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Valentina R., lawyer
DE
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In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5515
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Brüssel, den 05.06.2009 SG-Greffe(2009) D/3207 C(2009) 4513
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5515 – RWE Innogy GmbH/ RheinEnergie AG/ Stadtwerke München AG/ MAN Ferrostaal AG/ Marquesado Solar S.L. Anmeldung vom 06.05.2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 110 vom 14.05.2009, Seite 6
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 06.05.2009 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das die Unternehmen RWE Innogy (Teil der RWE-Gruppe, Deutschland), RheinEnergie, Deutschland, Stadtwerke München, Deutschland und MAN Ferrostaal, Deutschland (das von International Petroleum Investment Company ("IPIC"), Vereinte Arabische Emirate, kontrolliert wird) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Marquesado Solar, Spanien, erwerben.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- RWE Innogy:
Strom aus erneuerbaren Energien
-- RheinEnergie:
Erzeugung und Versorgung mit Strom, Gas und Wasser in der Region Köln, Deutschland
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
-- Stadtwerke München: Erzeugung und Versorgung mit Strom, Gas und Wasser in der Region München, Deutschland; öffentlicher Nahverkehr in der Region München
-- MAN Ferrostaal: Entwicklung und Errichtung von industriellen Kraftwerken und Anbieter von industriellen Dienstleistungen
-- Marquesado Solar: Errichtung und Betrieb eines Parabolrinnen-Kraftwerkes für die Erzeugung von Strom in Südspanien.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 (a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission, (unterzeichnet), Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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