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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 19.03.2001
SG (2001) D/286906
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 19.02.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens Business Services-Verwaltungsgesellschaft mbH (“SBS“), das zum Siemenskonzern (“Siemens”) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Janet Gesellschaft für interaktive Medien mbH (“Janet”) durch Vertrag und Kauf von Anteilen. Zur Zeit wird Janet von den Unternehmen European Technologies N.V. (“SET”), Niederlande, ETV Beteiligungs GmbH (“ETV”), Schweiz, sowie der Technologieholding-Fonds VC GmbH, Deutschland, die zur 3i-Gruppe (“3i”) gehört, kontrolliert. Nach dem Zusammenschluss wird Siemens an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
(a) Siemens: Energieerzeugung, Industrieautomation, Transport, Medizintechnik, Lichttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Automobilkomponenten und Halbleiter
(b) SBS: IT-Dienstleistungen
(c) 3i : Venture Capital Gesellschaft
(d) SET : Venture Capital Fonds
(e) ETV: Venture Capital Gesellschaft
(f) Janet : Internet-gestützte 3D-Business-Software
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
3.4. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich die vorliegende Entscheidung entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.
4.5. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.
Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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