I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32019M9236
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 16. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Radeberger Gruppe KG (‘Radeberger’, Deutschland), kontrolliert von Dr. August Oetker KG (‘Oetker’, Deutschland) und Veltins Beteiligungen GmbH & Co. KG (‘Veltins’, Deutschland), kontrolliert von C. & A. Veltins GmbH & Co. KG (Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (‘JV’, 3 Deutschland).
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 30 vom 24.01.2019, S. 9.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Radeberger: Herstellung von Bier und Mineralwasser sowie Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken; Getränkevertrieb auf der Großhandelsstufe;
–– Oetker: Herstellung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen, einschliesslich Getränken, sowie Erbringung von Beförderungsdienstleistungen; Getränkevertrieb auf der Großhandelsstufe;
–– Veltins: Brauerei, in der neben Bier (alkoholhaltig und alkoholfrei) auch Biermischgetränke und alkoholfreie Fassbrause; Getränkevertrieb auf der Großhandelsstufe;
–– JV: Getränkefachgroßhandel im Marktsegment Einzelhandel und damit verbundenen Logitikdienstleistungen, einschließlich Vertrieb und Einkauf von Getränken; Logistik und Spedition; Leerguthandling. Radeberger und Veltins werden jeweils eine Anzahl ihrer bestehenden Tochtergesellschaften im Geschäftsbereich Getränkefachgroßhandel im Martksegment Einzelhandel in das Gemeinschaftsunternehmen sowie Lehrgutdienstleistungen einbringen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
2