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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
An die anmeldende Partei:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2093 Airtours/Frosch Touristik (FTI) Anmeldung vom 25. Juli 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 25. Juli 2000 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 1 des Rates. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das britische Unternehmen Airtours Plc. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem deutschen Unternehmen Frosch Touristik GmbH (“FTI”) durch Kauf von Gesellschaftsanteilen.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.Bei Airtours handelt es sich um ein vertikal integriertes Touristikunternehmen mit Aktivitäten in 17 europäischen Ländern sowie in Nordamerika. Airtours ist in den folgenden Bereichen tätig: Veranstaltung von Pauschalreisen, das Consolidator-Geschäft, Betrieb von Reisebüros, Hotel- und Ferienanlagen, Charterflugzeugen und Kreuzfahrtschiffen, sowie das Time Sharing.
4.Geschäftsgegenstand der FTI ist die Veranstaltung von Reisen, insbesondere Flugpauschalreisen, der Betrieb von Reisebüros, Hotel- und Ferienanlagen und Charterflugzeugen sowie die Tätigkeit als Consolidator und die Veranstaltung von Sprachkursen. Das Unternehmen ist in erster Linie in Deutschland und Österreich tätig. Marginale Umsätze werden in Großbritannien, Spanien und Italien erzielt.
5.Airtours wird im Zuge der angemeldeten Transaktion ihren Anteil an FTI von 2 gegenwärtig 38,8%am stimmberechtigten Kapital auf 100% erhöhen.
6.FTI wird gegenwärtig durch Airtours und mehrere weitere Gesellschafter gemeinsam kontrolliert, da sämtliche Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter (bzw. in einigen Fällen einstimmig) zu fassen sind. Airtours übernimmt als Folge der Transaktion 100% der stimmberechtigten Anteile an FTI und damit die alleinige Kontrolle.
7.Die angemeldete Transaktion stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3.1(b) der Fusionsverordnung dar.
8.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als € 5 Mrd. (Airtours € 5.343 Mio., FTI € 1.073 Mio.). Beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als € 250 Mio. (Airtours € 4.740 Mio., FTI € 990 Mio.), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR- Abkommens dar.
9.Airtours/ FTI sind nach Angaben der Parteien in den folgenden relevanten Produktmärkten tätig: Veranstaltung von Pauschalreisen, das Consolidator-Geschäft, Betrieb von Reisebüros, Hotel- und Ferienanlagen, Charterflugzeugen und Kreuzfahrtschiffen, sowie das Time Sharing und die Veranstaltung von Sprachkursen.
2Dieser Anteil wurde 1998 erworben und am 25.02.2000 vom deutschen Bundeskartellamt genehmigt.
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Ob die relevanten Produktmärkte weitere Marktsegmente umfassen oder aber, insbesondere im Pauschalreisegeschäft , enger zu fassen sind, kann offen bleiben, weil bei keiner untersuchten alternativen Betrachtung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.
11.Nach Ansicht der Parteien handelt es sich bei allen der oben aufgeführten relevanten Produktmärkte um nationale Märkte.
12.Welche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zutrifft, braucht jedoch hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen räumlichen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert werden würde.
13.Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich nach Angaben der Parteien in nennenswertem Umfang nur bei der Vermarktung von Kreuzfahrten in Deutschland. Airtours erzielt hier über ihr Tochterunternehmen Costa Crociere SpA einen Umsatzmarktanteil von [0-10 %] (1998/99, Angaben der Parteien), während die FTI-Tochter Air Maritime Seereisen einen Marktanteil von [0-10 %] hält. Auch in diesem Marktsegment gibt es somit keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken.
14.FTI ist im wesentlichen auf dem deutschen und dem österreichischen Markt tätig, während Airtours hier abgesehen von den oben erwähnten Kreuzfahrtaktivitäten nur über die bereits bestehende 38,8% Beteiligung an FTI Umsätze erzielt.
15.Darüber hinaus erzielt FTI in einzelnen Produktmärkten Marktanteile von jeweils weniger als 1% in Großbritannien (Sprachkurse) sowie in Spanien und Italien (Hotelbetrieb). Etwaige Marktanteilsadditionen wären somit auch hier minimal.
16.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
17.Airtours und FTI haben ein bis zum […] befristetes Wettbewerbsverbot mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der FTI Dietmar Gunz vereinbart. Dieses Wettbewerbsverbot ist mit der Durchführung der Transaktion unmittelbar verbunden und erforderlich, um sicherzustellen daß der volle Wert der Anteile und des damit verbundenen Geschäfts von FTI an Airtours übertragen wird.
3vgl. u.a. Fall Nr. COMP/M.1524 – Airtours/ First Choice
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18.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR- Abkommens.
Für die Kommission
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