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VATTENFALL / ENGIE / GASAG

M.7778

VATTENFALL / ENGIE / GASAG
December 7, 2015
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 08/12/2015

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32015M7778

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 8.12.2015In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2)C(2015) 9088 final der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN

An die Anmelder:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sache M.7778 – VATTENFALL/ENGIE/GASAG Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1.(1) Am 3. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Vattenfall GmbH, die von Vattenfall AB („Vattenfall“, Schweden) kontrolliert wird, und die GDF Suez Beteiligungs GmbH, die von der ENGIE SA („ENGIE“, Frankreich) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag die gemeinsame Kontrolle über die GASAG Berliner Gaswerke AG („GASAG“, Deutschland).

2.(2) Vattenfall und ENGIE werden nachstehend als „Anmelder“ bezeichnet.

DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

3.(3) Vattenfall ist hauptsächlich in Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Energieversorgung tätig. In Deutschland ist Vattenfall im Braunkohletagebau, in den Sparten Stromerzeugung, Stromhandel,

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

3ABl. C 372 vom 10.11.2015, S. 3.

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Stromverteilung und Stromversorgung sowie in Berlin und Hamburg im Fernwärmesektor vertreten.

4.(4) ENGIE ist international in der gesamten Wertschöpfungskette der Bereiche Gas-, Strom- und Energiedienstleistungen tätig. In Deutschland ist ENGIE in Gera, Wuppertal und Saarbrücken im Fernwärmesektor vertreten.

5.(5) Die GASAG ist ausschließlich in Deutschland tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Verkauf und (über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Netzgesellschaft Berlin Brandenburg mbH & Co. KG [„NBB“]) in der Verteilung von Erdgas in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen („GASAG-Gebiet“).

DER ZUSAMMENSCHLUSS

6.(6) Derzeit halten Vattenfall und ENGIE Beteiligungen von jeweils 31,575 % an der GASAG, haben jedoch keine Kontrolle über das Unternehmen. Die übrigen Anteile an der GASAG (36,85 %) hält das deutsche Stromversorgungsunternehmen E.ON.

7.(7) Das geplante Rechtsgeschäft besteht in einem Konsortialvertrag zwischen Vattenfall und ENGIE, der vorsieht, dass die beiden Unternehmen in Bezug auf ihre Beteiligungen an der GASAG zusammenarbeiten (im Folgenden „Konsortialvertrag“).Auf der Grundlage des Konsortialvertrags werden die Anmelder eine gemeinsame Beteiligung von 63,15 % an der GASAG halten.

8.(8) Mit ihrem gemeinsamen Anteil von 63,15 % werden die Anmelder eine Mehrheit der Aktien der GASAG besitzen und somit die gemeinsame Kontrolle innehaben, da sie nach den diesbezüglichen Geschäftsvereinbarungen verpflichtet sind, ihre Stimmrechte einvernehmlich auszuüben. Im Konsortialvertrag ist insbesondere Folgendes festgehalten: 1) Die Anmelder, die über die Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung der GASAG verfügen, sind nach dem Konsortialvertrag verpflichtet, ihre Stimmen einvernehmlich abzugeben. 2) Der Aufsichtsrat der GASAG besteht aus 21 Mitgliedern. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle [bestimmen die Anmelder die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates durch gemeinsame Ausübung der Stimmrechte].

9.(9) Somit begründet der Konsortialvertrag die gemeinsame Kontrolle über die GASAG.

10.(10) Die GASAG stellt ein Vollfunktionsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar, das im GASAG-Gebiet auf dem Markt für den Verkauf und die Verteilung von Erdgas tätig ist. Die GASAG wird weiterhin auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen und mit ausreichenden Ressourcen (z. B. Finanzmittel, Personal, materielle Vermögenswerte und Know-how) ausgestattet sein.

11.(11) Daher stellt das geplante Rechtsgeschäft einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar.

4Eine ähnliche Zusammenarbeit bestand vom Ende der 1990er Jahre bis 2007 zwischen BEWAG (heute Teil von Vattenfall), GDF (jetzt ENGIE) und der GASAG; diese Zusammenarbeit wurde von der Kommission genehmigt (IV/M.1402).

5Die Mitglieder des Vorstands der GASAG werden vom Aufsichtsrat vorgeschlagen.

