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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32014M7425
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelderin
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 3. November 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Robert Bosch GmbH (Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Die Robert Bosch GmbH ist unter anderem als Zulieferer der Automobilindustrie, Anbieter von Gebrauchsgütern wie Elektrowerkzeugen und Gartengeräten sowie als Anbieter von Energie- und Gebäudetechnik und Antriebs- und Steuerungstechnologien tätig.
–– Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH produziert und liefert elektrische Haushaltsgeräte.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 394 vom 08.11.2014, S. 7.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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