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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 4 (4) Datum: 14/08/2009
Brüssel, 14.08.2009 SG-Greffe(2009)/ 4954 K (2009) 6494
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An den Anmelder und das Bundeskartellamt
Betreff: Sache COMP/M.5561 – Xella/ HeidelbergCement/ UNK Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland
Eingangsdatum: 15.7.2009 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 10.8.2009 Verbindliche Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 24.8.2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 15. Juli 2009 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt) auf Verweisung der im Betreff genannten Sache ein. Die Beteiligten beantragen, dass das Vorhaben ganz von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.
2.Vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.Am 16. Juli 2009 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags übermittelt.
4.Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.
5.Die Xella Deutschland GmbH („Xella“), die zur Xella International GmbH gehört, ist ein deutscher Baustoffproduzent, der insbesondere mit der Herstellung von Produkten aus Porenbeton und Kalksandstein befasst ist. Xella wird gemeinsam von PAI Partner und Goldman Sachs kontrolliert. Xella hat eine Beteiligung an der Nord-KS GmbH & Co. KG („Nord-KS“, Deutschland), bei der es sich um einen im Norden Deutschlands angesiedelten Kalksandsteinhersteller handelt.
6.Der HeidelbergCement-Konzern („HeidelbergCement“, Deutschland) zählt zu den international führenden Anbietern von Zuschlagstoffen.
7.Die Union Norddeutscher Kalksandsteinwerke („UNK“, Deutschland) ist ein im Norden Deutschlands angesiedelter Kalksandsteinhersteller. Die UNK steht im Eigentum des HeidelbergCement-Konzerns (50 %) und der Nord-KS (50 %).
8.2006 meldeten mehrere im Baustoffbereich tätige Unternehmen, darunter Xella, die Gründung eines Joint Venture (Nord-KS) beim Bundeskartellamt an. Das Bundeskartellamt kam in seinem Beschluss vom 9. August 2006 zu dem Ergebnis, dass mit der Gründung der Nord-KS gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen wurde, weil zwei ihrer Gesellschafter auf demselben Markt tätig sind wie die Nord-KS. Dieser Beschluss des Bundeskartellamts wurde in Deutschland gerichtlich bestätigt, so dass Xella verpflichtet ist, als Gesellschafterin aus der Nord-KS auszuscheiden.
9.Die Anteilseigner der Nord-KS vereinbarten unter anderem, die Vermögenswerte der Nord-KS und deren 50 %-Beteiligung an der UNK auf Xella zu übertragen. Xella meldete den Erwerb sämtlicher Anteile an der UNK beim Bundeskartellamt an, wobei davon ausgegangen wurde, dass es Xella gelingen wird, die verbleibenden 50 % der Anteile an der UNK zu erwerben, die im Eigentum von HeidelbergCement stehen. Das Bundeskartellamt gab den vollständigen Erwerb von UNK durch Xella am 5. Juni 2009 frei.
Bisher konnten sich HeidelbergCement und Xella jedoch nicht auf die Übertragung der UNK-Beteiligung von HeidelbergCement auf Xella verständigen. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Übertragung der 50 %igen UNK-Beteiligung der
Nord-KS auf Xella, durch die sich die Art der Kontrolle bei UNK ändert. Daher handelt es sich bei der Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung.
11.Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als EUR 5 Mrd. [HeidelbergCement EUR 14 187 Mio.; Xella International EUR 1 400 Mio.; UNK EUR 5.1 Mio.], und sowohl Xella International als auch HeidelbergCement haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als EUR 250 Mio. [HeidelbergCement EUR […] Mio.; Xella International EUR […] Mio.]. Nur UNK erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Deutschland). Der angemeldete Zusammenschluss hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.
12.Nach einer ersten Prüfung der Angaben der Beteiligten in dem begründeten Antrag auf Verweisung könnte die geplante Transaktion für eine Verweisung an das Bundeskartellamt nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung in Betracht kommen.
13.Die Transaktion erfüllt offensichtlich die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung. Bei der Transaktion handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung; der Zusammenschluss ist von gemeinschaftsweiter Bedeutung und könnte den Wettbewerb in Deutschland erheblich beeinträchtigen; zudem weisen sämtliche betroffenen Märkte alle Merkmale gesonderter Märkte auf.