EU-WEITE BEDEUTUNG

12.(12) Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(Vattenfall: 18,239 Mrd. EUR; ENGIE: 75,686 Mrd. EUR; GASAG: 1,099 Mrd. EUR). Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Vattenfall: […] EUR; ENGIE: […] EUR; GASAG: […] EUR); sie erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Somit hat der angemeldete Zusammenschluss EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

13.(13) Das Gemeinschaftsunternehmen GASAG ist ein in Berlin ansässiges regionales Erdgasunternehmen, das in erster Linie Endkunden im GASAG-Gebiet mit Erdgas versorgt. Außerdem ist die GASAG in geringfügigem Maße auf dem deutschen Markt für Erdgasspeicherung, dem deutschen Erdgas-Großhandelsmarkt, dem deutschen Strom-Großhandelsmarkt und dem Stromversorgungsmarkt in Berlin tätig.

14.(14) Die durch den geplanten Zusammenschluss verursachten horizontalen und vertikalen Beziehungen werden nachstehend analysiert.

4.1Horizontale Überschneidungen

15.(15) Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich auf horizontaler Ebene auf einer Reihe von Märkten: 1) Erdgasspeicherung in Deutschland, 2) nachgelagerter Erdgasgroßhandel in Deutschland, 3) Lieferung von Erdgas an Endkunden im GASAG-Gebiet, 4) Stromerzeugung und Stromgroßhandel in Deutschland und 5) Lieferung von Strom an Endkunden in Berlin.

16.(16) Die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf dem deutschen Markt für Erdgasspeicherung (weniger als 10 %)und auf den deutschen Märkten für den Großhandel mit Erdgas ([5-10] %) und Strom (weniger als [10-20] %) liegen allesamt unterhalb der Schwelle von 20 %. Diese Märkte werden daher nicht weiter geprüft. Folglich bezieht sich die nachstehende Würdigung ausschließlich auf die Märkte für die Lieferung von Erdgas und Strom an Endkunden.

6Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

7In früheren Beschlüssen hat die Kommission eine Unterscheidung zwischen Poren- und Kavernenspeichern in Erwägung gezogen. Bei Porenspeichern beträgt der gemeinsame Marktanteil [5-10] %, auf dem Gesamtmarkt für alle Speicherarten liegt er bei [5-10] %. Im Bereich der Kavernenspeicher ist die GASAG nicht vertreten.

8Gemäß Ziffer 18 der Leitlinien für die Bewertung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse ist ein gemeinsamer Marktanteil von unter 25% ein Anhaltspunkt, dass ein Zusammenschluss den effektiven Wettbewerb nicht beeinträchtigt..

4.1.1Lieferung von Erdgas an Endkunden

4.1.1.1Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

17.(17) Die Kommission hat eine Unterscheidung zwischen folgenden Arten von Gaslieferungen erwogen: i) Erdgaslieferungen an große Endkunden (möglicherweise weiter unterschieden nach Industriekunden und Gaskraftwerken), ii) Erdgaslieferungen an kleine Endkunden (Privathaushalte und kleine Gewerbekunden); sie ließ jedoch offen, ob eine derartige Unterteilung des sachlich relevanten Marktes angezeigt ist.

18.(18) Die Anmelder stimmen dieser Abgrenzung zwar grundsätzlich zu, machen jedoch geltend, dass im Einklang mit der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission zwischen der Lieferung von Erdgas an Kleinkunden (Kunden mit Standardlastprofil – SLP-Kunden) und der Lieferung von Erdgas an in der Regel größere Industrie- und Gewerbekunden (Kunden mit registrierender Leistungsmessung – RLM-Kunden) unterschieden werden sollte. Nach Angaben der Anmelder gibt es im Bereich der Erdgaslieferungen an Gaskraftwerke keine Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen.

19.(19) Nach Ansicht der Kommission kann in diesem Fall die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offengelassen werden, da der geplante Zusammenschluss bei keiner in Betracht gezogenen Abgrenzung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.

4.1.1.2Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

20.(20) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt nationale oder regionale Ausdehnung haben könnte, hat die genaue Abgrenzung aber letztlich offengelassen. In Bezug auf die Lieferung von Erdgas an kleine Endkunden (SLP-Kunden) in Deutschland erwog die Kommission die Abgrenzung regionaler oder nationaler Märkte. Im vorliegenden Fall entspräche der regionale Markt dem GASAG-Gebiet.

