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SCHRODER VENTURES EUROPEAN FUND / TAKKO MODEMARKT

M.1848

SCHRODER VENTURES EUROPEAN FUND / TAKKO MODEMARKT
March 7, 2000
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Valentina R., lawyer

Fall Nr. COMP/M.1848 - SCHRODER VENTURES EUROPEAN FUND / TAKKO MODEMARKT

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 08/03/2000

Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 300M1848

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 08. 03. 2000

ÖFFENTLICHE VERSION

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldende Partei

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.1. Am 07.02.2000 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen Schroders plc („Schroders“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Takko ModeMarkt GmbH & Co. Vertriebs KG („Takko“) erwirbt. Der Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von Anteilsrechten.

2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3.3. Takko ist im Textileinzelhandel mit mehr als [über 400] Filialen in Deutschland tätig und verkauft vorwiegend Oberbekleidung. Schroders bietet weltweit Finanzdienstleistungen an, insbesondere in den Bereichen Investmentbanking und der Vermögensverwaltung. Ferner berät es und bietet Managementdienste im Zusammenhang mit Management Buy-Outs und Wagniskapitalinvestments an.

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

Über Tochterunternehmen kontrolliert es mittelbar zahlreiche Fondsgesellschaften. Von Schroders kontrollierte Fondsgesellschaften erwerben über eine Beteiligungsgesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an Takko von der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft oHG („Tengelmann“).

II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

4.4. Die Unternehmen Schroders und Takko haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als […] EUR(Schroders […] EUR und Takko […] EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Schroders über […] EUR und Takko […] EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich relevante Märkte

5.5. Takko vertreibt als Textileinzelhändler vorwiegend Oberbekleidung im Niedrigpreissegment. Schroders ist der Ansicht, der sachlich betroffene Markt sei der Markt für den Bekleidungseinzel- und Versandhandel. Aus Sicht der Kunden stelle der Versandhandel eine dem stationären Handel gleichwertige Beschaffungsalternative dar. Auch der Preisrahmen der angebotenen Waren sei dem des stationären Handels vergleichbar. Ob der sachlich relevante Markt ein anderer, etwa lediglich der des Bekleidungseinzelhandels ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte

6.6. Takko betreibt seinen Textileinzelhandel in [über 400] über ganz Deutschland verteilten Filialen. Die Filialen (Takko-Filialen und Ingrid S.-Filialen) haben deutschlandweit ein einheitliches Erscheinungsbild. Der räumlich relevante Markt ist nach Schroders' Auffassung der deutsche Markt. Im Falle landesweit agierender Einzelhandelsketten mit einheitlicher Preisgestaltung sei von einem nationalen Markt auszugehen. Ob der räumlich relevante Markt ein nationaler oder ein engerer, nämlich regionaler ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

1Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.

2

C. Beurteilung

7.7. Keines der von Schroders kontrollierten Unternehmen ist in den betroffenen Märkten im Textileinzelhandel oder in vor- oder nachgelagerten Märkten tätig. Es liegen daher auf keinem der alternativen räumlichen Märkte Überschneidungen vor. Auch werden keine vertikalen Beziehungen geschaffen. Aus diesen Gründen wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Zudem liegen die Marktanteile auch in den engsten untersuchten räumlichen Märkten jedenfalls unter 5 %. Demnach schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

IV. NEBENABREDEN

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

V. SCHLUSS

12.12. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.

Mario Monti Mitglied der Kommission Für die Kommission

3

EUC

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