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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Datum: 15/10/2012
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32012M6662
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung Brüssel, den 15/10/2012 wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2)K(2012) 7402 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An den Anmelder:
Sache COMP/M.6662 - ANDRITZ IV/SCHULER Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.Am 10. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH (im Folgenden "ANDRITZ IV"), das der Unternehmensgruppe ANDRITZ (im Folgenden "ANDRITZ") angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Schuler AG (im Folgenden "Schuler") durch Erwerb von Anteilen sowie im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots.
2.ANDRITZ IV mit Sitz in Deutschland ist eine hundertprozentige Unternehmenstochter der ANDRITZ AG mit Sitz in Österreich und gehört der Unternehmensgruppe ANDRITZ an. ANDRITZ ist ein weltweit tätiger Hersteller und Anbieter von Anlagen, Ausrüstungen und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die Zellstoffindustrie, die
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 278 vom 14.09.2012, S.5.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
industrielle Fest-Flüssig-Trennung, die Edelstahl- und Metallindustrie sowie die Produktion von Tierfutter- und Biomassepellets.
Schuler ist weltweit im Bereich der Metallumformung tätig und liefert Anlagen, Werkzeuge und Verfahrens-Knowhow für die metallverarbeitende Industrie. Darüber hinaus ist Schuler auf dem Gebiet der Münztechnik tätig und verkauft Systemlösungen für die Luft-, Raumfahrt- und Eisenbahnindustrie.
4.ANDRITZ hält über sein Tochterunternehmen ANDRITZ IV bereits 24,99% der Anteile an Schuler. Durch das angemeldete Vorhaben erwirbt ANDRITZ IV zum einen weitere 38,5% der Anteile an Schuler auf Grundlage eines am 29. Mai 2012 geschlossenen Aktienkaufvertrags. Zum anderen hat ANDRITZ IV am 2. Juli 2012 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot auf den Erwerb sämtlicher verbleibender Stückaktien Schulers abgeben.
5.ANDRITZ IV erwirbt durch das beabsichtigte Vorhaben sämtliche Anteile an Schuler. Damit liegt der Erwerb alleiniger Kontrolle des Unternehmens ANDRITZ IV über die Gesamtheit des Unternehmens Schuler und damit ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung vor.
6.Die Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (ANDRITZ: 4.596 Mio. EUR; Schuler: 959 Mio. EUR).Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (ANDRITZ: […] EUR; Schuler: […] EUR). Während Schuler mehr als zwei Drittel seines EU-weiten Umsatzes in Deutschland erzielt, erzielt ANDRITZ nicht mehr als zwei Drittel seines EU-weiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
7.Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und den Vertrieb von mechanischen Einzelpressen zur Blechumformung und zugehöriger Automationsanlagen sowie mit diesen Aktivitäten verbundene Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur.
8.Das Zusammenschlussvorhaben ist vornehmlich unter horizontalen Gesichtspunkten zu prüfen. Beide Beteiligten produzieren und vertreiben mechanische Einzelpressen für die Blechumformung, vertreiben Automationsanlagen und erbringen verbundene Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur.
Daneben ergibt sich eine potentielle vertikale Beziehung zwischen der Geschäftstätigkeit der Beteiligten. Schuler stellt Automationsanlagen her und vertreibt diese an seine Kunden von Pressen für die Metallumformung, während ANDRITZ
3Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.
solche Anlagen lediglich von Wettbewerbern Schulers ankauft und an Endkunden vertreibt.
10.Mechanische Einzelpressen für die Blechumformung sind umformende Werkzeugmaschinen, die der Fertigung von Bauteilen aus Metall dienen. Zugeführte Bleche werden mittels eines Stößels, der auf einen Arbeitstisch drückt, durch Stanzen und Umformen in die gewünschte Form gebracht. Mechanische Einzelpressen für die Blechumformung werden überwiegend mit einer Presskraft zwischen 630 und 32.000 Kilonewton (kN) angeboten. Abnehmer für mechanische Einzelpressen sind insbesondere Unternehmen der Automobil- und Automobilzuliefererindustrie, Hersteller von Haushaltsgeräten, Hersteller von Beschlägen sowie Hersteller von Antrieben und Generatoren.
Abbildung 1: Stanz- und Umformautomat von ANDRITZ Kaiser sowie Beispiele für mit mechanischen Einzelpressen umgeformte Metallteile, Quelle: Produktprospekt "Metals Experience" von ANDRITZ Kaiser, Anlage 6.-B der Anmeldung.