21.(21) Die Anmelder machen geltend, dass der räumlich relevante Markt nationale Ausdehnung habe, da die Endkunden in Berlin die Wahl zwischen mehr als 100 Erdgasanbietern aus ganz Deutschland haben. Für eine nationale Marktabgrenzung spricht ferner die Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts, das im Bereich der Lieferung von Erdgas an Kleinkunden (SLP-Kunden), bei denen es sich um sogenannte Sondervertragskunden handelt, einen bundesweiten Markt abgegrenzt hat.

9M.6910 – Gazprom/Wintershall/Zielunternehmen.

10M.6910 – Gazprom/Wintershall/Zielunternehmen, Erwägungsgründe 105 und 106.

11M.5467 – RWE/Essent, Erwägungsgründe 378 bis 382.

12BKartA, B8-69/14 – EWE / VNG, Rn. 254. Sondervertragskunden sind Kunden, die vom etablierten Erdgasversorger zu einem anderen Anbieter gewechselt sind oder mit dem ursprünglichen Versorger einen Sondervertrag geschlossen haben. Laut einer Studie des Bundeskartellamts sind rund 80 % aller SLP-Kunden und 74 % aller Haushaltskunden Sondervertragskunden. Ein Kunde, der keinen Sondervertrag geschlossen hat, bleibt in der sogenannten Grundversorgung. In jedem Erdgasverteilnetz gibt es per definitionem nur einen Grundversorger. In Deutschland steht es den Kunden völlig frei, ob sie in der Grundversorgung bleiben oder bei freier Anbieterwahl auf einen anderen Vertragstyp (Sondervertrag) umsteigen wollen.

22.(22) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es nicht unplausibel erscheint, dass der Markt für die Lieferung von Erdgas an SLP-Endkunden, die Sondervertragskunden sind, als nationaler Markt anzusehen ist – wie dies auch vom Bundeskartellamt vertreten wird. Der Anbieterwechsel dieser Kunden belegt, dass sie bereit sind, ihr Erdgas von demjenigen Anbieter in Deutschland zu beziehen, der ihnen die günstigsten Konditionen (Preise) bietet. Zudem gibt es einige Anhaltspunkte, dass ein Großteil der Kunden mittlerweile Sondervertragskunden sind (siehe Fußnote 13).

23.(23) Nach Ansicht der Kommission kann in diesem Fall jedoch die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen werden, da der geplante Zusammenschluss bei keiner in Betracht gezogenen Abgrenzung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.

Würdigung

Großkunden

24.(24) Im Bereich der Lieferung von Erdgas an große Endkunden (RLM-Kunden) in Deutschland liegt der gemeinsame Marktanteil aller beteiligten Unternehmen zwischen [5-10] % und [5-10] %. In Anbetracht dieses geringen gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen sieht die Kommission keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

25.(25) Gleiches gilt nach Auffassung der Kommission im Falle der Abgrenzung eines regionalen Marktes. Selbst bei Abgrenzung eines regionalen Marktes (GASAG-Gebiet) wäre der durch den Zusammenschluss verursachte Marktanteilszuwachs überaus gering: Während die GASAG dort einen Marktanteil von [30-50]% innehat, liegen die Marktanteile von Vattenfall und ENGIE jeweils deutlich unterhalb von [0-5] %. Die größten Wettbewerber der GASAG sind dort E.ON (Marktanteil von [10-20]%), EWE ([10-20]%) und RWE ([5-10]%). Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass durch den Zusammenschluss kein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die GASAG wegfiele.

26.(26) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Hinblick auf die Lieferung von Erdgas an große Endkunden kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

Kleinkunden

27.(27) Im Bereich der Lieferung von Erdgas an kleine Endkunden (SLP-Kunden) in Deutschland lag der gemeinsame Marktanteil von Vattenfall, ENGIE und der GASAG im Jahr 2014 bei schätzungsweise [5-10%] % (Vattenfall: [0-5%]%; ENGIE: [0-5]%%; GASAG: [5-10] %). In Anbetracht dieses geringen gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen sieht die Kommission keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

28.(28) Gleiches gilt nach Auffassung der Kommission im Falle der Abgrenzung eines regionalen Marktes für die Lieferung von Erdgas an kleine Endkunden (SLP-Kunden). Bei Abgrenzung eines regionalen Marktes (GASAG-Gebiet) für die Lieferung von Erdgas an SLP-Kunden läge der Marktanteil der GASAG bei etwa [70-80] % (2014). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die GASAG in diesem Gebiet der etablierte Anbieter ist. Nach Auffassung der Kommission sind der durch

