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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6731
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 12. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das deutsche Unternehmen Vitronet Holding GmbH, gemeinsam kontrolliert von RWE Deutschland AG (Deutschland) und Aesop S.àr.l (Luxemburg), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des deutschen Unternehmens Infinity GmbH.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Vitronet Holding GmbH: Planung und Bau von Glasfaserkabeln und netzen sowie Lieferung von Bitstromprodukten
-- RWE Deutschland AG: Strom- und Gaserzeugung und -handel
-- Aesop S.àr.l: Verwaltung von Investitionen mit Schwerpunkt Telekommunikationsbranche
-- Infinity GmbH: IT-Dienstleistungen und Software (einschließlich Datenverwaltung und komprimierung) sowie Kommunikationsnetze.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c)(ii) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 392 vom 19/12/2012, S. 12-13
3ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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