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METRO / WAL-MART

M.4364

METRO / WAL-MART
October 8, 2006
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 28/07/2006

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Brüssel, 09-X-2006 SG-Greffe(2006) D/205685/6

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

An die anmeldenden Parteien

An Bundeskartellamt

Betreff: Fall Nr. COMP/M.4364 – Metro/Wal-Mart Begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung des Falls nach Deutschland.

Datum des Antrags: 05.09.2006 Frist für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten: 28.09.2006 Frist für die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4: 12.10.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 05.09.2006 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rats vom 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung“) auf vollständige Verweisung des oben genannten Falls an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen.

2.2. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann vor einer Anmeldung eines Zusammenschlusses ein begründeter Antrag auf teilweise oder vollständige Verweisung an einen Mitgliedstaat gestellt werden, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise durch diesen Mitgliedstaat geprüft werden sollte.

1ABL. L 24 vom 29.01.2004, S. 1.

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

3.3. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 06.09.2006 übermittelt. Eine Ergänzung wurde am 07.09.2006 übersandt.

4.4. Mit Schreiben vom 13.09.2006, bei der Kommission eingegangen am 21.09.2006, hat das Bundeskartellamt die Kommission darüber informiert, dass die Bundesrepublik Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

5.5. Metro AG („Metro“) ist eine weltweit tätige Unternehmensgruppe, die sowohl auf Großhandels- als auch auf Einzelhandelsebene Food- und Non-Foodartikel anbietet. Dieses umfasst die Vertriebslinie „Metro Cash & Carry“, die weltweit als Großhändler für Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer tätig ist. Das Sortiment umfasst den gesamten Food-Bereich und ein breites Spektrum von Non-Food-Artikeln. Im Einzelhandel ist Metro durch die Vertriebslinie Real präsent, die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 550 SB-Warenhäuser unter den Marken „real,-“ und „extra“ betreibt. In einem Franchisesystem werden hiervon 70 Märkte unter der Marke „Comet“ und „Bolle“ betrieben. In der Vertriebslinie „Kaufhof“ werden in Deutschland 127 innerstädtische Warenhäuser betrieben, die ein breites Sortiment an Markenartikeln im Food- und Non-Foodbereich anbieten.

6.6. Wal-Mart Inc. und Wal-Mart Stores Inc, mit Gesellschaftssitz in den Vereinigten Staaten, sind in der Bundesrepublik Deutschland durch 14 Gesellschaften tätig („Wal-Mart“). Allein die Wal-Mart Mitte GmbH & Co. KG, die die früheren Wertkauf-Kaufhäuser betreibt, und die Wal-Mart Germany GmbH & Co. KG, die die früheren Interspar-SB-Warenhäuser betreibt, sind operativ tätig. In insgesamt 85 SB-Warenhäusern werden Lebensmittel und Non-Foodartikel für Endverbraucher angeboten.

III. DAS VORHABEN

7.7. Metro beabsichtigt den vollständigen Erwerb aller Anteile der 14 Gesellschaften, mit denen Wal-Mart Inc. und Wal-Mart Stores Inc an 85 Standorten in Deutschland tätig sind. Mit der Veräußerung wollen Wal-Mart Inc. und Wal-Mart Stores Inc. ihre Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland beenden.

IV. DER ZUSAMMENSCHLUSS

8.8. Der beabsichtigte Anteileserwerb stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. Metro würde durch den Erwerb die unmittelbare Kontrolle über die bezeichneten Gesellschaften der Wal-Mart erlangen.

2

V. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

9.9. Die beteiligen Unternehmen haben nach Angaben der Parteien im Jahr 2005 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als EUR 5 Milliarden (Metro EUR 55,722 Mrd., Wal-Mart EUR […]). Die gemeinschaftsweiten Umsätze der beteiligten Unternehmen beliefen sich in 2005 nach Angaben der Parteien jeweils auf mehr als EUR 250 Millionen (Metro EUR 49,365 Mrd., Wal-Mart EUR […] Mrd.). Während Wal-Mart seinen gesamten Umsatz in der Bundesrepublik Deutschland erzielt, erwirtschaftet Metro weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedstaat. Daher hat der Zusammenschluss eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

