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FREUDENBERG / PHOENIX / JV

M.1778

FREUDENBERG / PHOENIX / JV
January 25, 2000
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Fall Nr. COMP/M.1778 - FREUDENBERG / PHOENIX / JV

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 26/01/2000

Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 300M1778

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 26.01.2000 SG(2000)D/100928

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien

Betrifft: Fall Nr. COMP/M.1778 – FREUDENBERG/PHOENIX/JV Anmeldung vom 14.12.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 14.12.1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (“FKVO”) eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Freudenberg KG&Co. (“Freudenberg”), Deutschland, und Phoenix AG (“Phoenix”), Deutschland, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (“JV”) erwerben.

2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN

3.Freudenberg entwickelt, produziert und vermarktet dichtungs- und schwingungstechnische Elemente und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge sowie Vliesstoffe und Schmierstoffe. Freudenberg ist mit seinen Produkten nahezu weltweit tätig.

4.Phoenix ist tätig in der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Elastomeren und Schallisolationssystemen für die Automobilindustrie und vermarktet seine Produkte im EWR und in geringerem Umfang weltweit.

5.Die anmeldenden Parteien bringen ihre jeweiligen Geschäftsaktivitäten im Bereich Schwingungssysteme Automobil in Europa, USA und in Asien in das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen JV ein.

II. DAS VORHABEN

6.Bei dem Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle von JV durch Freudenberg und Phoenix, die jeweils eine 50%-ige Beteiligung erwerben.

7.Das Gemeinschaftsunternehmen JV wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften Freudenberg und Phoenix unterliegen. In den Verträgen ist unter anderem die Einrichtung eines paritätisch besetzten Beirats vorgesehen, der über alle wesentlichen Angelegenheiten der Unternehmensführung, wie bspw. Finanz- und Geschäftsplan, Beteiligungen, größere Investitionen, entscheidet. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei jede Muttergesellschaft 50% der Stimmen durch die jeweiligen anwesenden Vertreter repräsentiert. Das Gemeinschaftsunternehmen JV unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle von Freudenberg und Phoenix.

8.Das Gemeinschaftsunternehmen JV erfüllt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit. Mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens werden alle notwendigen Ressourcen von den jeweiligen Muttergesellschaften an JV übertragen.

2

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

9.Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

10.Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben erreicht nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) FKVO geforderten Umsatzschwellenwerte, da Freudenberg und Phoenix zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von weniger als 5 Mrd. EUR erreichen. Jedoch erfüllt das angemeldete Zusammenschlußvorhaben die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 3 der FKVO. Freudenberg und Phoenix erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. EUR (1998: Freudenberg 3383 Mio. EUR, Phoenix 841 Mio. EUR). Jedes der beiden Unternehmen erzielt einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 100 Mio. EUR (Freudenberg 2076 Mio. EUR, Phoenix 726 Mio. EUR). In mindestens drei Mitgliedsstaaten, Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich, erzielt jedes der Unternehmen mehr als 25 Mio. EUR Umsatz. Der Gesamtumsatz der beiden Unternehmen übersteigt in jedem dieser Mitgliedstaaten 100 Mio. EUR. Nur Phoenix erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat, und zwar in Deutschland. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevante Märkte

11.Nach Ansicht der anmeldenden Parteien ist von dem Zusammenschlußvorhaben der Gesamtmarkt Schwingungssysteme für Automobile betroffen. Produkte, die zur Dämpfung von Schwingungen in Automobilen eingebaut werden, werden in der Regel für das Komplettsystem eines Automobils, und zwar im Rahmen der Entwicklung für ein spezielles Modell, entwickelt bzw. nachgefragt. Die anmeldenden Parteien schlagen eine weitere mögliche Unterteilung in die Teilsegmente Motorlagerung, Fahrwerkslagerung, Torsionsschwingungsdämpfer und sonstige schwingungstechnische Teile vor. Drittparteien, die im Rahmen von Auskunftsersuchen durch die Kommission befragt wurden, waren überwiegend der Auffassung, daß die jeweiligen Teilsegmente getrennte Produktmärkte darstellen. Die Abstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der auftretenden Schwingungen in ihrer Gesamtheit gehört zu den Kernaufgaben der Automobilhersteller. Zulieferer erhalten die jeweiligen Einzelspezifikationen über die entsprechenden Teilsegmente.