Vattenfall und ENGIE verursachte Marktanteilszuwachs und Wettbewerbsdruck jedoch begrenzt. Vattenfall ist vornehmlich in der Strombranche tätig, und der Anteil des Unternehmens in diesem Segment des regionalen Marktes läge schätzungsweise unterhalb von [0-5] % ([…]). Auch ENGIE verfügt in diesem Segment des regionalen Marktes über einen geschätzten Anteil von weniger als [0-5] % ([…]). Zudem sind auf diesem Markt andere Anbieter wie E.ON (Marktanteil von [0-5] %), RWE ([0-5] %) und EnBW ([0-5]%) vertreten, die mit starken Marken und viel Know-how in der Lieferung von Erdgas an Endkunden in ganz Deutschland tätig sind. Ferner bestehen in diesem Marktsegment keine spezifischen Marktzutritt- oder Wachstumsschranken, so dass sich Unternehmen aus anderen Teilen Deutschlands ohne wesentlichen Zeit- und Kostenaufwand als alternative Lieferanten für Kunden in Berlin etablieren können.

29.(29) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Hinblick auf die Lieferung von Erdgas an kleine Endkunden kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

4.1.2Lieferung von Strom an Endkunden

4.1.2.1Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

30.(30) Die Kommission hat geprüft, ob der Markt für die Lieferung von Strom an Endkunden weiter zu unterteilen ist in: i) den Markt für Belieferung von Groß-/Industriekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden, im Folgenden auch „Großkunden“) und ii) den Markt für die Belieferung von Haushaltskunden/kleinen Gewerbekunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden, im Folgenden auch „Kleinkunden“).

31.(31) Die Anmelder stimmen den obengenannten Abgrenzungen zu.

32.(32) Für die Zwecke dieses Beschlusses kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes jedoch offengelassen werden, da der geplante Zusammenschluss bei keiner in Betracht gezogenen Abgrenzung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.

4.1.2.2Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

33.(33) Die Kommission hat die Märkte für die Lieferung von Strom an Endkunden (auch an Kleinkunden) in der Regel dann als nationale Märkte abgegrenzt, wenn die Märkte vollständig liberalisiert sind. Die Kommission hat den Markt für die Belieferung von Groß-/Industriekunden (RLM-Kunden) als nationalen Markt abgegrenzt. Darüber hinaus prüfte die Kommission den Markt für Stromlieferungen an Klein- und Haushaltskunden in Deutschland auf regionaler Ebene, in den Niederlanden jedoch auf nationaler Ebene, wobei sie die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes letztlich offen ließ.

42.(42) Nach Auffassung der Kommission erhöht sich dieser Marktanteil von Vattenfall durch die Anteile der GASAG und von ENGIE nur geringfügig. Außerdem hält sie den von beiden Unternehmen auf Vattenfall ausgeübten Wettbewerbsdruck für gering. Die GASAG hätte einen sehr geringen Marktanteil von weniger als [0-5] %, da sich die GASAG stärker auf Gas konzentriert als auf Strom. Auch ENGIE verfügt in diesem Segment des regionalen Marktes nur über einen geschätzten Anteil von weniger als [0-5] %.

43.(43) Außerdem sind auf dem deutschen Stromversorgungsmarkt Wettbewerber wie E.ON (Marktanteil von [0-5]%), RWE ([0-5]%) und EnBW ([0-5] %) mit starken Marken und viel Know-how vertreten. Nach Auffassung der Kommission üben die Versorger von Sondervertragskunden auf dem Strommarkt starken Wettbewerbsdruck auf den Grundversorger (in diesem Fall Vattenfall) aus, da es den Kunden in der Regel frei steht, statt der Grundversorgung eine Versorgung auf der Grundlage eines Sondervertrags zu wählen und viele Kunden dies bereits getan haben. Ferner bestehen in diesem Marktsegment keine spezifischen Marktzutritt- oder Wachstumsschranken, so dass sich Unternehmen aus anderen Bereichen in Deutschland ohne wesentlichen Zeit- und Kostenaufwand als alternative Lieferanten für Kunden in Berlin etablieren können.

44.(44) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Hinblick auf die Lieferung von Strom an Kleinkunden kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

4.2Vertikal betroffene Märkte

45.(45) Im Folgenden werden die vertikalen Beziehungen, die aufgrund des geplanten Zusammenschlusses entstehen, analysiert.

