I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die Antragstellerin und An die deutsche Wettbewerbsbehörde:
Sache COMP/M.6605 – FRESENIUS/ RHÖN KLINIKUM – Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland
Eingangsdatum: 14.5.2012 Gesetzliche Frist für die Antworten des Mitgliedstaats: 11.6.2012 Gesetzliche Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung: 21.6.2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 15. Mai 2012 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf Verweisung der oben genannten Sache ein. Demnach wird beantragt, dass das Vorhaben ganz von der zuständigen deutschen Behörde geprüft wird.
2.Vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission können die Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an den Mitgliedstaat verwiesen wird, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
3.Am 15. Mai 2012 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung übermittelt. Der letzte Mitgliedstaat erhielt die Kopie des Antrags am 17. Mai 2012.
4.Mit Telefax vom 18. Mai 2012 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.
5.Die FPS Beteiligungs AG („FPS“) ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Fresenius SE & Co. KGaA („Fresenius“), die speziell für den Zweck des Zusammenschlusses gegründet wurde. Fresenius wird von der Else Kröner-Fresenius-Stiftung in Bad Homburg (Deutschland) kontrolliert, die keine weiteren kontrollierenden Beteiligungen an anderen Unternehmen hält.
6.Fresenius ist ein international tätiger Gesundheitskonzern. Neben den Unternehmensbereichen Fresenius Medical Care (Produkte und Dienstleistungen für Patienten mit chronischem Nierenversagen), Fresenius Kabi (Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen klinische Ernährung, Infusionen und intravenös verabreichte Medikamente), Fresenius Vamed (Beratung, Planung und Projektentwicklung im Gesundheitswesen; Bau, Sanierung, Ausstattung, Instandhaltung und technische Betriebsführung von Krankenhäusern, Instandhaltung von Krankenhaustechnik) und Fresenius Biotech (Forschung auf den Gebieten der Immunsuppression bei Transplantationen von Organen und Knochenmark sowie Krebstherapie) gehört zum Fresenius-Konzern auch der private Krankenhausträger Helios Kliniken GmbH („Helios“). Helios ist nahezu ausschließlich in Deutschland tätig und betreibt dort derzeit in eigener Trägerschaft 75 Kliniken (davon 51 Akut- und 24 Rehabilitationskliniken), 5 Reha-Zentren, 31 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und 12 Seniorenpflegeeinrichtungen.
7.Die Rhön-Klinikum AG (nachfolgend „Rhön“) ist ein börsennotierter privater Krankenhausbetreiber mit Sitz der Hauptverwaltung in Bad Neustadt an der Saale (Deutschland). Rhön betreibt derzeit nach eigenen Angaben 53 Kliniken an 43 Standorten, wovon 51 Kliniken Akutkrankenhäuser und 2 Kliniken reine Rehabilitationseinrichtungen sind. 10 der 51 Akutkliniken verfügen darüber hinaus neben Einrichtungen für akutstationäre Behandlung auch über Rehabilitationsabteilungen. Darüber hinaus betreibt Rhön 39 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit 179,5 Facharztsitzen.
8.FPS beabsichtigt, im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes mindestens 90% und bis zu 100% der Anteile an Rhön zu erwerben. Den Aktionären von Rhön soll ein Preis von EUR 22,50 pro Aktie angeboten werden. Neben der kartellrechtlichen Freigabe der Transaktion ist die Wirksamkeit des Übernahmeangebots an eine Zustimmungsquote von 90% + 1 Aktie gebunden. Die Aktionäre Eugen und Ingeborg Münch haben sich bereits gegenüber der FPS verpflichtet, das Übernahmeangebot im Hinblick auf die von ihnen gehaltenen Rhön-Aktien, die einem Anteil von 12,45% des Grundkapitals von Rhön entsprechen, während der Annahmefrist anzunehmen.
9.Nach erfolgreichem Erwerb von mehr als 90% der Anteile an Rhön soll Rhön auf FPS verschmolzen werden. Dies erlaubt den Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung. Die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft soll zunächst als Rhön (neu) firmieren. In einem weiteren Schritt soll Helios dann auf Rhön (neu) verschmolzen werden. Die fusionierte Gesellschaft soll voraussichtlich den Namen „HELIOS Rhön Kliniken AG” tragen.
10.FPS übernimmt mit Vollzug des Zusammenschlusses die alleinige Kontrolle über Rhön einschließlich aller mit Rhön verbundenen Unternehmen. Somit handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz b der Fusionskontrollverordnung.