11.Mechanische Einzelpressen für die Blechumformung fallen in die übergeordnete Kategorie der Werkzeugmaschinen für die Metallverarbeitung. Die von den Beteiligten vorgeschlagene Einordnung der mechanischen Einzelpressen in das Produktspektrum der Werkzeugmaschinen ergibt sich aus dem folgenden Diagramm. Die Produkte, in denen sich die Aktivitäten der Parteien überschneiden, sind grafisch hervorgehoben:
4Kilonewton ist eine Maßeinheit für Kraft. 10 kN entspricht 1,02 Tonnen.
Abbildung 2: Schematischer Überblick über die Einordnung der mechanischen Einzelpressen für die Blechumformung in das Spektrum der verschiedenen Werkzeugmaschinen, Quelle: Seite 19 der Antwort der Beteiligten vom 10.8.2012 auf den 1. Fragebogen der Kommission vom 27.7.2012
12.Wie sich aus dem Diagramm ergibt, können spanende Werkzeugmaschinen für die Metallverarbeitung von umformenden Werkzeugmaschinen unterschieden werden. Spanende Werkzeugmaschinen bringen das Material durch mechanische Bearbeitungsverfahren in die gewünschte Form, indem überflüssiges Material in Form von Spänen abgetragen wird. Umformende Werkzeugmaschinen hingegen dienen der gezielten plastischen Umformung eines Ausgangsstücks in eine andere Form.
13.Innerhalb der umformenden Werkzeugmaschinen kann zwischen den verschiedenen Maschinen nach ihrem Verwendungszweck unterschieden werden. Die Beteiligten schlagen vor, auf dieser Grundlage Pressen von anderen umformenden Werkzeugmaschinen wie Schmiede- oder Biegemaschinen zu unterscheiden.
14.Innerhalb der Pressen wird nach Angaben der Beteiligten üblicherweise nach der Art des Antriebs und damit dem Anwendungsgebiet unterschieden. Mechanische Einzelpressen verfügen als Antrieb über einen Motor und ein Getriebe. Hydraulische Pressen hingegen haben einen hydraulischen Antrieb. Mechanische Pressen erreichen geringere Presskräfte, sind jedoch schneller als hydraulische Pressen und ermöglichen die Herstellung von Bauteilen in hoher Stückzahl. Sie werden überwiegend zur Blechumformung eingesetzt, während hydraulische Pressen überwiegend zur Umformung massiver Werkstücke eingesetzt werden.
15.Mechanische Pressen zur Blechumformung werden als Einzelpressen oder Pressenlinien angeboten. Bei Pressenlinien handelt es sich um eine Kombination von mehreren hintereinander geschalteten Pressen. Sie sind mit Automationsanlagen ausgerüstet und ermöglichen die Großserienfertigung mittelgroßer und großer Bauteile.
16.Daneben gibt es eine Reihe weiterer Kategorisierungen der mechanischen Einzelpressen anhand verschiedener Parameter. Anknüpfend an die Bauart und folglich die Presskraft gibt es C-Gestellpressen (Presskraft: 630 bis 3.500 kN), Monoblockpressen (Presskraft: 1.300 bis 8.000 kN) und Pressen in Zugankerbauweise (Presskraft: 2.500 bis 32.000 kN). Weitere Unterscheidungsparameter sind unter anderem die Art des mechanischen Antriebs (Servopressen und herkömmliche mechanische Pressen), die Funktionsweise innerhalb der Presse (Progressivpressen und Transferpressen) oder die Qualität der Pressen (gemessen anhand ihrer Präzision, Stabilität, Geschwindigkeit und Lebensdauer).
17.Automationsanlagen sind Vorrichtungen, mittels derer das Werkstück zur Werkzeugmaschine geführt, durch die Maschine transportiert und nach der Bearbeitung von der Werkzeugmaschine abtransportiert wird. Sie umfassen unter anderem Bandanlagen, Walzenvorschubeinrichtungen, Richtmaschinen, Platinenlader, Transfersysteme und Stapelanlagen.
8Nach Angaben der Beteiligten werden hydraulische Pressen nur zu ca. 10% zur Blechumformung eingesetzt.