4.2.1Gastransportnetze/Gasverteilnetze und Gasgroßhandel/Gasendkundenvertrieb

46.(46) In früheren Fällen hat die Kommission den Transport von Erdgas (Gastransport) als einen sachlich relevanten Markt erachtet. Auch die Verteilung von Erdgas (Gasverteilung) wurde von ihr bereits als sachlich relevanter Markt angesehen.

47.(47) In Bezug auf beide Märkte kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der sachlich und der räumlich relevante Markt auf das jeweilige Transport- und Verteilnetz begrenzt sind, so dass der Betreiber eines solchen Netzes auf diesem Markt zwangsläufig einen Marktanteil von 100 % hält.

48.(48) Da die GASAG (einschließlich Tochtergesellschaften) im Gasverteilungsmarkt und ENGIE (über die MEGAL-Gasfernleitung) im Gastransportmarkt tätig ist, verfügen sie über einen Marktanteil von 100 % auf Ebene der von ihnen betriebenen Infrastruktur, d. h. die GASAG in Bezug auf das Erdgasverteilnetz im GASAG-Gebiet und ENGIE in Bezug auf die MEGAL-Gasfernleitung.

4.2.2Gastransport und Gasgroßhandel

49.(49) Die Kommission stellt fest, dass der Marktanteil der GASAG auf dem nachgelagerten Großhandelsmarkt in Deutschland (der in einer vertikalen Beziehung zum Gastransportmarkt steht, auf dem ENGIE tätig ist) weniger als [0-5] % beträgt. Darüber hinaus ist der Anteil der GASAG an den gesamten Lieferungen von ENGIE marginal. Somit dürfte der Zusammenschluss kaum etwas an den Anreizen der Anmelder ändern und wird daher nicht zu einer Marktverschließung seitens der Anmelder führen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikalen Beziehungen zwischen Gastransport und Gasgroßhandel kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

4.2.3Gasverteilung und Gasendkundenvertrieb

50.(50) In Bezug auf den regionalen Markt für den Gasendkundenvertrieb im GASAG-Gebiet (der in einer vertikalen Beziehung zum Gasverteilungsmarkt steht, auf dem die GASAG tätig ist) führt der Zusammenschluss nicht zu einer Änderung der Anreize. Die Beteiligungen der Anmelder an der GASAG bleiben unverändert. Außerdem sind die Marktanteile sowohl von ENGIE als auch von Vattenfall auf dem Markt für den Gasendkundenvertrieb gering (jeweils [0-5] %). Der Zusammenschluss dürfte daher kaum zu einer Marktverschließung seitens der Anmelder führen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikalen Beziehungen zwischen Gasverteilung und Gasendkundenvertrieb kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

51.(51) Alle beteiligten Unternehmen sind im Gasgroßhandel tätig, doch ihr gemeinsamer Marktanteil in Deutschland beträgt weniger als 10 %.

52.(52) Der nachgelagerte Markt für den Gasendkundenvertrieb ist nicht betroffen, wenn er auf nationaler Ebene abgegrenzt wird. Wenn aber der Markt für die Belieferung von Kleinkunden (SLP-Endkunden) regional abzugrenzen wäre, entstünde ein betroffener Markt. Auf einem so abgegrenzten Markt verfügt die GASAG über einen Marktanteil von rund [70-80] %. Da sich jedoch der Umfang der Beteiligungen an der GASAG durch den Zusammenschluss nicht ändert und in Anbetracht des begrenzten Zuwachses auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt (jeweils weniger als [0-5] % für Vattenfall und ENGIE) ändert der Zusammenschluss nichts an den Möglichkeiten und Anreizen der beteiligten Unternehmen.

4.2.4Stromverteilnetze und Stromendkundenvertrieb

54.(54) Vattenfall betreibt das Stromverteilnetz in Berlin (über die Infrastruktur des früheren etablierten Betreibers Bewag). Der Betrieb eines Stromverteilnetzes wurde von der Kommission als gesonderter sachlich relevanter Markt erachtet. Der sachlich relevante Markt beschränkt sich auf das betreffende Netz. Somit beläuft sich der Anteil von Vattenfall auf diesem Markt auf 100 %.

55.(55) ENGIE und die GASAG sind nur in marginalem Umfang in der Lieferung von Strom an Endkunden tätig (jeweils unter [0-5] %), selbst wenn der relevante Markt als regionaler Markt für die Belieferung von Kleinkunden (SLP-Endkunden) abgegrenzt werden sollte.