14.UNK wie auch Xella und HeidelbergCement sind in der Herstellung und dem Verkauf von Produkten aus Kalksandstein und Porenbeton tätig. Die Beteiligten führen aus, dass diese Produkte zum Markt für Wandbaustoffe gehören, der in Baustoffe für tragende Wände und Baustoffe für nichttragende Wände untergliedert werden könnte.
15.Die vorgeschlagene Marktabgrenzung entspricht der Praxis des Bundeskartellamts und steht auch mit früheren Entscheidungen der Kommission im Einklang: Während nach Auffassung des Bundeskartellamts Wandbaustoffe im Allgemeinen (Wandbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk) den sachlich relevanten Markt bilden, nahm die Kommission eine Untergliederung in Baustoffe für tragende bzw. nichttragende Wände vor.
Sachen COMP/M.2495 – Haniel/Fels, COMP/M.2568 – Haniel/Ytong und COMP/M.2650 – Haniel/ Cementbouw/JV (CVK).
16.In den genannten früheren Entscheidungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich um nationale Märkte handelt. Nach Auffassung des Bundeskartellamts sind die Märkte räumlich noch begrenzter und erstrecken sich nur auf einen Umkreis von 150 km um die Produktionsstätte. Das Bundeskartellamt vertrat in seinem Beschluss die Auffassung, dass die Märkte aufgrund unterschiedlicher Kundenpräferenzen und Bautradition Dänemark nicht umfassen.
17.Die Voraussetzungen für einen betroffenen Markt im Sinne des Formblatts RS sind erfüllt, weil die Unternehmen auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 15 % führen wird. Unter Zugrundelegung eines norddeutschen Markts für Wandbaustoffe im Allgemeinen hätte Xella einen Anteil von 20 bis 30 % und HeidelbergCement und UNK einen Anteil von 0 bis 5 %. Wird von einem norddeutschen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände ausgegangen, würden sich die entsprechenden Marktanteile auf 10 bis 20 % bzw. 0 bis 5 % belaufen. Und ausgehend von einem norddeutschen Markt für Wandbaustoffe für nichttragende Wände würden die Marktanteile von Xella 10 bis 20 % und die von HeidelbergCement und UNK 0 bis 5 % erreichen. Daher kann der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich beeinträchtigen.
18.Ausgehend von den Angaben in dem begründeten Verweisungsantrag führt die geplante Transaktion nicht zu vertikalen Marktbeeinträchtigungen. Dem Markt für Wandbaustoffe vorgelagert sind die Märkte für verschiedene Zuschlagstoffe und Zwischenprodukte. Außer im Falle von Zement handelt es sich dabei um lokale Märkte. Eine erste Prüfung ergab, dass weder die Präsenz von Xella noch diejenige von HeidelbergCement auf einem dieser Märkte vertikale Marktbeeinträchtigungen zur Folge zu haben scheint.
19.Die Kommission hat geprüft, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten innerhalb eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen kann und ob diese Märkte alle Merkmale gesonderter Märkte aufweisen.
20.Aufgrund der vorstehenden Feststellungen wird in der vorläufigen Würdigung im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen die Auffassung vertreten, dass die wichtigsten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland begrenzt sein dürften. Zudem weisen die betreffenden Märkte alle Merkmale gesonderter Märkte auf und sind nicht größer als der einzelstaatliche Markt. Der Zusammenschluss könnte den Wettbewerb auf
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diesen relevanten Märkten in Deutschland erheblich beeinträchtigen. Folglich sind die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt.
21.Da sich die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf Deutschland konzentrieren dürften und der geplante Zusammenschluss auf frühere Beschlüsse des Bundeskartellamts und deutscher Gerichte gegründet ist, ist das Bundeskartellamt am besten in der Lage, die Sache zu untersuchen.
22.Anhand der Angaben der Beteiligten im begründeten Antrag ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
23.Aufgrund der Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wichtigsten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb gesonderte lokale Märkte in Deutschland betreffen dürften und somit im Sinne von Randnummer 20 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzt wären.
24.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands, die Sache zu übernehmen, hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an Deutschland zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterzeichnet von Paul Csiszár stellvertretend für) Philip LOWE Generaldirektor
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