9In einer C-Gestellpresse sind Kopfstück und Tisch über einen Ständer in C-Form verbunden. Bei einer Monoblockpresse sind Kopfstück und Tisch über zwei Ständer verbunden. Bei einer Presse in Zugankerbauweise sind Kopfstück und Tisch über vier Ständer verbunden, die zusätzlich durch Zuganker, d.h. gewissermaßen großen Schrauben mit einer Länge von bis zu 12 m und einem Durchmesser von bis zu 30 cm, verbunden sind.
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Abbildung 3: Beispiel verschiedener Automationsanlagen, Quelle: Produktprospekt "Leistung auf ganzer Linie. Automation von Schuler.", Anlage 6.-C der Anmeldung.
18.Die Beteiligten sind allein in der Produktion und dem Vertrieb umformender Werkzeugmaschinen tätig. Während Schuler die gesamte Bandbreite der Pressen herstellt und vertreibt, beschränkt sich die Tätigkeit ANDRITZ' auf die Herstellung und den Vertrieb mechanischer Einzelpressen für die Blechumformung durch das Tochterunternehmen ANDRITZ Kaiser. Des Weiteren ist die Aktivität ANDRITZ' auf die Herstellung von Monoblockpressen und Pressen in Zugankerbauweise begrenzt. Die Beteiligten erbringen überdies größere und kleinere Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für mechanische Einzelpressen. Diese Aktivitäten sind jedoch vornehmlich auf die Erbringung von Leistungen für die eigenen Kunden von mechanischen Einzelpressen beschränkt.
19.Schuler stellt zudem Automationsanlagen her und vertreibt diese an seine Kunden von Pressen für die Metallumformung. ANDRITZ hingegen stellt keine Automationsanlagen her, verkauft solche Anlagen jedoch an seine Kunden von mechanischen Einzelpressen für die Blechumformung, sofern diese solch integrierte Lösungen verlangen. Dazu erwirbt ANDRITZ Automationsanlagen von verschiedenen Herstellern, nicht jedoch von Schuler, und verkauft diese unter dem ursprünglichen Markennamen weiter an die Endkunden.
20.Die Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis die Märkte für Pressen für die Metallverarbeitung und zugehöriger Automationsanlagen noch nicht untersucht. ANDRITZ trägt vor, dass der sachlich relevante Markt die Produktion und den Vertrieb von mechanischen Einzelpressen für die Blechumformung umfasse. Dieser Markt schließe die Erbringung größerer Reparaturdienstleistungen und den Verkauf von Ersatzteilen ein, nicht jedoch die Erbringung kleinerer Wartungs- und Servicedienstleistungen. Daneben bestehe ein weiterer sachlich relevanter Markt für Automationsanlagen zum Einsatz mit Pressen für die Metallumformung.
6
21.ANDRITZ trägt vor, dass der relevante Markt allein Produktion und Vertrieb mechanischer Einzelpressen für die Blechumformung umfasse, nicht hingegen Produktion und Vertrieb hydraulischer Pressen oder mechanischer Pressenlinien.
22.Zur Abgrenzung der Märkte verweist ANDRITZ insbesondere auf die mangelnde Austauschbarkeit aus Abnehmersicht. Während mechanische Pressen für die Blechumformung eingesetzt würden, würden hydraulische Pressen für die Massivumformung eingesetzt. Gleichermaßen dienten mechanische Einzelpressen verschiedenen Kundengruppen zur Fertigung von Bauteilen, während mechanische Pressenlinien allein von Automobilherstellern und -zulieferern in der Großserienfertigung eingesetzt würden.
23.Die während der Marktuntersuchung befragten Marktteilnehmer bestätigten ANDRITZ' Vortrag weitgehend. Obwohl einige Kunden angaben, dass sich die grundlegenden Technologien ähnelten, ging die weite Mehrheit davon aus, dass die Pressen unterschiedliche Zwecke erfüllten. Entsprechend sei ein Wechsel zwischen den Pressen aus Abnehmersicht schwierig. Auf der Angebotsseite betrachtete die weite Mehrheit der Hersteller es als schwierig, zwischen der Herstellung dieser verschiedenen Arten von Pressen zu wechseln.
