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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die Anmelder
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 22.9.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apotheek DocMorris N.V. (Niederlande), das der Unternehmensgruppe Haniel angehört, und das Unternehmen K-mail Order GmbH & Co KG (Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Wellsana B.V. (Niederlande) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
−− Apotheek DocMorris N.V.: Einzelhandel mit Waren des Apothekensortiments durch eine Apotheke
−− K-mail Order GmbH & Co KG: Einzelhandel mit Mode, Schmuck, Wohn- und Haushaltsgegenständen sowie mit Gesundheitsartikeln.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Europäische Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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