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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32016M8154
Brüssel, 25/08/2016 C(2016) 5564 final
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 2. August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Alpiq AG, das von Alpiq Holding AG („Alpiq“, Schweiz) kontrolliert wird, und das Unternehmen GETEC ENERGIE AG („GETEC“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes 3 Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Alpiq ist ein europaweit tätiger Energieversorger;
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 291 vom 11/08/2016, S. 18.
- GETEC ist ein Energiedienstleistungsunternehmen, das auf die Strom- und Gasversorgung sowie auf weitere Dienstleistungen im Energiemarkt spezialisiert ist; GETEC ist in erster Linie in Deutschland und Österreich tätig;
- Das JV wird in mehreren europäischen Ländern Verwaltungs- und Kundendienstleistungen im Energiemarkt bereitstellen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren 4 für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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