24.Letztlich können diese Fragen jedoch dahingestellt bleiben. Die von den Beteiligten vorgeschlagene Marktdefinition stellt insofern die engste Marktdefinition unter den Alternativen dar. Jede Definition eines weiteren Produktmarktes würde die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb jedenfalls verringern. Deshalb kann für die weitere Analyse von einem eigenen Produktmarkt für die Herstellung und den Vertrieb mechanischer Einzelpressen für die Blechumformung ausgegangen werden, ohne dass der Produktmarkt insoweit abschließend definiert würde.
25.ANDRITZ trägt des Weiteren vor, dass keine weitere Segmentierung nach der technischen Bauart oder nach der Presskraft der Pressen vorzunehmen sei.
26.ANDRITZ begründet dies insbesondere damit, dass alle Arten von Einzelpressen auf der gleichen Presstechnik beruhten und damit für dieselben Fertigungsprozesse eingesetzt würden. Des Weiteren würden sich die Presskraft- und damit die Anwendungsbereiche stufenlos überlappen. Zudem seien die Abnehmer dieselben und würden alle wichtigen Wettbewerber Pressen sämtlicher Bauarten und Größen herstellen.
27.Während der Marktuntersuchung befragte Kunden gaben an, dass C-Gestellpressen für Anwendungen mit geringeren Presskräften und geringeren Anforderungen an Stabilität und Automatisierung eingesetzt würden. Daher sei die Austauschbarkeit mit Pressen anderer Bauarten begrenzt. Für Monoblock- und Zugankerpressen scheint hingegen ein gewisses Maß an Austauschbarkeit zu bestehen, soweit sich ihre Presskraftbereiche überschneiden. Überdies ist die Mehrheit der befragten Wettbewerber in der Lage, Pressen der verschiedenen Bauarten anzubieten.
28.Im Hinblick auf die Presskraft scheinen in der Branche keine klaren Abgrenzungen von Submärkten nach Presskraft zu bestehen. Pressen höherer Presskräfte sind in der Regel auf die spezifischen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst. Diese Anpassung setzt bei den Herstellern spezifische Fähigkeiten und spezifisches Fachwissen voraus, um Pressen hinreichender Qualität anbieten zu können, einschließlich ihrer Präzision, Stabilität und Geschwindigkeit.
29.Die Definition des sachlich relevanten Marktes kann in dieser Hinsicht jedoch letztlich offen bleiben. Der Zusammenschluss gibt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, selbst wenn die verschiedenen Bauarten und Presskraftbereiche betrachtet werden.
30.ANDRITZ trägt vor, dass darüber hinaus ein gesonderter sachlicher Markt für die Erbringung kleinerer Service- und Wartungsdienstleistungen für mechanische Einzelpressen zu definieren sei. Diese Leistungen umfassten etwa den Austausch von Verschleißteilen, das Schmieren von mechanischen Reibungspunkten und routinemäßige Überprüfungen. Eine Reihe von Anbietern würden derlei Dienstleistungen im Markt anbieten und in Wettbewerb mit Pressenherstellern treten.
31.Nach Angaben ANDRITZ' sei hingegen die Erbringung von größeren Reparaturdienstleistungen und Umbauten nicht erfasst. Diese bildeten keinen eigenständigen sachlich relevanten Markt, da derlei Dienstleistungen fast ausschließlich von den Pressenherstellern erbracht würden und dies jeweils nur an den von ihnen hergestellten Maschinen.
32.Aufgrund der geringen Marktanteile der Beteiligten und des Fehlens wettbewerblicher Bedenken kann jedoch offen bleiben, ob ein eigener Markt für die Erbringung von Service- und Wartungsdienstleistungen für mechanische Einzelpressen für die Blechumformung zu definieren ist.
33.ANDRITZ trägt ferner vor, dass ein weiterer sachlich relevanter Markt für Automationsanlagen für mechanische und hydraulische Einzelpressen zu definieren sei. Diese Anlagen würden einen eigenen sachlich relevanten Markt bilden, da der Vertrieb von Pressen und Automationsanlagen unabhängig voneinander sei und die Produkte auch von unterschiedlichen Herstellern bezogen würden. Überdies sei keine Unterscheidung zwischen Automationsanlagen für hydraulische und mechanische Einzelpressen vorzunehmen, da dieselbe Automationstechnik verwendet würde und das erforderliche Know-how dasselbe sei.
34.Die Definition des sachlich relevanten Marktes kann insofern jedoch offen bleiben, da der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, selbst wenn ein gesonderter Produktmarkt für Automationsanlagen betrachtet wird.