56.(56) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikalen Beziehungen zwischen Stromverteilung und Belieferung von Kleinkunden (SLP-Endkunden) mit Strom kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

4.2.5Stromerzeugung/Stromgroßhandel und Stromendkundenvertrieb

57.(57) In früheren Fällen hat die Kommission die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel als einen getrennten sachlich relevanten Markt erachtet.

58.(58) In anderen Fällen hat die Kommission den Stromgroßhandelsmarkt einschließlich der Stromerzeugung in Deutschland als nationalen Markt abgegrenzt.

59.(59) Auf einem solchen Markt liegt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter [10-20] %. Vattenfall hat dort einen Anteil von [10-20] %, die GASAG ist auf diesem Markt kaum (weniger als [0-5] %) und ENGIE nur in sehr begrenztem Umfang ([0-5] %) vertreten.

60.(60) Ein betroffener Markt würde nur entstehen, wenn der relevante nachgelagerte Markt als regionaler Markt für die Belieferung von Kleinkunden (SLP-Endkunden) abgegrenzt würde, wobei Vattenfall mit einem Marktanteil von rund [60-70] % als großer Anbieter in Berlin und einigen angrenzenden Gebieten tätig ist. Da sich der Marktanteil durch ENGIE und die GASAG aber nur um weniger als jeweils [0-5] % erhöht, ändert der Zusammenschluss nichts an den Anreizen der Anmelder. Ferner bestehen in diesem Marktsegment keine spezifischen Marktzutritt- oder Wachstumsschranken, so dass sich Unternehmen aus anderen Bereichen in Deutschland ohne wesentlichen Zeit- und Kostenaufwand als alternative Lieferanten für Kunden in Berlin etablieren können.

61.(61) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Hinblick auf die vertikalen Beziehungen zwischen Stromerzeugung/Stromgroßhandel und der Belieferung von Kleinkunden (SLP-Endkunden) mit Strom kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

M.1673 – VEBA/VIAG, Erwägungsgrund 11.

M.1673 – VEBA/VIAG, Erwägungsgrund 11, M.5467 – RWE/Essent, Erwägungsgründe 231-232.

M.5467 – RWE/Essent, Erwägungsgründe 235-236.

10

66.(66) Im vorliegenden Fall deutete die Marktuntersuchung stark darauf hin, dass die Substituierbarkeit von Fernwärme- und anderen Heizlösungen begrenzt ist und Heiz-Contracting-Lösungen zwar das nächste Substitut für Fernwärmelösungen sind, aber im Allgemeinen nicht dazu herangezogen werden. Die Mehrheit der Wettbewerber, die sich an der Marktuntersuchung beteiligten, gab zwar an, dass Fernwärmelösungen grundsätzlich durch Contracting-Lösungen substituiert werden könnten, doch die meisten Wettbewerber räumten ein, dass die Substitution in der Praxis häufig begrenzt ist. Oft können Fernwärme-Lösungen nicht durch Contracting-Lösungen substituiert werden, weil bei letzteren ein Heizraum für den Brenner und ein Schornstein erforderlich sind. Die Marktuntersuchung ergab ferner, dass Fernwärme- und Contracting-Lösungen für die meisten Kunden aus Gründen des verfügbaren Raums und der verfügbaren Infrastruktur, aus ökologischen Gründen sowie aufgrund der erheblichen Investitionskosten nicht austauschbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ziehen die meisten Kunden Fernwärme (sofern technisch möglich) vor. Sie greifen nur dann auf

M.5793 – Dalkia CZ/NWR Energy.

Antwort auf Frage 4 des Fragebogens für Wettbewerber.

Antwort auf Frage 4 des Fragebogens für Wettbewerber.

Antwort auf Frage 9 des Fragebogens für Wettbewerber.

67.Heiz-Contracting zurück, wenn Fernwärmelösungen aus technischen Gründen nicht in Betracht kommen. Eine etwaige Substituierbarkeit zwischen Fernwärme und Heiz-Contracting wäre ohnehin auf die Liegenschaften beschränkt, bei denen der Zugang zu einem Fernwärmenetz wie auch zu einem Gasnetz technisch möglich ist.

4.3.2Räumlich relevanter Markt

68.(68) In früheren Beschlüssen ist die Kommission von einem räumlich relevanten Markt ausgegangen, der lokal und auf das relevante Netz begrenzt ist. Die Fernwärmetätigkeiten von Vattenfall sind weitgehend auf Berlin beschränkt, so dass der räumlich relevante Markt das Gebiet Berlin umfasst.

