter übersteigen den Gesamtumsatz von Muffenrohr um ein Vielfaches. Die Marktstellung der Mütter läßt darüber hinaus eine erfolgreiche Koordinierung nicht zu.
10.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission, Mario Monti
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