10 Die Parteien schätzen, dass 5% bis maximal 20% der größeren Reparaturdienstleistungen und Umbauten von Fremddienstleistern erbracht werden. Die Beteiligten selbst erzielen nur marginale Umsätze mit der Erbringung von derlei Dienstleistungen an Fremdpressen.
8
35.Die Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis die Märkte für Pressen für die Metallverarbeitung auch in räumlicher Hinsicht noch nicht untersucht. In einer Reihe von Entscheidungen aus dem Anlagen- und Maschinenbau hat die Kommission die Märkte jedoch als zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassend definiert.
36.ANDRITZ trägt vor, dass der räumlich relevante Markt für mechanische Einzelpressen für die Blechumformung weltweit abzugrenzen sei, da die Abnehmer weltweit einkaufen und die Hersteller weltweit verkaufen würden. Überdies hätten insbesondere asiatische Hersteller ihr Geschäft in den letzten Jahren internationalisiert. Kundenanforderungen seien vergleichbar weltweit, und spezifische nationale oder regionale Präferenzen seien nicht erheblich. Auch die Preise würden auf weltweiter Ebene festgesetzt, und es existierten keine wesentlichen Handelshemmnisse.
37.Die Marktuntersuchung bestätigte, dass die Märkte für mechanische Einzelpressen nicht national oder regional abzugrenzen sind. Die Hersteller von mechanischen Einzelpressen betreiben weltweit zentrale Fertigungsanlagen, von denen aus die Produkte zu Abnehmern in verschiedenen Ländern transportiert werden. Obwohl eine beschränkte Anzahl von Kunden erklärte, Käufe aus deutschsprachigen Ländern vorzuziehen, gab die weite Mehrheit der Abnehmer an, Produkte wenigstens aus dem Gebiet des EWR zu beziehen.
38.Zudem erscheinen die Kundenpräferenzen sich zwischen den EWR-Mitgliedstaaten nicht zu unterscheiden, da die Abnehmer an die internationalen Qualitätsstandards ihrer eigenen Kunden gebunden sind. Nach Angaben der Marktteilnehmer ergeben sich Preisunterschiede zwischen mechanischen Einzelpressen im EWR überdies aufgrund der Qualität und der Spezifikationen der einzelnen Pressen und nicht aufgrund des Produktions- oder Verkaufsortes. Des Weiteren ist die Produktsicherheit mechanischer Pressen auf europäischer Ebene geregelt, da Pressen mit den CE-Standards übereinstimmen müssen und daneben keine wesentlichen Regulierungen auf nationaler Ebene bestehen.
39.Die Kommission kommt auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die Märkte mindestens EWR-weit abzugrenzen sind. Die weitere Definition des räumlich relevanten Marktes kann in dieser Entscheidung jedoch offen bleiben.
11 Siehe Entscheidung der Kommission im Fall COMP M.6128 Blackstone/Mivisa vom 25. März 2011 zu Dosenmaschinen, Randnummern 18-19; Entscheidung der Kommission im Fall COMP M.4187 Metso/Aker Kvaerner vom 12. Dezember 2006 zu Zellstoffanlagen, Randnummern 70-73; Entscheidung der Kommission im Fall COMP M.3930 LBO/Wheelabrator Allevard vom 29. September 2005 zu metallischen Strahlmitteln und Diamantwerkzeugen, Randnummern 16-19; Entscheidung der Kommission im Fall COMP M.2844 – Linde/Komatsu/Komatsu Forklift vom 19. Dezember 2002 zu Gabelstaplern und Lageranlagen, Randnummern 26-27.
12Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (“Maschinenrichtlinie”).
9
40.ANDRITZ trägt vor, dass der Markt für Service- und Wartungsdienstleistungen für mechanische Einzelpressen für die Blechumformung zumindest EU-weit abzugrenzen sei. Es bestehe grenzüberschreitender Handel, und verschiedene Anbieter seien an mehreren Standorten in Europa vertreten.
41.Auch bezüglich des potentiellen Marktes für Service- und Wartungsdienstleistungen kann die genaue räumliche Marktabgrenzung jedoch offen bleiben, da auch bei der Zugrundelegung nationaler Märkte keine wettbewerblichen Bedenken entstünden.
42.Hinsichtlich von Automationsanlagen trägt ANDRITZ vor, dass der Markt weltweit abzugrenzen sei. Die räumliche Marktabgrenzung kann jedoch offen bleiben, da selbst unter engeren Marktabgrenzungen keine wettbewerblichen Bedenken entstünden.
