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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
an die anmeldenden Parteien
Betrifft : Fall Nr. COMP./M.1916 – RTL NEW MEDIA/ PRIMUS ONLINE Anmeldung vom 15.05.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 1 des Rates(Fusionskontrollverordnung)
1.Am 15.Mai 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt das Unternehmen RTL NEWMEDIA GmbH („RTL NEWMEDIA“), das von CLT-UFA S.A. („CLT-UFA“) kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 (1) b der Ratsverordnung durch den Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen RTL-PrimusPower GmbH („PrimusPower“) zu erwerben, einem Tochterunternehmen der Primus-Online Handel und Dienstleistung GmbH („PRIMUS-ONLINE“), welche ihrerseits von der zum Metro Konzern gehörenden BHS Holding AG („BHS“) beherrscht wird.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.
3.RTL NEWMEDIA ist eine deutsche Gesellschaft, welche die Entwicklung und Vermarktung von Multimedia- und E-Commerce-Angeboten im weitesten Sinne betreibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange 299.11.11 Telex: COMEU B 21877. Telegraphic address: COMEUR Brussels.
4.RTL NEWMEDIA wird indirekt vom Medienkonzern CLT-UFA beherrscht, in dem die Gesellschafter Audiofina S.A. und Bertelsmann AG („BERTELSMANN“) ihre europäischen Rundfunkaktivitäten gebündelt haben.
5.PRIMUS-ONLINE handelt mit Waren und Dienstleistungen aller Art über das Internet. PRIMUS-ONLINE ist ein 90%-iges Tochterunternehmen der zur METRO Gruppe gehörenden BHS, welche die Verwaltung und das Management von Beteiligungsgesellschaften in den Geschäftsfeldern E-Commerce, Direct Marketing, Venture Capital und Neue Medien zum Geschäftsgegenstand hat.
6.PrimusPower ist ein 100%-iges Tochterunternehmen von PRIMUS-ONLINE. Die Gesellschaft vertreibt bzw. vermittelt unter der Internet-Domain „www.powershopping.de“ Waren aller Art an Endverbraucher. Angeboten werden im wesentlichen Produkte in den Bereichen Computer, Haushalt, Hifi/Audio, Kommunikation, Software, TV/Video und Life Style. Die Besonderheit des Vertriebs ist das sogenannte Powershopping-Konzept, welches die Kaufkraft mehrerer Kaufinteressenten bündelt, und bei Erreichen einer bestimmten Mindestkäuferzahl gewisse Mengenrabatte an die Konsumenten weitergibt.
7.RTL NEWMEDIA wird auf dem Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage einen mitkontrollierenden Anteil an PrimusPower erwerben. Nach Vollzug des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens werden RTL NEWMEDIA mit 41,96 % und PRIMUS-ONLINE mit den verbleibenden 58,04 %, PrimusPower gemeinsam kontrollieren. Wesentliche strategische Entscheidungen, wie etwa die Aufstellung des jährlichen Geschäftsplanes, bedürfen der Zustimmung beider Gesellschafter. Als am Markt eigenständig agierendes Unternehmen ist PrimusPower ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikel 3(2) FKVO.
8.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als € 5 Mrd.2Die METRO-/ BHS-Gruppe und BERTELSMANN haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als € 250 Mio. (BHS: € […] Mrd, BERTELSMANN: € […] Mrd, erzielen jedoch nicht beide jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall gemäß EWR-Abkommen dar.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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sachlich relevanter Markt
9.Die Parteien tragen vor, daß es sich bei dem betroffenen sachlich relevanten Markt um den Markt für Einzelhandel handelt. Nach Auffassung der Parteien sind die Angebote des Gemeinschaftsunternehmens PrimusPower austauschbar mit jeder anderen Form des Einzelhandels mit Gebrauchsgütern, bestehend aus dem stationären Einzelhandel, großen Warenhäusern, dem Versandhandel und dem Handel über das Internet. Zur Austauschbarkeit trage insbesondere bei, daß zunehmend Einzelhändler und der traditionelle Versandhandel dazu übergingen, das Internet als alternativen Vertriebskanal für ihre Produkte zu verwenden. Bei einheitlichen Preisen und Konditionen hat der Endkunde so die freie Wahl zwischen den verschiedenen Vertriebswegen.
