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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 17/01/2024
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11327
Brüssel, 17.1.2024 C(2024) 407 final
ÖBB-Personenverkehr AG Am Hauptbahnhof 2 1100 Wien Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 4. Dezember 2023 ist bei der Europäischen Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ÖBB-Personenverkehr AG („ÖBB“, Österreich) wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Go-Ahead Verkehrsgesellschaft Deutschland GmbH („Go-Ahead“, Deutschland) übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− ÖBB ist ein Verkehrsunternehmen, welches primär im Schienenpersonennah- und Fernverkehr tätig ist. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in Österreich,
-− Go-Ahead ist durch ihre Tochtergesellschaften im deutschen Schienenpersonennahverkehr tätig. Im Schienenfernverkehr bietet sie keine Leistungen an.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.
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