I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/2020
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32020M9614
Brüssel, 14.04.2020 C(2020) 2381 final
An die Anmelderinnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 17. März 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH („OBB-TS“, Österreich) und LTE Logistik- und Transport-GmbH („LTE“, Österreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen „JV“. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von 3Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- OBB-TS ist ein Dienstleister für Wartungsarbeiten an Schienenfahrzeugen,.
- LTE ist ein Eisenbahnverkehrs- und Logistikunternehmen, welches die Beförderung von Gütern auf der Schiene anbietet,
- Das JV soll eine Werkstatt für kleinere Wartungsarbeiten („Light Maintenance“) an Schienenfahrzeugen am Standort Gramatneusiedl nahe Wien betreiben.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 102 vom 30.03.2020, S. 12.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europäische Kommission, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung 4 (EG) Nr. 139/2004 des Ratesfällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
Unterzeichnet Olivier GUERSENT Generaldirektor
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
2