43.Der Zusammenschluss führt zu einem betroffenen Markt für die Produktion und den Vertrieb von mechanischen Einzelpressen für die Blechumformung. Wie unter Randnummer 24 ausgeführt, würde jede weiterreichende Definition des sachlich relevanten Marktes die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb verringern, da ANDRITZ allein in Herstellung und Vertrieb mechanischer Einzelpressen für die Blechumformung tätig ist.
1344 Die Beteiligten schätzen die wettbewerbliche Situation wie folgt ein:
13 Die Marktanteile wurden auf der Grundlage von Umsätzen berechnet. Die Kommission hat zudem die Marktanteile auf Grundlage von Stückzahlen untersucht. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass die Marktanteile der Parteien nach Stückzahlen durchweg niedriger sind. Daher wird für die weitere Analyse allein auf Marktanteile nach Umsätzen abgestellt werden.
10
2011
2011
[0-5] %
[5-10] %
[10-20]%
[20-30] %
Gemeinsam
[20-30]%
Gemeinsam
[30-40]%
AIDA
[10-20] %
Fagor
[10-20] %
JIER
[10-20] %
AIDA
[10-20] %
Komatsu
[10-20] %
Arisa
[5-10]%
Fagor
[10-20] %
EBU
[5-10] %
Andere
[30-40] %
Andere
[10-20]%
45.Die Marktanteile der Beteiligten differenziert nach der technischen Bauart der Pressen und nach Presskraftbereichen sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Entscheidung dargestellt.
46.Die wichtigsten Wettbewerber der Parteien im EWR sind AIDA und Fagor. AIDA ist ein Pressenhersteller mit Hauptsitz in Japan mit acht Fertigungsanlagen in Japan, den USA und Italien. AIDA stellt die ganze Produktpalette der mechanischen Einzelpressen her und ist ein führender Hersteller in der Servopressentechnologie. Fagor ist ein spanischer Pressenhersteller und Teil der Mondragón-Gruppe. Fagor ist weltweit mit einem breiten Pressenportfolio tätig und betreibt fünf Fertigungsanlagen in Spanien und China.
47.Weitere Wettbewerber auf der weltweiten Ebene sind unter anderem Komatsu und JIER. Komatsu hat seinen Hauptsitz in Japan, wo es seine Fertigungsanlagen betreibt. Komatsu ist derzeit in Europa tätig und kooperiert für den Vertrieb seiner Produkte mit der MAWI GmbH. JIER ist ein chinesisches Unternehmen in Staatsbesitz, das mechanische Einzelpressen aller Größen und Bauarten herstellt. JIER ist noch nicht im EWR tätig.
48.Einige in der Marktuntersuchung befragte Abnehmer erhoben wettbewerbliche Bedenken hinsichtlich größerer mechanischer Einzelpressen ab einer gewissen Presskraft. Hingegen wurden keine wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich kleinerer Presskraftbereiche erhoben. Marktteilnehmer bestätigten, dass eine große Anzahl von Wettbewerbern Pressen niedrigerer Presskraftbereiche im EWR anbietet, so dass den Abnehmern eine ausreichende Anzahl von Herstellern zur Verfügung steht. Folglich wird die folgende Analyse insbesondere mechanische Einzelpressen höherer Presskraftbereiche untersuchen.
49.Die genannten Abnehmer haben keinen einheitlichen Presskraftbereich für ihre Bedenken bestimmt. Dennoch deutet die Gesamtschau auf eine engere wettbewerbliche
14 Der Herfindahl-Hirschman Index (‘HHI’) beträgt 906 vor dem Zusammenschluss und 1.023 nach dem Zusammenschluss (Delta von 117).
15 Der HHI beträgt 1.645 vor dem Zusammenschluss und 1.937 nach dem Zusammenschluss (Delta von 292).
11
58.Auf der Grundlage des Umsatzwertes der ausgeschriebenen Verträge traf ANDRITZ in […]% seiner Ausschreibungsteilnahmen im EWR auf AIDA, in […]% auf Fagor und in […]% auf Schuler. Auf der Grundlage der Anzahl der ausgeschriebenen Verträge traf ANDRITZ in […]% der Ausschreibungen auf Haulick, in jeweils […]% auf AIDA und EBU, in […]% auf Schuler und in jeweils […]% auf Fagor und Raster. Dieses Bild ändert sich nicht wesentlich, wenn nur die höheren Presskraftbereiche berücksichtigt werden.
