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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32012M6583
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder:
Betr.:
Sache COMP/M.6583 – KIB/ BDMI/ BIDMANAGEMENT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 15.05.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen K-Invest Beteiligungs GmbH & Co. KG, das der Klingel-Unternehmensgruppe angehört ("Klingel", Deutschland), und das Unternehmen Bertelsmann Digital Media Investments S.A. (Luxembourg), das von der Bertelsmann AG ("Bertelsmann", Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bidmanagement GmbH ("Bidmanagement", Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Klingel: Versand- und Einzelhandelshaus, insbesondere in den Bereichen Damen- und Herrenmode, Schuhe, Schmuck, Wohnen und Haushalt;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
–– Bertelsmann: Fernsehen und Radio, Buch- und Zeitschriftenverlag, Buch- und Medienclubs, sonstige Medien- und Kommunikationsdienstleistungen;
–– Bidmanagement: Dienstleistungen in der Softwarebranche: Optimierung von online- Werbekampagnen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 146 vom 24.05.2012, S. 10.
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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