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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5594
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5594 - TNT POST HOLDING DEUTSCHLAND/ GEORG VON HOLTZBRINCK/ JVS Anmeldung vom 26/08/2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 208, 03/09/2009, Seite 17
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
11 Die Kommission erhielt am 26/08/2009 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen TNT Post Holding Deutschland GmbH ("TNT Deutschland", Deutschland), das der Gruppe TNT N.V. (Niederlande) angehört, und Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG ("Holtzbrinck", Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei PIN Mail AG, Berlin, PIN Mail GmbH, Woltersdorf, PIN Mail GmbH, Wildau, Blitz-Kurier GmbH, Rathenow, City Brief Bote GmbH, Schwedt/Oder, Märkische Postdienste GmbH, Brandenburg an der Havel, DEBEX GmbH, Potsdam, und Die
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Briefboten GmbH, Potsdam ("die Gemeinschaftsunternehmen", alle in Deutschland eingetragen) durch Erwerb von Anteilsrechten.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– TNT Deutschland: Briefbeförderung
-– Holtzbrinck: Verlagswesen, elektronische Medien, Briefbeförderung
-– die Gemeinschaftsunternehmen: regionale Briefbeförderung
23. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
34. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (gezeichnet) Philip LOWE Generaldirektor
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ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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