12.Die anmeldenden Parteien verweisen im Hinblick auf die Kundenstruktur auf frühere Entscheidungen der Kommission im Bereich automotiver Teile, in denen zwischen Lieferanten an Automobilhersteller als Erstausrüster (OEM/OES) und Lieferanten unterschieden wird, die den Independent After Market (IAM) beliefern. Im Bereich der Schwingungssysteme für Automobile erfolgen Lieferungen nach Ansicht der anmeldenden Parteien im wesentlichen an die Erstausrüster, die die Teile entweder sofort in ihrer Produktion (OEM) oder im Rahmen ihres Orginalersatzteilvertriebssystems (OES) verwenden. Diese Auffassung wurde von Drittparteien, die im Rahmen von Auskunftsersuchen durch die Kommission befragt wurden, bestätigt.

13.Aus den obengenannten Gründen kann geschlossen werden, daß die von dem Zusammenschlußvorhaben betroffenen sachlich relevanten Märkte die obengenannten Teilsegmente darstellen. Im vorliegenden Fall braucht eine genaue Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte

14.Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung von einem zumindest EWR-weiten Markt aus. Die Abnehmer für schwingungstechnische Produkte aller Art für Automobile decken ihren Bedarf für ihre in der EU befindlichen Produktionsstätten im wesentlichen im EWR. Dies wurde durch die befragten Drittparteien bestätigt. Die Zugrundelegung eines zumindest EWR-weiten Marktes für schwingungstechnische Produkte ist im Einklang mit bisherigen Entscheidungen der Kommission im Bereich Automotive. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, eine endgültige Entscheidung über den räumlich relevanten Markt zu treffen, weil selbst auf Basis einer EWR-weiten Betrachtung keine ernsthaften Bedenken bestehen, wie noch gezeigt werden wird.

C. Beurteilung

15.In den Teilsegmenten Motorlagerung und Fahrwerkslagerung führt das Zusammenschlußvorhaben zur Addition von Marktanteilen, nicht jedoch bei Torsionsschwingungsdämpfer und sonstigen schwingungstechnischen Teilen, die nur von Freudenberg produziert werden. Im nachfolgenden werden die Marktanteile der anmeldenden Parteien für 1998 im EWR sowie die der wichtigsten Wettwerber in einer Tabelle aufgeführt.

Freuden-Phoenix JV Invensys Paulstra Boge Weitere wettbew.

Markt

Schwingungs-systeme für Automobile

[3-9]% [3-9]% [8- [15- [8- [8-[1-10]%

Motor-lagerung

[10- [10-[20-[20- [20-[10-[1-10]%

Fahrwerks-lagerung

[3-10]% [3-10]% [6- [20- [20-[10-[2-10]%

16.Diese Marktanteile weisen nicht auf das Bestehen oder die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung hin, zumal zu berücksichtigen ist, daß die Abnehmer von Produkten im Bereich Schwingungssysteme für Automobile Automobilhersteller sind. Die Auftragsvergabe durch die Automobilhersteller erfolgt in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum und ist beschränkt auf ein bestimmtes Modell. Darüberhinaus sehen Automobilhersteller häufig Zweit- und Drittlieferanten für ihre Produkte vor. Nach Ablauf des Liefervertrages entscheidet der Automobilhersteller von neuem über den Lieferanten, wobei vorausgegangene Lieferverträge bei der Neuentscheidung kein Entscheidungskriterium sind. Somit stellen die Automobilhersteller ein mehr als ausreichendes Gegengewicht zu den Lieferanten.

17.Phoenix ist auf dem benachbarten Markt Schallschutzsysteme für Automobile tätig, nicht aber Freudenberg. Nach Ansicht von Kunden, die im Rahmen von Auskunftsersuchen der Kommission befragt wurden, bestehen zwischen Schallschutzsystemen und Schwingungssystemen technische Zusammenhänge. Jedoch folgt die Beschaffung im wesentlichen denselben Mustern wie bei den Teilsegmenten für Schwingungssysteme für Automobile, […].

D. Schlußfolgerung

18.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

VI. SCHLUSS

19.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, das Zusammenschlußvorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.

Für die Kommission,

5

EUC

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