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GEHE / HERBA

M.1716

GEHE / HERBA CHEMOSAN APOTHEKERGEHE / HERBA
January 11, 2000
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 12/01/2000

Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 300M1716

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 12.01.2000 SG (2000) D/100461

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anmeldung vom 02.12.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung)

1.Am 02.12.1999 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die deutsche Gehe AG (Gehe) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über Herba Chemosan AG (Herba) durch ein öffentliches Übernahmeangebot.

2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.

1Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97.

2ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3.Gehe ist der führende pharmazeutische Großhändler in Europa mit Niederlassungen in Deutschland, Belgien, Irland, Italien, Frankreich, Portugal und Großbritannien. Gehe hält weiters Apotheken in Italien und im Vereinigten Königreich und ist in der Arzneimittelproduktion, im Versandhandel von Büromöbeln sowie im Bereich der Krankenpflegeartikel und Rehabilitationshilfen tätig. Gehe ist ein Konzernunternehmen der Franz-Haniel & Cie. GmbH, Duisburg, (Haniel) eines diversifizierten Beteiligungskonzerns mit weiteren Schwerpunkten in den Bereichen Textil-Miet-Service, Umwelt, Bauen und Rohstoffe/ Recycling.

4.Die Herba Chemosan Apotheker AG (Herba) ist das größte in Österreich im pharmazeutischen Großhandel tätige Unternehmen, daneben ist Herba in den Geschäftsbereichen Drogeriegroßhandel, Pre-Wholesaling (Logistikleistungen für Pharmahersteller) und als Depositeur (Vertriebs- und Logistiktätigkeit für Pharmahersteller) tätig. Herba ist aus einer Genossenschaft von Apothekern hervorgegangen. Die Mehrheit der Aktionäre sind zum Zeitpunkt der Anmeldung weiterhin Apotheker, eine alleinige oder gemeinsame Kontrolle besteht nicht.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

5.Gehe hat ein öffentliches Übernahmeangebot für Herba abgegeben; das den Erwerb von mindestens 50 % und einer Aktie der Namensaktien von Herba zum Gegenstand hat. Die Namensaktien der Herba sind „vinkuliert“, dies bedeutet, daß eine Eintragung ins Aktienbuch nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen kann. Dieses Übernahmeangebot erfolgt mit Unterstützung des Vorstandes der Herba. Mit dem Erwerb von 50 % und einer Aktie an Herba und deren Eintragung ins Aktienbuch wird Gehe die alleinige Kontrolle über Herba ausüben.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Gehe 14.878 Mio EUR, Herba 637 Mio. EUR). Gehe und Herba haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Gehe 14.340 Mio EUR, Herba 631 EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

3Fall IV M.781 Schering/ GEHE Jenapharm

4Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.

2

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich relevante Märkte

7.Die Parteien erklären, daß der sachlich relevante Markt der „Großhandel mit Apothekenwaren zur Belieferung öffentlicher Apotheken“ sei. Ferner tragen sie vor, daß als weitere Märkte der „Großhandel mit Apothekenwaren zur Belieferung von Hausapotheken dispensierender Ärzte“ in Österreich sowie der Markt für die „Belieferung von Anstaltsapotheken von Krankenhäusern“ angesehen werden können. Anstaltsapotheken werden zum größten Teil direkt von Herstellern beliefert, beziehen jedoch einzelne Medikamente ebenfalls über den Großhandel, weshalb deren Belieferung über den Großhandel als eigener Markt gesehen wird. Diese Marktabgrenzung wurde im Rahmen der Ermittlungen der Kommission bestätigt.

8.Auf dem Beschaffungsmarkt treten neben dem Großhandel auch direkt einkaufende Anstaltsapotheken der Spitäler sowie Apotheken bei einzelnen, volumsstarken Produkten gegenüber den Lieferanten (Hersteller, Depositeure, Parallelimporteure) auf.

9.Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, da in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte

10.Die Parteien bringen vor, daß pharmazeutischer Großhandel ausschließlich innerhalb der nationalen Grenzen abgewickelt wird. Dies ist hauptsächlich auf die nationalen Rahmenbedingungen wie nationale Zulassungen, unterschiedliche Sozialversicherungs- beziehungsweise Rezeptvergütungssysteme und Bestimmungen über die Preisfestsetzung zurückzuführen. Außerdem unterscheiden sich Bezeichnungen, Darreichungsformen, Dosierung, Beipackzettel, Warnhinweise und Verpackungsgröße in den Staaten des EWR. Hinsichtlich der Verpackung, Beschriftung und der notwendigen Pflichtangaben sind die Anforderungen ebenfalls national so unterschiedlich, daß für viele Mitgliedsstaaten landesspezifische Packungen produziert werden. Auch die Großhandelsspannen und -preise sind national direkt oder indirekt reguliert und der Struktur des nationalen Gesundheitssystems angepaßt. Eine Befragung von Wettbewerbern, Kunden und Lieferanten ergab, daß Apotheken ausschließlich von nationalen Großhändlern beziehungsweise nationalen Vertriebsstellen beziehen.

