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KAUFLAND / SCP REAL ASSETS

M.9823

KAUFLAND / SCP REAL ASSETS
June 10, 2020
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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Fall M.9823 – KAUFLAND/SCP REAL ASSETS

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 11/06/2020

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 11.06.2020 C(2021) 4035 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus-gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

Schwarz Dienstleistung KG Stiftsbergstraße 1 74172 Neckarsulm Deutschland

Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Deutschland

Sache: M.9823 – Kaufland/SCP Real assets Beschluss der Kommission infolge eines begründeten Antrags nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumauf Verweisung der Sache an Deutschland

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Einreichdatum: 4.5.2020 Verbindliche Stellungnahmefrist für die Mitgliedstaaten: 28.5.2020 Verbindliche Beschlussfrist der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 11.6.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. EINLEITUNG

1.(1) Am 4. Mai 2020 ging bei der Kommission in Bezug auf den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Kaufland-Gruppe („Kaufland“) über 88 Real-Supermärkte (im Folgenden das „Zusammenschlussvorhaben“) ein begründeter Antrag auf Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ein. Darin beantragt die Schwarz Dienstleistung KG (der „Anmelder“), dass das gesamte Zusammenschlussvorhaben von der zuständigen deutschen Behörde geprüft werden soll. Die Schwarz Dienstleistung KG handelt für die Erwerbergesellschaften, die Kaufland Immobilien GmbH & Co. KG und die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG, welche als Tochtergesellschaften von Kaufland zusammen mit der Schwarz Dienstleistung KG Teil der Schwarz Gruppe sind.

2.(2) Am 5. Mai 2020 übermittelte die Kommission eine Kopie des begründeten Antrags an die Mitgliedstaaten .

3.(3) Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 teilte das Bundeskartellamt als zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland mit der geplanten Verweisung einverstanden sei.

2. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER GEPLANTE ZUSAMMENSCHLUSS

4.(4) Die Kaufland gehört zur Schwarz Gruppe. Die Schwarz Gruppe ist über ihre Sparten Kaufland (großflächiger Lebensmitteleinzelhandel) und Lidl (Discount-Lebensmitteleinzelhandel) in über 30 Ländern hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Sowohl die Beschaffungs- als auch die Einzelhandelstätigkeiten von Kaufland und Lidl sind klar voneinander getrennt. Darüber hinaus betreibt die Schwarz Gruppe Anlagen zur Herstellung von Erfrischungsgetränken, Backwaren, Speiseeis und Kaffee. Über die Entsorgungssparte PreZero ist die Schwarz Gruppe zudem im Bereich der Sammlung, des Handels und der Vermarktung von Wertstoffen tätig.

5.(5) Kaufland ist eine Supermarktkette mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland) und betreibt 1300 Filialen in acht europäischen Ländern, davon 670 in Deutschland.

6.(6) Gegenstand des geplanten Zusammenschlusses ist der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Kaufland über 88 Real-Supermärkte (die „Zielobjekte“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung auf der Grundlage von am 25. März 2020 unterzeichneten Vereinbarungen.

7.(7) Die Zielobjekte sind Teil der Real-Vermögenswerte, die von der SCP-Gruppe (im Folgenden „SCP“, gemeinsam kontrolliert von Sistema (kontrolliert von Herrn Vladimir Evtushenkov) und Herrn Felix Evtushenkov) kontrolliert werden. Insgesamt umfassen die Real-Vermögenswerte über 276 Märkte in Deutschland. SCP investiert und/oder berät zu Investitionen im Bereich Grundstücke und Immobilien, einschließlich der Vermietung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien in Deutschland.

8.(8) Das Zusammenschlussvorhaben erstreckt sich ferner auf 13 Ersatzstandorte, die alle in Deutschland liegen. Die Schwarz Gruppe erwägt, einen bzw. mehrere dieser Ersatzstandorte zu erwerben, falls […].

9.(9) Das Zusammenschlussvorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

3. UNIONSWEITE BEDEUTUNG

10.(10) Der geplante Zusammenschluss hat unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5000 Mio. EUR erzielen (Schwarz Gruppe: […] Mio. EUR; Zielobjekte: […] Mio. EUR). Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt einen EU-weiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Schwarz Gruppe: […] Mio.; Zielobjekte: […] Mio. EUR). Während die Zielobjekte ihren gesamten EU-weiten Umsatz in Deutschland erwirtschaften, generiert die Schwarz Gruppe in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes.

