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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11217
Brüssel, 15.3.2024 C(2024) 1843 final
Petronord GmbH & Co. KG Koreastraße 7 20457 Hamburg Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1)(1) Am 22. Februar 2024 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Petronord GmbH & Co. KG („Petronord“), mittelbar kontrolliert von Marquard & Bahls AG (beide Deutschland), wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Petrocargo Mineralöllogistik GmbH („Petrocargo“, Deutschland) und Hempelmann Wittemöller GmbH („Hempelmann Wittemöller“, Deutschland) erwerben. Durch den geplanten Zusammenschluss wird nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung ein Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle bewirkt. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Petronord ist im Endverbrauchergeschäft mit Energieprodukten wie Kraftstoffen, Heizöl, Erdgas und Strom hauptsächlich in Deutschland, aber auch in anderen EU-Mitgliedstaaten und weltweit tätig,
–– Petrocargo erbringt in Deutschland Transportdienstleistungen für Kraftstoffe, AdBlue® und Heizöl, und zwar fast ausschließlich für Unternehmen, die mittelbar von Petronord kontrolliert werden,
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3ABl. C, C/1/915, 1.3.2024.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
–– Hempelmann Wittemöller ist im Einzelhandel mit Heizöl, Kaminholz, Holzpellets, Kraftstoffen, LNG und AdBlue® sowie im Großhandel mit Kraftstoffen und AdBlue® hauptsächlich in Deutschland, aber auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig.
(3)(3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d und e der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
(4)(4) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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