11.Die Parteien tragen weiters vor, daß Apotheken zwischen zwei und sechs tägliche Belieferungen erwarten, weshalb sich aufgrund der Transportkosten ein direktes regionales Einzugsgebiet von rund 100 bis 150 km pro Niederlassung ergeben. Die Liefergebiete der Wettbewerber überschneiden sich. Ob sich daraus ein regionaler oder nationaler Markt ergibt, kann dahingestellt bleiben, da sowohl bei Annahme eines nationalen Marktes als auch bei Annahme regionaler Märkte wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes behindert würde.

12.Die Befragung der Europäischen Kommission bestätigte weiters die Angaben der Parteien, daß Großhändler Arzneimittel von den jeweils nationalen Vertriebsstellen beziehen und grenzüberschreitende Verkaufsverhandlungen nicht stattfinden, woraus sich nationale Beschaffungsmärkte für Arzneimittel ergeben.

13.Die Kommission kommt zum Schluß, daß jedenfalls die geographischen Märkte derzeit nicht größer als national abzugrenzen sind.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

14.Herba ist der Marktführer in Österreich. Nach den Angaben der Parteien hält Herba einen Marktanteil von rund 49,4% (Belieferung öffentlicher Apotheken), beziehungsweise 30,6% (Belieferung der Hausapotheken der Ärzte). Der Marktanteil der Herba bei der Belieferung von Anstaltsapotheken beträgt 10,1%. Der kumulierte Marktanteil Herbas über alle drei Märkte beträgt 46,7%. Gehe ist der europaweit führende Pharmagroßhändler, ist aber in Österreich nicht vertreten.

15.Sowohl Herba als auch Gehe sind bei der Belieferung von öffentlichen Apotheken und Krankenhäusern in unterschiedlichen geographischen Märkten tätig. Darüber hinaus beliefert nur Herba Hausapotheken dispensierender Ärzte. Der Zusammenschluß führt daher nicht zu einer Marktanteilsaddition.

16.Der Großhandel mit Arzneimitteln findet unter folgenden Rahmenbedingungen statt: Die öffentlichen Apotheken beziehen in Österreich in der Regel von zwei bis drei Großhändlern. Die Apotheken gaben an, innerhalb kurzer Zeit einen Hauptlieferanten durch einen anderen Großhändler ersetzen zu können. Die Pharmaindustrie gab an, daß der Ausfall eines Pharmagroßhändlers den sofortigen Ersatz durch einen anderen Pharmagroßhändler zur folge hätte.

17.Die preisliche Gestaltungsmöglichkeit des Pharmagroßhandels ist durch gesetzliche Reglementierung stark eingeschränkt. Höchstpreise von Arzneimitteln werden in Österreich durch die Preiskommission genehmigt. Die Großhandelsspanne sowie die Einzelhandelsspanne sind in Österreich als Höchstspannen durch die Arzneitaxenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales geregelt.

Die Preise werden auf Basis einer Kostenanalyse in einer Preiskommission (Wirtschaftskammer Österreichs, Österreichischer Arbeiterkammertag, Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bundesminsterium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie Bundesministerium für Finanzen) festgesetzt. Auch besteht die Möglichkeit, daß Pharmahersteller nunmehr ihre beabsichtigten Preise unter Angabe zusätzlicher Informationen wie z.B. der Preise in anderen EU-Mitgliedsstaaten melden. Unterbleibt ein Widerspruch gegen diesen gemeldeten Preis, so gilt dieser als festgesetzt. Die Spannen für Groß und Einzelhandel bleiben davon jedoch unberührt.

4

18.Der Großhandel kann auch die Nachfrage der Apotheken oder die Auswahl der Pharmahersteller nur sehr begrenzt beeinflussen. Der pharmazeutische Großhandel vertreibt in Österreich zu über 80% ärztlich verordnete Arzneimittel, die nach gesetzlichen Bestimmungen nicht durch ein wirkstoffgleiches Präparat ersetzt werden können. Die Nachfrage der Großhandlungen gegenüber der Pharmaindustrie sowie die Abnahme durch die Apotheken wird somit weitgehend durch das Verschreibungsverhalten der Ärzte bestimmt.

19.Einige Wettbewerber haben vorgetragen, daß die Marktstellung von Herba durch Einbeziehung in die Gehe-Gruppe deren internationale Einkaufsmöglichkeiten und daraus resultierender Verhandlungsmacht sowie durch die Finanzkraft der Gehe-Gruppe verstärkt werde. Die Angaben der Parteien, daß die Beschaffungsmärkte weiterhin nationalen Charakter haben, wurde durch Lieferanten und Wettbewerber bestätigt, weshalb Gehe auch keine Größenvorteile beim Bezug von Arzneimitteln erzielen kann. Auch für eine Stärkung der Marktstellung der Herba durch die Finanzkraft der Gehe wurden keine stichhaltigen Anhaltspunkte gefunden. Andere Wettbewerber können ebenfalls auf die Ressourcen ihrer Muttergesellschaften zurückgreifen. Auch verhindern die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Höchstspanne, Verschreibung eines Medikaments durch den Arzt) sowie nach Angaben der Parteien verhältnismäßig geringe Marktzutrittsbarrieren die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

20.Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, daß der Zusammenschluß dazu führt, daß Herba nach Einbeziehung in die Gehe Gruppe in der Lage sein wird, das Preisniveau von Arzneimitteln sowie das Arzneimittelsortiment in Österreich nachhaltig zu beeinflussen.

SCHLUSS

21.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

unterzeichnet durch: Mario MONTI Mitglied der Kommission

5

EUC

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