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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.2755 - Saubermacher/Lafarge/JV Anmeldung vom 15.03. 2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C Nummer 77, 28.03.2002, Seite 42.
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 15.03. 2002 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das die Unternehmen Saubermacher Dienstleistungs-AG (“Saubermacher”; Ö), die von der deutschen Hypo- und Vereinsbank AG kontrolliert wird und Lafarge Perlmoser AG (“Lafarge”; Ö) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Thermoteam Alternativebrennstoffsverwertungs GmbH (Ö) erwerben und zwar durch Kauf von Anteilsrechten.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– Saubermacher: Abfallentverwertung und Abfallentsorgung
-– Lafarge: Produktion von Zement und Beton
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt.
3.4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Für die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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