11.Die beteiligten Unternehmen erzielten 2011 zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Fresenius: […] Mrd. EUR, Rhön: […] Mrd. EUR). Sie hatten im selben Jahr jeweils einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Fresenius: […] Mrd. EUR, Rhön: […] Mrd. EUR). Nur Rhön erzielte mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in Deutschland. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
12.Der Zusammenschluss führt zu Überschneidungen bei Akut-Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und bei der ambulanten fachärztlichen Versorgung in Deutschland. In bisherigen Entscheidungen ist die Kommission in Deutschland von einem Markt für Akutkliniken ohne weitere Differenzierungen in Teilmärkte ausgegangenes, hat aber eine genaue sachliche Marktdefinition, beispielsweise im Hinblick auf Fach- und Allgemeinkrankenhäuser, letztlich offen gelassen. Dem kann hier gefolgt werden. In Bezug auf Rehabilitationskliniken und Seniorenpflegeeinrichtungen hat die Kommission in vorherigen Entscheidungen separate Märkte erwogen, die genaue Abgrenzung dieser beiden Produktmärkte jedoch offen gelassen. Für den Zweck des vorliegenden Beschlusses kann die genaue Definition dieser Produktmärkte ebenfalls offen bleiben. Medizinische Versorgungszentren, das heißt Einrichtungen, in denen angestellte Ärzte ambulante ärztliche Leistungen erbringen, bilden nach den vorliegenden Informationen einen von den bisher genannten Märkten separaten Markt, dessen genaue Definition für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses jedoch ebenfalls offen bleiben kann.
13.Fresenius beliefert Akut-Kliniken mit verschiedenen Produkten, die sie für die Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigen. Für die Prüfung des Verweisungsantrags relevante Produktgruppen sind klinische Ernährungsprodukte, Dialyseapparate und
Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.
COMP/M.4010 Fresenius/Helios (wobei die Kommission allerdings reine Privatkliniken und Rehabilitationsbehandlungen vom Markt für Akutkliniken ausgeschlossen hat).
COMP/M.4010 Fresenius/Helios; COMP/M.3669 Blackstone (TBC CareCo)/NHP.
14.-lösungen, Infusions- und Spüllösungen sowie Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung, wie zum Beispiel Ernährungssonden. Die Kommission hat sich in bisherigen Entscheidungen mit diesen Produkten beschäftigt und teilweise weiter differenziert. So wurden zum Beispiel separate Märkte für parenterale (intravenöse) und enterale (über den Magen-Darm-Trakt aufgenommene) Nahrungsprodukte definiert. Im Hinblick auf Dialyse hat die Kommission separate Märkte für Haemodialyse- und Haemofiltrationsverfahren sowie Peritonealdialyseverfahren erwogen, aber die exakte Marktdefinition für Dialyseverfahren offen gelassen, ebenso wie die genaue Definition der Märkte für Infusionslösungen und für Spüllösungen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses kann die exakte Definition dieser Produktmärkte sowie des Marktes für Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung ebenfalls offen bleiben.
15.Die Kommission hat in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis Anhaltspunkte für die Existenz von regionalen bzw. lokalen Märkten für Akut-Kliniken (aus der Sicht der Patienten) vorgefunden, aber auch nationale Märkte erwogen. Letztlich hat sie die geographische Marktdefinition für die Analyse horizontaler Wirkungen bei Zusammenschlüssen von Akut-Klinikbetreibern offengelassen, ebenso wie bei Zusammenschlüssen von Betreibern von Rehabilitationskliniken. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses kann die exakte geographische Definition dieser Märkte - und damit die Frage, ob es sich um nationale oder regionale bzw. lokale Märkte handelt - ebenfalls offen bleiben. Helios trägt zwar vor, dass es sich bei den Märkten für Akut-Kliniken und Rehabilitationskliniken um nationale Märkte handelt, hat aber dennoch Marktanteilsschätzungen für sowohl nationale als auch regionale bzw. lokale Märkte übermittelt.
15.Was die vorgelagerten Märkte (klinische Ernährungsprodukte, Dialyseapparate und Dialyselösungen, Infusionslösungen, Spüllösungen und Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung) anbelangt, ist die Kommission für diese und ähnliche medizinische Produkte generell von nationalen Märkten ausgegangen, da sich die wettbewerblichen Bedingungen, Regulierungen und Erstattungssysteme für Gesundheitskosten zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden, wenngleich es die Kommission nicht in jedem Einzelfall für notwendig gehalten hat, die geographische Marktdefinition abschließend festzulegen. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind bei der Würdigung nationale Märkte zugrunde gelegt.
nach Angaben der Antragstellerin über Marktanteile von unter 25%, so dass nennenswerte vertikale Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
COMP/M.4010 Fresenius/Helios; COMP/M.4540 Nestlé/Novartis.