4. WÜRDIGUNG

11.(11) Aus dem begründeten Antrag geht hervor, dass durch das Zusammenschlussvorhaben Märkte für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und Märkte für die Beschaffung dieser Güter durch Einzelhandelsgeschäfte in verschiedenen lokalen Gebieten Deutschlands horizontal betroffen sind.

4.1. Rechtliche Voraussetzungen

12.(12) Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor der förmlichen Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass das Zusammenschlussvorhaben ganz oder teilweise von der Kommission an einen oder mehrere Mitgliedstaaten verwiesen wird. Hierzu müssen nach der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachenzwei rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen, und

b) es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann.

13.(13) Aus den nachstehend dargelegten Gründen ergibt sich, dass beide rechtlichen Voraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind.

4.2. Die fraglichen Märkte befinden sich in einem Mitgliedstaat und weisen alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf

4.2.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.1.1. Sachlich relevanter Markt

14.(14) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für den Verkauf von Konsumgütern des täglichen Bedarfs vor allem über Einzelhandelsgeschäfte wie Selbstbedienungs-Warenhäuser, Supermärkte und Discountketten, die als „moderne Vertriebskanäle“ bezeichnet werden, abgegrenzt. Diese Geschäfte verkaufen frische und trockene Lebensmittel sowie andere Haushaltsprodukte.

15.(15) Die Kommission hat die Frage, ob eine weitere Unterscheidung nach Verkaufsfläche der Geschäfte getroffen werden sollte, letztlich generell offengelassen. Infrage gekommen wäre folgende Segmentierung: i) Selbstbedienungs-Warenhäuser (mehr als 2500 m² Verkaufsfläche), ii) Supermärkte (zwischen 400 m² und 2500 m² Verkaufsfläche), iii) kleine Bedarfsartikelgeschäfte und Nachbarschaftsläden (weniger als 400 m² Verkaufsfläche) sowie iv) Maxi-Discounter. Die beteiligten Unternehmen stimmen dieser Segmentierung zu.

4.2.1.2. Räumlich relevanter Markt

16.(16) Die Kommission berücksichtigt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs als räumlich relevanten Markt in der Regel einen lokalen Markt, wobei sie auf Einzugsgebiete abstellt, in denen die Geschäfte von Verbrauchern problemlos zu erreichen sind. Ein Einzugsgebiet entspricht einem Umkreis um ein Geschäft von 10 bis 30 Minuten Fahrzeit, der jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien variieren kann.

4.2.1.3. Würdigung

17.(17) In Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden. Ferner weist der Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs Merkmale eines gesonderten sachlichen Marktes auf, da er sich von anderen Vertriebskanälen wie Fachgeschäften und Tankstellen durch Merkmale wie den Umfang des Produktsortiments unterscheidet.

18.(18) Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich ausschließlich in Deutschland auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene. Der räumliche Markt

M.7224 – Koninklijke Ahold/Spar CZ, Rn. 9; M.5112 – Rewe/Plus Discount, Rn. 15; M.4590 – Rewe/Delvita, Rn. 9-14; M.2604 – ICA Ahold/Dansk Supermarked, Rn. 10 und 11; M.4686 – Louis Delhaize/Magyar Hipermarket Kft., Rn. 8; M.3905 – TESCO/Carrefour, Rn. 10; M.5047 – REWE/Adeg, Rn. 24.

M.7345 – Carrefour/53 magasins de Billa en Italie, Rn. 12.

M.6506 – Groupe Auchan/Magyar Hipermarket, Rn. 13; M.6822 – Groupe Auchan/Real/Real Hypermarket Romania, Rn. 11; M.5790 – Lidl/Plus Romania/Plus Bulgaria, Rn. 14; M.5176 – CVC/Schuitema.