VI. RELEVANTE MÄRKTE

A. Produktmärkte

10.10. Die Parteien gehen von einem sachlich relevanten Markt des Lebensmitteleinzelhandels aus, der sowohl ein breites Foodsortiment als auch ein Non-Foodsortiment umfasst. Erfasst werden sollen insoweit Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Discount-Märkte. Die Parteien sind der Ansicht, dass Spezialanbieter (Fachmärkte wie Metzgereien, Bäckereien und Bio-Märkte) nicht dem betreffenden sachlich relevanten Markt angehören. Gleiches gelte für die sog Cash&Carry-Märkte im Großhandel, da durch ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Abnehmer insoweit eine andere Kundenstruktur bestehe. Ebenso seien kleinere selbständige Lebensmittelhändler als kleine Nahversorger sowie Tankstellenshops und Kioske aufgrund der abweichenden Preisgestaltung und flexibleren Öffnungszeiten nicht einzubeziehen. Auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten Informationen und der Entscheidungspraxis der Kommission kann ein entsprechend abgegrenzter, sachlich relevanter Markt des Lebensmitteleinzelhandels im Rahmen der Prüfung eines Verweisungsantrags nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zugrunde gelegt werden.

B. Geographische Märkte

11.11. Von den Parteien wird hinsichtlich der geographischen Abgrenzung der relevanten Märkte in Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis der Kommission die Auffassung vertreten, dass für jede betroffene Verkaufsstelle eine gesonderte Prüfung des jeweils relevanten Markts erforderlich ist. Sie befürworten eine lokale bzw. regionale Marktabgrenzung anhand eines Einzugsgebiets von ca. 20 – 30 Autominuten. Hierbei seien die regionalen Besonderheiten der Infrastruktur, der geographischen Gegebenheiten sowie der Siedlungsstruktur individuell zu berücksichtigen. Ferner seien bei Überlappungen größere Markträume zu bilden. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Parteien mögliche Marktabgrenzungen für die jeweiligen Verkaufsstätten vorgelegt. Bei einer weiteren Marktabgrenzung wurden nach Angaben der Parteien 36 relevante Märkte identifiziert, eine engere räumliche Abgrenzung würde dagegen zu 52 relevanten Märkten für die in Rede stehenden Verkaufsstellen führen.

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf Basis von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. 1998 C 66 S. 25).

3

VII. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNGEN

12.12. Die Kommission kann zum jetzigen Zeitpunkt und auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten Informationen nicht ausschließen, dass der geplante Zusammenschluss auf einigen Märkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Die vorgelegten Informationen lassen bei einer engen geographischen Bestimmung der relevanten Märkte für sechs Märkte (Wismar, Schwerin, Wiesbaden/Mainz, Wolfsburg, Braunschweig, Celle) eine Marktanteilsaddition auf mehr als 15 % Marktanteil erwarten, die zu einem betroffenen Markt führen würde. Hieraus kann geschlossen werden, dass sich der Zusammenschluss erheblich auf den Wettbewerb auswirken kann.

VIII. BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

13.13. Die vorgelegten Informationen haben ergeben, dass der Zusammenschluss ausschließlich gesonderte Märkte in der Bundesrepublik Deutschland betrifft und sich auch nur dort auf die Wettbewerbsbedingungen auswirken kann. Auch bei einer weitest möglichen Marktabgrenzung sind alle betroffenen Märkte des beabsichtigten Zusammenschlusses regionale Märkte. Die betroffenen Märkte befinden sich ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zudem sind alle durch den Zusammenschluss zu erwerbenden Geschäftsstellen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Angabe der Parteien sind auch keine indirekten Auswirkungen auf Märkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten.

IX. VERWEISUNG

14.14. Auf Grundlage der von den Parteien in dem begründeten Antrag vorgelegten Informationen erfüllt der beabsichtigte Zusammenschluss nach vorläufiger Prüfung die beiden Voraussetzungen für eine Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. Der Zusammenschluss eignet sich trotz seiner grundsätzlich gemeinschaftsweiten Bedeutung für eine Verweisung an einen Mitgliedstaat. Das Bundeskartellamt hat sich bereits in früheren Verfahren ausführlich mit den Marktstrukturen im Lebensmitteleinzelhandel und mit den beteiligten Unternehmen befasst und damit eine besondere Sachkunde für eine Prüfung erlangt. Eine Verweisung ist damit auch sachlich gerechtfertigt.

3 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 17, Fußnote 21.

4 Vgl. Erwägungsgrund 16 der Fusionskontrollverordnung (ABl. 2004 L 24, S. 16f) sowie Randnummer 17 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 6).

5 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 20.

6 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 23.

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X. ERGEBNIS

15.15. Aufgrund der dargelegten Gründe und im Hinblick auf die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Verweisung das Falls hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständige Wettbewerbsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland zu verweisen.

Für die Kommission,

unters. Philip LOWE Generaldirektor

5

EUC

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