59.Auf der Grundlage des Umsatzwertes der ausgeschriebenen Verträge traf Schuler in […]% seiner Ausschreibungsteilnahmen auf AIDA, in […]% auf Fagor und in […]% auf ANDRITZ. Auf der Grundlage der Anzahl der ausgeschriebenen Verträge traf Schuler in […]% der Ausschreibungen auf AIDA, in […]% auf Fagor und in […]% auf ANDRITZ. Erneut ändert sich die Gesamtsicht nicht, wenn allein Pressen höherer
16Die Daten wurden von den Parteien nach bestem Wissen bereitgestellt, einschließlich Informationen zu den teilnehmenden Wettbewerbern und dem obsiegenden Wettbewerber in verlorenen Projekten. Diese Daten bilden nicht alle Ausschreibungen im Markt ab, da die Beteiligten nicht in jeder Ausschreibung aufgefordert wurden, ein Angebot abzugeben.
17ANDRITZ erreichte hier eine Erfolgsquote von […]% in einer Gesamtheit von […] Ausschreibungsteilnahmen.
18Schuler erreichte hier Erfolgsquoten von […]%, […]% und […]%.
19Für Pressen über 8.000 kN und auf der Grundlage des Wertes der ausgeschriebenen Verträge traf ANDRITZ in […]% der Ausschreibungen im EWR auf AIDA, in […]% auf Fagor und in […]% auf Schuler. Auf der Grundlage der Anzahl der ausgeschriebenen Verträge für Pressen über 8.000 kN traf ANDRITZ in […]% der Ausschreibungen auf Fagor, in […]% auf AIDA und in […]% auf Schuler.
20Presskraftbereiche berücksichtigt werden.
21Des Weiteren war Schuler in […]% der Ausschreibungen erfolgreich, die von ANDRITZ verloren wurden, während ANDRITZ […]%, bzw. […]% der von Schuler verlorenen Ausschreibungen gewann.
61.Dies weist darauf hin, dass die Beteiligten in regelmäßigerem und engerem Wettbewerb mit den Wettbewerbern AIDA und Fagor stehen als miteinander, auch in den höheren Presskraftbereichen. Die quantitativen Belege stützen folglich das Gesamtergebnis der qualitativen Marktuntersuchung, wonach die Parteien nicht als einanders engste Wettbewerber in den höheren Presskraftbereichen angesehen werden können.
62.Sowohl die qualitative als auch die quantitative Analyse zeigen, dass den Abnehmern nach dem Zusammenschluss eine hinreichende Anzahl alternativer Lieferanten von mechanischen Einzelpressen zur Verfügung stehen wird. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf Herstellung und Vertrieb von mechanischen Einzelpressen für die Blechumformung keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.
b) Service- und Wartungsdienstleistungen
63.Die Beteiligten erreichen auf einem möglichen Markt für die Erbringung von Service- und Wartungsdienstleistungen für mechanische Einzelpressen für die Blechumformung einen gemeinsamen Marktanteil von [10-20]% im EWR (ANDRITZ: [0-5]%; Schuler: [10-20]%). Die wichtigsten Wettbewerber der Beteiligten sind die Unternehmen Fagor ([5-10]%), AIDA ([5-10]%), Arisa ([0-5]%), EBU ([0-5]%), PTC ([0-5]%) und Presstec ([0-5]%). Der übrige Marktanteil von insgesamt [70-80]% wird von einer Vielzahl von Unternehmen gehalten. Der Markt ist stark fragmentiert, da sowohl Pressenhersteller als auch eine Vielzahl spezialisierter Unternehmen herstellerunabhängig und fabrikatsübergreifend Service- und Wartungsdienstleistungen erbringen.
64.Der einzige betroffene Markt für die Erbringung von Service- und Wartungsdienstleistungen ist der nationale deutsche Markt, wo der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten [20-30]% beträgt (ANDRITZ: [0-5]%; Schuler: [20-30]%). Nach Angaben der Beteiligten sind ihre gemeinsamen Marktanteile in den anderen Mitgliedstaaten wesentlich niedriger, da der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in Deutschland liege. Eine Reihe von Pressenherstellern und unabhängigen Serviceunternehmen biete die Dienstleistungen auch in Deutschland für sämtliche Pressenmarken und -modelle an.