COMP/M.4540 Nestlé/Novartis.
COMP/M.4010 Fresenius/Helios; für Dialyse-Dienste siehe auch: COMP/M.6091 Galenica/Fresenius Medical Care/Vifor Fresenius Medical Care Renal Pharma JV.
COMP/M.4010 Fresenius/Helios.
C. Würdigung
16.Von dem Zusammenschluss werden auf horizontaler Ebene die Märkte für akutstationäre Krankenhausleistungen, für Rehabilitationseinrichtungen und für ambulante fachärztliche Versorgung berührt. Fresenius ist aufgrund der Natur der Transaktion (öffentliches Übernahmeangebot) nicht in der Lage, die Marktanteile der Rhön belastbar zu schätzen. Die Marktanteilsschätzungen beruhen auf Fresenius (Helios) Marktanteil und der ungefähren Größe der Rhön in den jeweiligen Märkten.
17.Die gemeinsamen Marktanteile von Helios und Rhön liegen im Hinblick auf akutstationäre Krankenhausleistungen bundesweit deutlich unter 10%, im Übrigen sogar deutlich unter 5%.
18.Bei regionaler Marktabgrenzung kommt es nach Angaben der Antragstellerin vereinzelt zu gemeinsamen Marktanteilen von vermutlich über 15% und damit zu horizontal betroffenen Märkten im Sinne von Abschnitt 4 Nr. III des Anhangs 3 der Verordnung (EG) 802/2004("Durchführungsverordnung"). Dies betrifft jedenfalls Akutkliniken in solchen Regionen, in denen schon Helios allein Marktanteile über 15% erreicht und wo Rhön mit mindestens einem weiteren Krankenhaus aktiv ist. Diese Regionen sind Erfurt/Gotha (Marktanteil Helios: [20-30]%-[30-40]%, Leipzig [10-20]%-[20-30]% und Northeim [10-20]%. In Leipzig und Erfurt/Gotha weisen die Parteien darauf hin, dass der Marktanteil von Fresenius (Helios) auf dem Markt für Akutkrankenhäuser durch die geplante Transaktion signifikant steigen könnte. In den Regionen Bad Saarow und Frankfurt/Oder sowie in der Region Cuxhaven können kombinierte Marktanteile von mehr als 15% nicht ausgeschlossen werden.
19.Helios' Konzernobergesellschaft Fresenius liefert in Deutschland Produkte der enteralen bzw. parenteralen Ernährung, Dialyseapparate und -lösungen, Infusions- und Spüllösungen sowie Transfusionstechnologie unter anderem auch an Krankenhäuser. Helios' Marktanteile auf diesen vorgelagerten Märkten lagen im Jahr 2010 nach Angaben der Antragstellerin bei über [30-40]% (enterale klinische Ernährung: [30-40]%; parenterale klinische Ernährung: [40-50]% Peritonealdialyse: [30-40]%; Haemodialyse: [50-60]%; Infusionslösungen [30-40]%; Spüllösungen: [70-80]%; Medizinprodukte zur enteralen klinischen Ernährung: [40-50]%. Damit sind diese Märkte nach den übermittelten Informationen ebenfalls (vertikal) betroffene im Sinne des Formblatts RS.
20.Folglich sind hier die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann und sich der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.
21.Das Vorhaben wirkt sich angesichts der oben erörterten horizontalen Effekte auf den Akutklinik-Märkten möglicherweise so erheblich auf den Wettbewerb in einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat aus, dass eine genaue Untersuchung angezeigt ist. Gleiches gilt für potentielle Abschottungseffekte in Bezug auf Akut-Kliniken auf dem nachgelagerten Markt, die diese Einsatzmittel kaufen.
22.Nach vorläufiger Würdigung sind die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses zudem auf Deutschland beschränkt und die betreffenden Märkte weisen alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf.
23.Ausgehend von den Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses gesonderte Märkte in Deutschland betreffen dürften und dass die beantragte Verweisung folglich mit Randnummer 20 der Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen im Einklang steht.
24.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an das deutsche Bundeskartellamt zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
6