69.(69) Die beteiligten Unternehmen stimmen der Praxis der Kommission im Zusammenhang mit der Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes zu. Sie machen geltend, dass Heiz-Contracting-Dienste von Fernwärmediensten zu unterscheiden sind, da für Contracting-Lösungen – im Gegensatz zur Fernwärmeversorgung – Investitionen in Erzeugungsanlagen, zusätzlicher Raum, Schornsteine und ein Gasanschluss erforderlich sind und sie in der Regel auch Energieberatungsdienste und Energiemanagementdienste umfassen. Außerdem sind sie der Auffassung, dass Anbieter von Contracting-Lösungen auf nationaler Ebene miteinander im Wettbewerb stehen.

70.(70) Für die Würdigung des geplanten Zusammenschlusses kann die genaue Marktdefinition offengelassen werden, da der Zusammenschluss bei keiner in Betracht gezogenen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt.

4.3.3Würdigung

71.(71) Auf den Märkten für Fernwärme, die die Fernwärmenetze von Vattenfall umfassen, beträgt der Marktanteil von Vattenfall 100 %. Da weder ENGIE noch die GASAG in der Lieferung von Fernwärme in Berlin oder in einem plausiblen vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind, hat der geplante Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Marktstellung von Vattenfall oder den Wettbewerb auf dem Markt.

72.(72) Ein Dritter hatte die Sorge geäußert, dass sich der Wettbewerbsdruck auf Vattenfall, das eine starke Marktposition als Fernwärmelieferant in Berlin hat, nach dem geplanten Zusammenschluss verringern würde. Diese Sorge wurde mit zwei Argumenten begründet: Erstens üben die GASAG und (in geringerem Ausmaß) auch ENGIE als Fernwärmeanbieter in Berlin auf Vattenfall Wettbewerbsdruck aus, der nach dem Zusammenschluss entfallen würde. Zweitens würden

M.5793 – Dalkia CZ/NWR Energy.

Vattenfall bietet Fernwärme auch in Hamburg an, was im vorliegenden Fall nicht relevant ist.

73.Wettbewerber, die ebenfalls Fernwärme in Berlin anbieten, von der GASAG Erdgas beziehen und durch sie Zugang zum Gasnetz erhalten. Somit könnte das neu aufgestellte Unternehmen versuchen, seine Investitionen in neue Gasnetzinfrastrukturen zu begrenzen, um den Markteintritt von Wettbewerbern in der Fernwärmeversorgung zu verhindern.

74.(74) In Bezug auf die erste Sorge vertritt die Kommission die Auffassung, dass der von ENGIE und der GASAG auf Vattenfall ausgeübte Wettbewerbsdruck nicht besonders stark sein dürfte. Zum einen sind, wie bereits im Abschnitt über die Marktabgrenzung dargelegt, Contracting-Lösungen im Allgemeinen kein Substitut für Fernwärmelösungen. Daher hält die Kommission den durch Contracting-Lösungen auf Fernwärmelösungen ausgeübten Wettbewerbsdruck für gering. Angesichts der begrenzten Substituierbarkeit zwischen Fernwärme- und Contracting-Lösungen, üben Contracting-Anbieter nur geringen Wettbewerbsdruck auf die Fernwärmetätigkeiten von Vattenfall aus.

75.(75) Ferner würde durch den Zusammenschluss, selbst wenn die Anbieter von Contracting-Lösungen stärkeren Wettbewerbsdruck auf die Fernwärmetätigkeiten von Vattenfall ausüben würden, nicht besonders viel Wettbewerb entfallen, weil die GASAG und ENGIE nur kleinere Anbieter von Contracting-Lösungen in Berlin sind. Wie der Marktuntersuchung zu entnehmen war, gibt es bundesweit und in Berlin viele Anbieter von Contracting-Lösungen, z. B. RWE (Marktanteil in Deutschland: [5-10]%), GETEC (Marktanteil in Deutschland: [0-5]%), MVV (Marktanteil in Deutschland: [0-5]%), EnBW (Sales and Solutions GmbH) (Marktanteil in Berlin: [0-5]%) und andere Anbieter wie Techem, SPIE, RheinEnergie Contracting, URBANA und EWE einschließlich des lokalen Anbieters BTB (Marktanteil in Berlin: [5-10]%). Folglich ist die große Mehrheit der Kunden, die sich an der Marktuntersuchung beteiligten, der Auffassung, dass auf dem Markt für Heiz-Contracting in Berlin Wettbewerb herrscht. Angesichts des relativ geringen Wettbewerbsdrucks, den Anbieter von Heiz-Contracting auf die Fernwärmetätigkeiten von Vattenfall ausüben, würde durch den Zusammenschluss nur wenig Druck entfallen.