65.Die in der Marktuntersuchung befragten Kunden haben keine wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der Erbringung von Service- und Wartungsdienstleistungen erhoben. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss auch im Hinblick auf Service- und Wartungsdienstleistungen für mechanische Einzelpressen für die Blechumformung keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.
66.Wenn der Vertrieb von Automationsanlagen als eigenständiger sachlich relevanter Markt betrachtet würde, betrüge der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten auf diesem Markt weniger als [20-30]% sowohl im EWR als auch auf nationaler Ebene (ANDRITZ: [0-5]%; Schuler: [20-30]%). ANDRITZ' Tätigkeiten in der Automation sind begrenzt. In den vergangenen drei Jahren kaufte ANDRITZ Automationsanlagen zu einem jährlichen Wert von EUR […] bis […] zum Weiterverkauf an die Kunden. Entsprechend erhoben die Marktteilnehmer keine wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der Tätigkeiten beider Beteiligter im Vertrieb von Automationsanlagen.
67.Wenn der Vertrieb von Automationsanlagen als der Herstellung von Automationsanlagen nachgelagerter Markt betrachtet würde, ergäben sich aufgrund der soeben dargestellten begrenzten Marktanteile der Beteiligten keine vertikal betroffenen Märkte. Zudem liefert Schuler derzeit keine Automationsanlagen an Wettbewerber und trägt ANDRITZ vor, dass das zusammengeschlossene Unternehmen fortfahren wird, auf Kundenwunsch auch Automationsanlagen anderer Hersteller anzubieten. Da die Marktteilnehmer zudem keine wettbewerblichen Bedenken im Hinblick auf den potentiellen Markt für Automationsanlagen erhoben haben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss insoweit keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Einsatzmitteln oder des Zugangs zu nachgeordneten Märkten gibt.
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss auch im Hinblick auf Automationsanlagen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt.
69.Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident
15
ANHANG 1 – Marktanteile der Beteiligten nach der technischen Bauart der Pressen
Marktanteile weltweit
2011
2011
Marktanteile im EWR
Monoblock Zuganker
Monoblock Zuganker
[0-5] % [0-5] %
[0-5] % [5-10] %
[20-30] % [10-20] %
[30-40]% [30-40] %
Gemeinsam [20-30] % [10-20] %
Gemeinsam [30-40] % [40-50] %
Marktanteile weltweit
2010
2010
Marktanteile im EWR
Monoblock Zuganker
Monoblock Zuganker
[0-5]% [0-5]%
[0-5]%
[0-5]%
[20-30]% [10-20]%
[30-40]% [20-30]%
Gemeinsam [10-20]% [20-30]%
Gemeinsam [20-30]% [40-50]%
Marktanteile weltweit
2009
2009
Marktanteile im EWR
Monoblock Zuganker
Monoblock Zuganker
[0-5]% [0-5]%
[0-5]% [10-20]%
[10-20]% [10-20]%
[20-30]% [20-30]%
Gemeinsam [10-20]% [20-30]%
Gemeinsam [20-30]% [40-50]%
ANHANG 2 – Marktanteile der Beteiligten nach Presskraftbereichen
2011
Marktanteile weltweit
Marktanteile im EWR
kN
ANDRITZ Schuler Gemeinsam ANDRITZ Schuler Gemeinsam
[0-5]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [5-10]% [20-30]%
< 2.000
2.000-4.000 [10-20]% [10-20]% [20-30]% [10-20]% [10-20]% [30-40]%
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[0-5]% [10-20]% [10-20]% [0-5]% [30-40]% [30-40]%
>25.000
2010
Marktanteile weltweit
Marktanteile im EWR
kN
ANDRITZ Schuler Gemeinsam ANDRITZ Schuler Gemeinsam
[0-5]% [10-20]% [10-20]% [0-5]% [10-20]% [10-20]%
< 2.000
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[0-5]% [0-5]% [0-5]% [0-5]% [5-10]% [5-10]%
>25.000
2009
Marktanteile weltweit
Marktanteile im EWR
kN
ANDRITZ Schuler Gemeinsam ANDRITZ Schuler Gemeinsam
[0-5]% [10-20]% [10-20]% [5-10]% [10-20]% [10-20]%
< 2.000
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>25.000
17