M.7345 – Carrefour/53 magasins de Billa en Italie, Rn. 13; M.1684 Carrefour/Promodès vom 25. Januar 2000, Rn. 15 und 16.

ist in jedem Fall nicht weiter als national, da er deutliche lokale Elemente enthält und in vorangegangenen Fällen als lokal abgegrenzt wurde.

19.(19) Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich nicht auf Märkte in anderen EWR-Ländern als Deutschland aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Marktpräsenz von Kaufland und Lidl zusammen oder ob nur die Marktpräsenz von Kaufland betrachtet wird. Kaufland ist zwar im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in acht europäischen Ländern tätig‚ doch befinden sich die 88 Real-Supermärkte, die übernommen werden sollen, allesamt in Deutschland.

20.(20) Nach Angaben des Anmelders entspricht eine Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten einem Umkreis von 10 km um ein Geschäft. Dies erscheint realistisch, da Kaufland-Märkte den Großteil ihrer Umsätze mit Kunden aus einem 10 km Umreis machen. Zwar liegen sechs der Zielobjekte weniger als 10 km von einer Grenze Deutschlands zu einem EWR-Nachbarland entfernt, doch ist der Anteil des Umkreises der in ein Nachbarland hineinreicht in allen Fällen 5 km oder weniger. Des Weiteren ist aufgrund von Verbraucherpräferenzen, bei nationalen Lebensmitteleinzelhändlern einzukaufen, weil es dort mehr nationale Produkte gibt, und wegen Sprachbarrieren nicht zu erwarten, dass das Zusammenschlussvorhaben merkliche Auswirkungen auf Märkte in anderen EWR-Ländern als Deutschland haben wird.

21.(21) Keiner der Ersatzstandorte befindet sich weniger als 10 km von einer deutschen Grenze zu einem anderen EWR-Land entfernt.

22.(22) Daher weist der Markt für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, der keinesfalls weiter als Deutschland ist.

4.2.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

4.2.2.1. Sachlich relevanter Markt

23.(23) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis einen gesonderten sachlich relevanten Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs durch Einzelhändler und Großhändler von Herstellern und vorgelagerten Lieferanten erwogen. Die genaue Definition des sachlich relevanten Marktes wurde in früheren Fällen letztlich offengelassen. Infrage gekommen wäre nach Auffassung der Kommission, den Beschaffungsmarkt für Konsumgüter des täglichen Bedarfs in Betracht der begrenzten Substituierbarkeit auf der Angebotsseite unter Bezugnahme auf verschiedene Produktgruppen zu definieren .

24.(24) Während die Kommission in früheren Fällen eine Aufteilung in 19, 20 oder 23 Warengruppen berücksichtigt hat, schlägt der Anmelder eine Segmentierung in 16 Warengruppen vor, […].

M.1221 – REWE/Meinl, Rn. 10; M.5047 – REWE/ADEG, Rn. 33; M.8468 – Norgesgruppen/Axfood/Eurocash, Rn. 22 und 23.

M.1221 – REWE/Meinl, Rn. 77; M.5047 – REWE/ADEG, Rn. 33 und 91; M.7933 – CARREFOUR/BILLA, Rn. 17.

4.2.2.2. Räumlich relevanter Markt

25.(25) Der Anmelder gibt an, es sprächen gute Gründe für eine weitere als nationale Abgrenzung einiger Märkte, die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes könne aber offengelassen werden, da keiner der potenziell weiter gefassten Märkte von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen wäre (d. h., der Anteil des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens am EWR-Markt für die Beschaffung von Konsumgütern für den täglichen Verbrauch läge deutlich unter 20 %, obwohl Kaufland und Lidl neben Deutschland auch in anderen EWR-Ländern tätig sind).

26.(26) In einem vorangegangenen Fall hat die Kommission die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen, da sich selbst auf dem engstmöglichen (nationalen) Markt keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken ergeben hätten. In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission den Beschaffungsmarkt als national abgegrenzt.

4.2.2.3. Würdigung

27.(27) In Bezug auf die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs, geht aus den Informationen im begründeten Antrag hervor, dass sich die Beschaffungsaktivitäten der beteiligten Unternehmen lediglich auf nationaler Ebene, nämlich in Deutschland, in erheblichem Maße überschneiden und zu betroffenen Märkten führen.

