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ORICA / DYNO

M.4151

ORICA / DYNO
May 22, 2006
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.4151 – ORICA/ DYNO

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 22(3) Datum: 27.03.2006

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 27.03.2006

SG-Greffe(2006) D/201336

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

FUSIONSKONTROLL- VERFAHREN ENTSCHEIDUNG GEM. ARTIKEL 22 ABSATZ 3

An das Bundeskartellamt

Betrifft: Sache Nr. COMP/M.4151 – Orica/ Dyno Verweisungsantrag der Schwedischen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung

I NTRODUCTION

Sehr geehrter Herr Böge,

1.1. Das Königreich Schweden hat mit Schreiben der Schwedischen Wettbewerbsbehörde vom 17. Februar 2006 gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 („EG-Fusionskontrollverordnung“) die Prüfung eines Zusammenschlusses, wonach das zum australischen Konzern Orica Ltd Group (“Orica”) gehörende Unternehmen Orica Investments Pty Ltd die alleinige Kontrolle bei dem schwedischen Unternehmen Dyno Nobel Schweden AB (“Dyno Nobel Schweden”) erwirbt, bei der Kommission angemeldet. Dieser Kontrollerwerb ist Bestandteil eines umfassenderen Vorhabens, bei dem Orica Investments Pty Ltd das weltweite Geschäft des norwegischen Unternehmens Dyno Nobel Holding ASA („Dyno Nobel“) mit Ausnahme des Geschäfts in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland sowie der 50%igen Beteiligung von Dyno Nobel an DetNet South Africa Pty Ltd (Südafrika) und DetNet International Ltd (Irland) sowie der Zünderproduktionsfabrik von Dyno Nobel in Mexiko erwirbt.

2.2. Das Zusammenschlussvorhaben ist der Schwedischen Wettbewerbsbehörde am 27. Januar 2006 angemeldet worden. Die Kommission hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten am 20. Februar 2006 und gemäß Artikel 6 Absatz 3 des

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

3.Protokolls 24 des EWR-Abkommens die EFTA-Überwachungsbehörde am 1. März 2006 von dem Antrag des Königreiches Schweden unterrichtet.

4.3. Am 10. März 2006 hat das Bundeskartellamt die Kommission davon unterrichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland sich dem Antrag des Königreiches Schweden anschließt. Am 22. März 2006 hat die Norwegische Wettbewerbsbehörde die Kommission davon unterrichtet, dass das Königreich Norwegen sich ebenfalls dem Antrag des Königreiches Schweden anschließt.

5.4. In seinem Schreiben vom 10. März 2006 führt das Bundeskartellamt aus, das Zusammenschlussvorhaben habe erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen auf den europaweiten Markt für den Großhandel mit Zündern für Sprengstoff. Ein drittes Unternehmen habe substantiiert vorgetragen, dass durch den Zusammenschluss die bestehende beherrschende Stellung von Orica auf diesem Markt verstärkt werde.

6.5. Nach Prüfung des Antrags des Königreiches Schweden ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Vorhaben, wonach Orica die alleinige Kontrolle über das weltweite Geschäft von Dyno Nobel mit Ausnahme des Geschäfts in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland sowie der 50%igen Beteiligung von Dyno Nobel an DetNet South Africa Pty Ltd (Südafrika) und DetNet International Ltd (Irland) sowie der Zünderproduktionsfabrik von Dyno Nobel in Mexiko erwirbt, um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung handelt. Der Antrag des Königreiches Schweden und die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreiches Norwegen, sich diesem Antrag anzuschließen, erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der EG-Fusionskontrollverordnung. Ferner erfüllt der Zusammenschluss die in Randnummer 45 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen dargelegten Kriterien, nach denen er für eine Verweisung gemäß Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung in Betracht kommt.

Die Kommission hat daher entschieden, das Zusammenschlussvorhaben gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission, unterzeichnet, Neelie KROES Mitglied der Kommission

2

EUC

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