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PORR / RIGIPS / SAUBERMACHER / JV

M.11135

PORR / RIGIPS / SAUBERMACHER / JV
July 19, 2023
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EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 20/07/2023

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32022M11135

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel20.7.2023 C(2023) 5046 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

PORR Umwelttechnik GmbH Sandgrubenstraße 14 8073 Seiersberg Austria

Saint-Gobain Austria GmbH Unterkainisch 24 8990 Bad Aussee Austria

Saubermacher Bau Recycling und Entsorgung GmbH Hans-Roth-Straße 1 8073 Feldkirchen bei Graz Austria

Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. am 28. Juni 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:

1.PORR Umwelttechnik GmbH („PORR“, Österreich), gemeinsam kontrolliert von der Strauss-Gruppe und der IGO Industries-Gruppe, Saint-Gobain Austria GmbH („Rigips“, Österreich), kontrolliert von Compagnie de Saint-Gobain SA, und Saubermacher Bau Recycling und Entsorgung GmbH („Saubermacher“, Österreich), kontrolliert von der Roth Privatstiftung, werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen übernehmen.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen (das „JV“, Österreich).

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

-- PORR ist Teil des PORR-Konzerns, der sich als Full-Service-Anbieter in der Bauwirtschaft versteht und innerhalb und außerhalb Europas Bauprojekte realisiert. Der PORR-Konzern ist unter anderem auch im Bereich des technischen Umweltschutzes tätig.

-- Rigips ist Teil der Saint-Gobain-Gruppe. Der Schwerpunkt des Konzerns liegt weltweit in den Bereichen innovative Werkstoffe, Hochleistungswerke und Bauprodukte. Unter der Marke RIGIPS werden von Saint-Gobain Austria GmbH in Österreich im Bereich Leichtbau Spezial- und Akustikplatten, Pulverprodukte und pastöse Spachtelmassen produziert sowie Profiltechnik, Zubehör und Dämmstoffe vertrieben.

-- Saubermacher bietet Dienstleistungen im Bereich Bauabfälle für Privatkunden, Gewerbe und aus dem kommunalen Bereich an. Die Saubermacher-Gruppe insgesamt bietet in Österreich und seinen Nachbarländern (sowie Kroatien) eine Reihe von Dienstleistungen entlang der Abfallwertschöpfungskette an, von der Sammlung und Aufbereitung bis hin zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

3. Das voll funktionsfähige JV wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein: Errichten und Betreiben einer Gipsrecyclinganlage in Stockerau, Österreich.

4. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.

5. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 239, 06.07.2023, S.82.

ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

2

EUC

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