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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder
Betr.: Sache COMP/M.6643 - UNIQA/ DEKRA/ DEKRA-EXPERT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 19/02/2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dekra International GmbH („Dekra“, Deutschland, das letztlich der Dekra-Gruppe, Deutschland, angehört) und das Unternehmen UNIQA Biztosító Zrt. („Uniqa“, Ungarn, das letztlich von der Uniqa-Gruppe, Österreich, kontrolliert wird) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DEKRA-Expert Műszaki Szakértői Kft. („Dekra-Expert“, Ungarn).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Dekra: weltweite Erbringung von Sachverständigendienstleistungen, z. B. Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen;
–– Uniqa: weltweit tätige Versicherungsgruppe, die in allen Versicherungsbereichen (Lebens-, Sach- und Rückversicherung) tätig ist;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 56, 26/02/2013, p.22.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
–– Dekra-Expert: Schadengutachten (Bewertung von Fahrzeugschäden und Schätzung sonstiger technischer Schäden).
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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