76.(76) In Bezug auf die zweite Sorge ist die Kommission der Auffassung, dass der Zusammenschluss die GASAG kaum dazu in die Lage versetzen dürfte, den Markt auf der vorgelagerten Ebene (auf Ebene des Netzes) zu verschließen. Erstens verhindert die bestehende Regulierung der Tätigkeiten der GASAG als Gasnetzbetreiber, dass diese den Markt auf der vorgelagerten Ebene verschließen kann bzw. Anreiz dazu hat. Zweitens ist, wie in der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes dargelegt, die Substitution bei Fernwärme- und Contracting-Lösungen sehr begrenzt. Daher üben Anbieter von Contracting-Lösungen keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck auf Fernwärmeanbieter aus. Angesichts der begrenzten Substituierbarkeit hätte eine Verweigerung des Zugangs von Contracting-Anbietern (oder deren Gaslieferanten) zum Gasnetz allenfalls geringen Einfluss darauf, ob deren Kunden auf Fernwärme umstellen. Somit dürfte das neu aufgestellte Unternehmen kaum in der Lage sein, die Verluste auszugleichen, die ihm aufgrund einer Marktabschottungsstrategie auf dem Markt für den Gasendkundenvertrieb entstehen würden. Drittens wollen Heiz-Contracting-Anbieter in der Regel nicht Zugang zum Gasverteilnetz erhalten, sondern beziehen das Gas von Gasendkundenversorgern. Daher ist es für den Betreiber eines Gasverteilnetzes kaum oder überhaupt nicht zu erkennen, ob ein Unternehmen, das Endkunden mit Gas beliefert, Gas an Contracting-Anbieter oder an andere Kunden verkauft. Folglich kann der Netzbetreiber nicht zwischen den Mengen unterscheiden, die der Gaseinzelhändler an seine einzelnen Kunden verkauft.

77.(77) Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass der Zusammenschluss zusätzliche Anreize für Vattenfall und/oder ENGIE schaffen würde, da der Zusammenschluss nichts an den Beteiligungsverhältnissen ändern würde.

78.(78) Auch zur Vergabe von Netzkonzessionen wurden in der Marktuntersuchung Bedenken geäußert. Nach Auffassung dieses Marktteilnehmers würde der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für die Vergabe von Netzkonzessionen verhindern, da Vattenfall, ENGIE und die GASAG vor dem Zusammenschluss unabhängige Wettbewerber auf diesem Markt waren.

79.(79) Die Kommission hält eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Vergabe von Netzkonzessionen für unwahrscheinlich. Erstens sind die Anreize für Vattenfall, ENGIE und die GASAG, sich um dieselbe Konzession zu bemühen, angesichts der Beteiligung von Vattenfall und ENGIE an der GASAG bereits jetzt nicht besonders groß. Würden die GASAG und eine oder mehrere ihrer Muttergesellschaften bei der Vergabe einer Konzession als Wettbewerber auftreten, müssten sie mehr für die betreffende Konzession zahlen. Die erwarteten Gewinne des ausgewählten Konzessionsnehmers wären daher geringer. Ungeachtet dessen, ob die Muttergesellschaften die GASAG (gemeinsam) kontrollieren oder nicht, haben sie nur wenig Anreiz, bei der Vergabe einer Konzession miteinander in Wettbewerb zu treten.

80.(80) Zweitens müssten nach den europäischen Vergabevorschriften europaweite Ausschreibungen für Gasnetzkonzessionen durchgeführt werden, an denen sich viele potenzielle Bieter beteiligen können. Jedes im Gassektor tätige Unternehmen und jeder Finanzinvestor könnte sich an dem Ausschreibungswettbewerb beteiligen. Folglich gäbe es, selbst wenn der Zusammenschluss den Anreiz für Vattenfall und ENGIE, mit der GASAG um eine bestimmte Konzession in Wettbewerb zu treten, verringern würde, weiterhin viele potenzielle Bieter und Käufer, so dass der Wettbewerb nicht verringert würde.

81.(81) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass im Hinblick auf die Vergabe von Netzkonzessionen kein Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt besteht.

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5.SCHLUSSFOLGERUNG

82.(82) Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet)

Margrethe VESTAGER

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EUC

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