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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2028 – ABB/BILFINGER/MVV ENERGIE/JV Anmeldung vom 22. Juni 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 22. Juni 2000 haben die Unternehmen Asea Brown Boveri AG („ABB“), Deutschland, Bilfinger+Berger BOT GmbH (“Bilfinger”), Deutschland, und MVV Energie AG (“MVV”), Deutschland, das Vorhaben angemeldet, ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen („NewJV“) zu gründen.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 („Fusionskontrollverordnung“) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen.
3.3. ABB, die deutsche Zwischenholding des schweizerisch-schwedischen ABB Konzerns, ist ein Ingenieur- und Technologiekonzern mit Tätigkeiten in den Bereichen der Stromversorgungs- und –verteilungssysteme, Automatisierungstechnik, Öl, Gas und Petrochemie, Produkt- und Projektgeschäft sowie Finanzdienstleitungen. ABB ist mittels Tochtergesellschaften und weiterführenden Beteiligungen weltweit präsent.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
4.4. Geschäftsgegenstand Bilfingers sind neben dem Baugeschäft, bei dem Aufträge im In- und Ausland abgewickelt werden, die Bereiche der Baustoffgewinnung, Abwasser- und Abfalltechnologie sowie Sanierungen, darüberhinaus die Beteiligung an Betreiberprojekten in der Verkehrsinfrastruktur, die Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie der privatfinanzierte öffentliche Hochbau in Deutschland.
5.5. MVV produziert und verteilt Strom, Fernwärme, Industriedampf, Erdgas und Trinkwasser. Desweiteren ist MVV tätig auf den Gebieten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und erbringt die damit verbundenen Dienstleistungen. Der geographische Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in Deutschland.
6. Das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen NewJV wird im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung weltweit im wesentlichen außerhalb Deutschlands Projekte akquirieren, entwickeln und durchführen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen übernehmen. Die langfristige Betriebsführung solcher Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung muß wesentlicher Bestandteil der Projekte sein.
7.7. ABB, Bilfinger und MVV werden je 33,3% der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte an NewJV halten. In der Gesellschafterversammlung verfügen die Muttergesellschaften über jeweils die gleiche Anzahl von Stimmen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit fordert. Für die Wahl des Geschäftsführers ist jedoch Einstimmigkeit gefordert. Ebenso müssen alle Gesellschafter zustimmen, wenn NewJV ein neues Projekt verfolgen will. Als weiteres Organ verfügt NewJV über einen paritätisch besetzten Beirat, der Beschlüsse mit ¾-Mehrheit fasst. Der Beirat beschließt über strategische Geschäftsentscheidungen wie die Budgetplanung, die den Investitions-, Finanz- und Personalplan einschließt. Damit werden ABB, Bilfinger und MVV das Gemeinschaftsunternehmen NewJV gemeinsam kontrollieren.
8.8. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Es wird über ausreichende Sach-, Personal- und Finanzmittel verfügen, um eigenständig Projektarbeit auszuführen. Es wird sich bei der Vergabe von Dienstleistungen im Rahmen der Projektierung, wie bspw. diverse Bauleistungen und Systemdienstleistungen, an den jeweiligen Marktgegebenheiten, d.h. den Marktpreisen, orientieren. Ab einer gewissen Auftragsgrößenordnung ist es sogar verpflichtet, ein Angebot von Drittunternehmen einzuholen. Die Muttergesellschaften werden nicht die durch NewJV projektierten Anlagen betreiben.
9. Der weltweite Gesamtumsatz der drei Gesellschafter zusammen beträgt mehr als 5 Milliarden EUR (1998: ABB 24,1 Mrd. EUR, Bilfinger 4,6 Mrd EUR, MVV 597 Mill. EUR). Der gemeinschaftsweite Umsatz der drei Gesellschafter überschreitet jeweils 250 Millionen EUR (ABB 10183 Mill. EUR, Bilfinger 2271 Mill. EUR, MVV 594 Mill. EUR). Bilfinger und MVV erzielten jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland. Die ABB hingegen erzielt in keinem Mitgliedstaat mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes, so daß der Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.
1In dem vorgelegten Business-Plan sind verschiedene Regionalschwerpunkte für die ersten zwei Jahre aufgeführt. Diese Schwerpunkte befinden sich in folgenden Gebieten: Staaten, die der EU beitreten wollen, Südosteuropa, Südamerika, Asien und Afrika
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Millionen EUR (ABB 10183 Mill. EUR, Bilfinger 2271 Mill. EUR, MVV 594 Mill. EUR). Bilfinger und MVV erzielten jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland. Die ABB hingegen erzielt in keinem Mitgliedstaat mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes, so daß der Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.
13. Aus der Beschreibung oben Ziff. 6 ergibt sich folgendes: NewJV wird in Zukunft weltweit, im wesentlichen aber ausserhalb Deutschlands, erstens auf einem Markt (oder Märkten) tätig sein, auf dem Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsprojekte an private Betreiber vergeben werden. Zweitens wird es dann Versorgungsdienstleistungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) für die von den Projekten erfassten (gewerblichen und privaten) Verbraucher erbringen.
Die Gründung von NewJV wird nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
Was den ersten Punkt angeht (Bewerbung um Projekte), so sind die Muttergesellschaften bisher nicht oder nur in ganz unbedeutendem Umfang tätig geworden. NewJV wird nach den Angaben der Parteien lebhaftem Wettbewerb durch andere Anbieter ausgesetzt sein.
Zum zweiten Punkt (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) ist festzustellen, dass MVV in Deutschland tätig ist, wo die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lokale Märkte darstellen. Bilfinger betreibt in ganz geringfügigem Umfang in Spanien Abwasserentsorgung.
14. Was Art.2 Abs.4 der Fusionskontrollverordnung angeht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Zusammenschlußvorhaben eine Koordinierung des Verhaltens der Muttergesellschaften bezweckt. Es bewirkt auch keine solche Koordinierung, da die Aktivitäten der Muttergesellschaften sich nach Angaben der Parteien im wesentlichen nur ergänzen.
15. In der Gesellschaftervereinbarung ist folgende Nebenabrede vorgesehen. Die Muttergesellschaften dürfen NewJV keine Konkurrenz für Projekte außerhalb Deutschlands machen. Sofern einer Muttergesellschaft eine Projektmöglichkeit zur Kenntnis gelangt, hat sie NewJV davon zu informieren. […]
16. Diese Wettbewerbsverbot ist mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und notwendig.
17. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.
18. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung und Art. 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
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