28.(28) Daher weist der Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, der keinesfalls weiter als Deutschland ist.

4.3. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf mehreren dieser Märkte erheblich beeinträchtigen kann

4.3.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

29.(29) Kaufland und Lidl sind große Lebensmitteleinzelhändler. In Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs führt das Zusammenschlussvorhaben zu einer Reihe von betroffenen lokalen Märkten in Deutschland. Aus den Informationen im begründeten Antrag ergibt sich, dass es mit Ausnahme von acht Real-Supermärkten um jedes der Zielobjekte bei einem Einzugsgebiet von 10 km zu einem betroffenen lokalen Markt kommt.

30.(30) Schließlich ist anzumerken, dass die 88 Zielobjekte nicht im Online-Verkauf tätig sind und sich das Zusammenschlussvorhaben daher nicht auf den Online-Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs auswirkt.

In jedem Fall legt der Anmelder Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass der Anteil am EWR-Beschaffungsmarkt durch den Erwerb der Zielobjekte um weniger als [5-10] % zunehmen dürfte und dass der Anteil aller Real-Supermärkte zusammengenommen am Einzelhandelsabsatzmarkt in Deutschland 2018 unter [0-5] % lag.

M.5047 – REWE/ADEG, Rn. 36-38.

M.8468 – Norgesgruppen/Axfood/Eurocash, Rn. 28.

4.3.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

31.(31) In Bezug auf die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs führt das Zusammenschlussvorhaben zu zwei von dem Anmelder vorgeschlagenen betroffenen nationalen Beschaffungsmärkten in Deutschland, nämlich dem Markt für die Beschaffung von Obst und Gemüse sowie dem Markt für die Beschaffung von frischen Eiern und Fisch. Bei Berücksichtigung eines Ersatzstandortes anstelle eines der 88 Zielobjekte würde sich am Ergebnis der Würdigung in Bezug auf die Märkte für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs nichts Wesentliches ändern, da die Beschaffungsvolumina für alle Objekte ähnlich sind.

32.(32) Somit liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Märkten für den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs und für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs erheblich beeinträchtigen kann.

4.4. Sonstige Kriterien

33.(33) Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachensollte in einem Verweisungsantrag auch darauf eingegangen werden‚ ob die Wettbewerbsbehörde, an die der Fall verwiesen werden soll, tatsächlich am besten für die Prüfung des Falles geeignet ist. Hierbei ist nicht nur zu erwägen, wo sich die Wettbewerbsfolgen des Zusammenschlussvorhabens besonders bemerkbar machen, sondern auch, inwieweit die nationale Wettbewerbsbehörde zu einer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens in der Lage ist.

34.(34) Erstens dürften sich die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Deutschland beschränken und die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen in Deutschland auftreten. Jeder der plausiblen möglicherweise betroffenen Märkte ist nicht weiter als national abzugrenzen und befindet sich in Deutschland. Das Bundeskartellamt ist daher gut geeignet, um den Fall zu prüfen.

35.(35) Zweitens prüft das Bundeskartellamt häufig Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel und verfügt somit über umfangreiche Erfahrung und Sachkenntnis bei der Prüfung der betreffenden Märkte. Das Bundeskartellamt ist folglich gut gerüstet, um die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten zu bewerten.

36.(36) Drittens entspricht die beantragte Verweisung dem Grundsatz der einzigen Anlaufstelle, da der Fall komplett an eine einzige Wettbewerbsbehörde verwiesen wird.

4.5. Schlussfolgerung zur Verweisung

37.(37) Laut den von den beteiligten Unternehmen in ihrem begründeten Antrag übermittelten Informationen erfüllt der Fall die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, da der Zusammenschluss den Wettbewerb auf Märkten innerhalb eines Mitgliedstaats, die jeweils alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweisen, erheblich beeinträchtigen kann.

38.(38) Das Bundeskartellamt ist gut geeignet, den Fall zu prüfen.

ABl. C 56 vom 5.3.2005.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

39.(39) Aus den oben genannten Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands hat die Kommission beschlossen, das gesamte Zusammenschlussvorhaben zur Prüfung an das Bundeskartellamt zu verweisen. Dieser Beschluss gründet sich auf Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

8

EUC

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