10.Als enger abzugrenzendes Segment könnte der sachlich relevante Markt als Markt für Versandhandel definiert werden. Die Parteien tragen dazu vor, daß aus Sicht des Verbrauchers alle Angebote des klassischen Versandhandels mit den Internet-Angeboten uneingeschränkt austauschbar seien. In beiden Fällen erwerbe der Kunde ein Produkt nach Auswahl in einem Katalog (Druckwerk, CD-ROM oder online) per telefonischer oder online Bestellung, ohne ein Geschäft besuchen zu müssen.
11.Die Kommission betrachtete auch die Möglichkeit, den sachlich relevanten Markt als Markt für den Online-Handel für Verbrauchsgüter zu definieren.
12.Vorliegend kann die genaue Marktabgrenzung jedoch offen gelassen werden, da auch bei einer engeren Definition des relevanten Produktmarktes keine wesentlichen Marktanteile erzielt werden.
13.Weiterhin tragen die Parteien vor, daß auch der Markt für Internetwerbung ein sachlich betroffener Markt sei. Zwar ziele der Geschäftszweck von PrimusPower nicht in erster Linie auf die Erzielung von Werbeeinnahmen ab, jedoch würden auf der Website einige Werbebanner und Werbebuttons abgebildet, mit Hilfe derer das Portal teilweise finanziert werden soll.
14.Die Parteien tragen vor, daß die geographische Dimension der sachlich relevanten Märkte mindestens deutschlandweit abzugrenzen sei. Zwar biete PrimusPower lediglich eine Auslieferung in Deutschland an, doch könne man auch alle potentiellen deutschsprachigen Adressaten in Österreich, der Schweiz und im deutschsprachigen Teil von Italien in den geographisch betroffenen Markt mit einbeziehen. Die genaue Abgrenzung des geographisch relevanten Marktes kann jedoch offen bleiben, da selbst in einem auf Deutschland beschränkten Markt die Marktanteile von PrimusPower marginal sind.
15.Nach der Marktdefinition der Parteien hält BHS mit einem Umsatz von € […] Mrd. einen Marktanteil von [<10%] im Markt für Einzelhandel (ohne Lebensmittel/Tabak). Der durch die Konzentration bewirkte Marktzuwachs bewegt sich unterhalb des Promillebereichs: Der Umsatz von PrimusPower im Jahr 1999 betrug € […][<1%]; der Umsatz von CLT-UFA
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16.betrug unter € […][<1%]. Im engeren Marktsegment Versandhandel mit einem Marktvolumen von € 15,34 Mrd. sind weder BHS, noch CLT-UFA aktiv. Auch hier bewegt sich der Marktanteil von PrimusPower [<1%]. Auf dem Markt für Online-Handel für Verbrauchsgüter ergeben sich ebenfalls keine signifikanten Marktanteile.
17.Auf dem Markt für Internetwerbung (€ 81,8 Mio.) hält BHS einen Marktanteil von [<5%] (€[…]), und CLT-UFA erreicht einen Marktanteil von [<5%] (€ […] Mio.). BERTELSMANN, einer der Gesellschafter von CLT-UFA, hat einen Marktanteil von [10-20%] (€ […] Mio.). Der Marktanteil von PrimusPower mit einem Umsatz von € […] liegt auch hier [<5%]. Der gesamte, durch die Konzentration hervorgerufene Zuwachs an Marktanteilen beträgt daher lediglich [<5%].
18.Die Zuwächse in den einzelnen betroffenen Märkten sind auch bei enger sachlicher und geographischer Definition de minimis.
19.Aus den oben angeführten Erwägungen folgt, dass der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung bewirkt oder verstärkt, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
20.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission gezeichnet Mario MONTI Mitglied der Kommission
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