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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Partei:
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 11. September 2000 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, wonach folgendes beabsichtigt ist: Die Mopla Beteiligungsgesellschaft mbH („Mopla“), die von der DBG Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH („DBG“) und der zur Deutschen Bank gehörenden Deutsche Bank Industrial Holdings AG („DBIH“) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Trevira GmbH durch Kauf von Anteilsrechten.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Mopla: für den Erwerb der Trevira gegründete Gesellschaft
-- DBG: Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Unternehmensbeteiligungen
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
DBIH: Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Unternehmensbeteiligungen
Trevira: Entwicklung und Produktion von Kunstfasern
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4(b) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte
Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Ratesfällt.
3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.
Die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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